{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-15","aktenzeichen":"5 StR 253/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":": Bei der Beurteilung des Merkmales der\n\nLeichtfertigkeit muß u.U. mit berücksichtigt werden, ob es sich um Angriffe gegen\neinen gerichtlichen Sachverständigen han-\n‚delt; die Anforderungen an die Pflicht zur\nvorherigen, gewissenhaften Nachprüfung der\nunzutreffenden Anschuldigung verschärfen\nsich dann.","text_plain":"2274 1C0\n\nFür das Nachschlagewerk! | [e>F\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nm an um a tan eh A Sn un aD HEO SEb au Au un als GeNE ED ER arEn an HER HIER Gm Bun EEE HD a GR TE\n\nGesetz: § 164 Abs V StGB\n\nRechtssatz;: Bei der Beurteilung des Merkmales der\n\nLeichtfertigkeit muß u.U. mit berücksichtigt werden, ob es sich um Angriffe gegen\neinen gerichtlichen Sachverständigen han-\n‚delt; die Anforderungen an die Pflicht zur\nvorherigen, gewissenhaften Nachprüfung der\nunzutreffenden Anschuldigung verschärfen\nsich dann.\n\nAktenzeichen; 5 StR 253/53\nUrt d. BGH vom 15.Dezember 1953 LG Hamburg\n\nn\n\n12,\n\n5 StR 253/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Wirtschaftsprüfer Dr.Paul S EEEEEB zu: Ha.\ndort geboren am EEE 1555,\n\nwegen leichtfertig falscher Anschuldigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Dezember 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (B\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 3.September 1952 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2..\n\nGründes\n\nDer Angeklagte hatte während eines Strafverfahrens\n- in dem er der Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung beschuldigt, aber am 28.11.1950 freigesprochen worden\nwar - gegen den Sachverständigen dieses Verfahrens, den\njetzigen Nebenkläger Professor Dr Sb, unwahre Bezichiigungen erhoben. Zwischen dem Angeklagten und dem\nNebenkläger waren schon bald nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen BED u.a. Meinungsverschiedenheiten eingetreten. Besonderen Anlaß hierzu sah\nder Angeklagte in dem Inhalt eines Nachtragsgutachtens,\ndas sioh u.a: nit den ihn zur Last gelegten Verfehlungen\nbefaßte. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung war er\nmit Schreiben vom 4.10.1950 an den Dekan der Rechts- und\nStaatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Hamburg\nherangetreten und hatte angefragt, ob es möglich sei,\nein ührengerichtsverfahren gegen den Nebenkläger durchzuführen. In seinem Antwortschreiben verneinte das der\nDekan. Trotzdem wandte sich der Angeklagte während der\nmehrwöchigen Yauptverhandlung gegen DE u.a. nochmals durch zwei weitere Schreiben an den Dekan: In seinem\nersten Schreiten stellte er die Behauptung auf, Professor\nDr.Scgeha de in seinem Gutachten bewußt die Unwahr-\n\nheit gesagt. Der Angeklagte ba%, \"die Frage zu überprüfen,\n\nob es nicht dcch an der Zeit ist, hier von seiten der\nUniversität einzuschreiten\". In dem Antwortschreiben auf\ndiesen Bri.f wies der Dekan den \"Versuch der Zwischenschal.tung einer unzuständigen Instanz\" scharf zurück,\nweil der Nebenkläger \"als ‚gerichtlieker Sachverständiger\num die Erstatiung eines Gutachtens gebeten worden\" sei.\nAm 17.11.1950 schrieb der Angeklagte dem Dekan erneut,\nund zwar unter dem gleichen Betreff wie in seinem Brief\nvom 11.141,.,0950, nämlich. \"Ehrengericht der Universität\nHamburg ‚wegen Professor Dr.jur.et.phil. Kari Sc\".\nWeilerhin behauptete er unwahr, Professor Dr. Sciup\n\n-3-\n\ngen\n\nLin.\n\n- 3.