{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-12-10","aktenzeichen":"4 StR 254/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Wenden auf Autobahnen ist auch an den die be-\n\npflangten Hittelstreifen unterbrechenden, betonier-.\n\nten sog. Notübergängen verboten, und zwar ohne\nRücksicht darauf, ob diese Übergänge durch Sperrzeichen (Anlage zur StVO, Bilder 11 und 12) noch\nbesonders gesichert sind.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2287 091 N\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nwrmiieiiunten mt am am Se 5 © men up Win Gun GitmiNEme Pmeitsiiiigiiteire un due\n\nGesetz: Stvo § 8 Abs 7 Satz 3 (bisher § 4 Abs 2 der Vorläufigen Autobahn-Betriebs- und Verkehrs-Oränung)\n\nRechtssatz: Das Wenden auf Autobahnen ist auch an den die be-\n\npflangten Hittelstreifen unterbrechenden, betonier-.\n\nten sog. Notübergängen verboten, und zwar ohne\nRücksicht darauf, ob diese Übergänge durch Sperrzeichen (Anlage zur StVO, Bilder 11 und 12) noch\nbesonders gesichert sind.\n\nAktenzeichen: 4 StR 254/53\n\nUrt. d. BGH v. 10. Dezember 1953 IG Dortmund\n\n® .“\nen...\ns ® ’ “\n”. yore X,\nva y\n.\n\n.r\n\na\n\na\nBEREN 2\nKRISE.\n\n“..\n\nm ui u uni ran\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegeı den Kraftfahrer Alfred G HEEEEEEED ir REED\nDEEEEEEED, ;evoren an GE 1308 ir DET\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der sit-.\nzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 8. Januar 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nRx\n5\n“ %\n\n“\n\n'.\n%\n\n\\\n\nne\n\nPR 2.\nnz SD .v\n\n.\n.\nVORAN\nU\n\nET\nLTE\n.\n\n..\nN .\n\n-2._\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt worden. \"\n\nSeine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbe-\n\nschwerde.\n\n1, Die Verfahrensrüge der nicht ordnungsmässigen Besetzung der Strafkammer (§ 338 Nr 1 StPO) greift durch.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift wurden die\nneu bestellten Schöffen\", die an der Findung des angefochtenen Urteils mitwirkten, erst nach dem Schlußwort\ndes Angeklagten, unmittelbar vor Beginn der Urteilsberatung, nach § 51 GVG vereidigt. Bis dahin nahmen sie an der\nHauptverhandlung unbeeidigt teil. Das hatte zur Folge,\ndaß das erkennende Gericht bis zu diesem Zeitnunkt nicht\nvorschriftsmässig besetzt war (vgl RGSt 67, 3653, BGiHSt 5,\n175). Dieser Wangel wurde durch die vor Beginn der Urteilsberatung nachgeholte Beeidigung nicht benoben; denn\ndie Beeidigung machte nur die künftige, nicht aber die\nvorhergegangene Mitwirkung der Schöffen gesetzmässig (vgl\nauch BGH 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953). Der absolute\nRevisionsgrund des § 338 Wr 1 StPO liegt aber auch dann\nvor, wenn das erkennende Gericht nur während eines Teiles der Jauptverhandlung nicht vorschriftsmässig besetzt\nwar.\n\n2. Die sachlichrechtliche Würdigung des Falles ist\ngleichfalls nicht völlig frei von Rechtsirrtum.\n\num.\n“\n\n.\n’ s _e ®\ns . . . W REN N . -\ns DS u N 2 Dee ze TE ze Ze Sy ze .\nPAS > „Tee - Bi oe v .. r en ep em en r ER x u zu .\n\nDer An;eklagte hatte mit einem Lastkraftwagen-Kipper\nseiner Firma eine Fahrt von Welver nach Dortmund auszufüh-\n\n. ren. Er fuhr über eine nicht ordnungsmässige Auffahrt bei\n\nder Autobshnraststätte Rhynern auf die südliche Fahrbahn\nder Bundesautobahn, um hier unmittelbar auf die nördliche,\nin Richtung Dortmund führende Fahrbahn überzuwechseln.