{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-15","aktenzeichen":"5 StR 238/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VO Nr 78 der BritMilReg Art I Ziff 1 u, 2,\nArt V Ziff 9c Abs 1, Art VII Ziff 12\n\n1.) Mindestens wenn es sich um wesentliche Wettbewerbseinschränkungen handelt,\nist die DekartellierungsVO auch auf Genossenschaften anwendbar.\n\n2.) \"Preisempfehlungen\" sind nicht mit\n\"Preisfestsetzungen\" (\"Preisabreden\") vergleichbar, Sie können jedoch als \"Umgehung!\ndes Verbotes einer Preisfestsetzung (oder als\nVersuch dazu) gemäß Art VII Ziff 12 aaO\nangesehen werden.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2274 099 2%\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz;\n\nRechtssatz;\n\nVO Nr 78 der BritMilReg Art I Ziff 1 u, 2,\nArt V Ziff 9c Abs 1, Art VII Ziff 12\n\n1.) Mindestens wenn es sich um wesentliche Wettbewerbseinschränkungen handelt,\nist die DekartellierungsVO auch auf Genossenschaften anwendbar.\n\n2.) \"Preisempfehlungen\" sind nicht mit\n\"Preisfestsetzungen\" (\"Preisabreden\") vergleichbar, Sie können jedoch als \"Umgehung!\ndes Verbotes einer Preisfestsetzung (oder als\nVersuch dazu) gemäß Art VII Ziff 12 aaO\nangesehen werden.\n\nAktenzeichen: 5 StR 238/53\nUrt des BGH vom 15.Dezember 1953 LG Hamburg\n\n5 StR 238/53\n\nIinNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hauptgeschäftsführer Otto-Hinrich B GEEEEEEEEEEEED\n\naus FED,\ndort geboren au EEE 909,\n\nwegen Vergehens nach § 18 WStG\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED pei der Verhandlung\nOberstaatsanwalt GW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 6.März 1952 dahin berichtigt, daß der Angeklagte nur wegen versuchten\nKartellvergehens gemäß Art I Ziff 1 und 2, Art V\nziff 9c, Abs 1, Art VII Ziff 12 der Verordnung Nr 78\nder Britischen Militärregierung verurteilt worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revisin des Angeklagten\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nund Eierzertrale TED ecutH (zentrale). Die\nNOEBrentra)e stellt einen Zusammenechluß ven Meiereien\nHamburgs und Schleswig-Holsteins auf genossenschaftlicher\nGrundlage Car. Sie umfaßt den weitaus größten Teil der in\nden beiden Ländern in Betrieb kafindlichen Molkereien.\nAllein von den 550 Meiereien in Schleswig-Holstein gehören\nihr rund 450 ais tenossen an. Zur Hauptaufgabe der Nordmarkzentraie gehört es, die Butterproduktion der engeschloss:nen Meiercien zu erfassen und sie zentral dem\nButtergroßhandel anzubieten. Die Nordmarkzentrale schließt\ndann als Agent für die einzelnen Meiereien ab und veranlaßt die Lieferung der Ware. Der Angeklagte beziffert den\nso vorgenommenen Butterumschlag für das Jahr 1951 auf rund\n20 000 t Butter, während die g-samte Preduktion an Butter\nim Bundesgebiet sich au? rund 275 000 t belief.\n\nAm 9.Juni 1951 wurde die Verordnung M Nr 1/51 über\nPreise für Milch und Butter vom 8.6.1951 im Bundesanzeiger\nveröffentlicht (Bundesanzeiger Nr 109 vom 9.6.1951 5 1).\nDie Verordnung enthält u.a. Höchstpreise für inländische\nButter. Der Angeklagte war genau darüber unterrichtet,\nwelche Bedeutung dem Begriff \"Höchstpreis\" innewchnt. Er\nhatte vorher maßgeb!ich an den Besprechungen teilgenommen,\ndie zur Neuregelurg des Miich- und Butterpreises führten.\nBei diesen Besprechungen war ven ihm der Standpunkt der\nSandwirtschaft vertreten worden, daß nämlich eine Festpreisregelung erwünscht sei. Er wußta dıhar.auch von der Überraschung der Landwirtschaft, daß die gewünschte Festpreisregelung nicht Gesetz geworden war. Insbesondere hatte er\nerkannt, “daß an der Höchstpreisregelung nicht mehr zu\nrütteln sein wärde\".\n\nZwei Tage nacı Verkündung der in Rede stehenden Verordnung. am 11.Juni ;951, sandte der Angeklagte in seiner\n\n- 3.