{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-12-03","aktenzeichen":"3 StR 382/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2326 084 /\n\nastr 582/53\n\nIuNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den BaulBgenl vaul L\n\nFSB _ wo Sb0-\nren em in Be ‚ (ED\n\nden kaufmännischen Angestellten Bruno vrnst eiedrich\n\nı GE aus ci, Kreis se ‚ geboren am\nee X nm am.\nED. ge--\n\n‘ den Schlossermeister Albrecht\nae a in ve\n\nvoren an ®\nwegen schweren hausfriedensbruchs und schweren Landfriedens-\n\nDD\n\naus We\nKreis si\n\nN\n\nbruchs\n\nhat der 3. Strufsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Kotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\nals beisitzende kichter,\nOberstaatsanwalt WB in der Yerbandlung\nAntsgerichtsrat ße bei der Verküncung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\nDie kevisionen der Angeklagten gezen das Urteil des\n„andgerichts in Kassel vom 13. Juni 1952 werden ver-\n\n.worfen.\nJeäer Angeklagte hat die Kosten seines Kechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon kechts wegen\n\nPe\n\n‚a\n\nv)\n\n- 2 -\nGriinden:\nDas Landgericht hat den Angeklagten En wegen\nschweren „andfriedensbruchs als Käuelsfihrer in Tateinheit\nmit schwerem Hausfriedeusbruch zu einem Jahr Gefängnis ver-\n\nurteilt.\n\nEDER ..\n\nDen Angeklagten MED hat es wegen der gleichen Straftaten unter £inbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts\nin Kassel an 17: Januar 1950 verhängten Gesamtstrafe zu\neiner Gesautstrafe von zwei Jahren Gef:ingnis verurteilt, die\nin jenem Urteil angeordnete Anrechnung der Internierungshaft\naufrechterhalten und die bereits verbüßte Strafzeit auf die\njetzt erkannte Strafe angerechnet:\n\nDas Verfahren gegen den Ängekla;ten S@®Bhat das Landsericht auf Grund des ätraffreiheitsgesetzes vom 5l. Dezember 1949 eingestellt. In den Urteilsgründen hat es diesen\nAngeklagten des schweren „andfriedensbruchs in Tateinheit =\nmit schwerem Hausfriedensbruch für schuldig befunden. E\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen techts:\n\nI. . 5,\n\nDie ltevision des Angeklagten S@Bist unzulässig. Der\nBeschwerdeführer erstrebt mit der Sachrüge seine Freisprechung:\nWie der Senat in BGHSt 2, 216 entschieden hat, kann zwar\nder Angeklagte von seinem Recht, nach § 6 StrFrG die Durchführung des Verfahrens zu beireiben, jedenfalls dann noch im\nRevisionsrechtszug Gebrauch machen, wenn er in der Tatsachenverhandlung keinen Anlaß zu einem solchen Antrag hatte. Diese\nentscheidung betraf jedoch einen Fall, in dem der „Angeklagte\nvon vornherein mit seiner Freisprechung gerechnet hatte und\n\n. .. -\n\non.\ndan arte\n\n..\nBOLFE\nw\n\n..\n\nPe\nEKUr ER}\n\nvon der kinstellung des Verfahreas überrascht wurde, weil\ner entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 JtrfrG nicht auf\ndie beabsichtigte Kinstellung hingewiesen worden war. Im\nvorliegenden Falle haben aber der Ängeklagte und sein Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nerklärt, des sie mit einer „instellung aufisrund des Straffreiheitsgssetzes einverstanden seien. katten demnach der\nanceklagte uni sein Verteidiger Gelezenheit, die Durchführung äcs Verfahrens nach § 6 Abs 1 Strfrü zu beantragen,\nrechnetan sie indessen damit, daß die liauptvertandlung zu\n\neinem öcluldspruch gezer: den Angeklagten führen werde. und\n\nerklärten sie für diesen Fall ihr zinverständnis mit der sin |\n\nstellung, so haben sie sich des Hechts begeben. die Durch-\n\nführung des Verfahrens zu verlangen und durch das kevisions-\n\ngericht eine Nach.srüfung der Schuldfrage vornehmen zu lassen.\nli,\n\nDie kevisionen der Angeklagten SE und EB erheben übereinstimmend eine Anzahl von Verfahrensrügen. Liese\nkönnen für beide Beschwerdeführer gemeinsam behandelt werden.\n\n1. Die Lüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, weil Assessor Sc@iWP, der an der sitzung\nder dritten Strafkammer teilgenommen hatte, weder ein ständiges Mitglied dieser Kammer noch der regelmässige Vertreter\neines solchen gewesen sei, ist unbegründet. Der Senat hat auf\nGrund der dienstlichen Äusserungen des Landgerichtspräsidenten\nund des Strafkamnervorsitzenden als erwiesen angesehen. daß\nAssessor Sc nach dem Geschäftsverteilungsplan zum regelmässigen Vertreter des verhinderten „ssensors GB: eines\nständigen Witghieds der Kammer, berufen war.\n\n2. Beide Beschwerdeführer machen geltend. der Tatrichter\nhabe dadurch gegen § 261 StPO verstossen, daß er bei der Urteilsfindung solche Kenntnisse des Tatorts verwertet habe,\n\n67 |\n\ndie er nickt aus dem Inhalt der Hauptverhandlung, sondern auf\nandere, unzulässige „eise gewonnen habe.