\n\nhabe es unternommen, vor der Landeskammer Hamburg und\nSchleswig-Holstein für das wirtschaftliche Prüfungs- und\nTreuhandwesen ein Ehrengerichtsverfahren gegen ihn (den\nAngeklagten) einzuleiten. Damit habe der Nebenkläger\ngegen seine Gutachterpflichten verstoßen (\"unverantwortliche Gutachtertätigkeit\"). Unter Nr 6 enthält der Brief\nnoch folgendes: \"Ich bin unverändert der Ansicht, daß\nsich ein Mitglied des Lehrkörpers der Universität auch\naußerhalb der Universität so zu benehmen hat, daß man\nihm keine Vorwürfe der geschilderten Art machen kann.\nVielmehr hat ein Universitätslehrer der Jugend ein Vorbild zu sein\".\n\nIn dem Aufstellen der unwahren Behauptungen sieht\ndie Strafkammer jeweils eine leichtfertig falsche Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede. Den Inhalt der\n\noben wiedergegebenen Sätze (unter Nr 6 des letzten Schrei-\n\nbens) wertet sie als tateinheitliche Beleidigung. Denentsprechend ist der Angeklagte zu zwei Geldstrafen von\nje 300.- DM verurteilt worden. Weiterhin wurde dem Verletzten die Veröffentlichungsbefugnis hinsichtlich des\nerkennenden Teils des Urteils zuerkannt.\n\nDie Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers\nerheben verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nA.\nVerfahrensrügen beider Beschwerdeführer;\n\n1.) Der Angeklagte behauptet, das Verfahren gegen\nihn sei in beiden Fällen wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Verleumdung und mit Beleidigung eröffnet worden. Die Richtigkeit dieser Behauptung\nsteht fest.\n\nEr beanstandet, daß ihm gegenüber kein Hinweis auf\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes erfolgt\nund hierdurch die Vorschrift des § 265 Abs I StPO verletzt\n\n-4-\n\n[4\n\nworden sei. Die Sitzungsnisderschrift ergibt insoweit\nfolgendes:\n\n“Nachdem der Vorsitzende bereits nach Anhörung\ndes Angeklagten und des Nebenklägers und Zeugen\nProfessor ScilB una dann nochmals im Anschluß an die Vernchmung des Zeugen Johann-Karl\nBackhaus äun Versuch eines gütlichen Ausgleichs\nunter den Beteiligten - unter Heranziehung von\n§ 153 StPO - gemacht hatte, bemühte er sich\nnach Abschluß der Beweisaufnahme nochwmals um\neinen solchen. Er schlug die Abgabe von Ehrenerklärungen vor, w“bei er darauf hinwies, daß\nunter Umständen bei den Angeklagten kein IIandeln\n\"wider besseres Wissen\" vorliege und möglicherweise nur eine Verurteilung wegen Leichtfertigkeit (§ 164 Abs 5 StGB) und übler Nachrede\n(§ 1§ 6 StGB) in Betracht kommt. Der Angeklagte\nund der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten sich - unter Anwendung von § 153 StPO -\ngrundsätzlich nit einem gütlichen Ausgieich in\nder Form von Ehrenerklärungen einverstanden;\nder Nabenkläger lehnte einen solchen jedoch ab,\"\n\nDieser Verwerk ler Sitzungsniederschrift läßt erkennen,\ndaß der Vorschrift des § 265 StPO Genüge getan worden ist.\nEntgegen der Auf?2assung des Beschwerleführers kommt es\nnicht darauf an, in welchem Zusammenhange auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen wird,\nEntscheidend ist vielmehr, daß der Vorsitzende oder das\nGericht erkennen lassen, eine rechtlicke Abweichung vom\nEröffnungsbes-chluß komme ernstlich in Betracht, und daß\nder Angeklagte noch Gelegenheit zur Verteidigung und Antragstellung hat. Beiden Gesichtspunkten ist hier Rechnung\ngetragen worden.\n\na) Zunächst steht es schon nicht fest, daß - wie der\nBeschwerde’ührer benauptct - der Hirweis sich nicht an ihn,\n\n-5-\n\nsondern nur an den Nebenkläger gerichtet habe. Die\n| Sitzungsniede:schrift enthält insoweit keinen Anhaltspunkt. Es ist daher davon auszugehen, daß alle Verfahrensbeteiligten gleichermaßen angesprochen wurden.\n\nWeiterhin besteht kein Anlaß zu der Annahme, der Vor.