{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-12-08","aktenzeichen":"1 StR 477/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2543 055\n\n\" 1 StR 471753\n\nIn Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Fritz R EEE zus VD geboren\nzu®@. ED ED in Bu, 2.2. in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten REP wird\ndas Urteil des Landgerichts in Würzburg vom\n18. Juni 1953 samt den Feststellungen aufge-\n\nhoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges\nim Falle Rö ‚ wegen versuchten betrü erischen\nBankrotts wegen einfachen Bankrott nach\n\n8 240 Abs 1 Nr 3 der Konkursoränung verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Verlustes der bürgerlichen\nThrenrechte. In diesem Umfange wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nzn,\n\nnn nn rn ne a m mn a\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten RP wegen fortgesetzten 3etrugs zum Nachteil der Personen, die ihm Zu-\n\nschüsse für den Hausbau Ss trasse @ gegeben haben,\nweist keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfehler auf. Nach den Feststellungen des Landgerichts war\nder Angeklagte noch nicht Eigentümer des Grundstücks,\nweil der Kaufvertrag dem Grundbuchamt erst nach Zahlung\ndes Kaufpreises oder nach Bingang einer Zahlungszusage\n\nder als Kreditgeberin in Aussicht genommenen Versicherungsgesell:chaft einzureichen war. Die Finanzierung des Baues,\n\ndessen Kosten (einschliesslich des Grundstückspreises)\nauf etwa 265 000 DA veranschlagt waren, war nicht gesichert; eine Darlehenszusage des Finanzministeriums\nwurde Anfang Mai 1950 zurückgenommen. Der ıngeklagte war\nüberdies schwer verschuldet und befand sich in Zahlungsschwierigkeiten; seit dem 24. Mai 1950 konnte er nicht\neinmal mehr die vollen Löhne für seine Arbeiter aufbringen. Seine gegen Frau v@& Sigmiw» unä gegen inglert erhobenen Ansprüche waren damals und später bestritten.\nAll das wusste der Angeklagte. Er gab sich gleichwohl\nden Wohnungsbewerbern gegenüber. als &igentäümer des\nGrundstücks aus, behauptete, dass die Deckung der 3aukosten gesichert sei und dass die Wohnungen innerhalb\nbestimmter Frist fertiggestellt werden könnten; er verschwieg seinen Vertragspartner, die in ein Vertrauens-\n\nverhältnis zu ihm traten, seine schwierige wirtschaftliche\n\nLage, die die ärfüllun. der Verträge von vornherein wenn\nnicht unmöglich, so doch zumindest gehr zweifelhaft\nmachte. Die Vertragspartner liessen sich, wie der Angeklagte erkannte, dadurch täuschen und gaben ihm deshalb bis weit in den Juni 1950 hinein beträchtliche\n\na\n\nPu:\nwere,\nLehn ot’.\n\n...\nve,\n\nnr ii nn\n\nPLZ\n\nnannten\n\nu mare ne\n\nRETTET\n\ner un ne ee rn\nD\n\n- 3.\n\nBaukostenzuschüsse, die sie bei Kenntnis der wirklichen\nSachlage nicht geleistet haben würden. Dafür erwarben sie\nzwar Ansprüche auf Erfüllung der Verträge, doch entsprach\nder Wert dieser Ansprüche unter den gegebenen Umständen\nnicht entfernt den dafür aufgewandten Mitteln. Diesen\nSchaden, der die wohnungsbewerber zugleich mit der Hingabe der Gelder traf, hat der Angeklagte nach der den\nUrteil zweifelsfrei zu entnehmenden Jberzeugung der Strafkammer erkannt und auch in seinen Willen aufgenommen;\nseine unsichere Hoffnung, es werde ihm doch noch gelingen, die nötigen Gelder zur Errichtung des Baues zu beschaffen, steht dem nicht entgegen. ir erstrebte die\nBaukostenzuschüsse, obwohl er bei der festgestellten\nSachlage keinen Anspruch darauf hatte. Damit ergibt das\nUrteil alle lierkmale eines Betrugs nach § 263 StGB. Auch\ndie Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist rechtlich\nunbedenklich. Was der ingeklagte in der Revisionsbegründung und in seiner Schrift vom 15. kovember 1953 vorträgt, geht von einem anderen als dem festgestellten\nSachvei halt aus und kann deshalb von dem Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden.\n\nII. Auch in dem Falle Sei bestehen gegen die\nVerurteilung wegen Betrugs keine rechtlichen Bedenken.\nDie Täuschungshandlung des Angeklagten liegt darin,\ndass er sich der Wahrheit zuwider als Bevollmächtigter\nder Brauerei ausgab oder jedenfalls dem Sinn nach behauptete, diese sei bereit, die bestellten Köbel zu\nbezahlen. Der von dem Angeklagten mit Wissen und Willen\nverursachte Schaden des Sci ergibt sich daraus,\ndass dieser entgegen seiner Vorstellung keinen Zaulungsanspruch gegen die Brauerei erwarb. Dass er stattdessen\nZahlung von dem Angeklagten verlangen konnte (vgl § 179\n\nehr\n\nAbs 1 BGB), hindert den Eintritt des Schadens schon deshalb nicht, weil der Angeklagte selbst nicht leistungsbereit war.\n\nIII. Dagegen sind in dem Falle Rö@e die Merkmale des Betrugs nicht lückenlos dargetan. Es fehlt zwar weder an\neiner Täuschungshandlung des Angeklagten noch an einer\nVermögensverfügung des Getäuschten Röggp. Das Urteil enthält zber keine Feststellungen über den Inhalt des zwischen\nder Firma KW: DE und dem Angeklagten abgeschlossenen\nBauvertrages. Hatte der Angeklagte die für den Bau erforderlichen Werkstoffe auf eigene Rechnung zu beschaffen,\nso würde es keinem Zweifel unterliegen, dass er Röper vorsätzlich geschädigt hat. Gingen dagegen seine „bmachun-\n\ngen mit der Firma KW & Zei dahin, dass er ihr die\nWerkstoffe gesondert in Rechnung stellen durfte, so hat\n\ner möglicherweise damit gerechnet, dass die Firma die\nLieferung Rögggp bezehlen werde. Dann könnte ihm der Vorsatz gefehlt haben, Röggp zu schädigen.\n\nnieser Fall bedarf daher weiterer Aufklärun,.\n\nIv. Rechtlichen Bedenken unterliegt aucn die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen versuchten betrügerischen Bankrotts\nnach § 239 Abs 1 Nr 1 KO. Nach den Feststellungen überreichte der Angeklagte an Weihnachten 1949 seiner Bürogehilfin Frau FEB einen von ihm unterzeichneten Brief,\nnach dessen Inhalt er ihr seine - einzeln aufgeführte -\nWohnungs- und 3üroveinrichtung als Weihnschtsgeschenk übergab. Er tat dies, wie das Urteil feststellt, um seinen\nGläubigern \"den Zugriff auf sein Vermögen zu erschweren\".\nEr war damals schon überschuldet und rechnete mit der\nköglichkeit von Vollstreckungsmassnahmen seiner Gläubiger.\nAm 19. September 1950 wurde über sein Vermögen der Kon-\n\nkurs eröffnet.\n\ner\n0 nn run mn rn mer, men unaerne\nD\n\nDass zumindest ein erheblicher Teil der in dem 3rief\naufgeführten Gegenstände pfändbar war, im Falle des Konkurses also in die iasse fiel (§ 1 Abs 1 und 4 KO), hat\ndas Landgericht zutreffend dargelegt; es handelt sich demnach um Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs 1 Nr1K0.\nSolche können nicht nur durch räumliche Entfernung, sondern\nauch durch rechtsgeschäftliche Veräusserung beiseite geschafft werden, jedenfall dann, wenn wie hier kein entsprechender Gegenwert in das Vermögen des Schuldners ge-\n\nlangt (vel R6St 62, 152, 277; 64, 139): Ohne Rechtsirrtum\nist daher in dem Brief des Angeklagten der Anfang eines\nBeiseiteschaffens von Vermögensstücken gefunden worden.