\n\nre ww. -\n\nDas Urteil enthält eine ausführliche Schilderung des Tatorts, des Hauses der Familie Schi in Prim.\nIn dem Abschnitt des Urteils. in dem die benutzten Beweismittel aufgezählt sind, wird u. a. mitgeteilt. der Tatort sei\ngerichtsbekannt. auf welche weise alle Mitglieder des Gerichts\ndieses Wissen erlangt haben, geht aus dem Urteil nicht hervor,\nsinen Augenschein hat die Strafkammer ausweislich der Sitzungs-,\nniederschrift richt eingenommen. Nach der Behauptung der \\\nZeschwerdeführer haben dis Gerichtsmitglieder in einer Verhandlungspause den Tatort besichtigt. üös ist möglich, daß das E\njarndgsriont Jas, was es dabei festgestellt hat, als gerichtsbexannt ansieht, Gerichtsbekannt sind jedoch nur solche Tatsachen, die dem Gericht in diesem oder in einem anderen Verfahren dienstlich bekannt geworden sind (RGSt 33, 765 RG JW\n1928, 2736). Es ist kaum anzunehmen, daß allen üitgliedern\nder Strafkammer. einschliesslich der Schöffen, die Kinzelheiten der Örtlichkeit in diesem Sinne dienstlich. bekannt\n\nDE\n\n”\nZr\n\nar 7\n\nun\nPr RE\" 77\n\nwaren. .“üs liegt daher nahe, daß das Landgericht den Begriff der Gerichtskundigkeit verkannt hat. Auf einem solchen\nkechtsfehler würde indessen das Urteil nicht beruhen, Aus\nder Hauptverhandlungsniederschrift ergibt sich nämlich, daß- ,\ndas Landgericht den Tatort zwar nicht durch eine Augenscheins- *\neinnahme, aber auf andere Weise durch die hauptverhandlung\nausreichend kennengelernt hat. Das Protokoll gibt den wesentlichen Inhalt der „rklärungen der Angeklagten zur Sache\n\nund der Aussage der kommissarisch vernommenen Zeugin HB\n\n=\nnt\nmtz\n\ntg\n\nus\n\nen nt!\n\nz\nwieder. Hiernach haben die Angeklagten, soweit sie sich über- \"#:\nhaupt zur Sache eingelassen haben, sowie die Zeugin HE Re\nim Rahmen ihrer Aussagen Angaben über die wesentlichen üinzel- “\nheiten des Tatorts gemacht. Diese waren geeignet, dem Gericht CH\n\nmmante.\n\nein hinreichend deutliches Bild vom Tatort, insbesondere von |.\ndenjenigen Merkmalen der Örtlichkeit zu verschaffen, die für\ndie sntscheidung wesentlich waren. Da das Landgericht nach\n\nu”\nD Ku\n\n- .»e:e\n\nden Gründen des Urteils die Angaben der Angeklagten und die\nsage der Zeugin HB verwertet hat, ist davon auszugehen.\ndaß aucr die tatrichterlichen Vorstellungen über die örtlichen Verhältnisse auf diesen witteilungen beruhen.\n\n3: Die Kevisionen sehen einen Verstoss gegen die Vorschriften der §§ 249, 254 StPO darin, dass das Landgericht\nden Inhalt der srmittlungsaktsn der Staatsanwaltschaft in\nHarburg aus dem Jahre 1933 in unzulässiger Weise verwertet\nhabe, insbesondere die darin enthaltenen Niederschriften\nüber Vernesmungen der im vorliegenden Verfahren angeklagten\n\nrersonen.\nIn den Urteil des Landgerichts ist ausgeführt:\n\nDie seit jener Tat verstrichene Zeit habe bei den\nBeteiligten zu einem solchen Vertlasser der Zrinnerung geführt, dass die Wahrheitsfindung ausserordentlich erschwert\nsei. ber unmittelbare zindruck des Ereignisses bei allen\nBeteiligten sei weitgehend verloren gegangen, verwüssert und\nverfälscht. Nur die Verwertbarkeit der noch vorhandenen\nfrüheren vrmittlungsakten habe im wesentlichen die köglich-\n. keit einer erfolgreichen Beweisaufnahme eröffnet.\n\nAus diesen - an sich überflüssigen - Ausführungen kann\naber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß das Land- !\ngericht die ärmittlungsakten bei der Urteilsfindung verwertet fr.\nhätte, ohne sie zum Gegenstand der Feuptverhandlung gemacht '\nzu haben. Die hevisionen rügen auch nicht einen Verstoss gegenf:.\n§ 261 StPO; sie beanstanden vielmehr, daß der Inhalt der u\nVorakten nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise :\nin die Hauptverhandlung eingeführt wurde, indem der Tatrichterf.\nNiederschriften aus diesen Akten in der liauptverhandlung ;\nverlas und verwertete. Dies war indessen zulässig. Die Vorschrif“ des § 254 ZtPO verbietet nur die Verwertung polizeilicher Geständniose im wege des Urkundenbeweises Zulässig\nist es aber, einem ängeklagten frühere Aussagen vor der Pnlizef:\nvorzuhalten, um ihn zu einer Erklärung zu veranlassen Das\ndarf auch in der Weise geschehen, daß die Niederschrift vorger.