{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-12-22","aktenzeichen":"1 StR 529/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2542 079\n\n1 StR 529/53\n\nIn Na m en des Volkes\nIin:.der Strafsache\n\ngegen\n2.) den Kraftfahrer Johann Sch BB aus\nAB: ort zevoren ame j |\n2.) den Notorenmeister Josef H | DB aus AW-EB :ort geboren mn. BD ww, |\n\nwegen erfolgloser Verleitung zum Meineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\n\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\n\nBundesrichter Dr, Schalscha‘\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\ng ustizangestellt er\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\na\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das\n\nUrteil des Tanägerichts. in Augsburg vom 21, März\n1951 | |\n\n1l,) im Schuldspruch dahin ‚berichtigt, dass se >\nder fortgesetzten erfolglosen Verleitung zum Meineid und FB der erfolglosen Verleitung zum\nMeineid schuldig ist;\n\n2.) im Strafausspruch aufgehoben, und zwar bei H@-\n@EBB in vollem Umfang mit den Feststellungen hier-\n\n12\n\nzu und bei Sch, soweit die Bil-.\ndung einer Gesamtstrafe unterblieben ist,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen-\n\nGründe 3\n\nDer Angeklagte Sch ist wesen \"fortgesetzter\nVerleitung zum Meineid\" (88 159, 49 a StGB in der vor dem\n1. Oktober 1953 geitenden Fassung) zu zehn Monaten Gefängnis und der Angeklagte TemEEBD wesen \"Verleitung zum Meineid® zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie beiden Angeklagten haben geg sen die Entscheidung\nRevision eingelegt. Die Rechtsmittel können nur zum Strafausspruch Erfolg haben.\n\n1.). Zur Revision des Angeklagten Schw .\na) Dieser Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe gegen das in Art 103 Abs 3 66 verankerte Verbot der Doppelbestrafung verstossen; die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Einwirkungsversuche auf die Zeugin\nDO] hätten in den gegen ihn wegen Kuppelei ergangenen\nBerufungsurteil des Landgerichts in Augsburg vom 5, September 1950 insofern zu. ‚seinen Ungunsten Berücksichtigung gefunden, als die Strafe des: Schöffengerichts: in. Höhe von\neinem Honat Gefängnis auf zwei Monate Gefängnis erhöht. „wo\nden sei; er sei daher wegen des ihm vorgeworfenen Verb\nchens der erfolglosen Verleitung zum Meineiä schon be\nStraft. Be\n\nDie Rüge geht fehl. Das von der Rechtsprechung schon\nimmer anerkannte und nunmehr. in Art‘ 103 Abs 3 GG ausdrücklich ausgesprochene Verbot der Doppelbestrafung bedeutet,\ndass eine Person wegen derselben Tat grundsätzlich nicht\nmehrmals verfolgt werden darf, wenn über diese bereits\nrechtskräftig entschieden worden ist. Über die Tat ist jedoch nur dann entschieden, wenn sie Gegenstand der Urteils-\n\nfindung im Sinne des § 264 StPO war, Diese Voraussetzung\nliegt, wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, hier\nnicht vor. Bei dem Verfahren, das vor dem Schöffengericht\nund bei der Strafkammer als Berufungsgericht gegen den\ningeklagten schwebte, handelte es sich um ein solches\nwegen Kuppelei bzw Beihilfe hierzu, während das gegenwärtige Verfahren ein fortgesetztes Verbrechen der erfolglosen Anstiftung zum Neineid zum Gegenstand hat. Dass\ndas Lendgericht in dem Berufungsurteil vom 5. September\n1950 die Einwirkungen des Angeklagten auf die Zeugin\nSO >= der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt hat, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Damit erledigt sich auch die Verfshrensrüge, dass das Landgericht\nin dem angefochtenen Urteii unter Verstoss gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Verhandlung\nFeststellungen aus den . Berufungsurteil vom 5. September\n1950 getroffen habe.\n\nb) Was die Revision in sachlichrechtlicher Einsicht\ngegen den Schuldspruch vorbringt, erschöpft sich in unzulässigzen Angriffen gegen die von Verstössen gegen Denkgesetze, allgemein gültige Erfahrungssätze und Auslegungsregeln Sowie von sonstigen Rechtsfehlern freie Beweiswürdigung des Tatrichters. |\n\nce) Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme der Revision kann Strafermässigung nach § 157 StGB dem Teilnehmer nicht gewährt\nwerden (u.a. EGHSt 1, 22, 28); das muss erst recht für\ndie erfolglose Anstiftung gelten. Wit Recht hat die Strafkammer auch davon abgesehen, die Tatsache, dass in dem Berufungsurteil vom 5. September 1950 wegen Kuppelei die Be\neinflussungsversuche des Angeklagten gegenüber der Zeugin\nDB 215 straferschwerend terücksichtigt worden sind,\n\nzugunsten des Angeklagten zu verwerten, Die Revision\nübersieht in dieser Hinsicht vor allen, dass das Dandgericht überhaupt nicht befugt war, die wegen Kuppelei\ngegen den Angeklagten rechtskräftig erkannte Strafe einer erneuten richterlichen Beurteilung zu unterziehen,\nDie Strafkammer musste vielmehr unabhängig von dem früheren Strafausspruch nach Pflichtmässigen Ermessen die\nihr angemessen erscheinende Strafe finden.