\n\nEigenschaft als Hauptgeschäftsführer der Normarkzentrale\n\nein Rundschreiben \"an alle Meiereien\". Ta diesem Rund- i\nschreiben teilte er den Meiereien zunächst die nunmehr\ngeltenden Höchstpreise mit und forderte cie dann auf, |\ndiese Höchstpreise nicht zu unterschreiten. Dazu heißt |\nes wörtlich:\n\n\"Alle Molkereizentralen haben eich verpflichtet,\nab sofort nur noch Butter zu den oben genannten\nHöchstpreisen in den Hardel zu geben und werden\ndie angelieferten Mengen ab sofort zu den oben\nfixierten Höchetpreisen abrechnen. Damit er- |\ngibt sich für alle Molkzreien die ernste Verpflichtung, im Interesse ihrer Lieferanten im\ngleichen Sinne für eine Stabilisierung der oben\nerwähnten Preise Sorge zu tragen. Unterbietungen der genannten Höchstpreise durch Meiereien\nwürden erfahrungsgemäß den Großhandel zu gleichen\nMaßnahmen veranlassen und damit die Gefahr heraufbeschwören, daß die oben genannten, vom\nBauernverband auf der Basis der Mindesterzeugungskosten errechneten Preise nicht mehr erzielt\nwerden könnten.\n\nIn Schleswig-Holstein, Hamburg und Umgebung\nwird durch gemeinsames Vorgehen aller interessierten Verbände der Markt sorgfältig überwacht werden, um in Einzelfällen sofort die erforderlichen\ndrastischen Maßnahnen über die berufsständischen\nOrganisationen veranlassen zu können.\"\n\n. Die Strafkammer erblickt in diesen beiden letzten\nAbsätzen des Rundschreibens ein versuchtes Kartellvergehen\n‚gegen Art I Ziff 1 und 2, Ari V Ziff 9c Abs 1 und 4 der\nVerordnung Nr 78 der Britischen Milltärregierung (ABl d.\nMilReg-Brit.Kontrollgsbiet- Nr 16 S 412) in Tateinheit mit\neinem Preisvergehen gemäß §§ 18, 22 wSt$ in Verbindung nit\n§§ 1, 2 der Preistindungsveiarinung vom 23.11.1940 (RGBI I\nS 1573). Sie hat den ingeklagten deswegen zu ciner Geld-\n\n-4-\n\nstrafe von 2 000.- DM vervrteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des\nAngeklagten mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt nur zu\neiner Berichtigung des Urteils, bleibt aber im übrigen\nohne Erfolg.\n\nA:\nVerfahrensvoraussetzung:\n\nDas Landgericht hat seine Zuständigkeit zur Strafverfolgung des Kartellvergehens zu Recht und mit zutreffenden Gründen bejaht,\n\nDie nach Art VII Ziff 11 der VO Nr 78 für die\ndeutschen Gerichte erforderliche Ermächtigung der Militärregierung ist durch die Anweisung Nr 1 vom 22.6.1950\n(ABl d. AHK Nr 27 vom 20.7.1950 S 495) zu Gesetz Nr 13\nder AHK vom 25.11.1949 - in Kraft getreten am 1.1.1950 -\n(ABl d. AHK Nr 6 vom 9.12.1949 S 54) allgemein erteilt.\nHierdurch ist die zeitlich früher liegende Bestimmung des\nArtikels VII Ziff 11 der Verordnung Nr 78 überholt worden.\nEs bestehen daher in dieser Sache keine Bedenken gegen\ndie Ausübung der Gerichtsbarkeit durch deutsche Gerichte.\n\nB«\nVerfahrensbeschwerden:\n\n1.) Soweit die Revision Verletzung der Vorschrift des\n§ 244 Abs II StPO rügt, fehlt es an der Angabe von Beweismitteln, deren Benutzung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben (vgl u.a. BGHSt 2,168).\n\n2.) Nach Auffassung des Beschwerdeführers soll die\nVorschrift des § 244 Abs III Satz 2 StPO dadurch verletzt\nsein, daß der Tatrichter zu Ungunsten des Angeklagten unterstellt habe, die Versendung seines Rundschreibens an\n\n-5.\n\n-Aun\n\nES\npi WR EC A\n\nvmunar won\n\nBP SCREEN aan\n\nBr.\n\n- DD -\n\ndie Behörde für Ernährung und Landwirtschaft sei bü ä\n\n8 i Uromäßig\nerfolgt (und nicht, wie der Angeklagte behauptet, auf Seine\nbesondere Anweisung).\n\nDiese Beanstundung geht ebenfalls fehl. Die angezogene\nVerfahrensvorschrift betrifft nur die Ablehnung von Beweis.\nanträgen. Ein oolcher Beweisamtrag ist aber in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.