\nlesen wird (B6HSt 1, 537). Für die Urteilsfindung darf.denn - °\n\nEr\n\nSEE\n\n67\n\nfreiiich nicht der Inhalt der früheren Niederschriften unnittelbar verwertet werden, sondern nur die z„rklärung, die der :\nbetreffende Anzreiilagte darüber abgegeben hat. Bestreitet diesers:\ndie niedergeschriebenen Aussagen gemacht zu haben, dann muß 4\nder Vernehmungsbeante als Zeuge gehört werden. Gibt er die Bi\nTatsache der früheren üörklörungen zu, so dürfen sie bei der\nBeweiswürdigung verwertet werden. Lehnt er jede Äusserung\nüber die Niederschrift ab, dann üürfen die früheren polizeilichen Jussagen trotz Vorhalts nicht verwertet werden (RGSt\n61, 2; BGH aa).\n\ndem paanen.\n\nIm einzeinen ergibt die Prüfung unter diesen Gesichtspunkten Zo,gendes:\n\nDie verlesenen Aussagen der Witangeklagten VD\nund ZEEMD sowie des Angeklagten SEP sind Aussagen, die sie\nals Zeugen vor dem Untersuchungsrichter in einem früheren\nsrmittlungsverfahren gemacht haben, das sich mit den Vorgängen in Pi befasste, die auch Gegenstand dieses\nStrafverfahrens sind. Bei ZB ist im Sitzungsprotokoll\nvermerkt, dass die Aussage Bl 42 dä verlesen worden sei;\ngemeint ist offensichtlich Bi 41 KR der Beiakten 3 J 31,53 BR |\nder Staatsanwaltschaft Marburg. Soweit Aussagen der ange- 2}.\nklagten IC. Ger, schreib, VEREEED una Sch@ib- M\n@&B verlesen worden sind, handelt es sich um polizeiliche R:\nNiederschriften, bei Li» teils um polizeiliche, teils\num richterliche Protokolle. Bezüglich des Hitangeklagten\nKU ist im Sitzungsprotokoll vermerkt, daß ihm seine\nAussagen Bl 182 der Hauptakten vorgelesen worden seien. Ge- .;\nmeint ist damit offensichtlich Band I Bl 182. Dort befin- „#\ndet sich eine Vernehmung des Angeklagten MÜ@WWP durch den\nUntersuchungsrichter im vorliegenden Verfahren vom 11: September 1947. Hinsichtlich des Angeklagten SC ist vermerkt, u\ndaß ihm zur Stützung seines Gedächtnisses seine früheren E\nAussagen verlesen worden seien. Welche Aussagen damit gemeint ..\nsind, ist nicht ersichtlich. |\n\nur\n\nte\n\nnn ne\n\nIRHIRAG ‚RR SP 3-7..° SSR\n\nAus der Beweiswürdigung des Landgerichts in Verbindung\nmit Jem Sıtzungsprotokoll geht hervor, daß das Jandgericht\nnicht die verlesenen früheren Aussagen der „ngeklagten unmittzibar bei der Urteilsfindung zugrunde ;elegt kat. sondern die Angaben, die die Angeklagten dazu in der Hauptverhandlung gemacht haben. Von den elf angeklagten, denen das\nLandgericht frühere Aussagen \"zur Stütze ihres wedächtnisses\" vorgshalten hat. haben die Angeklagten Schre. Sci\nund VD die Kichtigkeit ihrer früheren „aussagen ausdrückich bestätig:. Von den übrigen Angeklagten hat nach dem\nSitzungserntokoll kein einziger die Richtigkeit der verleenen Hiederschriften bestritten. hit Ausnahme der Ange--\ntesten VD und Schw, die erklärt haben, sie könnten\nsı:>h au nichts mehr erinnern, haben sich vielnehr alle und\ngerece such der Beschwerdeführer IB nach Vorhalt ihrer\nfrüheren „ussacen ausführlich zur Sache eji.ngelassen. Nur\nin diesem Sinne beruhten die „ussagen der genannten Angeklagten auf den Akten des früheren üörmittlungsverfahrens:\nSeine Jberzeugung von der Schulä der ıngeklagten schöpfte\ndas Landgericht aus den Angaben in der Hauptverhandlung des gegenwärtigen Verfahrens.\n\nun\n\nh=\n\nDie Rüge der Hevision des Angeklarten LP, deR die\nverlesenen Niederschriften in einigen Füllen im Sitzungsprotokoll nicht deutlich genug bezeichnet seien, richtet sich\nnur gegen jängel des Protokolls. Auf ihnen kann das Urteil\nnicht beruhen- Die kevision kann deshalb nicht darauf gestützt werden, daß ein Vorhalt einer früheren polizeilichen\nAussage an einen Angeklagten nicht oder unklar beurkundet\nworden sei; zumal im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, daß\nAussagen, die nur zum Zwecke des Vorhalts verlesen wurden:\nin der Sitzungsniederschrift wiedergegeben werden müssen\n\n(§ 273 StPO) (k6St 69, 88, 90). 1\n4. „eitere Verfahrensrügen knüpfen sich an folgende I\nVorgänge:\n\nsen. die Zeugin HP durch den Vorsitzenden und den Bericht-\n\nIn der Hauptverhandlung hat das Landgericht beschlos- k\nerstatter als beauftragte kichter in ihrer wohnung vernehmet,\n\nx\n\n°7\n\nzu lassen, weil sie wegen einer schweren zrkrankung für\nlärgere Ze:t verhindert war, zum Gericht zu kommen. Zu die --\nsem Zweck wurde die Hauptverhandlung sofort unterbrochen.\nDie nichter vernahmen die Zeugin in ihrer wohnung, die sich\nin üer Nähe des Gerichtsortes befand, und Yrereidigten sie.\nIm unmittelbaren Anschluss daran wurde die Hauptverhandlung\nfortgesetzt. Nach dem Verhandlungsprotokoll ist das krgebnis\nder Zeugenvernehmung aus dem Stenograsm verlesen worden. cin\nGerichtsbeschluss über die Verlesung ist nicht vermerkt.