\n\nJedoch gibt der Jetzige Strafausspruch aus einem\nnicht von der Revision geltend gemachten Grunde zu Bedenken Anlass. Nach den Urteilsfeststellungen ist der\n\nAngeklagte durch das Berufungsurteil des Landgerichts\nin Augsburg vom 5, September 1950 rechtskräftig zu zwei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Ob diese Strafe\nbis zur Verkündung des angefochtenen Urteils verbüsst\nwar, ist nicht festgestellt. Danach muss mit der Mög-.\n‚lichkeit gerechnet werden, dass die Strafkammer es entgegen der Bestimmung des § 79 StGB unterlassen hat, aus\nder erkannten Strafe von zehn Monaten Gefängnis und der\nvon zwei Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe zu bilden.\nDas nötigt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats\n(u.a. BGHSt 3, \"277, 280), an. der er trotz der anders-\n\n. lautenden. Entscheidung des 5. Strafsenats 5 StR 345/52\nvom 17. April 1952 (Beust 2, 388) ‚festhält, zur Zufhebung des Urteils im Strafausspruch. oo\n\nNach den Entscheidungen « des Bundesgerichtshofs u\n2 StR 325/52 vom 12. Dezember 1952 (NIW 1953 8 389 Nr 14)\nund 2 StR 329/53 vom 30. Oktober 1953 (zur Veröffentlichung bestimmt), denen der Senat beitritt, ist, wenn\n\n- wie hier .- das angefochtene Urteil an sich rechtlich\neinwandfrei und nur versehentlich die Bildung einer Gesentstrafe unterblieben ist, bei Zurückverweisung der\nSache für die Gesamtstrafbildung der Zeitpunkt massgebend,\n\nzu dem das angefochtene Urteil ergangen ist. Die Strafkammer wird daher auch dann, wenn die Gefängnisstrafe\n\nvon zwei bHonaten in der Zeit von der Verkündung des angeTochtenen Urteils bis zur neuen Hauptverhandlung ver-\n\nct\n\nbüsst oder erlassen sein sollte, die Bildung einer Ge-\n\n\\\n\nsamtstrafe nachzuholen haben.\n\n2.) Zur _ Revision des Angexlagter Hu.\n\na) Die Revision dieses Beschwerdeführers bemängelt\nin verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass in den Urteilsgründen entgegen § 267 Abs 3 Satz 1 StPO das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz nicht bezeichnet sei, Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die Strafkammer\nbei der rechtlichen Würdigung der dem Kitangeklagten\nSCHEEEED vorsenorfenen Straftat diese ausdrücklich als\nfortgesetztes \"Verbrechen der Verleitung zum Meineid gemäss $% 159, 49 a StGB\" bezeichnet hat. Aus welchem Grunde die\nschwerdeführers die gesetzlichen Strafbesti immungen hätte\nwiederholen sollen, ist unerfindlich.\n\nIL\n\nStrafkanmer bei der gleichartigen 5t rad tat des Be-\n\n)\n\nb) Die Revision rügt ferner, die Strafkammer habe bei\nder Strafzumessung entgegen ihrer verfahrensrechtlichen\nPflicht, die für die Strafzunessung bedeutsamen Tatsachen erschöpfend zu ermittein und vollständig in die Urteilsgründe aufzunehmen, nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass in dem Berufungsurteil\nvom 5. September 1950 wegen Frortgesetzter Kuppelei der\nBeeinflussungsversuch gegenüber der Zeugin BD vereits straferschwerend verwertet worden sei; insoweit hätte üäle Strarkamner dem \"Gedanken\" des Verbots der Doppel-\n\nbestrafung Rechnung tragen müssen, und zwar dadurch, dass\nsie die Strafe für die erfolglose Verleitung zum Meineid\n\nentsprechend den Nass der zrhöhung der Strafe wegen fort-\n\ngesetzter Kuppelei kürzte. Diese Rüge bedarf ebenso‘.\nwie die weitere Beanstandung, die Strafkammer habe un |\nVer Verletzung des § 244 Abs 2 und 3 StPO den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Verlesung der Gründe des Urteils\n\nvom 5. September 1950 abgelehnt, keiner weiteren Erär-\n\nterung. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter 1 a)\nverwiesen werden. |\n\n2) Verfehlt ist schliesslich auch die Rüge, das Land-.