\n\nDa diese Möglichkeit entgegen seiner Erinnerung aber nicht\nmehr bestand, fuhr er auf der südlichen Fahrbahn zunächst\nin ostwärtiger Richtung, um tei sich bietender Gelegenheit\nauf die nördliche Fahrbahn überzuwechseln. Er beabsichtigte, das in der Weise auszuführen, daß er - statt bis zur\nnächsten ordnungsmässigen Ausfahrt der Autobahn bei Beckum\nweiterzufahren - verbotswidrig einen der den Grünstreifen\nzwischen den beiden Fahrbahnen unterbrechenden betonierten Notübergang benutzte. Etwa 50 m vor dem von ihm hierzu\nausersehenen Übergang . blickte der Angeklagte durch das\n\n‚Rückfenster seines Führerhauses auf die Fahrbahn zurück.\nWegen der sperrigen Ladung konnte er jedoch nur den weiter\nzurückliegenden, ansteigenden, nicht auch den unmittelbar\n\nhinter dem IKW liegenden Teil der Fahrbahn überblicken. Er\nübersah deshalb einen ‚hinter ihm tahrenden Hotorradfehrer,\ndiesem Zwecke bereits auf die iinke Hälfte der Fahrbahn be-\n\ngeben hatte. Als der Motorrädfahrer auf den linken Fahrtrichtungsanzeiger des zum Einbiegen ansetzenden Angeklag-\n\n‘ten aufmerksam wurde, riss er sein 'Kraftrad nach rechts,\n\num zu versuchen, auf der rechten Seite des LEW vöorbeizukommen. Er fuhr jedoch hinten rechts auf den lastkraftwagen auf und stürzte so unglicklich, daß er alsbald verstarb, während seine mitfahrende Ehefrau verletzt wurde.\nIm Augenblick des Zusammenstosses befand sich der Iastkraftwagen des Angeklagten nit den linken Vorder- und Hin-\n\nterrad auf der linken, zum Überhoien bestimmten Seite der\nFahrbahn.\n\nEr,\n\nDas Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts entgegen der Meinung der Revision zutref-.\nfend davon ausgegangen, daß das Verbot des Wendens auf Autobahnen (§ 4 Abs 2 der Vorläufigen Autobahn-Betriebs- und Verkehrs-Ordnung, jetzt § 8 Abs 7 Satz 5 StVO) nicht nur das\nUmdrehen auf derselben Fahrbahn, ‚sondern auch und (wegen.\nder regelmässigen Unmöglichkeit, dieselbe: Fährbahn in der\nGegenrichtung zu befahren) sogar in erster Linie das Überwechseln von einer Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn unter\nÜberquerung des Mittelstreifens im Auge hat. Das entspricht\nallein dem Sinn des Verbots und ist jedem Kraftfahrer bekannt. Das Wendeverbot gilt auch für die den bepflanzten\n\n‚„Mittelstreifen! I *\\,unterbrechenden sogenannten Notübergänge,\nund zwar oline Rücksicht darauf, ob diese Übergänge durch\n\nSperrzeichen (Anlage zur StVO, Bilder 11 und 12) noch be-\n\nsonders gesichert sind. Aus, der Benutzung solcher Übergänge:\ndurch Fahrzeuge der Autobahnmeistereien, der Verkehrspolizeibehörden und etwaiger auf der Autobahn eingesetzter Baufirmen, kann kein Teilnehmer des allgeheinen Verkehrs Rechte für sich herleiten... “ MEET EEE URN. nt\n\nw\n\nDie Revision irrt duch, wenn sie ‚ausführt, dem Angeklagten könne ein Verstoß gegen § 4 Abs 2 VABVO- deshalb\nnicht zur last gelegt werden, weil er mit seinem Kraftwagen nicht weiter als auf die linke Fahrbahnhälfte gefahren\nsei und beim Erkennen des Motorradfahrers sofort angehalten und von dem beabsichtigten Überqueren des Notüberganges\nAbstand genommen habe. Als verbotenes\" Wenden auf der Autobahn ist schon jedes Abbiegen von ‘der Fahrgeraden anzusehen, das der unmittelbaren Ausführung des geplanten Wendens dient. Ob der Angeklagte durch das Einbiegen auch den\n\n'§ 3 Abs 1 StVO verletzt hat, weil das Befahren des Notüber-\n\nganges durch rote Ringe auf den Begrenzungssteinen des\nÜberganges noch besonders verboten war, kann dahingestellt\n\nbleiben, da der Schuldspruch des Urteils die dem Angeklagten vorgeworfenen Übertretungen nicht enthält.