\n\nDie nevisionen beanstanden dieses Verfahren in mehr-Zacher Beziehung. Aus der Fassung der Niederschrift gehe\nnicht hervor, ob in der Hauptverhandlung die vollständige\naussage dsr Zeugin verlesen worden ist. Ausserdem habe das\nvericht entgegen der Vorschrift des § 251 Abs 4 StPn keinen\nBe:chluß über die Verlesung der kussage gefasst. Schliesslich fehle auch ein Beschluss der Strafkammer über die Vereitigung der Zeugin. Alle diese hügen sind unbegründet.\n\nDer Vermerk, das srgebnis der Zeugenvernehmung sei\naus der in Kurzschrift aufgenommenen Niederschrift verlesen\nworden, weist nicht darauf hin, daß nur ein Teil der Niederschrift verlesen worden wäre. Die Revisionen wollen das\noffenbar auch gar nicht behaupten. Demnach handelt es sich\num eine unzulässige ?rotokollrüge.\n\nIn der Regel setzt, die Verlesung einer Zeugenaussage,\ndie . nach § 251 Abs 1 und 2 StPO an die stelle der un-\n\nmittelbaren Vernehmung des Zeugen treten soll, einen Gerichts-\n\nbeschluss voraus (§ 251 Abs 4 StPO). Wenn aber, wie hier.\n\ndie Hauptverhandlung zum Zwecke der Vernehmung eines am\nörscheinen verhinderten Zeugen durch einen beauftragten Richter unterbrochen und noch am selben lage nach der Vernehmung\ndes Zeugen fortgesetzt wird, dann ist eine neue Beschlußfassung über die Verlesung entbehrlich. Sie wäre in diesem\n\nen,\npP vo)\nee\n\n27\n\n.un.\n\n“1. “\n[X ZU Zr EEE\n\n..\n\nET nn ET\n\nwenn gt EEE\nnor uf)\n\nmale ut ade\n\nEu De\n\nEi\n>\n\n“min sume nero.\n\n„rule non.\n\n..\n\nm Pr .\nee a en\n\nKa E25. 27 Pr EB\n\nPalle eine leere Formalität Der Sirn der Vorschrift des\n5 251 ats 4 Strö ist es. daß das Gericht veranlagt werden\n\nsoli, ver der vVerlesung zu prüfen. ob die gesetzlichen\nVoraussetzungen dafür im Augenblick uer Beschlußfassung noch\norliegen und ob nicht eine unmittelbare 2eweiserhebung\ngeboten ist (BGH 3t 1 103) sine solche nochmalige Prüfung und Berchiußfassung war hier überflüssig Das Landgericht mußte schon bei der Entscheidung über die konmissarischef-Vernebinung der Zeugir prüfen, ob dis Voraussetzungen des e\n5 225, ibs 1 St}0, die mit denen des § 251 abs 1 Nr 2 ätro “\nübereinstirmen, gegeben waren. Dabei war von vornherein .\nbsansichtigt, die Aussage der zeugin nachher in der iHlaupt- =\nverhandlung zu verlesen. Lies ergab sich für alle Beteiligten daraus, daß die in der hühe wohnende, schwer erkrankte\nZeugin nicht zur Vernehmung in der Hauptverhandlung erscLeinen konnte In diesem Falle l1sg daher der Beschluß.\ndie Aussage zu verlesen, schon in der Anordnung. daß die\nZeu,;;in ausserhalb der Hauptverhandlung zu vernehmen sei.\n\nber die Vereiüigung der Zeugin brauchte das Gericht\nkeinen Beschluß mehr zu fassen, nachdem die Zeugin vereidigt\nworden war. Nach § 251 Abs 4 Satz 3 St2Ü genügte dis Feststellung dieser Tatsache.\n\n5. Unbegründet ist auch die nüge, daß das Landgericht\ndie Aussagen der beiden Zeugen Schr@#P verlesen habe, ohne\nden Grund für die Verlesung anzugeben. In der Tat enthielt\ndie Beurkundung des Verlesungsbeschlusses iu HauptverhandlungsfF\n»rotokoll ursprünglich keinen Hinweis auf den srund der Ver- |?\nlesung. Die Urkundspersonen haben aber das rrotokoll nach--\nträglich ergünzt. Hiernach ist bei der Bekanntgabe des Verlesungsbeschlusses ausdrücklich festgestellt worden. daß\ndie Zeugen verstorben seien. Die nachträgliche Berichtigung\nder Niederschrift war in diesem Yalle zulässig Die Kevisionsbegründungen dsr Angeklagten sind erst nach der vrgän-\n\n67\n- 10 -\n\nzung eingegangen. Ihuen wurde also nicht durch die Berichtigung der Boden entzogen (vgl BGHSt 2, 125).\n\nDaran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Staatsanwaltschaft ihre später zurückgenommene ıevision u. a. auf\ndiesen Verfahrensmangel gestützt hatte. Die angeführte iüntscheidung spricht nur aus, daß dem Beschwerdeführer die\nGrundlage seines kechktsmittels nicht durch eine „rotokollän--\nderung entzogen werden kann; sıe will’ aber nicht besagen.\ndaß eine Zrotokollberichtigung allen Beteiligten gegenüber\nunwirksam sei. wenn auch nur einer von ihnen auf den unberichtigten wortlaut eine Verfahensbeschweräe gestützt hat.\nWird das dechtsmittel, das das unrichtige Protokoll zur Grundlage hat, zurückgenommen, so wird die Berichtigung den übrigen Beteiligten gegenüber wirksam, Im übrigen könnte das\nUrteil hier nicht darauf beruhen, daß der @rund für die Verlesung der Zeugenaussagen nicht bekannt gegeben worden wäre.\n£r war allen Beteiligten bekannt und die Verlesung der Aussagen war an sich zulässig.