{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-12-03","aktenzeichen":"4 StR 563/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2287 81\n\n4_StR 563/53\n\nIm Namen des Volkes .\nIn der Strafsache\n\ngegen den Kaufmann Wilhelm aus AB, zeroren an EB 1915 in ? j\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. zngels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter, .\nStaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EM pei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEEEEED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n© Satan POBE FE,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angek.agten wird das Urteil des .\nLandgerichts in Hagen vom 29, Juni 1953, soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue in zwei Fällen und wegen\nBetruges im Falle Eisenhandel (Ziff 1 - 3 des\n.angefochtenen Urteils) verurteilt worden ist, in vollem Umfange und, soweit er im übrigen wegen Betrugs\nund wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, im\nStrafausspruch einschließlich der Aussprüche über die\nGesamtstrafe und die Anrechnung der Untersuchungshaft\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das ‚andgericht zuriückverwiesen. Im\nübrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nRi\nY\nE1 .\n\nDo ee\n\npr\n\nBei\" TEE. 0\nKs} et\n\nnoaP\n\n“\n%”\n\nBUN\n\nSs;\n\n1\nDr\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue in zwei Fällen (Fälle Nena Hei): wesen Betruges in sechs Fällen (Fälle Po: GR: OEEEB Eisenhandel, vo\nund Ge) ; vegen Unterschlagung (Fall ip und we-\n\nsen Fahrens ohne Führerschein unter nur teilweiser Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtgefünmisstrafe\nvon einem Jahr sechs Konaten sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt worden. Die Revision des angerlagten greift dieses\nErkenntnis insoweit an, als Verurteilung wegen Untreue, Betrugs und Unterschlagung erfolgt ist, beschränkt sich jedoch hinsichtlich der Betrugsfälle Wi. ToiiEuEm\nund WEB auf das Strafmaß. Sie rigt Verletzung des § 60\nNr 3 St?0, weil der Zeuge Heli vereiaigt worden ist,\nund erhebt im übrigen die Sachbeschweräe. Das Rechtsmittel\nist teilweise begründet.\n\n1.) Fall N '\n\nVon Januar 1951 bis März 1952 war der Angei:laste als\nVertreter des Tuchgroßhändlers NEW tätig. Er setzte die\nStoffe, die bis zum Verkauf im Eigentum Ns verblieben,\nteilweise unter Benutzung eines Wagens des Npvon daus\nzu Haus ab. Er erhielt eine rrovision von 10 - 20%, aber\nkeine Spesen und keinen Ersatz für die Benzinkosten. Über\ndie Verkäufe mußte der Angeklagte sofort mit lBahrech-\n\n‚nen; die Abrechnung erfolgte im allgemeinen täglich, nur\n\nbei mehrtägigen Geschäftsreisen erst nach Rückkehr, und zwar\nin der Weise, daß der Angeklazte das eingenommene Geld an\nN] gab und dieser ihm dann die _rovision auszahlte. Im\nlaufe des Jahres 1951 ging der Angekla,;te dazu über, das\ndurch den Stoffverbrauch eingenommene Geld nicht abzufihren, sondern für seinen Lebensbedarf zu verwenden. Als N»\n\n&WBinn aeswesen im Herbst 1951 zur Rede stellte, betrug\ndie Schuld des Angeklagten bereits etwa 600 DH. Der Angeklagte verpflichtete sich, den Rückstand durch