{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-01","aktenzeichen":"5 StR 604/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 604/53 i274 004\n\nImnmNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Günter WED zus HB\ndort geboren am WB 1918,\n\n2.) den Kaufmann Gustav V ED au: HD,\ngeboren an EEE 1910 in cr. zum Kr . HOREED,\n\n- Sachbezeichnung: NEED u.a. -\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzgende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten WB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 1.Juni 1953\nwird verworfen, Jedoch wird die Sache zur Entscheidung\nüber die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Angeklagte Vi hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten VB wird\ndas angefochtene Urteil dahin berichtigt,\n\ndaß dieser Angeklagte wegen Hehlerei in zwei\nFällan verurteilt und in übrigen\nfreigesprochen wird. Die weitergehende Revision des Angeklagten VB wird\nveıworfen.\n\nSoweit der Angeklagte VB freigesprochen\nworden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des\n\nVerfahrens. Im übrigen trägt der Angeklagte VB\naie Kosten seiner Revision. j\n\n- Von Rechts wegen -\n\n4\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten Wpund VEREB waren äurch Urteil\nGes Landgerichts vom 27.März 1952 (entsprechend dem Eröffnungsbeschluß) wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt\nworden, und zwar Wi zu neun Monaten, VER zu acht\nkonaten Gefängnis. Der Senat hat dieses Urteil am 12.Februar 1255 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr den Angeklagten WWW wegen\nHehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben\nMonaten Gefängnis, den Angeklagten Vin wegen Hehlerei\nin zwei Fällen anstelle einer an sich verwirkten Gefängnis-\n. strafe von je 30 Tagen zu je 600 DM Geldstrafe verurteilt.\nBeide Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts, VW erhebt darüber hinaus eine Verfahrensrügs.\n\nI.\n\n1.) Die Kevision des Angeklagten Wit unbegründet.\nDas Landgericht hat nunmehr sämtliche Tatbestandsmerkmale\ndes § 259 StGB in allen Fällen einwandfrei festgestellt.\n\nDer. Senat hatte. das in dieser Sache ergangene Urteil\nom 27.3.1952 unter anderem aus .dem Grunde aufgehoben, da\naus ihm nicht zu erkennen war, ob der Angeklagte mit untedingtem oder bedingtem Vorsatz gehandelt katte oder ob\n‘der Vorsatz des Angeklagten unter Anwendung der Beweisermutung des § 259 StGB festgestellt war. Das Landgericht\ni.st nunmehr für den ersten, WWWzur Last gelegten Fall\n„uf Grund der von ihm festgestellten Tatsachen zu der Überzeigung gekommen, der Angeklagte habe mit unbedingten Vorsatz gehandelt. Für die nachfolgenden Taten ist bedingter\nYersatz festgestellt.\n\na) Die Revision meint, das Landgericht habe auch in\nem Jetzt vorliegenden Urteil - zunächst in Bezug auf den\n:rsten Fall - wiederum bei der Feststellung des Vorsatzes\n\n-4-\n\ndie Dinge insofern unzulässigerweise vermischt, als es\nnicht klar zwischen der Überführung mit den gewöhnlichen\nBeweismitteln oder durch Gebrauchmachen von der Beweisvermutung unterschieden habe. Was die Revision zu diesen\nPunkte vorträgt, ist offensichtlich unbegründet und läuft\nim Ergebnis darauf hinaus, ein unbedingter Vorsatz hzbe nur\nbei.einem Geständnis des Angeklagten festgestellt werden\nkönnen.\n\nb) Die Revision kann die Verurteilung wegen Hehlerei\n\nin diesem Falle auch nicht mit dem Hinweis zu Fall bringen,\ndaß dem Angeklagten nicht die wirkliche strafbare Vortat\nbekannt gewesen sei, er vielmehr nur eine nicht vorliegende,\nihm von den Vortätern vorgegaukelte Tat angenommen habe.\nEs genügt, daß er aus den Angaben der Mitangeklagten auf |\neine zweifelsfrei vorliegende strafbare Herkunft geschlossen\nhat; die näheren Einzelheiten und Umstände braucht er nicht\nzu kennen.