{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-01-04","aktenzeichen":"2 StR 194/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\noo u . 2312 095\n\nFür die Amtliche Sammlung! )\n\nRechtssata: Die Veristamg ges § 43. hieeh begründet nicht die\nRevision, Unterlässt. es jedoch der Tatrichter, bei\n‚Jugendlichen oder Heranwach N ‚Ermittlungen im:\n\nSinne dieser. Bestimmung anzustellen, dann kann\n| darin eine ‚Verletzung der BER ärungepflicht liem . = .\n\nAktenzeichens 2 StR 194/54\nUrt. des BCH v. 5, Oktober 1\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Hannelore D sch. ZUmD zus Tu.\ndort geboren an ii 1933,\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\n5. Oktober 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zu»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 4. Januar 1954 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls zu\nzehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nSie entwendete in der Zeit von Ende 1952 bis Herbst 1953\nfortgesetzt in 42 Einzelfällen zusammen mit anderen Frauen\n\nin DOM und Umgebung insbesondere aus Warenhäusern Textilien, Lebensmittel und sonstige Waren. Die Angeklagte ist\neine \"Heranwachsende\" im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, Sie\nist 1953 geboren und hat mit sechzehn Jahren geheiratet. Der\nEhe entstammt ein Kind. Ihr Mann hatte ein regelmässiges Einkommen als Kraftfahrer und die Familie lebte in geordneten\nwirtschaftlichen Verhältnissen. Die Strafkammer hat ausgeführt,\nüle Hauptverhandlung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben,\ndass die Angeklagte zur Zeit der Taten noch einer Jugendlichen\nSleichgestanden habe oder dass es sich um eine Jugendverfehlung hanäele, Ihre Jugend ist bei der Strafzumessung mildernd\nberücksichtigt,\n\nDie Revision rügt die Verletzung. sachlichrechtlicher und\nverfahrensrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der zwingenden\nVorschriften des Jugengerichtsgesetzes sowie eine Verletzung\n\nder Aufklärungspflicht, Sie ist unbegründet,\n\n1. Die Revision meint, \"schon die Nichtanwendung der\n\n8§ 43, 50 Abs 2 und 3, 67 bis 70 und 73 (8 109 in Verbindung\nmit § 104 Abs 1) JGG rechtfertige die Aufhebung\". Diese mit\nder bloßen Aufzählung von Gesetzesvorschriften begründete Rüge entspricht nicht dem Gesetz. Alle erwähnten Vorschriften\nsind Verfahrensbestimmungen. Bei einer Verfahrensrüge müssen\ndie den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (8 344\nAbs 2 StPO). Das ist nicht der Fall, so dass die Rüge insoweit\nunbeachtlich ist. Im Verfahren gegen Jugendliche oder Heran-\n\nwachsende gelten insoweit keine Besonderheiten (BGH 5 StR\n803/52 v. 27. November 1952),\n\n2. Mit näherer Begründung rügt die Revision die Verletzung der 88 112, 43 JGG, weil die Strafkammer die Voraussetzungen des § 105 JGG (Jugendverfehlung oder Entwicklungsstörung) nur auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen\nEinärucks erörtert und keine Ermittlungen nach § 43 JGG angestellt habe.\n\nDas Verfahren gegen die Angeklagte war mit dem Verfahren\ngegen die erwachsenen Mittäter verbunden und vor der ordentlichen Strafkammer durchgeführt. Das war nach § 103 J6G zulässig. In einem solchen Falle gelten nach § 112 JGG die\n§ 8 102 vis 104 JGG für das Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs 1 JGG genannten Vorschriften (also auch § 43 JGG) sind jedoch nur insoweit anzuwenden, als\nsie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht\nausgeschlossen sind. § 43 JG&G ist für Verfahren gegen Heranwachsende nicht ausgeschlossen (§ 109 JGG). Nach § 43 JGG\nsind dann schon im Vorverfahren eingehende Ermittlungen über\ndie Persönlichkeit und den Werdegang des Beschuldigten anzustellen. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Verfahren nicht\nbeachtet, doch führt das nicht zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das\nUrteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 StPO):\nDas Urteil beruht auf der Hauptverhandlung und nicht auf dem\n\n= Vorverfahren. Für das Hauptverfahren ist der Eröffnungsbeschluß\n“ alleinige Grundlage des weiteren Verfahrens und das Gesetz\nE stellt dem Angeklagten für das Hauptverfahren ausreichende\n\nVerteidigungsbehelfe zur Verfügung. Mängel des Vorverfahrens\nkönnen deshalb mit der Revision nicht gerügt werden. Das ist\n\nständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, weil auf Fehlern\ndes Ermittlungsverfahrens, einer gerichtlichen Voruntersuchung\noder der Anklage das Urteil nicht beruht (RGSt 2, 33; 55, 225),\nDie Ermittlungen nach 8 43 JCG waren Aufgabe der Staatsanwaltschaft und nicht des erkennenden Gerichts, Auf fehlerhafte\nMassnahmen der Staatsanwaltschaft kann die Revision ebenfalls\nnicht gestützt werden, weil auch darauf das Urteil nicht beruht (RG JW 1930, 3421),\n\nDie Rüge der Verletzung des § 43 JGG greift ferner auch\ndeshalb nicht durch, weil § 43 nur eine Soll-Vorschrift ist,\nNach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtbeachtung einer\nSoll-Vorschrift für sich allein keine die Revision begründende Rechtsverletzung (RGSt 42, 168; 56, 66; 62, 182; 64, 133;\n\nJW 1927, 793). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit zuzustimmen ist und ob Soll-Vorschriften nicht mindestens Richtlinien für das pflichtmässige\nsrmessen des Richters oder für seine Aufklärungspflicht bilden\n(so auch der 5, Strafsenat in 5 StR 569/53 vom 19, Januar 1954\nfür die Soll-Vorschrift des § 264 a Satz 2 StPO). Denn auch unter diesem Gesichtspunkt greift die Revisionsrüge im vorliegenden Fall nicht durch, wie bei Erörterung der Aufklärungsrüge dargelegt wird. Im Schrifttum wird zwar vereinzelt unter\nHinweis auf BGH 3 StR 38/52 vom 15. Mai 1952 die Auffassung\nvertreten, eine:Verletzung des § 43 JGG bilde stets einen Revisionsgrund (Potrykus § 43, 5); diese Entscheidung ist aber\nnur mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht begründet,\n\nNach Auffassung des Senats hat § 43 JGG für die Hauptverhandlung gegen Jugendliche und Heranwachsende nur die Bedeutung,\ndass das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs\n2 StPO) prüfen muss,ohb die daselbst vorgesehenen Massnahmen zur\nSrforschung des Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten und für\n\neine gerechte Urteilsfindung erforderlich sind, Die Verlet-\n\nzung des § 43 JGG kann also nur im Zusammenhang mit einer\nVerletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht einen Aufhebungs- I\n\ngrund im Revisionsverfahren bilden.\n\n3, Die Revision rügt auch die Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese Pflicht wird zwar regelmässig verletzt sein,\nwenn bei Jugendlichen überhaupt keine der in § 43 JGG angeordneten Ermittlungen vorgenommen sind (vgl auch BGH 4 StR 276/54\nvom 29, Juli 1954). Im vorliegenden Fall hat aber die Strafkan- F\nmer auch bei Beachtung des § 43 JGG diese Pflicht nicht verletzt, Sie hat berücksichtigt, dass die Angeklagte bei Beginn\nder Straftat neunzehn und am Schluss der Taten zwanzig Jahre\nalt, seit drei Jahren verheiratet war, eine ordentliche Ehe\nführte und eine gesicherte Lebensgrundlage hatte. Die Erkenntnis desUfrechts bot bei der Art der Taten keine Schwierigkeiten und stelite Keine besonderen Anforderungen an die sittliche und geistige Entwicklung der Angeklagten. Bei deren Alter und ihrer wirtschaftlichen Lage konnte die Strafkammer\nauch auf Grund der Hauptverhandlung beurteilen, ob die Angeklagte reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach f\ndieser Einsicht zu handeln. Wenn die durch einen Anwalt ver- |\ntretene Angeklagte in der Hauptverhandlung keine weiteren Beweisamträge stellte, brauchte sich auch dem Gericht bei dieser Sachlage nicht die Notwendigkeit weiterer Erhebungen von\nAmts wegen aufzudrängen»\n\n4. Sachlichrechtliche Mängel enthält das Urteil nicht,\nso dass die Revision zu verwerfen ist,\n\nDr. Moericke Werner Dr, Arndt\n\nMenges Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-04/2-str-194-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":9},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-04/2-str-194-54","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.309206+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-04/2-str-194-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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