\n\nDas Landgericht hat auch zutreffend einen Verstoß\ndes Angeklagten gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht .\ndarin gesehen, daß er mit dem Einbiegen nach links begonnen hat, ohne zuvor die ganze hinter ihm liegende Fahrbahn\nüberblickt zu haben. Nach $.11 Abs 1 Satz 2 StVO befreit\ndas Anzeigen der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung '\nnicht von der gebotenen Sorgfalt. Es braucht hier nicht\nentschieden zu werden, ob angesichts der auf den Autobah- -\n\nnen üblichen hohen Geschwindigkeiten die Führer von Fahrzeu-\n\ngen, die auf die linke Hälfte der Fahrbahn überwechseln\nwollen, in jedem Falle durch einen Rückblick sich vergewissern müssen, ob die hinter ihnen liegende Fahrbahn frei\nist, oder ob ein nachfolgendes Fahrzeug, zum Überholen ansetzt (vgl KVRA - 2, \"Autobahnverkehr, Erläuterungen ı\"\nziff III 1 d). Für den Angeklagten bestand eine solche Verpflichtung schon deshalb, weil er eine völlig ungewähnliche und verbotene Überquerung der linken Fahrbahnhälfte\nvorhatte. Sie bestand entgegen der Ansicht der Revision\nauch nicht erst während der Durchführung der Fahrbewegung,\nsondern vor deren Beginn, weil sie dem Angeklagten Gewissheit darüber verschaffen sollte, ob die Verwirklichung seiner Absicht keine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs\n\nmit sich brachte. War ihm infolge der Ladung die Übersicht\nauf die Fahrbahn auch aur teilweise versperrt, dann mußte\ner andere Wege suchen, um sich die erforderliche Gewißheit\nzu verschaffen: Zu\n\nF a!\n\nDa der Tatrichter im übrigen die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung und der\nfahrlässigen Körperverletzung rechtsirrtunsfrei festgestellt hat, ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Da-\n\n&\nER\nhr\n£.\nk\n\nKt Ya\n\nBuBE cc\n\nKa SEE) ED\n\nSerze. ce ERBE\n\nan\n\ngegen ist bisher nicht in einer jeden vernünftigen Zweifel\nausschließenden Weise dargetan, daß der Angeklagte den Unfall allein verschuldet hat, wie die Strafkammer angenommen hat. u\n\nDie Revision weist nicht ohne Berechtigung darauf -\n\nhin, daß die Feststellung des Landgerichts, der Motorredfahrer sei beim Herauswerfen des Fahrtrichtungsanzeigers\n\ndurch den Angeklagten \"bereits kurz hinter dem IEKW gewe-\n\nsen\", mit der Annahme, der Angeklagte habe den Anzeiger\nschon mindestens etwa 50 m vor dem Notübergang herausgestellt, nicht zu vereinbaren ist. Hat nämlich der LKW, wie\ndie Strafkammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten\nfür erwiesen hält, etwa 50 m vor dem Notübergang auch seine Geschwindigkeit auf 15 km/st herabgesetzt, dann war der\nMotorradfahrer bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit (50 - 60 km/st) von dem vorausfahrenden IKW noch mindestens 56 - 66 m entfernt, als der Fahrtrichtungsanzeiger sichtbar wurde. Er hätte daher, wenn er das Herauswerfen. des Winkers beobaehtet hätte, auch unter Berücksichtigung einer üblichen Reaktions- und Brensansprechzeit von\n0,9 Sekunden und einer ‚mittleren-Breiiöverzögerung' von °\n\n4 m/sec® sein Kraftrad nöch anhalten oder doch dessen Geschwindigkeit \"soweit herabsetzen können, daß er die ungeklärte Verkehrslage besonnen beurteilen. und einen Zusammenstoß vermeiden konnte. Zwar braucht, auf. ‘den Bundesautobahnen ‚mangels vorhandener Kreuzungen und Alzweigungen nach\nlinks mit einem Überqueren der Pahrbahn ‚grundsätzlich\nnicht gerechnet zu werden. Trotzdem zwingt die Möglichkeit,\ndaß vorausfahrende Kraftfahrzeuge zum- Zwecke des Überholens oder um ein auf der. rechten Seite befindliches Hin-\n\ndernis zu umfahren, auf die 'linke Fahrbahnseite überwechseln, zur ständigen Beobachtung vorausfanrender Fahrzeuge (vgl RG in RaK 1941 8 12 ie 16. u m).