{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-08","aktenzeichen":"5 StR 564/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 564/53 2274 008\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchhalter Joachim S t EEEENEEEEEEEND zu: TED.\ngeboren am 1901 in mE (Schlesien),\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Dezember 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.kKoffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 22.Mai 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit die Unterbringung des Angeklagten in\n\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet\nworden ist,\n\n2.) im Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründeszs\n\nDas Landgericht hat den einschlägig vorbestraften\nAngeklagten \"als vermindert Zurechnungsfähigen wegen\nfortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer\nPerson unter vierzehn Jahren, wegen schwerer Unzucht mit\nminderjährigen Männern in zwei versuchten Fällen und\neinem fortgesetzten Fall\" zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahre und s;chs iionaten Gefängnis verurteilt,\neußerdem angeordnet, deß der Angeklagte in einer Heiloder Pflegeanstalt unterzubringen ist.\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf diese Anordnung\nbeschränkt und beanstandet insoweit das Verfahren und die\nAnwendung des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüge hat\nErfolg und führt zur Aufhebung nicht nur der Anordnung,\nsondern auch des Strafausspruches.\n\n1.) Die Strafkammer ist auf Grund des in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen Eändruckes\nund des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen zu\nfolgendem Ergebnis gekommen; Der Angeklagte, bei dem\nkeine Zeichen einer Geisteskrankheit oder eines Schwachsinns aufgetreten seien, leide an einer auf Knabenlicbe\nausgerichteten geschlechtlichen Triebstörung. Diese\nschließe eine - auch zuweilen ausgeübte -— normale Betätigung des Geschlechtstriebes nicht aus. Er sei indessen, wie die Vorgeschichte und die in Rede stehenden\nVerbrechen zeigten, der geschlechtlichen Triebstörung\nimmer wieder zum Opfer gefallen, obwohl er an sich in der\nLage sei, geistige und moralische Gegenkräfte wirken zu\nlassen. Die Tricbe seien jedoch nur schwer zu unterdrücken. Der Angeklagte könne sich nicht so beherrschen\nwie ein normaler Mensch. Das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei daher in sittlicher Beziehung erheblich\nvermindert im Sinne des § 51 Abs 2 StGB; er sei jedoch\nnicht zurechnungsunfähig (§ 51 Abs 1 StGB), ur sei\n\n- 3.\n\n\"geistig an sich völlig gesund\".\n\nDas Landgericht hat hiernach die Strafe gemäß §§ 51\nAbs 2, 44 StGB gemildert. Es hat daneben, da die öffentliche Sicherheit dies erfordere, gemäß § 42b StGB die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\n2.) Die wiedergegebenen Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht die Anwendung des § 51 Abs 2\nStGB und damit auch des § 42b StGB. Nach § 51 Abs 2 StGB\nkann die Strafe nach der Vorschrift des § 44 StGB gemildert werden, wenn die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat\neinzusehen oder nech dieser “insicht zu handeln, zur Zeit\nder Tat aus einem der in § 51 Abs 1 StGB genannten Gründe\nerheblich vermindert ist, also wenn der Täter an \"Bewußtseinsstörung\", \"krankhafter Störung der Geistestätigkeit\"\noder \"Geistesschwäche'\" leidet. Diese Voraussetzungen sind\nbisher nicht ausreichend festgestellt. Das Urteil 1&ßt\nnicht erkennen, ob es sich bei der geschlechtlichen Triebstörung des Angeklagten um eine krankhafte Störung der\nGeistestätigkeit handelt. Eine solche Störung liegt allerdings nicht nur bei erkennbaren körperlichen Ursachen,\nvornehmlich Änderungen im Gehirn, vor. Sie könnte auch bejaht werden bei schweren seelischen Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, durch die das Willens-, Gefühls- oder Triebleben gestört ist (vgl BGH 4 StR 470/52 vom 11.12.1952\nbei Dallinger MDR 1953, S 147, RG HRR 1936 Nr 1463). Immer\nmuß aber auch jene Störung krankhaft sein (RGSt 73,121\n/1227). Daß dieses bei dem Angeklagten der Fall ist, ergibt das Urteil nicht, anscheinend hat sich auch der Sach- -\nverständige nach dem im Urteil wiedergegebenen Teil seines\nGutachtens nicht klar ausgedrückt. Möglicherweise geht das\nUrteil davon aus, eine geschlechtliche Triebstörung als\nsolche sei stets krankhaft im Sinne des § 51 StGB. Das\nwäre rechtsirrig (vgl hierzu Mezger in LK 7.Aufl S 341 oben,\nProbleme der Zurechnungsfähigkeit, München 1949, S 34).\nVergehen nach § 175 StGB und Verbrechen nach § 175a StGB\n\n-4-\n\n-4-\n\nwerden durchweg von Männern begangen, die in ihrem Triebleben gestört sind. Dennoch verlangt das Gesetz zum Nutzen\ndes Rechtsfriedens, daß sie ihre abartigen Neigungen unterdrücken.\n\n3.) Wenn somit die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB\nnicht ausreichend festgestellt sind, so entfällt damit\nschon die Anwendbarkeit des § 42b StGB, mögen auch dessen\nübrige Voraussetzungen rechtsirrtunmsfrei bejaht und die\nAngriffe der Revision gegen die Wahrscheinlichkeit der\nWiederholung und die Erforderlichkeit der Unterbringung\nunbegründet sein.\n\n4.) Die Kevision erstrebt zwar nur die Aufhebung der\ngegen den Angeklagten verhängten Maßnahme nach § 42b StGB,\nsie führt aber darüber hinaus zur Aufhebung des Strafausspruches. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf die\nAnordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt grundsätzlich möglich. Hiergegen würden sicherlich keine Bedenken bestehen, wenn es nur um die Frage\nginge, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordere, Hier ist aber die Anwendbarkeit des § 42b StGB\nuntrennbar mit der Frage verbunden, ob § 51 Abs 2 StGB\nmit Recht angewendet worden ist. Allerdings kann zugunsten\ndes Angeklagten die Strafe schon dann nach § 44 StGB gemindert werden, wnın möglicherweise die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorliegen, während die\nAnordnung nach § 42b StGB die Feststellung verlangt, daß\nder Tatbestand des § 51 Abs 2 StGB auf jeden Fall vorliegt.\nHier geht es jedoch um die vorweg zu beantwortende Frage,\nob das Landgericht von einer richtigen Auslegung des § 51\nAbs 2 StGB ausgegangen ist, sei es nun, daß dessen Voraussetzungen möglicherweise oder bestimmt vorliegen. § 51\nAbs 2 StGB ist aber eine Bestimmung, die außerhalb der\nSchuldfeststellung liegt, sie betrifft nur die Strafe.\n\n-5-\n\n-5-\n\nDeshalb war, über das Ziel der kKevision hinausgehend,\nauch der Strafausspruch aufzuheben, Das Landgericht\nwird jedoch den § 358 Abs 2 StPO zu beachten haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr.Geier Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-08/5-str-564-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-08/5-str-564-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.968825+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-08/5-str-564-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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