\nsitzende habe den Hinweis nicht ernsthaft gemeint, weil\ndurch ihn ein gütlicher Ausgleich angestrebt werden sollte,\nEine solche Folgerung würde letzten Endes auf die - durch\nnichts bewiesene - Vermutung hinauslaufen, das Gericht\nhabe seine Vergleichsbestrebungen durch nicht zu billigende (sogar unlautere) Mittel unterstützen wollen. Es\nist daher abwegig, die Ernstlichieit des Hinweises irgendwie in Zweifel ziehen zu wollen, zumal der Vorsitzende auf\ndie mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nhinwies, als die Jeweisaufnahme schon durchgeführt war\nund er sich über ihr Ergebnis einc -wenn auch nur vorläufige - Meinung bilden konnte.\n\nIm übrigen hätte der Angeklagte - falls überhaupt\nnoch ein Zweifel insoweit bei ihm bestanden haben sollte -\nden späteren Anträgen des Anklagevertreters entnehmen\nmüssen, weiche ernstliche Bedeutung dem Hinweis des Vorsitzenden innegewohnt hatte. Zwar kommt es für die\nDeachtung des § 265 St?C im allgeneinen nicht auf die Anträge des Staatsanwaltes an. Im Zuszmmenhange mit den\nunberechtigten Zweifeln des Angeklagten erlangen sie hier\nJedoch Bedeutung. Spävestung zu diesem Zeitpunkt hätte der\nAngeklagte wi*+hin seine Verteidigung auf den veränderten\nrechtlichen Gesichtspunkt einstellen müssen.\n\nb) Unerfindlich vleibt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer keine \"Gelegenneit zur Verteidigung\" gehabt haben will. Möglicherweise übersieht er, daß auch\nnoch nach dem Vortrag äss Anklagevertreters Beweis- oder\nAussetzungsamträge bei dem Gericht angebracht werden\nkönnen. Daß ihm insoweit Rechte durch die Strafkamner\nabgeschnitten worden seien, behauptet der Angeklagte\n\nselbst nicht.\nSeine Verfahrensbeschwerde ist daher unbegründet.\n\n2.) Dem verfahrensrechtlichen Angriff des N:9enklägers,\nder die Verletzung der §§ 264, 267 StPO rügt, kann nicht\nentnommen werden, worin der Verstoß bestehen soll. Die Darlegungen der Revisionsbegründungsschrift, auf die diese\n‘Rüge Bezug nimmt, wenden sich nur in unbeachtlicher Weise\ngegen die Urteilsfeststellungen als solche. Die verfehrensrechtliche Beanstandung des Nebenklägers ist mithin un-\n\nzulässig erhoben worden.\n\nB.\nSachrüge des Angeklagten:\n\nAuch die sachlichrechtlichen Angriffe des Angeklagten\ngreifen in beiden fällen nicht durch.\n\nI.\n\nVerurteilung wegen des Briefes\nvom i1.November 1950:\n\n1.) Der Beschwerdeführer rügt vor allem die Anwendung\nder Bestimmung des § 164 Abs V StGB und wendet sich insoweit besonders gegen die Annahme eines \"leichtfertigen\"\nHandelns.\n\na) Zutreffenä ist die Strafkammer davon ausgegangen,\ndaß die Briefe sich an eine \"Behörde'' im Sinne des § 164 StGB\nrichteten. Auch die Universitäten und ihre Fakultäten rechnen hierzu, wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl u.a. RGSt 17,210).\n\nWeiterhin ist es nicht erforderlich, daß die aungegangene Behörde (hier die Fakultät) für die 3sarteivung\nder Disziplinaranzeige selbst zuständig war (RS in IV 1937,\n943).\n\nb) Für das Revisicnsgericht bindend ist die Schlußfolgerung des Landgerichts, das Schreiben v.m 11.\\nvcnber\n1950 enthalte Cie Behauptung, der Nebenkläger habe sein\n\n- 17-\n\n- 7.\n\nGutachten vor Gericht vorsätzlich falsch (\"bewußt unwahr\") erstattet, Denn die Aufgabe, Inhalt und Bedeutung\nvon Äußerungen - auch soweit sie schriftlich vorliegen -\nzu erforschen, steht grundsätzlich nur dem Tatrichter zu,\nZieht er aus dem Inhalte von Schriftstücken denkgesetzlich mögliche Folgerungen, so können diese durch das\nRevisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Daß es sich\nhier aber um einen denkgesetzlich unmöglichen Schluß gehandelt habe, kann auch die Revision nicht behaupten,\n\nUnter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erweist sich die weitere Feststellung der Strafkamer, es\nsei die Absicht des Angeklagten gewesen, durch sein\nSchreiben (behördliche) Maßnahmen der Universität herbeizuführen, ebenfalls als unangr-ifbar.