{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-12-17","aktenzeichen":"3 StR 254/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"&\n\n\"2 StR 234/55\n\n2532 023\n\nInNanaen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Gesch 'ftsfihrer Renato 3 EEE aus raWB-ED zn WB, zebor:sn an WG. ED ED in Ss. ca,\nCon m,\n\nve ,ın Zortges. gewerbsm. Hehlersi\n\nhet der 5, Strafscnat des Bundeszericht..hofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, en der teilrenomuen Lieben:\n\nSenetspräsident Dr. Rotberg\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kosnizer\nZundssrichter Scharpenssel\nSundssrichter Dr. Beldus\n\nBundesrichter Haaß\nals beisitzende xichter,\nOberstastsanzelt iD\n\n.1s Vertrever der Bundesenw ltscheft,\nJustizinges;:ilter >\nels Urkundsbeiunter der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des An:’e’ lagten wird das Urteil\ndes Lend-erichts in Darmstadt vom 27. November 1952,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellun,en ‚auf-\n\"ehoten.\n\nDie Seche wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\neuch \"ber die Kosien des Rechts.aittels, an das Lend-\n„ericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts we,en\n\nYe\n\nVE”\n\nBJ\n\nGrindesz\n\nDer Angeklagte hat das Urteil des Lend;erichts in\nDarmstadt, durch das er wesen fortgesetzter gewerbsmässi.er\nHehlerei zu einer Zuchthausstrefe von einem Jahre verurteilt werden Ist, mit der Revision angefochten und das\nRechtsmittel mit der Sachbeschwerde begr'indet.\n\nDie Rüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\na) Unrichtig ist die Ansicht des Beschwerdsführers,\ndie Anwendung der §§ 259, 260 StGB auf den vom Lanäcericht\nfestgestellten Sachverhalt sei schon deshelb zu beanstenden, weil der An;sklagte, der als selbständäizer Leiter\neiner Einkeufsfiliale eines grösseren Schrotihendelsunternshsens in Offenbach anges :ellt war, keine eigene Verfü:zungszevralt an dem gesiohlenen Rotgußbarren erlangt habe. Zwrr hatte das Reichs ericht unter dem Begriff des Ansichbrin>ens im Sinne des § 259 StGB stets die Erlengung\nder eigenen Verfigungsgewelt (Aurch abzeleiteten Erverb)\nvers senden (NGSt 54, 21 mit Hinweisen). Dieser Rechtsprechung ist aber der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.\nDer erkennende Senat hat schon mehrlach entschieden, daß\neuch die Herstellung einer fremden Verffi;ungsgewalt den\nTatbes“;cnd der Hehlerei erfillt (BGHSt 2, 262; 2, 355).\nVoreussetzung ist nur, daß der ahııkaufende Ge.!erbezehilfe\nselbständig handelt, elso im Einzelfslle olıne Weisung\nseines Geschäftsuerrn ankauft, Das Lend,ericht hat hierzu dargelegt, daß der Anreklagte als selbständiger Leiter\neiner Einkeufszweigs;elle auf Grund seiner Hrndlungsvollnacht ellein Über den Ankeuf von Metallen entscheiden durfte. Danech hat der An eklagte drs von ihm für seinen\nDienstherrn erworbene Met;s11 im Sinne des § 259 St@B an\nsich „zebracht.\n\n® ’\n. % B\n[4 ’ “ >.\nAR,\nER,\n\nGERN\n\nERS,\nERHENR\n\nes\n\nBr Ar\n\nAi\n\n-\na\n04\n\nBIER » er,\nAP 7 9395-2009979 1002277 00\n\nK\n;\n\na\n\net\nya ar\nmia\n\nDie sonstigen Merkmale des äusseren Tatbestandes der\n:ıerei Sind eben’cils eusreichend Garsslest, vie auch die\nRevision nicht in Zweifel zieht.\n\nb) Auch den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der\nstrefberen Herkunft der en;skeuften Rotgußbarren hat das\nLzerdgericht mit Hilfe der Beusisre-el des § 259 StCB einwendfrei festgessellt. In diesem Zus: mmenhang erwähnt das\nUrteil ellerdings mehr?sch, dsß der Angeklagte cuf Grund\nverzchledener Umstände erkennen muSte, daß das von ihm angekaufte Metall nicht rechtmässig erworben war. Damit wollte\nder Tetrichter eber richt etwa fahrl.ssiges Hendeln feststeilen und als Schuld ;zenfisen lassen, sondern nur hervorheben, deß die äusseren, nicht in