Wechsel zu\nbezahlen. Auch weiterhin behielt er Geld für sich, über\ndas er an sich mit N abrechnen mußte. So vergrößerte\nsich der Fehlbestand auf 1082,90 DM. Als NP dies feststellte, entließ er den Angeklagten, den er zunächst nur\ndeshalb weiter beschäftigt hatte, um ihm eine Möglichkeit\nzur Abtragung der Schuld zu geben,\n\nDieses Verhalten des Angeklagten wertet die Strafkammer als Untreue, weil er die auf dem Kommissionsverhältnis\nberuhende Befugnis, Über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht habe; er habe nämlich über die Anzugsstoffe für\neigene Rechnung verfügt und somit die Stoffe nicht dem Kommissionsvertrage entsprechend, sondern wie eigene Sachen\nfür sich selbst verwertet.\n\nDieser Ansicht könnte dann beigetreten werden, wenn\nder Angeklagte jeweils schon im Zeitpunkt der Veräusserung der Ware entschlossen gewesen wäre, den Erlös - ganz\noder teilweise - dem Tuchhändler NW vorzuenthalten und,\nwenn auch nur bis auf weiteres, für sich zu verwenden (RKGSt\n63, 251, 255). Dafür bietet das Urteil jedoch keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Die Feststellungen machen vielmehr wahrscheinlich, daß der Angeklagte den Entschluß, Verkaufserlöse für seinen Lebensunterhalt zu verwenden, jeweils erst nachträglich - bei auftretendem Bedarf - gefaßt\nhat. Dann würde sein Verhalten möglicherweise den Tatbestand des Treubruchs erfüllen (§ 266 StGB in der zweiten\nBegehungsform). Der Angeklagte war vertraglich verpflichtet,\nbei der Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte die Vermögensinteressen NEE wahrzunehmen, insbesondere die zu\n\n‚erzielenden Verkaufserlöse an ihn abzuführen. Bei diese: E\n\nEEE\n\nEEE ER PEST IE rang\n\nacer Be 16 2 EI Ze Zn\n\nE\n\nTUNER\n\n- klagte leben und reisen mußte, um für NEED verkaufen zu\n\nEOERETBRRRNTNST N FTERTWEERT EN RER RR Apr © Eranetsc\n\nRR Ne an ae\n\n!\nPr\nt\nSn aalar ı 2070702\n\nVerpflichtung handelte es sich nicht um eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit, sondern um eine Treuoflicht im\nSinne des § 266 StGB (vgl R6St 62, 31; BGiSt 1, 186, 189).\nNEED Ratte nämlich nicht nur eine zahlenmässig bestimmte\nGeldforderung, sondern einen Anspruch auf Herausgabe gerade\nder durch den Verkauf seiner Stoffe erzielten Geldbeträge Be:\n(vgl RGSt 62, 58, 59; BGH 2 StR 200/51 v. 15. Juni 1951, ”\n4 StR 106/53 v. 13. Mai 1953). Wenn der Angeklagte sich\nausserstande setzte, WEB die ihm zukommenden Gelder auszuzahlen, so fügte er diesem einen Vermögensnachteil zu, indem anstelle der Ansprüche auf Herausgabe der Verkaufserlöse als solcher Geldsummenforderungen traten, deren Erfüllung von der jeweiligen Zahlungsfähigkeit des Angeklagten\nabhirgund bei dessen Mittellosigkeit erheblich gefährdet\nwar. (BGH 2 StR 200/51 v. 15. Juni 1951).