{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-08","aktenzeichen":"5 StR 252/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WS mu ut Ser rn a ud rn a am A a\n\nStGB § 59 Abs 1\nStPO § 267 Abs 1u2\n\nBei der Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat müssen die inneren\nTatsachen, die den Vorsatz des Täters\nausmachen, in den Urteilsgründen auch\ndann festgestellt werden, wenn der Wortlaut des angewendeten Strafgesetzes den\nVorsatz nicht ausdrücklich erwähnt und in\nder Hauptverhandlung kein Tatbestandsirrtum nach § 59 Abs 1 StGB behauptet\nworden ist (gegen RGSt 1,169; 8,44/467;\n27.176/179/; 51,201/2047).","text_plain":"für das Nachschlagewerkt 2274 097 t,\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nEn ne a an nn En an\n\nRechtssatz;\n\nWS mu ut Ser rn a ud rn a am A a\n\nStGB § 59 Abs 1\nStPO § 267 Abs 1u2\n\nBei der Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat müssen die inneren\nTatsachen, die den Vorsatz des Täters\nausmachen, in den Urteilsgründen auch\ndann festgestellt werden, wenn der Wortlaut des angewendeten Strafgesetzes den\nVorsatz nicht ausdrücklich erwähnt und in\nder Hauptverhandlung kein Tatbestandsirrtum nach § 59 Abs 1 StGB behauptet\nworden ist (gegen RGSt 1,169; 8,44/467;\n27.176/179/; 51,201/2047).\n\nAktenzeichen: 5 StR 252/53\nUrt des BGH vom 8,.Dezember 1953 ILG Hamburg\n\n5 StR 252/53 .f\n\nL._\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Produktenhändler Amand 1“ (EEE\naus SC Kreis VD,\ngeboren an EEE 901 in mm,\n\nwegen tätlicher Beleidigung gemäß § 1§ 5 StGB\n\nhat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Gceier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 22.September 1952\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrunde:\n\nDer Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung gu\ndrei Monaten Gefängris verurteilt worden.\n\nAls er au 29.Mai 1952 in Hamburg-Blankenese Rohprodukte aufkaufte, traf er in einer utraße den damals\nsiebenjährigen, ihm fremden Dieter Mag. Durch das\nVersprechen, ihm 5 Pf zu geben, veranlaßte er das Kind,\nihn in mehrere Häuser zu begleiten. In einem Treppenhause faäte er den Jungen mit der Hand unter die Hose und\ngab ihm einen Klaps auf das bloße Gesäß. Außerdem küßte\ner ihn auf die Backe in die Nähe des Mundes und nannte\nihn dabei \"mein lieber Junge\".\n\nDas Landgericht hat nicht als erwiesen angesehen,\ndaß der Angeklagte diese Handlungen aus wollüstigen Beweggründen vorgenomnen habe. Es hat jedoch festgestellt, er\nhabe durch sein Verhalten gegenüber dem Jungen \"eine MiB-\nachtung von dessen Persönlichkeit zum Ausdruck gebracht,\ndie den Tatbestand einer tätlichen Beleidigung im Sinne\ndes § 1§ 5 StGB erfüllt\". Die gesetzliche Vertreterin des\nJungen hat am 29.Mai 1952 Strafantrag gestellt.\n\nDie 2evision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Soweit sie eine Verletzung des § 261 StPO geltend\nmacht, richten ihre Ausführungen sich in Wahrheit unzulässig gegen die tatsächlichen Peststellungen. Diese sind\nrechtlich einwandfrei getroffen. Das Lanägericht hat die\nGlaubwürdigkeit Dieter Mas nit Hilfe eines Sachverständigen eingehend geprüft und bejaht.\n\nII. Auf sachlichrechtlichen Gebiet vermißt die\nRevision die Feststellungen des Beleidigungsvorsatzes.\n\n1.) Dic Beleidigung nach § 1§ 5 StGB besteht im\nbewußten Ausdrücken der Miäachtung. Die Verurteilung setgt\ndaher voraus, daß der Richter von diesem Bewußtsein des\nTäters überzeugt ist. Das angefochtene Urteil enthält\nkeine ausdrücklichen Feststellungen über die innere Tatseite. Trotzden greift ale Rüge nicht durch.\n\n- 3 -\na) Nach § 267 Abs 1 Satz 1 StPO müssen die Urteils.\ngründe \"die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben,\nin denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden\". Darüber, ob besondere Umstände vor.\nliegen, die nach dem Gesetz die Strafbarkeit ausschließen,\nmüssen die Urteilsgründe sich nach § 267 Abs 2 StPO dann\näußern, wenn solche Umstände in der Hauptverhandlung\nbehauptet worden sind. Hieraus hat das Reichsgericht in\neinigen älteren Entscheidungen (Rspr RGSt 1,16, 134;\nRGSt 1,169; 8,44/467; 27,176/1797; 51,201/2047; RG Goltd\nArch 42,234) geschlossen, das Gericht brauche seine Überzeugung, daß der Angeklagte alle festgestellten Tatbestandsmerkmale vorsätzlich erfüllt habe, im Urteil\ngrundsätzlich nur dann besonders auszusprechen, wenn der\ngesetzliche Tatbestand das Merkmal des Vorsatzes ausdrücklich erwähne. Sei dieses aber im Gesetz nicht hervorgehoben, so sei die Unkenntnis einzelner Tatumstände\n(§ 59 Abs 1 StGB) ein Strafausschließungsgrund im Sinne\ndes § 267 Abs 2 StPO. Ob der Angeklagte alle Tatbestandsmerkmale gekannt habe, müsse das Gericht zwar auch in\ndiesem Falle stets prüfen; es brauche sich darüber aber\nim Urteil nur dann zu äußern, wenn die Unkenntnis einzelner Tatumstände in der Hauptverhandlung behauptet worden\nsei oder eine ausdrückliche Feststellung nach der Sachlage geboten erscheine, um Zweifel zu beseitigen\n\n(vgl RGSt 51,201/2047, 57,171/1727).