der Person des An ,eklagten liezenden Umstände so kanazeichnend waren, daß die Annahme des vom Ges:izeber vermuteten Vorsı.tzes gerschtfertigt erscheine (RGSt 55, 204). Nach den Festsvellun,.’en des\nLend;'srichts er.rb der Angeklagte von einem für ihn +t&tigen Gele-enheitssnk\"ufer an acht neist eufein.nderfol ’enden\n\nagen Rosgußbarren, die sich schen bei !l!chtiger Betrachtung c1ls neue, unverarbeitete Giessereierzeusnisse darboten, cuf denen insbeondsre noch jeweils der Durchmesser\nangegeben wer. Der Anzeklegte erfuhr euch in diesem Zusanmenheng, deß sein Verk’iufer dem Dieb-der Barren nur Preise\nbezehlte, die noch nicht einmal die Hälfte dar von den\nSchrottaufklufern gezchlten Handelspreise erreichte. In\neinem Falle erwarb der An eklagte unnittelber von dem Dieb\nund zahlte gleich»Ils diesem den gerin;en Preis. Schliesslich ver.ertet dcs Lendgericht noch den Umstand, daß der\nDieb solche Barren en :cht Taren in kleinen Mengen in der\nAktentasche zu dem Verkäufer des Angeklagten brachte, obwohl ein redlicher Verkäufer wertvolles Metell dieser Art\ngeschlossen enzeboten und abzesetzt hätte,\n\n17 0\n\n83\n\n.m Hinblick euf diese Umstände wurde die Vermutung des\n§ 259 St@B, ule äss Landgericht zutref'end ausführt, euch\nnicht daäurch widerlegt, deß ein Prokurist des Hauptgeschäfts, der frihere Mitan,;;eklagte Wehle, dem der Anzeklag;e einen Rotgußberren ohne ir ‚endwelche Hinweise auf\ndie ihm bekanntzeioräenen Tatsı chen gezeigt hatte, den Ankauf billigte, Diese Zustimmung zehm dem An;eklarten die\nVerantwortung für den Ankauf nicht ab, da er seinen Vorgesetzten nicht auf diejenigen Umstände hinwies, cus denen die unredliche Harkunft des Metalles zu folgern ge\\esen\n\nwäre.\n\nTa der Angeklagte nech den Feststellungen des Tatrich-\n+srs diese Geschifte abschloß, um sich eine höhere Umsetzprevision zu verdienen, wäre der Schuldspruch gerechtfertigt. wenn nicht das Urteil zusreichende Feststellungen\nzur Frage der Ge.erbsmüssi;keit vermissen liesye. Hlerzu\nwird lediglich dargelegt, daß der Angeklagte üurch den\nwiederholten Anktuf eine laufende \"wenn euch nicht erhebliche\" Erhöhung seiner Umsntzbeteiligung erzielte. Demit\n\n. iet eber nicht gas. et, deß er mit der Absicht handelte, sich\n\nwondı \\\n\ngerade durch den hehlerischen Erwerb eine Einncshmequelle\nvon mindestens einiger Deuer zu verschaffen. Eine solche\nAbsicht ergibt eich auch nicht zus dem Zusemnenheng der\nUrteilsgr'nde. Nach den Feststellun;en des Tatrichters\nbezog der An;eklagte fir seine Ti.tigkeit als Zueigstellenleiter ein eusreichandes Einkomaen; das durch den Ankauf\nder Rotgußberren verdiente Mehreinkomnen fiel kaum ins\nGeöicht. Da n“mlich der Ange.:ilagte seinem Gele.;enheitsankäufer für den gestohlenen Rotgußbarren den Hindlerpreis\nzahlte, kom %ei diesen Geschäften für ihn nur eine Umsetzprovision von 1/4 % in Betr=cht. Bei einem Ankauf von 200\nkg Rotguß zum Prise von 3,68 DM je kg er..eichte die Provision nır 1,87 DM! Deshelb hätte besonders eingehend dar-\n\n„tr nd\n\n‘\nDZ we.\n\n. DR\nSe weh er .\nen Ai\n\n.\nF\n”\n\nx\n\nN\n.\n\nx\n\n!\n3 “\nx\n\ngelegt werden müssen, daß es dem Anzaklazten dereuf ankem,\nauf diese Weise fr längsre Zeit eine zeringfigige Ne)eneinnshme zu verdienen.\n\nTa demn:ch die nach §§ 259, 260 StGB zum inneren Tetbestand gehörende Absicht, durch hshleri:;:chen Er\\erb eine\nsolche Binnehne für einige Zeit zu erlca_en, bisäer nicht\n\nestgestellt ist, kenn dis Urteil nicht bestshen bleiben.\n\nRotberg Koeniger Scharpenseel\nZaldus Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/3-str-254-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/3-str-254-53","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-17/3-str-254-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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