\n\nes\n\nie\nER 23 ERROR a\n\" buuEe Pre > Kt) ups oe\n\nDie Feststellungen zum inneren Tatbestand enthalten\neinen weiteren Mangel. Es ist nämlich nicht ersichtlich,\nwie die Tatsache, daß der. Angeklagte laufend aus dem Stoffverkauf eingenommene Gelder - wenn auch anscheinend nur teilweise - nicht an NBablieferte, diesem angesichts der\nfast täglichen Abrechnungen. hätte unbekannt bleiben können; sie lag möglicherweise deshalb nahe, weil der Ange-\n\nkönnen, Dem entspricht es, daß die im Herbst 1951 festgestellte Schuld des Angeklagten dem Tuchhändler N offenbar keinen Anlaß zu einer Änderung der Geschäftsabwicklung\ngab; nur hofften anscheinend beide Teile, daß der künftige\nProvisionsverdiesnt des Angeklagten nicht nur zur Bestreitung seines Unterhalts und seiner Spesen, sondern auch zur Er A\nAbdeckung der aus der bisherigen Geschäftsbeziehung erwach- 5:\nsenen Schuld ausreichen werde. Unter solchen Umständen\nkann der Einwand des Angeklagten, daß N@WB sich mit seiner dandlungsweise einverstanden gezeigt habe, jedenfalls\nfür die - mit besonderer Sorgfalt festzustellende - inne-\n\nBR 0a BE, ua: ige EN\n\na en ee BER I REEEFERT en :\n\ner\nu.\nKae 77 na\n\nPr\n\nwe\n\nx\nv\n\nehr, ee\n\n‘Sache des Tatrichters, nicht des Revisionsgerichts (§§ 261,\n\nre Tatseite der Untreue nicht ohne weiteres von der Hand\ngewiesen werden. Denn wenn NP es trotz fast täglicher\nAbrechnungen monatelang hinnahm, daß der Angeklagte seine\nSpesen und seinen Unterhalt laufend aus den Verkaufserlösen bestritt - diese Möglichkeit lassen die Feststellungen\noffen -, so lag die Annahme nahe, daß er gegen solche Vorgriffe nichts einwenden wollte.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue im Falle NEM kann\nhiernach nicht bestehenbleiben. Zur Ermöglichung einer abschließenden Beurteilung wird die Strafkammer zum äußeren\nwie zum inneren Tatbestande wesentlich sorgfältigere, ins\neinzelne gehende Feststellungen treffen müssen.\n\nIn rechtlicher Hinsicht ist noch darauf hinzureisen,\ndaß die Sondervorschrift des § 95 Nr 2 BörsenG zur Anwendung zu bringen wäre, sofern der Angeklagte Kommissionär\nim Sinne des § 383 HGB gewesen sein sollte.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue im Falle I 1 ist\nebenfalls nicht ausreichend begründet.\n\nDie Rüge, daß durch Vereidigung \"des Zeugen Hoi\ndie Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO verletzt worden sei, . | Bi:\ngreift hier nicht ein, weil I |) in diesem Falle nur\nals Verletzter, nicht aber als an der Straftat Beteiligter\nin Betracht kam. Gemäß § 61 Nr 2 StPO stand es daher im\nErmessen des Gerichts, den Zeugen hinsichtlich seiner diesen Fall betreffenden Bekundung zu vereidigen (vgl RGSt 49,\n359). Die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu beurteilen, ist\n\nFR\n%\n59\nBr\n\n337 StPO).\n\na ee en ern ee Fe\n\nac 200 2. 7} SE 222.1 2er 255\n\nee\n\npen ®.\n\nwere\n\nDE SE 22 SUR 27225\n\ny\n4\n\nRE seine oe tn To ERTPRRERNEERNG N du\n\nDer Angeklagte und Heil waren mündlich übereingekommen, einen Eisen- und Stahlhandel als Gesellschafter (\"Ic & KB\") gemeinsam zu betreiben, wobei\nGewinn und: Verlust geteilt werden sollten. Sofern einer der\nbeiden Gesellschafter ein Geschäft allein abzseschlossen hatte, wozu er berechtigt war, mußte er ait dem anderen abrechnen, um ihm seinen Gewinn zukommen zu lassen. Der Angeklagte hat nun in drei - als fortgesetzte Handlung gewerteten - Einzelfällen den Verkaufserlös für Ware, die für\ndie Gesellschaft angekauft worden war, für sich behalten und\nfür seinen Lebensbedarf verbraucht, ohne seinem Mitgesellschafter etwas von den Verkäufen zu sagen.