\n\nce) Schließlich läßt auch die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte habe leichtfertig gehandelt, keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nAls \"leichtfertig\" ist - sofern die ausgesprochene\nYerdächtigung nicht von vornherein völlig unbegründet war -\nein Verhalten im allgemeinen nur dann anzusehen, wenn der\nHandelnde bei einiger Überlegung oder bei der nach Lage\nder Sache gebotenen und ihm auch zumitbaren vorgängigen\nNachprüfung hätte erkennen müssen, daß gegen die Richtigkeit seiner Angaben erhebliche Zweifel bestanden (vgl u.a,\nRG JW 1939,222, BGH in 3 StR 33/53 von 9.7.1953).\n\nIntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind\ndiese von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätge hier\nnicht verletzt worden. Insoweit übersieht die Revision vor\nallem folgendes: |\n\naa) Für die Beurteilung der Frage, welch Sorgfalt\nim Einzelfalle bei der vorherigen Nachprüfung von Vorwürfen geboten war, muß - wie auch sonst - der Zweck des Gesetzes mit herangezogen werden. Die Bestimmung des § 164\nStGB bezweckt aber nicht nur ien Schutz der Interessen\n\n-8B -\n\n: SA\n\n-8-\n\nder Rechtspflege; sie dient daneben auch dem Schutze der\nEhre des fälschlich Angeschuldigten, wie sich allein\nschon aus der Vorschrift des § 165 StGB ergibt, die den\nangeschuldigten als \"Verletzten\" bezeichnet und ihm die\nVeröffentlichungsbefugnis einräumt. Dieser Nebenzweck\nwird unter Umständen dann stärker in den Vordergrund\ntreten müssen, wenn der unzutreffende Vorwurf gelegentlich der Erfüllung von amtlichen oder dienstlichen Obliegenheiten des Angegriffenen erhoben wird.\n\nIm vorliegenden Falle erfolgte der Angriff gegenüber\neinem Sachverständigen. Zur iErstattung seines Gutachtens\nwar der Nebenkläger aber verpflichtet (§ 75 StPO); er\nkonnte sogar durch Zwangsmaßnahmen des Gerichts hierzu\nangehalten werden (§ 77 StPO). Es liegt auf der Hand, daß\nein Sachverständiger, der auf diese Weise - unter Umständen sogar gegen seinen Willen - an einen Pflichtenkreis gebunden ist, im allgemeinen dann.einen besonderen\nSchutz gegenüber unberechtigten Angriffen verdient, wenn\ner im Rahmen seiner Gutachterpflichten tätig wird.\n\nBei der Beachtung dieses Gesichtspunktes werden auch\ndie Interessen des Angreifenden nicht über Gebühr eingeschränkt. Denn ihm stehen zur Wahrung der eigenen Rechte\nandere, wirksamere Mittel gegenüber dem Sachverständigen\nzu. Insbesondere kann er diesen - auch nach Erstattung\ndes Gutachtens noch (§ 83 Abs II StPO) - wegen Besorgnis\nder Befangenheit ablehnen (§§ 74, 24 StPO).\n\nNach Lage der Sache war es somit - schon vom Grundsatze her - für den Angeklagten geboten, die von ihm erhobenen Vorwürfe vorher mit besonderer Sorgfalt auf ihre\nRichtigkeit nachzuprüfen. Die Anforderungen an die Pflicht\nzur vorherigen, gewissenhaften Nachprüfung verschärfen\nsich im übrigen hier auch deswegen noch, weil die erhobene (unrichtige) Beschuldigung nicht nur den Vorwurf eines\nDisziplinarvergehens, sondern auch den einer strafbaren\nHandlung enthielt (Verstoß gegen § 153 StGB).\n\n-9 -\n\n-9-\n\nbb) Diese, aus allgemeinen Gründen gebotene, besondere Sorgfaltspflicht (bei der Nachprüfung von Anschuldigungen gegenüber amtierenden Sachverständigen)\nwar dem Angeklagten auch - wie die Urteilsfeststellungen\nergeben - seiner Person nach und im Hinblick auf die\nweiteren tatsächlichen Umstände dieses Falles zuzumuten,\n\nDer Beschwerdeführer wußte, daß der Nebenkläger nicht\nvon sich aus, sondern im Auftrage der Staatsanwaltschaft\nund (späserhin) des Gerichts sein Gutachten erstattete.