\n\n€. In der Hauptverhandlung sind u. a- Niederschriften\nüber Vernehmungen der Zeugen vesiiiib, dam Schr@P, Johannes Schr, Hans Schi und Adolf sch verlesen\nworden. Die in den entsprechenden Vermerken der Verhandlungsniederschrift angegebenen Aktenblattzahlen sinä offensichtlich unrichtig. An den angegebenen Stellen der „kten befinden\nsich keine Vernehmungen der genannteh Zeugen. Im Urteil ist die\nVerlesung der Zeugenaussagen erwähnt. Dort sind die richtigen\nBlattzahlen angegeben. Die Kevisionen knüpfen daran die Küge.\ndas Landgericht habe dem Urteil andere Schriftstücke zugrunde\ngelegt. als in der Hauptverhandlung verlesen seien. ilaßgebend\nsei allein der Inhalt des Protokolls; auf einen Verfahrens--\nfehler, der sich aus diesem ergebe, könne sich der Angeklagte berufen. auch wenn er in Wirklichkeit nicht vorgekommen\nsein sollte,\n\ner IE I N NENORENUBER CORRG at\n\nan An nn man nie tn dan ae\n\n- PP ru\n.\nFLLEE 2 2° 7772 Zee? 2\n\nuTE\n\nDue EI Z 0\n\n.. ..\n“anna en\n\nEEE WEITE EERETERE ET RTO FT On\n\nvon\n\n„eo...\n\n- ln ne m m anır\n\nm... #\n.\n\n.\n-’\n\n . —\n\net\n\na\n\n„uch Giese rige geht [ehl. “s trifft zu, das: hiusichllich\nder Fürmiichkeilten des Verfahrens Jas uauptverhandlungsprotoro1). unwiderlegliche Beweiskraft hat (§ 274 Sti0). Das bedeutst aber nicht, daß es nicht der „uslegung fühig wäre.\nweun 3cin Sinn zweifelhaft ist. Dabei können auch ausserhalb\nder iederschrift gelegene Uustünde herangezogen werden, etwa\nder Irhait des Urteils hicht der formale “wortlaut ist maß--\ngebend, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der\nNiederschrift, Das gilt vor allem dann, wenn sie offenbare\nSckreib’erseben enthält. Die Angabe Zalschker Biattzahlen berunt hier ohne jeden Zweifel auf solchen ächreibfehlern.\n\nIm Falle des Zeugen ves@iiiiB zum Beispiei sind nach dem\nSitzungsprotokoll dessen Aussagen Bl 36 n, 41 n. 172 da verlesen werden. Aus deu Urteil ergibt sich deß Bl 30 RR. 42 R,\n172 der Beiakten % 3 12,33 der Stantsauwaltschaft in Warburg\nverlesen worden sind Dort befinden sich auch kiederschriften\nüber Vernebmungen dieses Zeugen. Ähnliche offenbare Schreibfehler sind bei den Vermerken über die Verlesung der übrigen\nZeugenaussagen unterlaufen. «“s handelt sich entweder darum,\ndaß fälschlicherweise auf die Hauptakten, anstatt auf die\nBeiakten verwiesen ist, oder um Schreibfehler, die darauf beruhen. daß die Blattzahlen in den Akten schlecht lesbar sind.\n\n7. Unbe..ründet ist endlich die Verfahrensrüge, die\nsich gegen die z,ntscheidung richtet. daß der Zeuge Hermann\nSch nicht zu vereidigen sei. Diesen Beschluß hat das\nLandgericht mit einem Hinweis auf § 61 Nr 2 St2O und damit\nbegründet, daä der Zeuge selbst Verletzter unü ausserdem\nder Sohn sines Verletzten sei, Diese Begriindung ist rechtlich nicht zu beanstanden und genügt der Vorschrift des } 64\nSt>0O (BüuH3t 1, 176). Die Ermessensentscheidung des Tatrichters kann hier mit der Keyision nicht beanstandet werden.\nAuch die Aussage eines unvereidigten Zeugen darf das Gericht\nals ganz oder teilweise glaubwürdig werten, Die Vorschrift des\n8 61 Nr 2 hat zwar den Sinn, daß der Verletzte nicht in demselben „iaße zu einer sachlichen und unbefangenen Aussage ge-\n\n67\n\n- 12 -\n\neignet is’;, als ein Unbeteiligter. Deshalb überläßt es das\nGesetz dem Ermessen des nichters, ob er der Zeugen beeidigen\nwill oder nicht. irotzdem beweist die Tatsache, wie der\nBundesgerichtshof in der schon angeführten entscheidung\nBGHSt 1. 176, (181) näher dargelegt hat, daß das Gericht dem\nunbeeidigten Zeugen im wesentlichen geglaubt hat, nicht, daß\nes von seinem zrmessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht\n\nhat.\n\nDer ingriff des An.;eklagten LED. die Strafkammer\nhabe es unterlassen, bei der aürdigung der Aussage des Zeugen\ndas gegen ihn schwebende Jeineidsverfahren zu berücksichtigen.\nrichtet sich ın unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung:\n\nIn diesem Zusammenhang bemängelt der Angeklagte LCEEMD\nauch, daß aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht hervorgebe,\nwarum dem Zeugen frühere Aussagen vorgehalten wurde Ein solcher Protokollvermerk ist aber im Gesetz nicht vorgeschrieben,\n\n8. Die in der Zingabe des Angeklagten an den Bundes-\n\n‚gerichtshof vom 1. November 1955 enthaltene Verfahrensrüge\n\n‚unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichb wegen Nichtvereidigung der Scröffen) ist unzulässig. Sie ist nicht in\n\nder vorgeschriebenen form und verspätet erhoben. Das Kevisionsgericht prüft nicht von Amts wegen, sonderh nur auf\neine rechtzeitig und in richtiger Form erhobene Verfahrensbeschwerde nach, ob das Gericht vorschriftsmässig besetzt\ngewesen ist (§§ 344. 