\n\nDie Strafkammer hält, ebenso wie im Falle NED. einen Mißbrauch der Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, für gegeben und sieht den Schaden des Je darin, daß er sein Anrecht auf einen 50%igen Gewinnanteil ver-\n\nloren habe.\n\nDieser Schaden ist dem Mitgesellschafter indessen keinenfalls erwachsen; denn dessen Ansprüche. konnten durch ein\netwa vertragswidriges Verhalten des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden. Anscheinend geht die Strafkanmer von\nder Rechtsauffassung aus, jeder der beiden Gesells chafter\nhabe die sofortige bare Ausschüttung der Hälfte des von\ndem anderen bei einem Firmengeschäft erzielten Gewinns beanspruchen können. Diese. Auffassung findet indessen in dem\nmitgeteilten Inhalt des Gesellschaftsvertrags keine zusreichende Stütze; denn hiernach bestand nur eine Pflicht zu\nnachträglicher Abrechnung. Rechnungsabschluß und Gewinnverteilung kann gemäß § 721 BGB erst nach Auflösung der Gesellschaft, bei länger als ein Jahr betragender Dauer im\nZweifel erst am Schluße jedes Geschäftsjahrs verlangt werden. Anderweite Urteilgfeststellungen ergeben denn auch,\n\nRR\n\n> * . . .ı. . . . ’\nSERIEN Srnsedan ie\n. ode Zi EEEEENSIR\n\nIRRE SV SE MRS i%\n\nArea\n\nKuh Ba\n\nEy\nze\n\nPe EEE ER >\n\nRi\n&\n\nDu\nSa\n\nNe\nBT\n20\n\n}\n\nrege\n\nea;:\n\nDardhLT 6 en,\ne\n\nEd\n\nDAIICHE\nae\nur\n\nmn\ny:\n\nEP N a En SE Sa 5 TR: Eon RATTE:\nDEE Dur wen, a SRRRR ;\n\ners\nHr\n\nren\n\ndaß der Angeklagte über die von Heil unternommenen Geschäfte ebenfalls nicht unterrichtet war. Daß er beabsichtigt hätte, seinem Mitgesellschafter die Verkäufe überhaupt\nzu verheimlichen, hat die Strafkammer nicht festgestellt,\n\nkann - zumal bei dem seringen und daher leicht übersehbaren\nUmfang des Geschäftsbetriebs - auch nicht ohne weiteres zuungunsten des Angeklagten unterstellt werden. Perner ist\n\nnicht ersichtlich, zu welchen Entnahmen die Gesellschafter .\nberechtigt waren? =\n\nDanach ist bisher weder ein Mißbrauch der Berechtigung zur Geschäftsführung noch ein Treubruch des Angeklagten nachgewiesen.\n\nEr war allerdings verpflichtet, bei der Verwaltung\ndes Gesellschaftsvermögens, das im gemeinschaftlichen Eiigentum der Gesellschafter stand, auch die Vermögensinteressen He: wahrzunehmen (RGSt 43, 57; RG HRR 1939 Nr\n670). War er nach dem Gesellschaftsvertrage aber nicht zur\nsofortigen baren \"Auszahlung des hälftigen Verkaufserlöses,\nsondern nur zur späteren Abrechnung verpflichtet, so. ist\nauch kein dem Mitgesellschafter Hei erwachsener Schaden ersichtlich. Bei den vom Angeklagten verkauften Mengen\nhandelte es sich nämlich nur um Bruchteiie des vorhandenen\nMaterials, so daß die Verwirklichung der Ansprüche üeiermanns aus Gewinnanteil und Auseinandersetzung durch diese\nVerkäufe nicht gefähräet wurde.\n\n3.) Fall Mi Eisenhander, Ze\n\nDer Schüldspruch wegen Betrugs im Falle OfBrisenhandel kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil der\nZeuge Hc@EMB insoweit unter Verletzung der Vorschrift\ndes § 60 Nr 3 StPO vereidigt worden ist und das Urteil auf\n\nAR\nr\nSE\nPR:\ner\nBe.\nIr» :\nAN \"\nBER:\nL..\nRR\nKe\nFr\n%\nER:\nrag .