\nSchon gelegentlich seiner auf die Beeinträchtigung des\nAnsehens des Sachverständigen gerichteten Vorbereitungen\n(d.h. vor seinem Schreiben vom 11.11.1950) war er durch\nden Dekan der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät darüber unterrichtet worden, daß ein Disziplinarverfahren gegen den Nebenkläger nicht möglich sei. Er\nhatte also genügend Erkenntnismöglichkeiten dafür, daß\neine nochmalige Wahrheitserforschung erforderlich war.\n\nDieser Nachprüfungspflicht hätte der Angeklagte hier\nauch verhältnismäßig mühelos nachkommen können. Denn 80-\nwohl ihm als auch seinem Verteidiger stand das Recht zur\nBefragung der Sachverständigen zu (§ 240 Abs II StPO), von\ndem er noch bis zum Schlusse der Beweisaufnahme in der\nmehrwöchigen Verhandlung hätte Gebrauch machen können.\nNach den Urteilsfeststellungen war ihm aus früheren Fragen\nan den Sachverständigen diese Befugnis bekannt. Eine Befragung des Nebenklägers darüber, auf welche Tatsachen er\nsein Gutachten stütze und aus welchem Grunde er bei seiner\nAuffassung verbleibe, sowie entsprechende Vorhaltungen in\ndieser Richtung wären weiterhin auch immer sachdienlich\nund daher zulässig gewesen (§ 241 Abs II StPO). Da der\nNebenkläger bei jeder unrichtigen Beantwortung der Fragen\ndes Angeklagten sich der Gefahr ausgesetzt hätte, nach\n§ 163 oder § 154 StTB strafrechtlich verfolgt zu werden,\nbildeten Fragen und Vorhaltungen des Angeklagten an den\nNebenkläger die nach der Sachlage gebotenen Mittel.\n\n- 10 -\n\nDaß der ingeklagte schließlich zu einer Befragung\nauch seiner Person nach in der Lage war, ergibt der\nUrteilszusammenhang deutlich.\n\nZu Recht hat das Landgericht es daher als leichtfertig angesehen, daß er ohne Ausnutzung der ihm bekannten und mühelos erreichbaren Erforschungsquellen unwahre\nAnschuldigungen in Bezug auf den nicht (mindestens nioht\nmit Erfolg) abgelehnten Sachverständigen erhoben hatte.\n\n2.) Die Einzelbeanstandungen der Revision gegen die\nVerurteilung nach § 1§ 6 StGB betreffen vor allem die Nichtanwendung der Bestimmung des § 193 StGB.\n\nAuf diese Vorschrift kann sich der Angeklagte schon\ndeshalb nicht berufen, weil die üble Nachrede hier zugleich den Tatbestand der leichtfertig falschen Anschuldigung erfüllt. Es entspricht aber ständiger nechtsprechung,\ndaß im Falle des § 164 StGB kein Raum für die Anwendung\ndes § 193 StGB ist (vgl u.a. BGH in 4 StR 352/53 vom\n27.8.1953; 1 StR 590/52 vom 8.5.1953 u. RGSt 71,34,37).\n\nII.\n\nVerurteilung wegen des Briefes vom\n17.November 1950:\n\n1.) Soweit das Landgericht den § 164 StGB angewendet\nhat und es sich dabei um das Merkmal der \"Leichtfertigkeit\"\nund die in diesem Zusammenhange in Betracht kommenden\nallgemeinen Gesichtspunkte handelt, kann auf die Ausführungen zum Falle I Bezug genommen werden.\n\n2.) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht\ndem Angeklagten zu Recht zugemutet, sich vor Absendung des\nin Rede stehenden Schreibens mindestens bei seinem Gewährsmann Dr.Städter darüber zu erkundigen, ob der Nebenkläger\nwirklich ein ehrengerichtliches Verfahren gegen den Angeklagten hatte in die Wege leiten wollen.\n\nIm übrigen hätte auch hier die Möglichkeit bestanden,\nden Irrtum mit Hilfe des Sachverständigen selbst durch\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\n„usübung des Fragerechts in der Hauptverhandlung zu beheben. Eine solche Frage wäre sowohl im Hinblick auf eine\netwaige Ablehnung des Sachverständigen als auch wegen der\nallgemeinen Bewertung des Gutachtens sachdienlich und daher zulässig gewesen. Dieser einfache Weg der Wahrheitserforschung mußte sich im vorliegenden Falle dem inge-\n\nklagten um so mehr aufdrängen, als er kurz zuvor das\nzweite Schreiben des Dekans erhalten hatte, in dem dieser\n\n- und zwar besonders eindringlich - auf die amtliche Eigenschaft des Nebenklägers hingewiesen hatte. Wenn den Beschwerdeführer auch diese wiederholte Warnung und Belehrung nicht zu bewegen vermochte, Erkundigungen der geschilderten ärt einguziehen (bevor er neue, unwahre Behauptungen aufstellte), so steht die Annahme der Leichtfertigkeit durch das Landgericht außer rechtlichem Zweifel.