\nBericht habe durch die Ablehnung des Antrags, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bis zum Abschluss des gegen die Zeugin ZmEED> anhängigen Verfahrens wegen Meineids auszusetzen, gegen § 244 Abs > und 3 StPO verstossen. |\nDa mit dem Aussetzungsamtrag kein Beweisamtrag im Sinne\ndes § 244 Abs 3 StPO verbunden war, scheidet ein Ver-\n\nStoss gegen diese Vorschrift aus. Die Strafkammer hat\nauch nicht ihrer Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244\nAbs 2 StPO) zuwidergehandelt. Das mit dem-Antrag verbun-\n. dene Ziel, der etwaige Nachweis einer Eidesverletzung der\nZeugin, war viel zu ungewiss, als dass sich für die Strafkammer die Verpflichtung ergeben hätte, das Verfahren auf\nunbestimmte Zeit auszusetzen (BGH 1.StR 582/51 vom 21.\nMärz 192). 00.20. | en\ndä) Der Beschwerdeführer hat zwar sämtliche vorgebrachten Revisionsrügen als solche verfahrensrechtlicher\nArt bezeichnet. In Wahrheit hat er. jedoch mit der unter\n2 b) behandelten Rüge, das Landgericht hätte bei’der Straf-\n\nfestsetzung dem Gedanken des Verbots der Doppelbestrafung Rechnung tragen müssen, zugleich die fehlerhafte Anwendung des Sachlichen Rechts bei der Strafbemessung gel-\n\ntend gemacht. Ist diese Rüge auch unbegründet, so muss\ndas Urteil im Strafausspruch doch aus anderen Gründen aufgehoben werden.\n\nHow ist nach den Urteilsfeststellungen durch\ndas Berufungsurteii des Landgerichts in Augsburg von\n5. September 1950 rechtskräftig zu sechs lionaten Gefängnis verurteilt worden. Auch hier ist wie im Falle des\nMitangeklagten Schau dem angefochtenen Urteil nicht\nzu entnehmen, ob die Strafe kis zu deren Verkündung verbüsst war. Demnach ist hier ebenfalls mit der Möglichkeit\nzu rechnen, dass die Strafkammer es der Bestimmung des\n§ 79 StGE zuwider unterlassen hat, eine Gesamtstrafe zu\nbilden. _\n\nSeit dem angefochtenen Urteil ist ferner der § 23\nStGB nf in Kraft getreten. Danach kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung einer\nGefängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung aussetzen. Diese Rechtsänderung ist nach § 2\nAbs 2 StGB nt, § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu\nbeachten (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR\n249/553 vom 8. Oktober 1953 = JZ2 1953 3 733). Obwohl dem\nAngeklagten sowohl für die Strafe wegen Kupnelei als auch\nfür die wegen erfolgloser Verleitung zum Neineid beding- |\nter Straferlass nach den bayerischen Gnadenbestimmungen\n\nversagt worden ist, ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass das neu erkennende Gericht, falls es auf eine\nGesamtstrafe von nicht mehr als neun Honaten Gefängnis\n‚erkennt oder die Voraussetzungen des § 79 StGB verneint,\ndie Vollstreckung der Gesamtstrafe oder der Strafe wegen\nerfolgloser Verleitung zum Meineid nach § 23 StGB nF aus-\n\nsetzt,\n\nSoweit das Urteil zur Früfung der Voraussetzungen\ndes § 23 StGB nF aufgehoben werden muss, ergreift die Aufhebung den gesamten Strafausspruch samt den Feststellungen\n\n4.\n\nhierzu. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Strafkamner,.\n\n[7\nfalls die Gefängnisstrafe von sechs Monaten aus dem Berüu-. |\nvwember 1950 bis zur neuen Hauptver\nsollte, keine Gesamtstrafe mehr:\n\nfungsurteil vom 5. Sep\nin\n\nhandlung verbüsst sei\n\n29%\n-9.\n\nbilden kann (BGHSt 2, 230); sie ist in diesem Falle aber nicht\ngehindert, die mit der früheren rechtsfehlerhaften Unterlassung der Gesamtstrafbildung verbundene Härte bei der Bemessung der Strafe für die erfolglose Verleitung zum Meineid auszugleichen (BGHSt 2, 233 und BGH 4 StR 120/53 vom 1. Oktober\n1953).\n\n3,) Hiernach ist das Urteil bezüglich der beiden Angeklagten\nim Strafausspruch aufzuheben, und zwar bei Tom in vollem\nUmfang mit den Feststeilungen hierzu und bei Schi, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist; die $ache ist im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen. Zum Schuldspruch sind die Revisionen dagegen als\nunbegründet zu verwerfen; doch erscheint es zur Verdeutlichung der Schuldsprüche angezeigt, die Urteilsformel dahin\n\nzu berichtigen, dass die Verleitung zum Meineid bei beiden Angeklagten erfolglos geblieben ist;\n\nDr, Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-22/1-str-529-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-22/1-str-529-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.248277+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-22/1-str-529-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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