\n-\nPr\nnz\n7 *\nAug\net\nP3\n2\nB\n&\ne.\nx\n£\nFR\nx\n$.\n“:\n53\n”\n%\n£\ng-\n&\nDs\n»\n=\n&\n\nER ne ER ESRTRREERBRN\n\ndiesem Verfahrensfehler mit beruhen kann. Die Strafkammer F\n\nwirft dem Angeklagten vor, daß er der Firma OD Eisen-: =\n\nhandel zur Begleichung einer Kaufschuläd der Gesellschaft\nHeiiiEED : KB einen ungedeckten Scheck über 1672,50 DM\nübergeben hat. Diesen Scheck hatte indessen HeiilBausgestellt, obwohl er wußte, daß sein Kredit bereits überzogen war. Der Verdacht einer Beteiligung HeiiWs an\nder dem Angeklagten zur Last gelegten Tat drängte sich daher auf.\n\nAuch die Sachbeschwerde ist begründet.\n\nDer Angeklagte wußte zwar, daß der Scheck zur Zeit\nseiner Begebung an die Firma ME Fisenhandel ungedeckt\nwar, versicherte auch wahrheitswidrig das Gegenteil und erwirkte so die Herausgabe des gekauften Materials. Indessen\nüberwies er dem Konto Heil bei der Sparkasse rechtzeitig vor Vorlage des Schecks den zur Deckung ausreichenden Betrag von 1672, 50 DM. Gleichwohl löste die Sparkasse\nden Scheck nicht ein, verwandte ‘den Betrag vielmehr zur\nVerringer ung des Debetsaläos. u\n\nDie Strafkanner führt aus, der Angeklagte habe die _\nNichteinlösung des Schecks in. Kauf genomanen, wenn er auch\ngehofft habe, noch rechtzeitig für Deckung sorgen zu können. Wenn er später den Rechnungsbetrag von seinem Konto\n\nauf das Konto Hedi: überwiesen habe, so liege darin\n\nnur der Versuch, den bereits entstandenen Vermögensschaden\n\nwiedergutzumachen.\n\nDiese Würdigung wird dem festgestellten Sachverhalt\nnicht gerecht und verkennt den Begriff des Vorsatzes. Der\n\n\"Angeklagte hatte das bei der Firma Wiilwrisenhandel ge-\n\nkaufte Material bereits zur Zeit des Ankaufs mit Gewinn\n\nee, nr a os FR er OR. gg. ne 20 Ge wo f AR: Er)\nwa , N #- “‘ Da . Pr Sa ß\n\n. . }\nug PER TE PETER\ns Pt TRY TEBORARRE NSS .\nUrin wer\" te the\nDe TE\n\nee\n\nN;\n\ndr ne Fa Your\n\nug: Alupliän, u,\nRE RR NEE\n\nfest weiter verkauft und konnte daher mit einer rechtzeitigen Anschaffung der Deckung rechnen. Wollte er aber den Scheck &\nrechtzeitig decken, so hatte er nicht den nach § 263 StGB\nvorausgesetzten Willen, die Verkäuferin zu schädigen. Die\nVorstellung der Möglichkeit, daß die rechtzeitige Beschaffung der Deckung unter Umständen mißlingen könne, begründet\nnoch keinen bedingten Vorsatz. Denn da ein Inkaufnehmen\nauch unter der Voraussetzung denkbar ist, daß der Täter mit\nder von ihm als möglich erkannten Folge seiner Handlung. E\nnicht einverstanden gewesen ist und sie innerlich nicht gebilligt, sondern abgelehnt hat, vermag es allein die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht zu rechtfertigen; dazu ist ;\nvielmehr weitergehend erforderlich, daß der Täter den Erfolg u\ninnerlich gebilligt und daher für den Fall, daß er eintre- ’\nten sollte, gewollt hat (R6St 33, 5: 72, 43; 76, 116; OGISt\n2, 255). Daß aber der Angeklagte eine Schädigung der Firma ie\nOB Hisenhandel innerlich gebilligt hätte, ist den Urteils- .