{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-12-04","aktenzeichen":"2 StR 220/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"'W\n\nı Aktenzeichen: 2 StR 220/53\n.. Urteil des: BeH vom 4. Dezember 1953.","text_plain":"19 StGB und: Vorbem zu § 73\nGesetz seinheit..\n\n Rechtssatz; 'W\n\nı Aktenzeichen: 2 StR 220/53\n.. Urteil des: BeH vom 4. Dezember 1953.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden „ltmaterjialhändler Heraann N aus DO 7]\nGEB :enoren au GER '>-> in SC,\n\nwegen Tortgesetzter gewerbomässiger Hehlerei i.R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4, Dezember 1953, an ger teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident, Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender, -\nBundesrichter. Werner\nBundesrichter Ir. Arndt\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat I )\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 11. Februar\n1953, soweit.es ihn betrifft, mit ‚den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung; auch über. die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n9\n\nnn\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei im Rückfall\nzu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer erwerbslose LI sannelte von Mai bis Ende 1952\nin Köln fortlaufend auf fremden Trümmergrundstücken\nkleinere Eisenteile und brachte sie zum Verkauf in die\nAltwarenhandlung des Angeklagten SW. Er lieferte auf\ndiese Weise täglich rund 30 kg zisen eb und erhielt dafür\netwa je 3 DM. TEE hatte ihm dazu einen Handwagen zur\nVerfügung gestellt, gelegentlich auch eine Brechstange.\nDie Strafkammer hat IM wegen Diebstahls verurteilt; sie\nhat angenommen, dass es sich bei dem Material teilweise\num herrenlose Sachen gehandelt, dass aber mindestens die\nHälfte in fremdem Eigentum gestanden habe.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Bestimmungen. Sie ist\nnur zum Teil begründet. j\n\n1. Die Revision meint, die Aufklärungspflicht sei verletzt (8 244 Abs 2 StPO), weil nicht alle Zeugen über die\nFrage vernommen worden seien, ob der Angeklagte oder seine\nEhefrau die einzelnen Lieferungen angekauft habe. Die.Revision trägt selbst vor, dass von den dazu gestellten\nZeugen drei Zeugen vernommen worden sind, während auf\n\ndie Vernehmung der übrigen verzichtet wurde. Die Aufklärungspflicht ist nur verletzt, wenn sichere Anzeichen\ndafür vorhanden sind, dass das Gericht seine »flicht zur\nWahrheitserforschung verkannt hat, obwohl die Umstände\nzum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten. Derartige\nUmstände lagen nicht vor, nachdem das Gericht zu diesen\nFragen den Angeklagten, seine Ehefrau und drei Zeugen vernommen hatte und auf die Vernehmung der weiter gestellten\n\nZeugen verzichtet wurde.\n\nun\n\nden \\ittäter am Diebstahl gelten (RGSt 34, 304; 73, 322):\n\nden Diebesgehilfen angenommen: _\n\nDas Urteil erwähnt zwar in den Gründen nicht den Tnhalt aller Aussagen, doch ist das nach 9 267 Abs 1 StPO\nnicht notwendig.\n\nII. 1. Die Revision meint, der ängeklagte sei als Gehilfe an der Vortat beteiligt und hätte deshalb nicht\nwegen Hehlerei verurteilt werden dürfen.