{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-08","aktenzeichen":"5 StR 255/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“92274 005\n\n5 StR 255/53\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Straßenbahner Rolf v EEE aus HE,\ndort geboren am CB 1926, .\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nhat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Dezember 1953, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr .EED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg von\n16.September 1952 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Gefährdung eines Kindes\n(§ 170 d StGB) und wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt worden.\n\nDie zunächst im vollen Umfange eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft ist, wie die Revisionsbegründung\nerkennen läßt, auf den Strafausspruch wegen der Körperverletzung mit Todesfolge beschränkt. Sie hat keinen\n\nErfolg.\n\nDas Schwurgericht begründet die Strafhöhe nit folgenden Ausführungen:\n\n\"Beim Angeklagten Ehemann DW hat das Schwurgericht\nlange geschwankt, ob es ihm mildernde Umstände zubilligen könne. Die Tat selbst, die zum Tode des\nKindes geführt hat, und das monatelange rohe Verhalten des Angeklagten lassen keine mildernde Umstände erkennen. Dennoch hat das Gericht ihm mildernde Umstände (§ 228 StGB) nicht versagt, Diese\nhat es in der Person des Angeklagten gefunden. Auch\ner ist, wie seine Ehefrau, nicht grundsätzlich roh\ngegen seine Kinder, sondern behandelt, wie auch\n\ndie Zeugen bekundet haben, Christa und sein Jjüngstes Kind mit Liebe. Er macht einen primitiven Eindruck. Er ist trotz seiner 26 Jahre noch unreif.\nIhm fehlt das Maß an Verantwortungsgefühl, das ein\nVater haben muß, um ein so schwieriges Kind wie\nRuth zu behandeln. Unter Berücksichtigung aller\nUmstände erschien eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr\nund 4 Monaten für die Körperverletzung mit Todesfolge angemessen.\"\n\nI,\n\nNach der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil \"angefochten, weil das Schwurgericht für\ndie Zubilligung mildernder Umstände aus §§ 226, 228 StGB\nkeine genügenden Gründe angeführt hat (§ 267 Abs 5 StPO)\",\n\n. Nach § 267 Abs 3 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Zumessung der\nStrafe bestimmend gewesen sind. Läßt das Strafgesetz mildernde Umstände zu, so müssen die Urteilsgründe die\n\n- 5.\n\n- 3-\nhierüber getroffene Entscheidung ergeben, wenn solche\nUmstände angenommen worden sind.\n\nDiesen Anforderungen des Verfahrensrechts genügt\ndas Urteil; denn es spricht aus, daß mildernde Umstände\nnach § 228 StGB anerkannt worden sind, und gibt die dafür\nbestimmenden Gründe an, die in der Person des Angeklagten gefunden worden sind.\n\nII.\nDie Revision versucht auch vergeblich, einen sachlichrechtlichen Fehler der Strafzumessung darzutun.\n\n1.) Es ist zwar richtig, daß § 226 StGB Zuchthaus\nnicht unter drei Jahren oder Gefängnis nicht unter drei\nJahren androht, der Tatrichter also innerhalb des ordentlichen Strafrahmens je nach der Schwere der Tat und der\nPersönlichkeit des Täters zwischen zwei Strafarten zu\nwählen hat. Die Revision leitet hieraus jedoch zu Unrecht\nbesonders hohe Anforderungen an die mildernden Umstände\nim Sinne des § 228 StGB her, indem sie davon ausgeht,\ndiese mildernden Umstände müßten eine zweilmalige Ermäßigung der Strafe rechtfertigen. In Wahrheit entfallen mit\nder Anwendung des § 228 StGB beide Strafrahmen des\n§ 226 StGB und damit die Notwendigkeit, sie zu erörtern.\nEs genügt zur Anerkennung mildernder Umstände im Sinne\ndes § 228 StGB, daß besondere Gründe die Schwere der Tat\noder die Strafwürdigkeit des Täters so herabsetzen, daß\ndie ordentliche gesetzliche Mindeststrafe von drei Jahren\nZuchthaus oder Gefängnis zu hoch erscheint.\n\nSolche Umstände findet das Schwurgericht nicht in\nder Tat, wohl aber in der Persönlichkeit des Angeklagten,\nder nicht grundsätzlich roh gegen seine Kinder sei, sonderl\nseine beiden anderen Kinder mit Liebe behandele, einen\nprinitiven Eindruck mache, trotz seiner 26 Jahre noch\nunreif sei und der Aufzabe, ein schwieriges Kind zu erziehen, aus Mangel an Verantwortungsgefühl nicht gewachsen\ngewesen sei. Diese Begründung für die Zubilligung\n\n-4-\n\n-4-\n\nmildernder Umstände genügt den rechtlichen Anforderungen.