\n\nIn Wahrheit wendet sich die Revisi:.n hier nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen,\nDas Landgericht hat die in Rede stehende Tatsache nicht\nunterstellt, sondern festgestellt (UA S 25).\n\n3.) Einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 267\nAbs III StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die\nangefochtene Entscheidung bei der Strafzumessung nicht\nalle zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände aufgeführt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Gemäß § 267\nAbs III StPO sind nur diejenigen Umstände anzuführen, die\nfür die Zumessung der Strafe bestimmend waren. Eine erschöpfende inführung ist nicht vorgeschrieben.\n\nc.\n\nSachbeschwerde;\n\nI. Die Verurteilung nach der Verordnung Nr 78 hat im\nErgebnis Bestand.\n\n1.) Die Revision ist der Auffassung, da? die Dekartellierungs??2 schon aus grundsätzlichen Erwägungen der\nverschiedensten Art auf den vorliegenden Sachverhalt keine\nAnwendung finden könne.\n\nDenn ihrem Sinn und Zwecke nach sei sie gegen Beschränkungen des freien Wettbewerbs gerichtet. Im Bereich des\nlandwirtschaftlichen Genossenschaftswesens bestehe jedoch\nein solcher freier Wettbewerb nicht, jedenfalls nicht auf\ndem Gebiete der Milch- und Fettwirtschaft. Die Milch- und\nFettwirtschafi sei. durch das Milch- und Fettgesetz einer\nMarktordnung unterworfen. Dem werde auch in deutschen\n\n-6-\n\nGesetzesentwürfen Rechnung getragen.\n\nIm übrigen wüßten auch die Grundsätze der amerikanischen\nAntitrust-Gesetzgebung zur Auslegung der Verordnung Nr 78\nherangezogen werden. Dann ergebe sich ohne weiteres, daß\ndiese Verordnung auf landwirtschaftliche Genossenschaften\nnicht unmittelbar anwendbar sei,\n\nHierv'n ahgesehen liege in der Anwendung der Verordnung Nr 78 soweit es Genossenschaften anlange, ein Verstoß\ngegen Artikel 20 Abs I des Grundgesetzes. Schließlich könne\ndie NEEEEB-Zentrale schon deshalb nicht der Dekartellierungsveroränung unterfallen, weil sie Hilfsorgan der\nstaatlichen Agrarpolitik auf dem Buttermarkt sei.\n\nMit diesen Einwänden der Revisi“n hat sich überwiegend\nschon die Strafkammer - und zwar eingehend und mit zutreffenden Erwägungen - befaßt.\n\na) Ihr ist zunächst darin zu folgen, daß sich weder\naus dem Wortlaut noch aus der Präumbel der Vercränung Nr 78\neine allgemeine Ausnahme hinsichtlich landwirtschaftlicher\nGenossenschaften herleiten läßt. Denn gemäß Art I Ziff I\nist \"die übermäßige Konzentration der deutschen Wirtschaftskraft... ohne Rücksicht auf ihre Form und ihren Charakter...\"\nverboten, wobei nach Ziff 2 als \"übermäßige Konzentration\"\nnicht nur Kartelle usw. sondern auch \"alle sonstigen F’rrmen\nvon Absprachen oder gemeinschaftlichen Unternehmungen von\nPersonen\" gelten sollen, \"deren Zweck oder Wirkung in der\nBeschränkung des Binnen- oder Welthandels oder anderer\nwirtschaftlicher Tätigkeit usw.\" besteht. Der mit dem Kartellverbot verfolgte Zweck zielt also ganz allgemein auf\ndie Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung. Das _Alliierte\nGesetz seltst bietet mithin keine Handhabe für die Annahme,\n\ndaß diese Freiheit auf gewisse Wirtschaftszweige oder auf\nbestimmte Perschenverbände oder Personen beschränkt sein\nkönnte.\n\nDies hat der erkennende Senat in anderer Sache bereits entschi:den (vgl BGHSt 4,94).\n\n- 7-\n\n- 7 -\nb) Die dargelugten Bedenken der Revision können auch\n\nim vorliegenden Falle nicht dazu führen, di:se Rechtsprechung aufzugeben oder einzuschränken.