\n\nDer Angeklagte hat dem Vortäter IWBfür den Transport des Materials einen Eandwagen und für die Bergung\nzweimal eine Brechstange stillschweigend zur Verfügung\ngestellt. Darin konnte eine Beihilfe zum Diebstahl liegen;\ndurch die Verneinung eines auf Unterstützung ‚gerichteten\nVorsatzes durch die Strafkammer ist der Angeklagte\nnicht beschwert. Die Verurteilung wegen Hehlerei wäre aber\nauch dann nicht zu beanstanden, wenn der Angeklagte Gehilfe der Vortat war;\n\nZwar kann der Dieb nicht gleichzeitig wegen Hehlerei\nbestraft werden; denn heim Diehstahl. wird die Wegnahme\nfremder Sachen in Zueignungsabsicht bestraft, so dass\näie Verwirklichung der Zueignungsabsicht straflose Nachtai\nist; es liegt Gesetzeskonkurrenz vor. Dasselbe muss für\n\nAus demselben Grunde ist Gesetzeskonkurrenz für den An-\n\nstifter angenommen, der bei Bestimmung des Diebes bereits\ndie Absicht hatte, an den zu stehlenden Sachen teilzuhaben, selbst wenn die Hehlerei gewerbsmässig geschah\n\n(BEHSt 2, 315; 4, 41). Desselbe ist auch gelegentlich für\n\nTa nm mt an\n\nDer 4. Senat (Urteil vom 19. März 1953 - 4 StR 695/52 -)\nhat eine Verurteilung wegen Hehlerei neben Beihilfe an\nder Vortat für unzulässig erklärt, doch lag der Fall anders.\nDort hatte der Gehilfe sich am Abtransport des Diebesgutes\nbeteiligt, um die Beute sogleich aufzukaufen bezw. abzu-\n\nsetzen. Die Einstellung dieses Täters ähnelte so stark\ndem Tätervorsatz, dass die Angleichung an die Rechtslage\nbei einer Wittäterschaft an der Vortat gerechtfertigt\n\nwar, Der 4. Senat hat ausdrücklich darauf abgestellt,\n\ndass die nämlichen Voraussetzungen wie bei einer Kittäterschaft vorlagen; Der erkennende Senat hat in einen Urteil\nvom 28. April 1953 (2 StR 825,552) in Form eines Hinweises\nausgeführt, dass die Beihilfe zum Diebstahl (durch Hingabe\nvon Steigeisen zur Durchführung eines Kabeldiebstahls und\nLieferung von Säcken zum Abtransport) nicht noch als\nHehlerei bestraft werden dürfe, wenn der Gehilfe von vornherein zur Abnahme des Diebesgutes bereit war; eine nähere\nBegründung ist dafür nicht gegeben. Ebenso verweist das\nUrteil vom 5. Nai 1953 (2 StR 48,53) nur auf das Urteil\ndes 4. Senats vom 19. März 1953.\n\nDie Erwägungen dieser Entscheidungen des 3undesgerichtshofs trefren auf den Diebesgehilfen, der keinen\nalsbaldigen Anteil an der Sachherrscha aft und keine un\nmittelbare Zueignungsabsicht hat, nicht zu. Die Straflosigkeit der Behlerei für den Nittäter und Änstifter am\nDiebstahl wird richtig aus dem Begriff der straflosen\nNachtat entwickelt. Der wittäter und der instifter, der\nunmittelbar an der Diebespveute teilhabenwill, tritt durch\ndie erste Tat schon in eine unmittelbare äussere Beziehung zu der gestohlenen Sache derart, dass seine von\n\nvornherein vorhandene Zueignungsabsicht durch die Diebstahlsstrafe erfasst wird, so dass die spätere Verfügung\nüber die Sache nur als Verwirklichung der bereits bestraften Zueignungsabsicht anzusehen ist und straflos\n\nbleiben muss. Das trifft für den Angeklagten im vorliegenden Fall nicht zu, wenn er nur Beihilfe durch Stellung\nvon Geräten zur 3erguns und zum ‚Abtransport geleistet\n\nI\nAn\ni\n\nhat, wobei die Strafkammer nicht einmal feststellt, dass\ner schon damals den späteren Erwerb gerade dieser Sachen\nbeabsichtigte. Selbst wenn er diese Absicht hatte, hatte\ner nur eine \"Erwerbs aebsicht\", die noch nicht als eine unmittelbare auf eine bestimmte Sache gerichtete \"Zueignungsabsicht'\"aufgefasst werden kann und daher für die Strafbarkeit seiner Beihilfe ohne Bedeutung ist, Der Diebesgehilfe wird in der Regel nur einen späteren abgeleiteten Erwerb vom Vortäter ermöglichen wollen, nicht schon\nselbst in eine unmittelbare äussere Beziehung zu der\nSache derart treten, dass der spätere Erwerb als blosse\nVerwirklichung einer von vornherein bestandenen Zueignungsabsicht angesehen werden kann. Er wirä regelmässig\nsum Ankauf oder zum: \"Ansichbringen\" «einen neuen Vorsatz\nfassen. auf Grund dessen er erst die eigene Beziehung\nsur Sache herstellt. Solhat ser \\ittäter am Diebstahl,\nder nach Verteilung der Diebesbeute erst auf Grund eines\nneuen Vorsatzes die einem anderen littäter zugeteilte\nSache an sich bringt, kann nochmals wegen Diebstahls\noder Hehlerei bestraft werden (BGHSt 3, 191). Die selbständige Bestrafung der !iehlerei neben der Beihilfe an\nder Vortat ist daher unter den dargelegten Voraussetzun-\n\ngen gerechtfertigt:\n\n2. Als Vortat der Hehlerei ist ein iiebstahl des.