\ni Vollendung verneint das Landgericht, weil nicht erwiesen\n} sei, dass Frau Fischer die Schenkung angenommen habe; das\nEigentum sei also, soviel feststellbar, dem Angeklagten\nverblieben. Gegen diese Ausführungen bestehen ebenfalls\nkeine rechtlichen 3edenken (vgl R6St 61, 1075; 62, 152).\n\nun\n\nne =\n\nDas Verhalten des Angeklagten konnte auch nicht nur\nunter dem Gesichtspunkt eines (straflosen) Versuchs der\nGläubigerbegünstigung nach § 241 KO beurteilt werden. Zwar\nhat der Angeklagte geltend gemacht, dass er Frau FoEED\nnit dem \"Geschenk\" für ihre in seinem Betrieb geleistete\nmätigkeit habe entlohnen wollen. Das Landgericht stellt\naber fest, dass der Wert der ihr zugedachten Gegenstände\nweit über den Betrag der ihr allenfalls zustehenden Forderung\n\nIn solchem Falle ist § 259 Abs 1 Nr 1 KO jeden-\n‚ als der nert der zugewandten\n\nForderung hinausgeht\ns vom 10. Juli 1951 - 1 StR\n\nhinausgingfalls insoweit anwendbar\nVermögensstücke über den Wert der\n(RGSt 6, 94, 965 Urteil des Senat\n\n8/51).\n\nDie Feststellungen ergeben\nj s geklagte, wie 8 239 KO voraussetz\n\njedoch nicht, dass der Ant, in der Absicht gehan-\n\nrt\n\ndelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Unter dieser\nAbsicht ist zwar nicht der von den Täter verfolgte Endzweck zu verstehen. Andererseits genügt seine Vorstellung,\ndass sein Handeln möglicherweise zur Benachteiligung der\nGläubiger führen werde, selbst dann nicht, wenn er diesen\nErfolg für den Fall seines Eintritts in seinen Willen\naufnimat. Erforderlich ist vielmehr der bestimmte Wille.\ndie Gläubiger zu benschteiligen (RGSt 24, 255; 39, 156;\n66, 88, 90; BGH 4 StR 202,51 vom 10. August 1951). Diesen\nWillen hat der Täter dann, wenn er den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung als sichere Folge seines Handelns voraussieht, Soweit die Entscheidung RGSt 66, 88 (90) in dem\nletzten Punkte - im Gegensatz zu der angeführten älteren\nRechtsprechung des Reichsgerichts - eine abweichende\nAuffassung-vertritt, ist ihr nicht zu folgen; denn sicher\nvorausgesehene Folgen des hkandelns sind notwendig von\n\ndem bestimmten Willen des Handelnden umfasst, auch wenn\ner sie nicht geradezu anstrebt.\n\nDer Angeklagte hat nach dem Urteil mit Vollstreckungsmassnahmen seiner Gläubiger nur gerechnet; es ist also\nnicht festgestellt, dass er sie als sicher vorausgesehen\nhat. Andererseits muss dem Urteil entnommen werden, dass\nder Angeklagte seine überschuldung kannte,also wußte, dass.sein Vermögen seine Schulden nicht deckte. Wenn er gleichwohl\nmit Vollstreckungsmassnahmen der Gläubiger nur gerechnet\nhat,so könnte daraus beim Fehlen weiterer Feststellungen geschlossen werden, dass er damals noch hoffte, seine\nGläubiger aus Erträgnissen seines Geschäftes befriedigen zu können. In diesem Falle hälte er eine Schädigung\nseiner Gläubiger allenfalls als möglich, nicht jedoch\nals sicher vorausgesehen. Dann fehlte es ihm aber an\ndem bestimmten Willen, diesen Erfolg herbeizuführen.\n\nAuch hier sind deshalb weitere Feststellungen erforder.\nlich.