\n\"feststellungen nicht zu entnehmen. FR\n\nÜbrigens hat sich die Gefahr, mit der der- Angeklagte\nzur Zeit der, Scheckbegebung . allenfalls rechnen konnte, daß\nnämlich sein Abnehmer nicht rechtzeitig zahlen werde, nicht\nverwirklicht, so daß die Vorstellungen des Angeklagten\nhierüber außer Betracht ‘bleiben können. Daß er mit der Mög-\n\ner. *\nFERETTR > N N: Br R: ni\nEIER. SEE BO - \" “ I\n\n54 DM, den er um vier Tage vordatierte. Damit erklärte er,\n\ni lichkeit gerechnet hat, die Sparkasse werde den von ihm zur\nDeckung des Schecks überwiesenen Betrag anderweit verwenden,\nEx, hat die Strafkammer nicht festgestellt.\n\n‚\n\nj ki 4.) Fell ww\nP DR Der Angeklagte übergab dem Vulkaniseur WE von dem\nha er einen Autoreifen kaufte, zur Begleichung der Kaufschuld\ni bee: und kleinerer Nebenleistungen einen ungeäsckten Scheck über\n\nun\n\ner,\n\n.- 10 -\n\nSAW\n\nwie die Strafkamner feststellt, daß der Scheck zwar gegenwärtig nicht gedeckt sei, wohl aber bei Vorlegung Deckung\nvorhanden sein würde. Indessen bestand keine auch nur einigermaßen greifbare Aussicht, daß in absehbarer Zeit Deckung\nfür den Scheck eingehen werde; das war dem Angeklagten bekannt. Weil WBdarauf vertraute, der Scheck werde eingelöst werden, übergab er dem Angeklagten den Autoreifen. ver\nScheck ging mangels Deckung zu protest.\n\nDiesen Feststellungen sind die Tatbestandsmerkmale\n\ndes Betrugs zur äußeren wie zur inneren Tatseite mit Sicherheit zu entnehmen. Das Vorbringen der Revision, daß V@®1ediglich gehofft habe, die fehlende Deckung werde sich rechtzeitig beschaffen lassen, und daß die gleiche Hoffnung äeg...\nAngeklagten auch durchaus begründet gewesen sei, setzt sich”\nin Widerspruch zum festgestellt en Sechverhalt und ist daher ©;\nunbeachtlich (§§ 261, 337 StPO). Die Begebung des vordatierten Schecks enthielt die Versicherung, daß in vier Tagen\nDeckung angeschafft sein werde. Aus der Tatsache, daß hierfür keinerlei greifbare Aussicht bestand, hat die Strafkanmer den naheliegenden. Schluß gezogen, daß der Angeklagte\nselbst mit der Wahrscheinlichkeit der Nichteinlösung rechnete und die Scheckbegebung auch für diesen Fall wollte.\nDaß er sich auch des ursächlichen Zusammenhangs zwischen\nder in der Scheckbegehung liegenden Täuschungshandlung und\n\nnr FR » “ Sen ww . . . ”\n\nu.\n\nee\n\nne\n\nren on\n.. ee\n\nIr\n\nder Auslieferung des Reifens bewußt war, hebt die Strafkam- 3%\nmer zwar nicht ausdrücklich hervor, ergibt sich indessen 4\nzur Gewißheit aus dem Zusammenhang. 5\nan Bj\n\n. el 5\n\n5.) Fall 6 4\nDer Angeklagte wohnte vom 18. August bis 11. Dezember u;\n\nche ..2\n\n1952 im Bahnhofshotel Altena. Nachdem er im Oktober auf den Be:\nRückstand 200 DM gezahlt hatte, blieben seine Zahlungen in 3\nder folgenden Zeit wieder aus. Obwohl er sich mindestens 3\n\nBUNHOIHRDIHIRGAENR\n\nBEN\nRU\n\nmp.\n\nveage\n\nmenge.\n\n“onen An teren tunen op rn me\n\ner ande ARE: yore\n\nem ne ur\nae. Fo RG A)\n\nTr an\n\nlungen das Revisionsgericht selbst dann gebunden ist, we\n\nMerkmale. Allerdings darf der Verurteilung nur der Vermögens-\n\n- 11 -\n\nseit Witte November darüber im klaren war, daß seine Schulden ihm über den Kopf wuchsen und er aller Voraussicht nach\ndie Hotelrechnung nicht würde begleichen können, versprach\ner der Wirtin Frau Co baläige Zehlung, weil gute\ngeschäftliche Aussichten bestanden und die Geschäftskrise\nbald worbei sein werde. Diese Behauatung war nach Überzeugung der Strafkammer bewußt falsch. Er wollte Frau Gef\n0] dadurch bewegen, ihm weiterhin Aredit zu gewähren; das\ntat diese auch im guten Glauben an seine Worte und erlitt\ndadurch Vermögensschaden.