345 Abs 1 StrO).\n\nIII.\n\njuch die sachlichrechtliche Nachprüfung 'ergibt keine\nBedenken gegen das Urteil.\n\nNach den Feststellungen des Lanägerichts ist am 4. März\n1933, am Tage vor der teichstagswahl, eine kotte von SA-Leu-\n\nten, die an einem Propagandaumzug der 3A im Kreise Fritzlar-Homberg teilnahmen, in PD in das umfriedete Be-\n\nsitztum der Fanilie Sch@iiib eingedrungen, um mit Mitgliedern\n\n“m .\nde a u,\n\nER ..\nDL ED Ee\n\nEZ Pe? Zur Zn\n\nwu\n\n. .\nDr DEE Sure 25 .. .\nmtb nt nn ER et a Te nenn: En en en jene.\n\nAu\n\n..\n\n.\nwi\nwe x\n\nRIES\n\nin\nFu Bu ur Er\n\nSF 2\nee rn\nDugR „DE y WII re 23\n\n1. hen “\n\n13\n\ndieser Familie, dis ilnen als xomunisten bekummt waren. abzurechüen. Aus diesem Grunde wollte man eıuen oder meitrere\nangehürige der Fainilie aus dem Hause \"herausholen\" Dabeı\nkau es zu einer Schlägerei. Aus den kKeihen der 5A wurde geschossen. Johannes Schi. der Hausbesitzer. wurde durch\neinen Scrvß verletzt und starb zehn Taxe später an der Verletzung Der Schütze konnte nicht festgestellt werden.\n\n“enn das „andgericht den Irupp, der in das Haus eindrarg,\nfentliche Zusemmenrottung einer denschennengre im Sinne\n124. 125 „tGB ancesehen hat, so ist dagegen aus hechts-\n\noO\n\nul3 Ö\nder 8\ngründen nichts einzuwenden. Kicht nur ein durch zufälliges\nSusammentretan untereinander fremder Personen gebildeter,\n\nun eordneter Keufen. sondern auch ein geschlossener militäräbnlicher Verband mit organisierter Führung kann eine Zusamnsurotsung in diesem Sinne sein, wenn er rechtsfeindlich gesinnt ist \\nö$t 60. 231) zine solche sinstellung trat spätestens in Gen „ugenblick zu Tage, in dem der SA-Trupp auf\ndas Haus der YVerilie Sch@B loszog, um nit den Bewomnern\n\"abzurechnen\". Öffentlich ist die Zusamuenrottung, wenn dıe\nden Tsilnehmern bewußte möglichkeit besteht, daß sich an der\nAktion eine beliebige „lenge sienschen in unbestimmter Zahi.\nbeteiligt (K6St 54, 885 BGH 3 Stk 212,53 vom 18. Juni 1953),\nDie äöglichkeit des Anschlusses 'einer unbestimmten Anzahl\nGleichgesinnter genügt (BGH I StR 328/51 vom 27. lovember 1952)\nWie das Landgericht feststellt, bestand die Köglichkeit, daß\nsich in dem zropagandazug weitere Lesinnun,sgenossen anschlossen, die nicht der SA angehörten (vgl R5St 60, 731). Aus dem\nUrteil ergibt sich weiterhin, daß äiese Löglichkeit auch noch\nzu der Zeit bestand, als der Ürupp von lo bis 12 Si-ieuten\nsich anschickte, in das Haus einzudringen und ferner, als er\nbereits im Hause war. Das Herannahen des >ropagandazuges war\nin jeder Ortschaft durch vorausfahrende Männer mit Hornsigrslen angekündigt worden. Dadurch war die Bevölkerung aufmerksam emächt worden. Die Vorgänge spielien sich an einer öf-\n\npP\n4\n3\n\n0\n- 14 -\n\nfentlichen Straße ab. Unter diesen Umstünden lag es sehr nahe.\ndaß auch beliebige, nicht zur SA gehörige Personen in unbegrenzter Anzahl sich an den Ausschreitungen beteiligten. Tatsächlich hat sich nach den Feststellungen auch ein ‚lann beteiligt, der nicht Angehöriger der SA war. Darauf, daß auch die\nÖffentlichkeit des Ortes für die Beantwortung der Frage nach\nder Öffentlichkeit einer Zusanmenrottung mit herangezogen werden kann, hat das :.eichsgericht in der untscheidung JW 1926.\n\nu\n\n2744 mit kecht hingewiesen.\n\nJaran, dad die Angeiilagten an der Zusammenrottung teilgenommen haben, kann nach den Feststellungen kein Zwaifel\nsein. Dies trifft auch für der Äängeklagten WB zu, obwohl\ndieser nicht uit in das Haus eingeärungen ist, sr war es, der .\nden Bemühungen der Menge, gegen den Widerstand der Hausbewohner\ndie Tür aufzudrücken, dadurch Neachäruck verlieh, daß er eine\nFensterscheibe einschlug. „sr war als Sturmbannführer der Befehishaber des Propagandaunzuges. är hatte einen Sturmführer j\naufgefordert, in dem Hause \"nach dem techten zu sehen\". Für den\nHusseren Tatbestand der Teilnahme an einer Zusanuenrottung im\nSinne des § 125 StGB genügt es, daß der Täter sich zu irgendeiner Seit \"äumlich in dem gewalttätigen „enschenhaufen befunden hat (RGSt 5£, 301). Die Beteiligung MW erfüllte\naber auch den Tatbestand des § 124 StGB: Nach den Feststellungen hat er den andringenden SA-Leuten geholfen, sich Zutritt\nzum Haus Schi» zu verschaffen. Die \"Teilnahme\" im Sinne\ndieser Bestimmung kann auch darin bestehen, daß ein Teilnehmer das „indringen der übrigen unterstützt oder fördert\n\n(R6St 55, 36).