\n\naa) Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, werden\ndurch das Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) vom 28.2.1951\n(BGBl I S 135) zwar gewisse Marktregelungen getroffen,\nohne daß jedoch - soweit die Preisgestaltung nach unten\nhin in Betracht kommt - ein Ausschluß des freien Wettbewerbs damit verbunden ist. Denn die - auf Grund des\n§ 18 des Milch- und Fettgesetzes erlassene - Verordnung\nli Nr 1/51 über Preise für Milch und Butter sieht keine\nFestpreise, sondern nur Höchstpreise vor. Höchstpreise\naber können unterschritten werden. Sie müssen es sogar\ndann, wenn der einzelne Hersteller oder Verkäufer infolge\nniedrigerer nctwendiger Gestehungskosten anderenfalls\neinen unangemessenen Gewinn erzielen und sich damit im\nSinne des § 19 WStG (bei bewußt ordnungswidriger Kalkulation) strafbar machen würde, Ein Betrieb, der sparsamer\noder wirtschaftlicher arbeitet, kann oder muß daher auch\nMilcherzeugnisse unter dem Höchstpreis, d.h. billiger abgeben. Der freie Wettbewerb ist mithin auch auf diesem\nGebiet in einem nicht unbeträaktlichen Umfange gewährleistet.\n\nbb) Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen,\ndaß die veröffentlichte gesetzliche Regelung (als Höchstpreis) durch die unveröffentlichte amtliche Begründung\n(BR-Drucks.Nr 424/51) zur Verordnung M Nr 1/51 nicht in\nFrage gestellt werden konnte. Im übrigen ergibt sich dies\naus der amtlichen Begründung auch nicht. Insoweit bedarf\nes keiner näheren Darlegungen,.\n\nAbwegig ist weiterhin der Hinweis des Beschwerdeführers auf die beabsichtigte zukünftige Regelung durch\nden deutschen Gesetzgeber. Soweit - wie hier - das\ngeltende Recht seinem Wortlaute nach eindeutig und zwingend ist, muß es ungeachtet anderslautender Gesetzentwürfe angewandt werden.\n\n-8-\n\nce) Dis Behauptung der Revisicn, die amerikenische\nAntitrust-Gesetzgebung sei auf lenüäwirtschaftliche Genossenschaften nicht unmittelbar anwendbar, ist in dieser\nAllgemeinheit unzutreffend.\n\nNach dem vorläufigen Bericht der deutschen Kommission\nzum Studium von Kartell- und Mcnopolfragen in den Vereinigten Staaten (Beilage zum Bundesanzeiger Nr 250 vom 29.12.\n1950) bestehen in den Vereinigten Staaten zwar eine Reihe\nvon Ausnahmeregelungen für die Landwirtschaft (aaO S 11);\nnach der \"Packers and Stockyoräds Act\" von 1921 sind aber !\nauch in diesem Wirtschaftszweig Monopole, Handelsbeschränkungen, Preismanipulierungen oder Preiskontrollen und andere unfaire Handelsmethoden ungesetzlich (aaO S 11). Ein\namerikanisches Gericht in München hält sogar den in der\namerikanischen Antitrustrechtsprechung entwickelten Grundsatz der \"rule of reason! (der besagt, daß es sich un\nwesentliche Wettbewerbseinschränkungen handeln müsse) bei\nPreievereinbarungen für unanwendbar und bezeichnet diese\nAuffassung als die der ständigen Antitrustrechtsprechung\n(vgl die auszugsweise Wiedergabe dieses Urteils bei Gleiss\nin NJW 1952,54).\n\nDer 1,und der 2.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs\nhaben sich in mehreren Entscheiäungen mit der Auslegung\nder Verordnung Nr 78 (bezw.des Gesetzes Nr 56) befaßt\n(BGHZ 3,193,197; NIW 1952,344 Nr 6; BGHZ 5,71,73 und\n126,129). Nach ihrer Auffassung ist die Anwendung des\nGrundsatzes der \"rule of re:..son\" bei der Auslegung\nalliierter Dekartellierungsbsstimmungen zu bejahen. Es\nmüsse sich um echte Beschränkungen Ges Wettbewerbs, d.h.\nwesentliche Einschränkungen, handeln.\n\nEs kann unentschieden bleiben, ob auch im Bereiche\ndes Strafrech!s eine Unterscheidung in wesentliche und\nunwesentliche Wettbawertsbeechränkungen angebracht erscheint. Dern im vorliegenden Falle jedenfalls liegt auch\neine wesentliches Weittewersstescehränäiung vor. Die Straf-\n\n- 9.\n\n-9-\n\nkammer hat nämlich festgestellt. daß der VB -Zentraie\nder weitaus größte Teil aller Mölkereien in Hamburg und\nSchleswig-Holstein - mithin zweier Länder - angehörte, und\ndaß über die Ne:entrale acht Prozent der im gesamten Bundesgebiet hergestullten Butter lief (UA S 13).