{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-18","aktenzeichen":"5 StR 537/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".f\n\n5 StR 537/55 2275 022°\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schiffsnieter Wilhelm VD aus LW,\ndort geboren am EEE 1599,\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär my\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 16.Juli 1953\nwird die Sache zur Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, und zur Entscheidung über die Kosten\ndes Rechtsmittels an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unzüchtiger\nHandlungen mit Mädchen unter 14 Jahren in zwei Fällen und\nwegen tätlicher Beleidigung in einem weiteren Falle zu\neiner Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt nur, daß dem Angeklagten die erkannte\nStrafe von neun Monaten Gefängnis nicht bedingt erlassen\nist. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\nDie Revision geht allerdings zu Unrecht davon aus, die\nStrafkammer hätte dem Angeklagten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 die erkannte Strafe bedingt erlassen müssen. Die Strafkammer hätte über diese\nFrage überhaupt nicht entscheiden dürfen. Die Entscheidung\ndarüber, ob das Gesetz Strafen nach § 2 Abs 2 StFG bedingt\nerlassen hat, ist nicht vom erkennenden Gericht, sondern\nvon der Vollstreckungsbehörde zu treffen. Das hat der\nl.Senat in der ausführlich begründeten Entscheidung vom\n19.6.1951 (Leitsatz DRiZ 51,166) ausgesprochen. Den Ausführungen dieses Urteils schließt sich der Senat an.\n\nSelbst wenn im übrigen die Strafkammer über die Frage\ndes bedingten Straferlasses nach § 2 Abs 2 StFG zu entscheiden gehabt hätte, wäre ihre Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Strafkamnmer hat nicht feststellen können, ob\ndie Taten des Angeklagten vor oder nach dem 15.9.1949, dem\nStichtag des Straffreiheitsgesetzes, begangen worden sind.\nSie hat mit Recht ausgeführt, daß für das Straffrciheitsgesetz der Grundsatz \"in dubio pro reo\" keine Anwendung\nfindet, dem Angeklagten vielmehr nur dann Straffreiheit oder\nbedingter Straferlaß zu gewähren ist, wenn sich die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes feststellen lassen.\nDies hat der 3.Strafsenat in der Entscheidung 3 StR 63/50\nvom 28.6.1951 (Leitsatz DRiZ 51,186) mit zutreffender Begründung entschieden.\n\n- 5.\n\nDie Revision hat aber im Ergebnis Erfolg. Nach § 23\nStGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesctzes hat das Gericht, wenn es auf eine Gufängnisstrafe\nvon nicht mehr als neun Monaten erkennt, die Pflicht zu\nprüfen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nbewilligt werden kann. Diese Vorschrift ist nach § 2 StGB\nauch noch in der Revisionsinstanz zu beachten, wie der\nSenat wiederholt entschicden hat. Bei Prüfung der Frage,\nob der Angeklagte unter der Einwirkung der Aussetzung in\nZukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen wird,\nkann die Strafkammer auch berücksichtigen, daß seit den\nTaten schon mehrore Jahre verflossen sind. Wenn der Angeklagte sich während dieser Zeit einwandfrei geführt hat,\nkönnte dies für cine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-18/5-str-537-53","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-18/5-str-537-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.118651+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-18/5-str-537-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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