\n\n:\n.\n\n«\n[0\n\n„ade\nan\n\nrn m ren nn eye nn: =\n\nEr\n\n=\nr\nPZPNEE 2\n\nDie wänner, die das Haus gestürmt hatten, haben dort mit\nvereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen ?ersonen und Sachen\nverübt. Der ängeklagte SB schlug eine Scheibe ein. Im\nHause versuchten sie, den Sohn des Besitzers mit Gewalt zu\nergreifen und ihn so wenigstens vorübergehenä seiner Freiheit BE:\nzu berauben. „s kann nach den festgestellten Umständen nicht Oi\nzweifelhaft sein. daß die kotte zusammenhielt, die Gewalttaten billigte und ihnen durch ihr Auftreten als kienge Nach-- \" .\n\nTe\n\n0\n\n“nn. am \"r\n\nun een\n\n.3 .\n\nFr act Sehe\n\nen.\n\n- 15 -\n\nGruck verlieh. Des Landfriedensbruchs machen sich Teilnehmer\nan einer Zusammenrottung auch damı schuldig. wenn sie nicht\nselbst Gewalttaten begelien.\n\nLie „erkmale des schweren jandfriedensbruchs (§ 125\nabs 2 StG5E) und die Rädelsführereigenschaft sind bei den ange.\nklagten kB urd LED ebenfalls in vechtlich einwandfreier weise festgestellt iWÖWB hat eine Sache mrstört.\nindem er eine Fensterscheibe zertrümmerte. IE hat sich\nan jen Gewalttätigksiten gegen die Angehörigen der Familis\nSch beteiligt. Daß er unmittelbar auf den Körper eines\nder Angezrifienen eingewirkt hätte, hat das Landgericht allerdings richt festzestellt. „r ist aber als einer der “„rsten\nmit in das Haus eingedrungen. Schon durch das Stürmen des\nKauses hat die KRotte körperliche äräfte gegen die Bewohner\nin Bewegung gesetzt, um auf sie einen Druck auszuüben. den\nsie als körperlichen Zwang empfunden haben. 30 wurden sie\ndurch die andringende Henge genötigt, die Haustür freizugeben. An dieser Gewaltausübung hat sich auch der Angeklagte\nLCD selbst beteiligt (vgl 16St 54, 88 /307)-\n\nZur Rädelsführereigenschaft genügt es. daß der Tüter\ndie zu gewalttätigem Vorgehen entschlossene „ienge in irgendeiner weise anführt. wit lecht hat das Landgericht die\nFührerrolle des IMDB u. a. daraus entnommen, daß er dem\neingedrungenen haufen den Hermann Sch als denjenigen\nbezeichnete, der ihn zwei Stunden. vorher mit dem Kommunistengruß gegrüßt habe unäü auf diese weise die wut der Angreifer\ngegen ihn lenkte. Von AB als den änführer des Propagandazuges, der befohlen hatte, im Haus Sch \"nactı gem kechten\nzu sehen\", war nach der offensichtlichen Annahme des Landgerichts der anstoß zu Gem ganzen wewaltunternehmen ausgegangen-Der Zusammeuhang ergibt deutlich, daß SED dabei eine spon- |\ntane Aktion gegen die in dem Hause wohnenden Xommunisten in N.\nGang bringen wollte. SE\n\nDie Tat der Augeklagten war rechtswidrig. Das Landgericht\nbefaßt sich ausführlich damit. ob sie etwa in Notwehr handel -\n\n0)\n-165 -\n\nten. us verneint diese Frage mit rechtiich einwandfreier\nBegründung. «ie das Landgericht eingehend dargelegt hat,\n\nwar der iiaufe nicht eingedrungen, um bedrängten xaneraden zu\nhelfen, sondern, um sirh an politischen Legnern zu rächen.\nsir solches Vorgehen war ohne Zweifel auch nach den damals\n„elienden Gesetzen widerrechtlich und strafbar, Auch vermeintliche Notwehr scheidet nach den klaren Reststellungen\ndes „andgerichts aus. Was die Revisionen hiergegen vorbringen, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des\nLandgerichts.\n\nZum inneren Tatbestand des § 124 StGB genügt es, wenn\nder Tüter weis, daß andere Teilnehmer an der Zusammenrottung\ndie Absicht baber, Gewalt zu üben. Nicht jeder einzelne Angeklagte brauchte also diese Absicht zu haben (n65t 51,\n\n422) zus genügt auch. daß diese Absicht im Zeitpunkt des\nsinsrinsens bei einzelnen feilnehmern gegeben war (RGSt 53,\n64) «ine zu einem erlaubten Zweck zusanmengekommene iienge\nwird zu einer widerrechtlichen Zusammenrottung, wenn die\nTeilnchmer in dem Bewußtsein beisammen bleiber, daß nunmehr\nGewalt verübt werde (RG JW 1934, 1785; BGH 5 StR 603/52\nvom 27. November 1952!. Dann ist jeder Teilnehmer an der\nZusammenrottung strafbar, der trotz Kenntnis der gewalttätigen Absicht bei ihr bleibt, auch wenn er nicht selbst Gewalt\n\nanwenden will. Diese Grundsätze gelten sowohl für den schweren -$\n\nHausfriedensbruch als auch für den Landfriedensbruch. Von\nIhnen geht ersichtlich auch das Landgericht aus. Wenn dengegenüber die Revision des Angeklagten MB ausreichende\nFeststellungen dahin vermißt, daß die ursprünglich friedliche »bsicht der SA zu irgendeinem Zeitpunkt in eine friedenstörende umschlug, so ist dies angesichts der eindeutigen\nFeststellungen des Landgerichts nicht recht verständlich.