\n\nb) Nach dieser Auffassung, die auch von Kroschel\n\"Die Abfassung der Urteile in Strafsachen\" 16.Aufl S 72,\n73, 77, 78 vertreten wird, wäre der Angriff der Revision\nohne weiteres unbegründet. Denn § 1§ 5 StGB erwähnt den\nVorsatz nicht ausdrücklich. Der Angeklagte hat bestritten,\nden Jungen an das bloße Gesäß gefaßt und ihn geküßt zu\nhaben, und hat nur eingeräumt, er habe ihm möglicherweise\neinen Klaps auf die Hose gegeben. Er hat aber nicht\ngeltend gemacht, er habe den ehrverletzenden Charakter der\nihm zur Last gelegten und vom Landgericht festgestellten\nHandlungsweise verkannt. Der Sachverhalt bietet auch\n\n-4-\n\n-4-\n\nkeinen Anhalt für einen solchen Irrtum, so daß etwa aus\ndiesem Grunde eine ausdrückliche Feststellung nach der\nRechtsprechung des Reichsgerichts erforderlich gewesen\nwäre (vgl RGSt 51,201/2047; 57,171/1727).\n\n2.) Der Senat tritt jedoch der unter 1 a) wiedergegebenen Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht bei. Die\nEntscheidungen, die zeitlich ziemlich weit zurückliegen,\nlegen zu viel Gewicht auf äußere Gesichtspunkte.\n\nAllerdings ist § 59 Abs 1 StGB negativ dahin gefaßt,\ndaß Tatumstände, die zum gesetzlichen Tatbestande gehören,\ndem Täter \"nicht zuzurechnen!\" sind, wenn er sie nicht\nkennt. Diese Bestimmung steht, wie ebenfalls zuzugeben:\nist, zusammen mit den gesetzlichen Unrechts- und Schuldausschließungsgründen der §§ 51-55 StGB in dem Abschnitt\ndes $trafgesetzbuchs Über die \"Gründe, welche die Strafbarkeit ausschließen oder mildern\". Ebenso drückt sich\n§ 267 Abs 2 StPO aus. |\n\nDies alles kann jedoch nicht entscheidend sein. Wenn\nder gesetzliche Tatbestand den Vorsatz nicht hervorhebt,\nihn jedoch stillschweigend voraussctzt, enthält er ihn\nals ungeschriebenes Merkmal. Die Tatsachen, die die\ngesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung erfüllen,\nmüssen nach § 267 Abs 1 StPO im Urteil festgestellt werden. Ob zu den hiernach im Urteil darzulegenden Merkmalen\nder Vorsatz gehört, kann nicht im einzelnen Fall von der\nzufälligen äußeren Fassung des anzuwendenden Strafgesetzes\nabhängen, Irrt der Täter über einen Tatumstand im Sinne\ndes § 59 Abs 1 StGB, so ist der gesetzliche Tatbestand\nder inneren Tatseite nach nicht verwirklicht. Dadurch\nunterscheidet dieser Fall sich von den Rechtfertigungsund Entschuldigungsgründen der §§ 51-55 StGB. Diese\nregeln die rechtliche Bedeutung gewisser Ausnahmefälle,\ndie den gesetzlichen Tatbestand unberührt lassen. Da sie\nauch Abweichungen von der Regel des Lebens betreffen, ist\nfür sie der Grundsatz des § 267 Abs 2 StPO sinnvoll, daß\nihre Voraussetzungen im Urteil dann ausdrücklich zu\n\n5.\n\n-5-\n\nbehandeln sind, wenn sie behauptet worden sind. Für die\ninneren Tatsachen jedoch, die den Vorsatz des Täters\nausmachen, paßt diese Regel nicht.\n\n3.) Trotzdem ist die Revision unbegründet, Denn\ndas Landgericht sagt, der Angeklagte habe, \"indem er den\nZeugen Dieter Meß an das bloße Gesäß faßte und\ndiesen ihm bis dahin völlig fremden Jungen einfach auf\ndie Backe küßte, eine Mißachtung von dessen Persönlichkeit zum Ausdruck gebracht\". Daß er sich dabei dieser\nBedeutung seiner Handlungsweise nach der Überzeugung des\nLandgerichts bewußt war, 1äßt sich dem wiedergegebenen\nSatz entnehmen, zumal es sich um eine recht dreiste\nZudringlichkeit handelt und der Angeklagte wegen Unzucht\nmit einem Kinde vorbestraft ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nDr.Geier Dr.Koffka Siemer\n\nSchnitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-08/5-str-252-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-08/5-str-252-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.783085+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-08/5-str-252-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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