\n\nDaß Frau CD - vie die Revision vorbringt -\nsich des Risikos einer weiteren Kreditgewährung bewußt war\nund Wert darauf legte, den Angeklagten als Jauergast zu\nhalten, steht der Feststellung des ursäc:ilichen Zusammenhangs zwischen Täuschungshandlung und Vernögensverfügung\nnicht entgegen. Denn äie Täuschung bezog sich eben auf die\nGröße des Wagnisses, das als wesentlich geringer erscheinen\nmußte, wenn für den Angeklagten gute geschäftliche Aussichten bestanden. Was die Revision in dieser Richtung sonst\ngeltend macht, läuft auf unzulässige Angriffe gegen. die: ‚if;\n\nbi\n\nBeweiswürdigung: des Tatrichters hinaus, an dessen Fests ei\n\ndas Verhandlungsergebnis an sich auch andere Schlüsse zulassen wiirde (§§ 261, 337 StPO). Der festgestellte Sachverhalt aber enthält alle im Betrugstatbestand vorausgesetzten\n\nschaden zugrundegelegt werden, den Frau GoEEMD seit\nMitte November erlitten hat; denn möglicherweise hat der\nAngeklaste sie erst von diesem Zeitpunkte ab vorsätzlich\n\ngetäuscht.\n\nSy\no%\n\nER\nIRRE en\n\nN\n\n_ dessen nicht an. Durch eine untrennbare Vermischung der Be-\n\nFAHRER\n\nNER\nDr 3\n\nEr\n\n- 12 -\n\nDEZ ZZ u ze ep.2 Zur 727 227 Pre\n\nIC, 7 OORR E07 SOSSE BER)\n\n6.) Fall ip\n\n4\n\nTR\n\nPR\n\nDer Angeklagte erbot sich, eine Forderung des Spediteürs IB gegenüber der Firma Vin iishe von 70 DM\neinzuziehen. Mg war damit einverstanden und händigte\nihm eine schriftliche Vollmacht aus. Der Angeklagte kassierte den Betrag unter Vorlage der Vollmacht, lieferte das\nempfangene Geld jedoch nicht an Meier ab, sondern verbrauchte es für sich.\n\nNa , .. neun Ko EN Sms Zus\nea an ee an an. „ 1 3\n\nDieses Verhalten wertet die Strafkammer als Unterschlagung, weil das Geld in dem Augenblick, als der Angeklagte es sich durch Verwendung für seinen eigenen Bedarf\nzugeeignet habe, bereits Eigentum Mas gewesen sei; denn\nVO habe das Geld nicht ihm persönlich, sondern als\ndem Vertreter Mies übereignet.\n\ner\n\nDie Revision bezweifelt gleichwohl, daß der Angeklagte sich fremdes Geld zugeeignet habe; denn es sei ihm nicht\nverboten gewesen, die für BD empfangenen 70 DM mit dem\nGelde zu vermischen, das er gleichzeitig bei der Firma Vi\n__ für sich Selbst Kapsierte. ln\n\nur\n\nx\n>\n»\n\nAuf eine etwaige Vermischung der beiden vom Angeklagten bei der Firma ViImgpe ingezogenen Beträge kommt es in-\n\nträge wäre nämlich der Angeklagte gemäß. § 948 BGB nicht Alleineigentümer, Sondern nur bMiteigentümer der 70 DM gewor-; ®\nden (vgl Palandt 11. Aufl Anm 1 zu § 948 BGB). Selbst in:\ndiesem Falle stand daher dem Spediteur Me nicht ein v1os- .\n\nser Zahlungsanspruch. gegen den Angeklagten zu; vielmehr war\ner dann Hiteigentümer des Geldes. Daß aber auch eine im\nMiteigentum Dritter stehende Sache. eine fremde im Sinne des\n§ 246 StGB ist, steht in der Rechtsprechung fest (vgl R6GSt\n\n- 13 -\n\n27, 13; 29, 256; RG HRR 1937 Nr 533); übrigens\"konnte die\nZueignung schon in der Vermischung der Beträge liegen (R6St\n1, 965 RG HRR 1937 Nr 533).