\nDie „bsichten der zindringlinge ergaben sich für das landge-\n\nricht \"ganz offensichtlich\" aus ihren tatsächlichen Verhalten, _\n\nEL et rk re ee\n\n.\nwo.\n\nun, :\ncr\n\nnr\nBL.\n\nZt\n\n1a\n\nSage“ Ber gr\n\n”\n\n- 17 -\n\nKit Recht hat das Landgericht auch Tateinneit zwischen\nschwerem Hausfriedenspruch und Landfriedensbruch angenommen\n(Rest 55. 41):\n\nDie übrigen Ausführungen der Revision des Angeklagten\nMED zur Sachzüge befassen sich ausschliesslich mit den\ntatsächlichen Feststellungen und sind ein Versuch, die lÜber-\n\nzeugung des Landgerichts von dem tatsüchlichen Ablauf der Er- |\neimmisse durch die eigene zu ersetzen Sie sind nicht geeignet,’\ndem Hechtsmiitel zum Zrfolg zu verhelfen. Das Kevisionsgericht\nist nicht bsfugt, tatsächliche Schlußfolgerungen des Tatrichters auf ihre \"Stichhaltigkeit\" und daraufhın nashzuprüfen\n\nob sie zwingend sind.\n\nDie Vorschriften des Hessischen Gesetzes zur Ahndung\nnationaisozialıstischer Straftaten vom 29. Mai 1946 hat das\nLandgericht in rechtlich einwandfreier Weise angewendet. Die\nGültigkeit dieses Gemetzen hat das Bundesverfassungsgericht auf\ndie Verfassungspeschwerde des Angeklagten ICE zegen sas an-I.\ngefochlene Urteil mit Beschluß vom 18. September 1952\n(1 BvR 612/52) ausdrücklich bestätigt. Das Landgericht erachtete sich. was die Anwendung les Gesetzes betrifft, mit Recht\nan die Rechtsauffassung gebunden, die dem Eevisionaurteil. aes\nOberlandesgerichts in Frankfurt am Bain in dieser Sache vom\n30. Mai 1951 zugrunde liegt. Die taträchlichen Voraussetzungen, unter denen hiernach die Verfolgungsverjährung\nals nicht eingetreten anzusehen war, hat das Landgericht\neinwandfrei dargelegt. - Auch seine Entscheidung, deß die\nGerechtigkeit eine nachträgliche Sühne der Straftat fordere.\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Tat der Angeklagten wer im Jahre 1955 genau so\nstrafbar wie heute. Das Ahndungsgesetz hat nicht, wie der Angeklagte ICE in einer Eingabe vorträgt,die Tat rückwirkend für strafbar erklärt. Es hat nur die Folgen der Verjäh-\n\n67\n- 18 -\n\nrung beseitigt. »= ist auch nicht etwa durch entgegenstehendes\nspäüäteres Bundesrecht beseitigt worden.\n\nBei der Strafzumessung geht das Landgsricht davon aus. daß\neine Arbeitslagerhaft, die ein Verurteilter erlitten hat,\nnicht auf die Strafe angerechnet werden könne was ist an sich\nrichtig {BGH NW 1952, 392). Im Urteil ist aber festgestellt,\ndaß das Syruchkaummerverfahren gegen die beiden Angeklagten\nnoch nicht abgeschlossen sei.’Dem widerspricht die „nnahme.\ndie Anzeklesten FEtten eine „arbeitslagerhaft verbüßt, weil eine\nsolcne nur auf Grund eines rechtmässigen Spruchkammerbeschei -\ndes vollstreckt werden könnte. Bei der Schilderung der persönlic hen Verhältnisse des Angeklagten MD erwi hnt denn\nauch das Landgericht, daß er vom 5. sovember 1945 bis zum\n5, Juli 1947 und vom 27. Januar 1948 bis zum 17. Oktober 1949\nin Invernierungshaft gewesen sei. IB sei vom 9. Dezember\n1947 bis zum 28. März 1948 im Arbeitslager gewesen. Auch bei\nihn handelte es sich aber anscheinend um eine vorläufige\nInternierungshaft, Diese aber konnte das Landgericht auf die\nStrafe aurechnen, wenn die Angeklagten sıe im Zusammenhang\nmit Ger abgeurteilten Straftat erlitten haben (OGHSt 1, 104.\n151, 17%). Die Wichtanrechnung beruht möglicherweise darauf.\ndaß üas Landgericht Arbeiislagerhaft und Internierungshart verwechselt hat. Durch diesen Rechtsfehler sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert. Das Landgericht hat die\nMArbeitslagerhaft\" zwar nicht auf die Strafe angerechnet,\nes hat sie aber bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt.\nDies ist im ärgebnis für die „ngeklagten zsünstiger als eine\nAnrechnung, weil dadurch von vornherein eine niedrigere Strafe\nverhängt worden ist, als an sich nach der Jberzeugung des\nLandgerichts dem Unrechtsgehalt ihrer Tat unl ihrer Schuld\nentsprochen hätte.\n\nE97S Dan For ER DE\n\n.\n\n» ®\nnr une nn\n\nne\nunperweiche nen 00 u\n20 0... .\n\n- Im Übrigen sind die Strafzunessungs ründe Trei von „echt\nE& &\n\nfehlern.\n\n.\n\n\" Nach allem sind üle Kevisionen der Angeklagten sb\nund MOD undeg-ündet.\n\nDr .„otberg „noeniger Busch\n\nBaldus Maass","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-03/3-str-382-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-03/3-str-382-53","retrieved":"2026-10-24 16:35:18.074347+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-03/3-str-382-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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