\n\nIBietestelit. Die: Wertlosigkeit einer Sache steht\nder Annahme eines Diebstahls entgeren der Meinung der\n51, 97); sie kann aller-\n\numsaufgabe sein oder\nHier\n\nRevision nicht entgegen {RGSt\ndings ein Anzeichen für die Eigent\nentsprechenden Irrtum des Täters begründen.\nwertlos, da ®r\n\neinen\nwar der gesammelte Schrott jedoch nicht\n\ndurch IP verkauft und von SUB in seinem Betrieb\n\nweiterveräussert worden ist. Die sStrafkammer hat ferner\n\nfestgestellt, dass das Material nicht herrenlos war, Sie\nhat zutreffend dargelegt, dass in vielen Fällen die\n\nJetzb noch auf Ruinengrundstücken liegenden kleineren\nEisenteile herrenlos sein werden, hat aber als ihre Üüberzeugung dargelegt, dass mindestens die Hälfte der von\nTB entwendeten Sachen noch in fremdem Eigentum stand.\nDas ist zwar eine für das Revisionsgericht bindende Feststellung, doch wird der Tatrichter versuchen müssen, in\nder neuen Verhandlung die Abgrenzung der herrenlosen von\nden fremden Sachen deutlicher vorzunehmen, weil das für\nden Vorsatz des Angeklagten von Bedeutung ist. Die gegen\ndiese Abgrenzung bestehenden Bedenken.können hier dahingestellt bleiben, weil das Urteil aus einen anderen Grunde\naufgehoben werden muss:\n\nDie Hehlerei muss vorsätzlich begangen sein, d.h.\nder Hehler muss wissen, dass die erworbenen Sachen aus\neiner strafbaren Handlung herrühren; dabei kann sich der\nTatrichter mit der Beweisregel des § 259 StGB begrügen,\nwenn er Umstände feststellt, nach denen der Täter annehmen musste, dass die Sachenvom Vortäter mittels einer\nstrafbaren Handlung erlangt sind. Diese Umstände müssen\nvon aussen her auf die Überzeugung des Täters einwirken,\nso dass eigene Handlungen oder Unterlassungen nicht verwertet werden dürfen (RGSt 55, 206). Hier hat die Strafkammer als Beweisanzeichen auch verwertet, dass der än-.\ngeklagte den Mitverurteilten M ) nicht nach der Herkunft\nder Sachen gefragt hatte; das war als eigenes Verhalten\ndes Angeklagten kein Umstand, der für die Beweisregel\ndes § 259 StGB verwertet werden durfte. Allerdings ist\nzweifelhaft, ob die Strafkamner die Beweisregel angewendet oder die bestimmte Kenntnis des Angeklagten von\nder strafbaren Herkunft der Sachen festgestellt hat. Das.\n\nkann aber dahingestellt bleiben, weil gegen die Schuldfeststellung noch weitere Bedenken bestehen: Die Straf.\nkammer hat die Frage nicht erörtert, welche Vorstellung\nder Angeklagte NW über die Herkunft der Sachen und\ndie strafrechtliche Bedeutung der Handlungen des Lg»\nhatte. Wenn der ängeklagte glaubte, die von If zesammelten Sachen seien herrenlos gewesen, hätte er infolge eines Tatbestandsirrtums nicht vorsätzlich gehandelt\n(§ 59 StGB). Zu einer Erörterung dieser Fragen bestand\nhier besonderer Anlass. Das Landgericht nimmt selbst an,\ndass ein grosser Teil der gesammelten Sachen herrenlos\nwar und dass es sich um gängiges Material handelte, dem\ndie strafbare Herkunft nicht anzusehen war. Das Landgericht hat nur infolge einer nicht näher begründeten\nSchätzung die gesammelten Sachen zur Eälfte als herrenlos\nund zur anderen Fälfte als fremde Sachen bezeichnet, aber\nnicht geprüft, ob der Angeklagte die gleiche Überlegung\nangestellt hatte. Diese Erörterung war bei der gegebenen\nSachlage auch ohne Hinweis des Angeklagten notwendig,\n\nund zwar schon deshalb, weil der Angeklagte das gesamte\nWaterial nicht selbst von Löhr angenommen