\nPreisabreden, die sich auf einen so großen Kreis erstrecken,\nsind unbedenkiich als wesentliche Wettbewerbseinschränkung\n\nanzusehen.\n\ndd) Offensichtlich unzutreffend ist die Auffassung des\nBeschwerdeführers, die Anwendung der Verordnung Nr 78 auf\nGenossenschaften verstoße gegen art 20 Abs I des Grundgesetzes.\n\nDas gleiche gilt für die 4usführungen der Revision,\ndie NB-Zentrale könne deshalb nicht der Verordnung\nNr 78 unterfallen, weil sie Hilfsorgan der staatlichen\nAgrarpolitik auf dem Buttermarkt sei. § 15 Abs VII des\nMilchgesetzes, auf den der Beschwerdeführer hinweist, enthält nur die W.isung, daß sich die Einfuhr- und Vorratsstelle bei Durchführung ihrer kaufmännischen und technischen Aufgaben der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen\nsolle.\n\n2.) Bestehen nach alldem keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Verordnung Nr 78 auf landwirtschaftliche\nGenossenschäften, so ist dem Landgericht im Ergebnis auch\nbei der Finzelanwendung des Gesetzes insoweit beizutreten,\nals es den Tatbestand einer \"versuchten mgehung von Preisfestsetzungen\" Deiaht.,\n\na) Zutreffend geht die Strafkanner davon aus, daß der\nAngeklagte als Hauptgeschäftsführer !er Nordmark-Zentrale\neine \"natürliche Person\" im Sinne von Art V Ziff 9a der\nVerordnung Nr 78 ist. Sowcit die Rerisicn meint, er habe\nals Leiter der “Einfuhr- und Vorra'sstelle\" und daher in\nh>heitiicher Eigenschaft gehandelt, setzt sie sich mit den\nUrtsilsfesteic]Jungen in Wid:repruch (VA 5 7).\n\n- 10 -\n\nje\n>\n\n- 10 -\n\nb) Dem Inhalte des in Rede stehenden Rundschreibens\ndes Angeklagten entnimt die Strafkammer, daß er im Wege\nder \"Preisempfehlung\" Festpreise für Butter einführen\nwollte, In diesem Verhalten sieht sie sowohl den Versuch\neiner Preisabrede selbst als auch den Versuch einer\nUmgehung des Verbots einer solchen Preisabrede.\n\nDem Landgericht kann nur insoweit beigetreten werden,\nals es den Tatbestand einer versuchten Umgehung/vun Preis- es\nabreden im Sinne des Art VII Ziff 12 der Verordnung Nr 78\n\nbejaht hat.\n\naa) Nach Art V Ziff 90 Abs 1 aaO ist u.a. die \"Festsetzung\" von Preisen verboten. Zutreffend legt die Strafkammer den Begriff der \"Preisfestsetzung\" im Sinne einer\n\"Preisabrede\" aus, Unbedenklich ist auch die Auffassung,\ndaß eine Preisempfehlung einer Preisabrede selbst dann\nnicht gleichzustellen ist, wenn jene \"praktisch befolgt\nwird\". Dies ergibt sich ohne weiteres schon aus dem Fehlen\nder rechtlichen Bindung einer Empfehlung (und zwar auf\nbeiden Seiten), das mit dem Mangel der ausdrücklichen Zustimmung (des Empfängers) zusammenhängt. Der Begriff der\n\"Preisfestsetzung\" wird mithin durch eine bloße \"Preisempfehlung\" noch nicht erfüllt. Zu Recht hat das angefochtene Urteil daher in dem Verhalten des Angeklagten kein\nvollendetes Vergehen der Preisfestsetzung gemäß Art V\nziff 90 Abs 1 der Verordnung Nr 78 gesehen.\n\nFolgerichtig hätte es dann aber auch die Annahme des\nVersuches einer Preisabrede ablehnen müssen. Denn nach den\nUrteilsfeststellungen hatte der Angeklagte mit der Absendung des iiundschreibens - also mit der \"Preisempfehlung\" -\nalles getan, was er zu tun beabsichtigte. Insbesondere kam\nes ihm nicht darauf an, daß die angesprochenen einzelnen\nMeiereien die Innehaltung des empfohlenen Preises ausdrücklich zusagten.\n\nDer Wille des Beschwerdeführers war mithin nicht auf\ndie Verwirklichung \"+ gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der\n\n- 11 -\n\n\"Preisfestsetzung\" gerichtet, sondern erschöpfte sich in\nder \"Empfehlung\".