\n\nDa auch sonst kein Rechtsirrtunm ersichtlich ist,\nmußte die Revision des Angeklagten mithin verworfen werden.\n\nC.\nSachrüge des Nebenklägers;\n\nDie Einzelbeanstandungen dieses Beschwerdeführers\nwenden sich nur gegen die Urteilsfeststellungen und gegen\ndie Beweiswürdigung. Damit kann er vor dem Revisicnsgericht nicht gehört werden. Auch die Nachprüfung auf die\nallgemeine Sachrüge läßt !%ksine Rechtsfehler zugunsten des\nAngeklagten erkennen, so daß auch diese Revision zu verwerfen war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Schnidt\n\nSiener Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/5-str-253-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/5-str-253-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.428211+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-15/5-str-253-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1953-12-15","dockets":["5 StR 253/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 15.12.1953 – 5 StR 253/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/5-str-253-53","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":": Bei der Beurteilung des Merkmales der\n\nLeichtfertigkeit muß u.U. mit berücksichtigt werden, ob es sich um Angriffe gegen\neinen gerichtlichen Sachverständigen han-\n‚delt; die Anforderungen an die Pflicht zur\nvorherigen, gewissenhaften Nachprüfung der\nunzutreffenden Anschuldigung verschärfen\nsich dann.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 3.September 1952 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/164","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"164","label":"§ 164 StGB","mentions":7},{"id":"StPO/153","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"153","label":"§ 153 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/193","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"193","label":"§ 193 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/6","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"6","label":"§ 6 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/153","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"153","label":"§ 153 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/24","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"24","label":"§ 24 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/74","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"74","label":"§ 74 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/75","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"75","label":"§ 75 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/77","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"77","label":"§ 77 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/83","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"83","label":"§ 83 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/240","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"240","label":"§ 240 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/241","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"241","label":"§ 241 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/165","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"165","label":"§ 165 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:08.428211+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}