hat. Die Revision meint sogar, nur die Ehefrau des Angeklagten habe\nden Schrott angekauft;doch trifft das’ nicht zu. Die Strafkammer stellt vielmehr fest, dass L@WWWdas gesamte Izverial\nzum Lager des Angeklagteh brachte; es heisst Sann weiter\n(S 5): \"Dort wurde das Material zum Teil vom Angeklagten\nselbst und, falls dieser nicht anwesend war, von dessen\nzhefrau oder einem Arbeiter entgegengenommen\" (ähnlich\n\nS 7). Die Strafkammer hat den Ankauf durch die Ehefrau und\nden Arbeiter in die fortgesetzte Tat des Angeklagten miteinbezogen. Hiergegen bestehen weitere Bedenken. äls \"Ansichbringen\" im Sinne des § 259 StGB genügt es zwar, dass\n\nder Täter die auf sein Lager genommenen Sachen hinterher sieht und den Ankauf billigt (RGSt 57, 337). Es genügt\nauch, dass der Geschäftsinhaber von vornherein den Willen\nhat, alle von seinem Vertreter erworbenen Sachen - auch\nwenn sie aus einer Straftat herrühren - seiner Verfügungsgewalt zu unterwerfen; in diesem Falle bringt er die Sachen\nschon im Zeitpunkt des Ankaufs an sich, ohne dass er von\neinzelnen Kauf zu wissen braucht (RGSt 59, 205 und BGES+ 5;\n47). Dazu muss aber festgestellt werden, dass dieser Erwerb durch Gehilfen dem allgemeinen Auftrag und Willen\n\ndes Angeklagten entspricht. Das ist hier nicht geschehen.\nAus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden.\n\n3. Die Ge werbsmäse sigkeit ist ohne Rechtsirrtum bejaht,\nda insbesondere die Ehefrau erklärt hat, die Ankäufe von\nLED seien erforderlich gewesen, um ihren Betrieb aufrecht\nzu erhalten. Trotz der nicht erheblichen Beträge durfte\ndie Strafkammer daraus auf die Absicht des Angeklagten\n\nschliessen, sich durch die wiederholte Begehung eine dauernde\n\nEinnahmequelle zu verschaffen.\n\nIn der neuen Verhandlung ist für die Frage des Rückfalle und für das Strafmass ferner folgendes zu beachten:\nEine Bestrafung wegen Rückfalls kann nur erfolgen, wenn\ndem Täter die rückfallbegründenden Umstände bekannt sind,\ninsbesondere der vorangegangene Straferlass (RGSt 54;\n276). Die für die Rückfallbestrafung verwertete zweite\nTat des Angeklagten war vor dem 19. Mai 1950 begangen;\nsie begründet den Rückfall nur, wenn dem Angeklagten bei\ndieser Tat bekannt war, dass seine Vorstrafe durch dis\nAmnestie vom 31. Dezember 1949 erlassen war. Dazu fehlen\nFeststellungen.\n\n-9-\n\nSeit dem 1. Oktober 1953 sind bei der gewerbsmässigen\nHehlerei. mildernde Umstände zu berücksichtigen (§ 260 Abs 2\nStcB). Es ist nicht ausgeschlossen, dass mildernde Unstände\nvorhanden sind; denn der erzielte Gewinn ist nicht erheblich und die Strafkammer hat beim Rückfall mildernde Unstände angenommen und die lindeststrafe festgesetzt. Die\nStrafkamner wird in der neuen Verhandlung darauf zu achten\nhaben, dass keine Tatbestandsmerkmale als Strafschärfungsgründe verwertet werden. iienn die Strafkammer strafschärfend\nverwertet, dass der Angeklagte durch seine Bereitwilligkeit\nzum Ankauf erst die Köglichkeit zur Begehung strafbarer Handlungen schuf, sind damit die jeder Hehlerei innewohnenden\nGefahren und die Erwägungen, die zur Aufstellung dieser\nStrafvorschrift geführt heben, nochmals zum Wachteil des\nAngeklagten verwertet. Das ist unzulässig (RG MW 25, 14033\n1X Anhang I 2 vor 8 13):\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\n\nwillms Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-04/2-str-220-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-04/2-str-220-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.690181+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-04/2-str-220-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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