\nDie Revision ist der Auffassung, es lägen zwar mildernde\nUmstände vor, jedoch nicht solche, die die Anwendung des\n\n§ 228 StGB begründen und eine Einsatzstrafe von einem\nJahr und drei (richtig: vier) Monaten Gefängnis rechtfertigen könnten. Sie wendet sich damit jedoch unzulässig\ngegen das tatrichterliche Ermessen als solches. Dies gilt\nauch für ihren Hinweis darauf, daß der Angeklagte dasselbe\nKind schon vorher einmal in ähnlicher Weise mißhandelt\nhatte, indem er es schüttelte, es dabei mit dem Kopf nach\nunten hängen und in dieser Stellung auf den Erdboden einer\nWiese rutschen ließ. Das Schwurgericht hat eine fortgesetzte Kindesmißhandlung nach § 223 b StGB festgestellt,\ndurch deren letzten Akt der Tod des Kindes verursacht\nworden ist, hat Gesetzeskonkurrenz der §§ 226, 223 b StGB\nangenommen und den Angeklagten nur wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge verurteilt. Es besteht kein Anlaß zu der\nAnnahme, daß es bei der Zubilligung mildernder Umstände\nnach § 228 StGB etwa das übrige Verhalten des Angeklagten,\ndas den Tatbestand des fortgesetzten Vergehens nach\n\n§ 223 b StGB erfüllte, unberücksichtigt gelassen hätte.\n\n2.) Die Anwendung des § 228 StGB, der bei mildernden\nUmständen Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten zuläßt,\nist daher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Innerhalb dieses Strafrahmens hatte das Schwurgericht die\nStrafe nach seinem Ermessen festzusetzen.\n\na) wie& der Senat in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 22.10.1953 -\n5 StR 230/53 - ausgesprochen hat, kann unter Umständen\nein Mißbrauch der tatrichterlichen Ermessensfreiheit und\ndamit ein rechtlicher Fehler bei der Bildung einer Gesamtstrafe angenommen werden, wenn diese nur sehr wenig über\nder verwirkten schwersten Strafe liegt und in einem sehr\nauffälligen und krassen Mißverhältnis zur Art, Zahl und\nHöhe der übrigen Einzelstrafen steht; ein Ermessensmißbrauch liegt jedoch in einem solchen Falle nicht vor, wenn\n\n-5-\n\n-5-.\n\ndie besonders niedrige Gesamtstrafe aus wohlerwogenen,\nim einzelnen rechtlich nicht angreifbaren Gründen verhängt worden ist.\n\nb) Es kann dahingestellt bleiben, ob nach ähnlichen\nGrundsätzen in besonders gelagerten Fällen auch die\nAusübung des tatrichterlichen Ermessens bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens\nals rechtlich fehlerhaft beanstandet werden kann. Jedenfalls dürfte die rechtliche Nachprüfung, wie der Senat\nauch schon in seinem Urteil vom 22.10.1953 bemerkt hat,\nnicht einfach darin bestehen, daß das Revisionsgericht\nden Maßstab des eigenen Ermessens an die Entscheidung des\nTatrichters legt. Darauf liefe jedoch im vorliegenden\nFall eine Beanstandung der Strafe hinaus, die immerhin\nerheblich über der gesetzlichen Mindestgrenze von % Monaten Gefängnis liegt. Sie ist zwar sehr milde, kann jedoch\nnicht als willkürlich bezeichnet werden, zumal das Schwurgericht sie mit Gründen rechtfertigt, die es in der\nPerson des Angeklagten findet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Dr.koffka Siener\n\nSchmitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-08/5-str-255-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-08/5-str-255-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.807726+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-08/5-str-255-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1953-12-08","dockets":["5 StR 255/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.12.1953 – 5 StR 255/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-08/5-str-255-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg von\n16.September 1952 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur Last.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/228","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"228","label":"§ 228 StGB","mentions":9},{"id":"StGB/226","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"226","label":"§ 226 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:07.807726+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}