\n\nHiervon abgesehen erscheint es auch widerspruchsvo]l]l,\nwenn die Strafkammer bei einer Tat nebeneinander eine\nversuchte Gesetzesverwirklichung und eine versuchte (Ge-\n\nsetzesumgehung annimmt.\n\nbb) Die Verurteilung aus Art VII Ziff 12 der Verordnung Nr 78 hat jedoch aus dem Gesichtspunkt der versuchten\n\"Umgehung\" des Verbotes einer unmittelbaren Preisabrede\n\nBe st and .\n\nPreisempfehlungen, die von dem angesprochenen Kreis\nvon Teilnehmern befolgt werden, enthalten jeweils eine der\nFestsetzung vergleichbare Wirkung und stellen damit eine\n\"Umgehung\" der Verordnung Nr 78 dar (strafbar nach Art VII\nZiff 12). Tritt die Wirkung der Empfehlung nicht(oder noch\nnicht) ein, so kommt es auf den Zweck der Empfehlung an.\nvie erwähnt, verband der Angeklagte mit dem Rundschreiben\ndie Absicht, \"aus Höchstpreisen Festpreise zu machen\"\n\n(UA S 18), indem er eine stillschweigende Befolgung der\nPreisempfehlung durch alle Mitglieder voraussetzte. Sein\nWille war mithin auf die \"Umgehung des Verbotes einer\nPreisfestsetzung\" gerichtet.\n\nDurch die Versendung des Rundschreibens ist auch bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes - des freien Wettbewerbsrechts - eingetreten, weil\ndas Schreiben unter Ausnutzung der Stellung des Zentralverbandes \"drastische Maßnahmen!\" androhte und von den Mitgliedern nur noch befolgt zu werden brauchte. Die Handlung\ndes Angeklagten ging somit über das Stadium der Vorbereitung\nhinaus. Sie stellt den Versuch der Umgehung des Verbotes\neiner Preisabrede dar.\n\nAuf Grund ausdrücklicher Bestimmung des Art VII\nZiff 12 der Verordnung Nr 78 ist auch ein solcher Versuch\nstrafbar, wie in der Rechtsprechung mitunter bei der Behandlung von \"Preisempfehlungen\" übersehen wird (vgl u.a.\n\n- 12 -\n\n- 12 - .\n\ndie entgegenstehende üntscheidung des GLG Braunschweig\nin BB 1952,759).\n\nc) Durchgreifenden Bedenken begegnet die Annahme\neines versuchten Kartellvergehens im Sinne des Art V\nziff 9c Abs 4 der Verordnung Nr 78.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß \"die Androhung drastischer Maßnahmen gegen Außenseiter rechtlich den Anfang von Ausführungshandlungen im Sinne eines\nBoykotts bezw. diskriminierender Maßnahmen gegen eventuelle Außenseiter\" darstelle. Die Androhung - die hart\nan der Grenze der Nötigung liege - sei ernstgemeint gewesen und alle Beteiligten hätten mit ihr \"bestimmte Vorstellungen\" verbunden.\n\nDa das Urteil deutlich ergibt, daß der Angeklagte\nweder \"Boykottmaßnahmen\" noch \"diskriminierende Maßnahmen\"\nunmittelbar eingeleitet hat, und daß auch durch Dritte\n- auf sein Schreiben hin - bislang noch keine solchen Maßnahmen veranlaßt worden sind, muß die in Rede stehende\nVerurteilung entfallen. In der bloßen Androhung ist nooh\nkein Anfang der Ausführung der Boykotthandlung selbst zu\nsehen. Die Ankündigung mag die geplante Tat ermöglichen.\noder erleichtern; hierin erschöpft sie sich aber auch.\n\nZu einer tatbestandsmäßigen Handlung im Sinne des versuchten \"Boykotts\" oder der versuchten \"Diskriminierung\"\nhätte darüber hinaus mindestens noch gehört, daß im Zusammenhang mit dem Rundschreiben \"drastische Maßnahmen\"\neingeleitet worden wären. lie dargelegt, fehlt es hieran.\nDer Schuldspruch war daher entsprechend zu berichtigen.\n\nDie Bestrafung des Angeklagten aus der Verordnung\nNr 78 rechtfertigt sich somit nur unter den Gesichtspunkt\nder versuchten Umgehung des Verbotes einer Preisfestsetzung.\n\n3,) Insoweit beruft sich die Revision vergeblich auf\ndas Vorliegen eines Irrtums.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\na) Die Voraussetzungen des § 59 StGB hat das Landgericht mit eingenender und rechtsirrtumsfreier Begründung\nabgelehnt. Die hiergegen vorgetragenen Angriffe richten\nsich nur gegen die Urteilsfeststellungen als solche oder\nenthalten ein neues tatsächliches Vorbringen. Sie können\ndaher in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden.\n\nDer Beschwerdeführer übersieht insbesondere, daß die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, es könne \"keine Rede\ndavon sein, daß der Angeklagte geglaubt habe, es seien\nAusnahmen bewilligt worden‘ (UA S 23). Es kommt daher\nnicht darauf an, ob der Staatssekretär Dr.Sonnemann \"eine\nBefreiung bezw. Erlaubnis zur Stabilisierung der Preise\nauf der Höchstpreisstufe erteilt\" hat.\n\nb) Der Beschwerdeführer kann auch keinen Verbotsirrtum für sich in Anspruch nehmen.\n\nDie Strafkammer hat diese Frage im Hinblick auf\n§ 31 WStG (wegen der deutschrechtlichen Preisverstöße)\nerörtert. Mit Ausnahme der Hilfserwägung trägt die Urteilsbegründung im wezentlichen den Grundsätzen des Großen Senats\nfür Strafsachen über den Verbotsirrtum (BGHSt 2,194) Rechnung, obwohi das angefochtene Urteil schon am 6.3.1952 verkündet worden ist. Das Landgericht führt hierzu unter anderem folgendes aus:\n\n\"Dieser Widerspruch beweist, daß er sich der\nAnwendbarkeit der fraglichen Vorschriften auf\ndie Landwirtschaft durchaus bewußt war ...\"\n\n(UA S 24).\n\n\"Dafür ist es nicht erforderlich, daß er die\ngesetzlichen Bestimmungen im einzelnen kannte,\nsondern es genügt, daß er sich über die Verbotswidrigkeit einer Freisempfehlung im allgemeinen\nim klaren war. Daß das aber der Fall ist, ergibt schon der Hinweis auf \"drastische Maßnahmen!\nseitens der Verbände, da für ein solches Verfahren keinerlei Grund bestanden hätte, wenn er\nder Meinung gewesen wäre, sein Vorgehen sei gesetzlich zuiässig\" (UA 3 25).\n\n- 14 -\n\n’\nfi\nI S\n\n- 14 -\n\nGegenüber diesen klaren Feststelluigen kommt den Angriffen der Revision keine Bedeutung bei.\n\nSoweit das Landgericht der Auffassung ist, für das\nKartellvergehen komme es auf die Frage des Verbotsirrtums\nnicht an, handelt es sich um eine als solche deutlich gekennzeichnete Hilfserwägung (\"aber selbst wenn...\"), die\ndie vorher getroffenen Feststellungen nicht berühren soll.\n\nEs bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob die\nAnwendung der Grundsätze über den Verbotsirrtum bei einen\nVergehen gegen die Verordnung Nr 78 der Militärregierung\ngemäß Art II Ziff 4 des Gesetzes Nr 4 der Militärregicerung\n(ABl d. Süülteg Nr 4 S 4) ausgeschlossen ist. Nach der\nletztgenannten Vorschrift besteht eine unwiderlegbare\nRechtsvermutung dafür, daß alle Personen im britischen\nKontrollgebiet von den im Amtsblatt der Militärregierung\nenthaltenen Veröffentlichungen Kenntnis haben.\n\nII.\n\nPreisbindungsverordnung:\n\nDie Anwendung der Verordnung über Preisbindungen vom\n23.November 1940 (RGB1 1,1573) wird von der Revision zu\nRecht gerügt.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, das in §§ 1 und\n2 der genannten Verordnung ausgesprochene Verbot von Preisbindungen der ersten Hand sei noch in Kraft und widerspreche nicht der Verordnung Nr 78.\n\nDieser Meinung vermag sich der Senat nur zum Teil\nanzuschließen, wie er auch in anderer Sache bereits entschieden hat (vgl BGHSt 4,94). Zwar ist die Verordnung\nüber Preisbindungen bis}.ang ncch nicht aufgehoben worden.\n§ 7 Nr 5 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25.6.1948 (WiGBl S 61)\nbestimmt vielmehr, daß die Verordnung über Preisbindungen\ndurch die Anordnung vom 25.6.1948 unkerührt bleiben soll.\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nDamit wird jedoch nur zum Ausdruck gebracht, daß je.\ndenfalls die deutsche Anordnung vom 25.6.1948 die Verordnung über Preisbindungen nicht abändern will. Zu der Frage,\nob und inwieweit die Verordnung über Preisbindungen bereits\ndurch das alliierte Recht abgeändert worden war, sollte\nund konnte in der Anordnung vom 25.6.1948 nicht Stellung\ngenommen werden.