\n\nDaß der Angeklagte sich das fremde Geld vorsätzlich\nund im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit zugeeignet hat, ist\nnach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft. Auch der\nSchuldspruch wegen Unterschlagung erweist sich daher als\nrechtlich zutreffend. - |\n\nDie Revision des Angeklagten hat somit in den Fällen\nNEED cc ra OD Eisenhandel zum Schuldspruch Erfolg. Eben diese drei Fälle aber hat die Strafkammer, wie ,\ndie Zumessung der Einzelstrafen erweist, als besonders schwer- \\\nwiegend erachtet; die Unterlassung einer Wiedergutmachung\nim Palle NEE hebt sie sogar als besonders belastend ausdrücklich hervor. Es ist danach nicht auszuschließen, daß\nder Tatrichter die Einzelstrafen der übrigen, als weniger\nschwerwiegend beurteilten Fälle milder bemessen hätte,\nwenn er sich in den drei Fällen NED :c@EEEB und ou „i\nEisenhandel von der Schuld des Angeklagten nicht hätte über- .\nzeugen können. Die Strafaussprüche waren daher - abgesehen .\nnur von dem nicht angefochtenen Strafmaß wegen Fahrens ohne\nFührerschein - in vollem Umfange aufzuheben.\n\nDie Strafkammer hat die Anrechnung von mehr als zwei\nMonaten der erlittenen Untersuchungshaft abgelehnt, weil’\nder Angeklagte einen Teil der Haft durch sein eigenes Verhalten, insbesondere durch seine nutzlosen Haftbeschwerden,\nselbst verschuldet habe. Diesen Gesichtspunkt rügt die Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft. Es ist einem Angeklagten, der sich durch die Untersuchungshaft beschwert\nfühlt, unbenommen, von dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel der daftbeschwerde Gebrauch zu machen. Hat er damit\n\nSERBIEN\n\n- 14 -\n\nkeinen Erfolg, so kann diese Tatsache für sich allein es\nnoch nicht rechtfertigen, deswegen von der Anrechnung eines\nTeils der Untersuchungshaft abzusehen. Dies könnte allerdings dann nicht als unzulässig bezeichnet werden, wenn\n\nder An;ekiagte die Haftbeschwerden bewußt grundlos und mutwillig eingelegt hätte, etwa in der Hoffnung, auf diese Weise einen grösseren Teil der erwarteten Strafe in.der Untersuchüngs- statt in der Strafhaft verbringen zu können.. Eine\nsolche Voraussetzung ist indessen hier nicht festgestellt\nworden (vgl RG: IJW 1938, 29 Nr 1; OGHSt 2, 219).\n\nKrumme Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert:\n\nBEE IR Be z er mledgi. The.er\n\n.je\n\nEi\n\nrE\n3\na2\n\n.\nVETNER\n1\n\nre kann\n\n£\n\nvi\n\nrar\n\nu erinnngt,\n\n,\nu\n\nBEN\n\nN REP Bun\n\nPa\nen\n\ndusim gsi.\n\n53\n.\n\nOS\n22\n\n. “ “\nWS nn a FRE\n\nae we\n\nFT\n\nRS ee\n\n3\nSin\n\nun entnen\n\nent ee","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-03/4-str-563-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 948","ref_norm":"948","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 721","ref_norm":"721","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-03/4-str-563-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.635069+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-03/4-str-563-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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