\n\nV. Begründet ist die Revision ferner, soweit der Angeklagte wegen einfachen Bankrotts, nämlich wegen unterlassener und unordentlicher Führung von Hendelsbüchern\nnach § 240 Abs 1 Nr 3 KO verurteilt ist. Die Anwenäbarkeit dieser Vorschrift hängt davon ab, dass der Angeklagte\nzur Führung von Handelsbüchern gesetzlich verpflichtet\nwar. Für § 239 Abs 1 Kr 4 KO ist zwar in der xechtsprechung\nangenommen worden, dass die dort unter Strafe gestellten\nHandlungen auch an Handelsbüchern begangen werden können,\ndie ein Schuldner, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu\nsein, tatsächlich führt (RGSt 42, 284; Urteil des Senats\nvom 22. September 1953 1 StR 341,53). Das gilt aber nicht\nim Falle des hier angewandten § 240 Abs 1 ir 3 KO, wie\nder wortlaut dieser Vorschrift unzweifelhaft ergibt \\RG aa0;\nBEH 1 StR 671,51 vom 8. Januar 1952). Zur Führung von\nHandelsbüchern sind nur (Voll-)Kaufleute gesetzlich verpflichtet (§ 38 Abs 1, § 4 HGB). Dass der Angeklagte,\nder Bauunternehmer war, diese igenschaft besass, ist\ndem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkammer verweist\nauf den § 1 HGB; allein keiner der dort enthaltenen Tatbestände trifft auf einen Bauunternehmer zu. Insbesondere\ngilt das von der Vorschrift in § 1 Abs 2 Nr 1 HGB, die der\nStrafkammer vorgeschwebt haben mag. Bauunternehmer pflegen\nWaren, nämlich Baustoffe, zwar anzuschaffen, aber nicht\num sie als Waren, also als bewegliche Sachen weiterzuwie dies in der angeführten Bestimmung voT-\nausgesetzt wird; ihre Vertragspflicht ist vielmehr die\nEerstellung eines Bauwerks, also einer unbeweglichen\nSache, und dafür sind die Baustoffe nur ihre Arbeitsmittel (R6St 18, 363; 33, 419; 52, 292; Urteil des Senats\nvom 13. Mai 1952 - 1 StR 823,'51). Bauunternehmer können\n\nveräussern,\n\neen\n\n. zn |\n\nI?\n\ndeshalb die Kaufmannseigenschaft nur durch ein daneben\nbetriebenes Grundhandelsgewerbe erlangen, z.B. den Handel mit Baustoffen, oder aber durch Eintragung in das\nHandelsregister nach § 2 HGB. Weder für das eine noch\nfür das andere gibt das Urteil einen Anhalt.\n\nEs bedarf daher hier ebenfalls erneuter tatrichterlicher Prüfung, auch in der Richtung, ob der von diesem\nAnklagepunkt erfasste Sachverhalt etwa als Steuerordnungswidrigkeit nach § 413 Abs 1 Nr 1 in Verb mit §§ 160\näbs 2, 161 RAbgO zu beurteilen ist.\n\nVI. Soweit der Angeklagte wegen einfachem Bankrotts,\nnämlich wegen Aufwands, auf Grund des § 240 Abs I Nr 1\nZKO verurteilt ist, bleibt sein necktsmittel erfolglos.\nDas Landgericht ist von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Es hat im Rahmen seines tatrichterlichen Ernessens ohne Rechtsirrtums festgestellt, dass\ndie beanstandeten Ausgaben des Angeklagten das Kass des\nzotwendigen und üblichen überstiegen und seiner Vernögenslage nicht entsprachen. Das Vorbringen der Revision ist tatsächlicher Art und kann daher in diesem\nRechtszuge nicht berücksicatigt werden.\n\nVII. Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Dass\ndas Landgericht die - von den Schulänern bestrittenen -\nForderungen des Angeklagten ausser Acht gelassen habe,\n\ntrifft nicht zu. Die Aufhebung des Urteils in einzelnen\nTeilen führt jedoch auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe\n\n+*\n\n-\n\nsenturman\n\n1-4 ‘\n\nund der neben dieser erkannten iihrenstrafe (RGSt 68, 176).\n\nio,\n\nY ör. Peetz kiantel Glanzmann\nJagurch Heimann-Trosien\n\n- rn u\n\n“neuen\n\n|","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-08/1-str-477-53","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-08/1-str-477-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.754758+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-08/1-str-477-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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