\n\nDer allierte Gesetzgeber hat aber in Art VI der Verordnung Nr 78 bestimmt, daß \"alle früheren Bestimmungen\ndes deutschen Rechts, die mit diesem Gesetz im Widerspruch\nstehen, als aufgehoben, geändert, ergänzt oder ersetzt\ngelten\". Solche Widersprüche ergeben sich hier in Bezug\nauf bestimmte Zuständigkeitsfragen, abgesehen von den Unterschieden bei der Strafandrohung. Entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts ist gerade die widersprüchliche Zuständigkeitsregelung von entscheidender Bedeutung für die Frage\nder Weitergeltung der Preisbindungsverordnung. Denn nur\ndie (für die Ausnahmegenehmigung) jeweils zuständige Behörde hat einen Überblick über den Umfang und die Auswirkungen der erteilten Genehmigungen. Davon wiederum hängt\nes ab, ob und in welchem Umfange zukünftig Verbotsbefreiungen erteilt werden. Die sinnvolle Handhabung des bedeutsamsten Gesetzesteils ist daher mit der Zuständigkeitsfrege eng verbunden,\n\nSoweit die Strafkammer bei ihrer Hilfserwägung davon\nausgeht, die deutsche und die alliierte Behörde seien unter\nUmständen nebeneinander für Genehmigungen zuständig, läßt\nsie die oben wiedergegebene ausdrückliche Vorschrift des\nArt VI der Verordnung Nr 78 unbeachtet, wonach alle entgegenstehenden, früheren Bestimmungen des deutschen Rechts\nals aufgehoben gelten.\n\nEs besteht daher kein Anlaß, von der früheren Entscheidung des Senats abzuweichen. Danach hat - soweit Preisbindungen in Frage stehen - die Verordnung Nr 78 die Vorschriften der Preisbtindungsverordnung ersetzt. Ein Verstoß\ninsoweit ist nur nach den alliierten Strafbestimmungen\n\n- 16 -\n\n|\n\n- 16 - „de?\n\n(Art VII Ziff 12) zu ahnden.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wesen Preisvergehens\ngemäß §§ 18, 22 WStG in Verbindung mit §§ 1, 2 Preisbindungsverordnung mußte daher in Wegfall kommen. Dementsprechend ist der Schuldspruch berichtigt worden.\n\nIV.\nStraffrage:\n\n1.) Die unzutreffende Anwendung deutschrechtlicher\nVorschriften ist auf die Höhe der verhängten Strafe ohne\nEinfluß geblieben. Hierz:ı bemerkt das Landgericht, \"daß es\nzur Verhängung dieser Strafe auch dann gekommen wäre, wenn\nsich die Fortgeltung der Preisbindungsverorädnung nicht\nhätte feststellen lassen, da mit Rücksicht auf die tateinheitliche Begehung und die wesentlich gleiche Zielrichtung\nder beiden Verordnungen (VO Nr 78 und PreisbindungsVO)\nein besonderer Unrechtsgehalt bezüglich des Preisvergehens\nnicht begründet wird\".\n\n2.) Die Verurteilungen wegen versuchter Preisabrede\nund wegen versuchter Umgehung des Verbotes einer Preisabrede sollten nach den Urteilsgründen nur hilfsweise\nnebeneinander bestehen (\"darüber hinaus würde der Versuch\nauch dadurch gegeben sein,...\" UA S 18). Durch die rechtsirrige Annahme einer versuchten Preisabrede ist die Strafhöhe daher ebenfalls nicht berührt worden.\n\n3.) Unbeachtlich für die Strafbildung war schließlioh\nauch die unrichtige Annahme eines versuchten Boykotts, wie\nsich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und der\nHöhe der vuerhängten Strafe deutlich ergibt.\n\nAbgesehen von den erwähnten Berichtigungen mußte die\nRevision des Angeklagten daher verworfen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Autrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/5-str-238-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-15/5-str-238-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.393687+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-15/5-str-238-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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