\n\neo not\n\nDauer 723\n\nBi\n\nur Ag rm\n\n.\nMER? 28); ne\n\nKr?\n“\nN\n‘22\n* ne\n5.\nB}:\nık\n2\nRi:\nB:,\n\neen. 149) KR:\n> Jr r,\n\nPR\nWR. m RE > OEr\nN rent\n\ng.\nI\n\nf\n%\n3\n\nei\n”\n\nDas Landgericht hat nun allerdings festgestellt, daß\nvor dem LKW des Angeklagten ein Fahrzeug, das von diesem\nhätte überholt werden können, nicht vorhanden war. Dem Urteil ist auch als Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Motorradfahrer auf der an der Unfallstelle\nübersichtlichen Fahrbahn ein vor dem Angeklagten fahrendes\nFahrzeug hätte sehen müssen. Dagegen ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, daß der Angeklagte gezwungen sein konnte, wegen eines anderen Hindernisses\nnach links auszubiegen, und daß der Motorradfahrer aus\ndiesem Grunde den vor ihm fahrenden IKW nicht außer acht\nlassen durfte. Wenn dieser dennoch den für ihn schon auf\nmindestens 56 - 66 m sichtbaren Fahrtrichtungsanzeiger\nerst auf den Zuruf seiner Ehefrau und so spät bemerkt hat,\ndaß er nicht mehr anhalten oder wenigstens seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen konnte, dann kann ihm das\nals Unaufmerksamkeit im Sinne des § 1 StVO vorzuwerfen\nsein.\n\nDaß der Versuch des Notorradfahrers, den IKW.des Ange- Br\n\nklagten rechts zu überholen, möglicherweise verfehlt war, —\n“und daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der\nMotorradfahrer auf der \"Linken Fahrbahnseite geblieben und\nweit genug nach links ‚ausgebögen wäre, kann dagegen nicht\nals Mitverschulden ‚gewertet werden, zumal nicht voraussehbar war, daß der Angeklagte im letzten Augenblick noch anhalten würde. Es ist ‚anerkannten Rechts, daß es einem :Verkehrsteilnehmer nieht zur last ‚gelegt werden kann, wenn\ner gegenüber einer von. ihm nicht verschuldeten, plötzlich\nauftretenden höchsten Gefahr die Ausweichmöglichkeiten\nfalsch einschätzt und deshalb nicht sachgemäß reagiert\n\n(so schon BGH III ZR 8/50 vom 25. Oktober 1951 in VRS 4,\n2.91 und der erkennende Senat im Urteil 4 StR 912/51 vom\n\"7.3. April 1952 in VRS 4, 369).\n\na 27,2 SER zen\n\nSET ERRE Tare © enn\n\nKT 07 2\n\nrn.\nSs\nze\n5\n“\n”\nr\n\nBaar De Su\n\nSollte das Landgericht in der erörterten Richtung\nein Mitverschulden des Motorradfahrers feststellen, dann\nwird es zu prüfen haben, ob dieses gegenüber der grob fahrlässigen Behinderung des Schnellverkehrs durch den Angeklagten so ins Gewicht fällt, daß es eine mildere Bestrafung des Angeklagten rechtfertigt (vgl BGilSt 3, 218).\n\nGroß Engels Hülle\n\nAugustin Martin\n\nre \\ nt\n\n. * . sn. .\n\n2: N a\nRÄT\nEmm: Sum Er Dre\n\nERLERNEN ee\ns VRR? Ra. 5 Doreen nenn et\n\nweh, RR >\n\nES IK TAI SEE ’ \" -\nDe WE te on, 4 n\nun ve hs nei tag vr\nr ragen 4 ala men nn Bye ran Wr ne ut DELETE\n\nı\n\n;2\nA\n\nZe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-10/4-str-254-53","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-10/4-str-254-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.124950+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-10/4-str-254-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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