\n\nc) In den weiteren Fällen folgert das Landgericht\ndaraus, daß der Angeklagte im ersten Fall mit unbedingtem\nVorsatz gehandelt hat, in Verbindung mit weiteren Umstängen, daß Wgp nit der Möglichkeit der Herkunft der Sachen\naus strafbaren, gegen das Eigentum anderer gerichteten\nHandlungen gerechnet, diese Möglichkeit jedoch bewußt gebilligt und in Kauf genommen hat. Diese Schlußfolgerung\nist möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Daß\ndie Strafkammer zur Stützung ihrer Annahme eines bedingten\nVorsatzes auch \"Umstände\" herangezogen hat, die auch bei\nder Verwendung der Beweisvermutung eine Rolle hätten spielen\nkönnen, ist nicht zusgeschlossen.\n\n2.) Wenn sich hiernach die Revision des Angeklagten\nWEB auch als unbegründet erweist, so muß die Sache dennoch\nin folgendem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden:\n\nDer \"m 1.Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB hat\ndie Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Be-\n\n-5-\n\n-5-\n\nwährung auszusetzen. Wie der Senat mit eingehender Begründung bereits in seinem Urteil vom 8.0ktober 1953 (BGH 5 StR\n248/53) ausgeführt hat, ist diese Änderung des Gesetzes gemäß §§ 2 Abs 2 StGB, 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Die Strafkammer wird alse in der neuen\nVerhandlung nur zu prüfen haben, ob die Vorceussetzungen\n\ndes § 23 Abs 2 StGB vorliegen und ob keine Hindernisse im\nSinne des § 23 Abs 3 StGB vorhanden sind.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten VB ist ebenfalls im\nwesentlichen unbegründet; sie führt nur zu einer Berichtigung des Schuldspruches.\n\n1.) Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision\ndieses Angeklagten, der Beschluß über die Nichtvereidigung\ndes Zeugen SCHE sei unzureichend begründet. Aus ihm\nergebe sich nicht, welcher in § 60 Nr 3 StPO zugelassene\nBall vorliege, aus dem von einer Vereidigung abgesehen\nwerden könne. Das ist ausweislich der allein maßgeblichen\nSitzungsniederschrift (§ 274 StPO) unrichtig. Der Zeuge\nist unbeeidigt geblieben, \"weil er der Hahlerei an dem von\n(dem Mitangeklagten) MED erworbenen Stoffe verdächtig\nist\",\n\n2.) Die Strafkamer sieht den Angeklagten in zwei\nFällen als der Hehlerei überführt an und-hat von der Beweisvermutung des § 259 StGB Gebrauch gemacht. Sie hat\nweiter erörtert, ob etwa aus dem Verhalten des Angeklagten,\ndas nur insoweit herangezogen ist, die Beweisvermutung\nwiderlegt werden könne. Dies wird aber verneint.\n\nDas Vorgehen der Strafkamer ist nicht zu beanstanden.\nWas die Revision hiergegen vorbringt,ist unbegründet. Es\nist einerseits unbeaohtlich, weil es sich in Gegensatz zu\nden für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des\nLlandgerichts stellt. Andererseits verkennt die Revision,\ndaß eine Entscheidung des Tatrichters nicht mit der Begründung angegriffen werden kann, ein von ihm gezogener\n\n- 6 -\n\nSchluß sei nicht \"zwingend\", Es genügt, daß er möglich\nist. Welehe von mehreren möglichen Schlußfolgerungen ihm\nfür seinen Fall zutreffend erscheint, muß und kann nur der\nTatrichter entscheiden.\n\n3.) Mit Recht beanstandet es die Revision jedoch, daß\nin den nunmehr nicht als erwiesen angesehenen Einzeltaten\ndes Angeklagten der Freispruch unterblieben ist. Scheidet\nnämlich das erkennende Gericht eine oder mehrere der im\nEröffnungsbeschluß zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefaßten Einzeltaten als unbewiesen aus und betrachtet es - wie hier - die für erwiesen erachteten Einzelhandlungen als selbständig im Sinne des § 74 StGB, so wird\ndie Anklage nur dann durch das Urteil erschöpft, wenn dieses den Angeklagten in den erwiesenen Fällen verurteilt,\nim übrigen aber freispricht (ebenso BGH 1 StR 134/51 vom\n\n17.4.1951).\n\nDer gerügte Fehler konnte durch das Revisionsgericht\nberichtigt werden. Dies war auch bei der Kostenentscheidung\nzu berücksichtigen.\n\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-01/5-str-604-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-01/5-str-604-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.411866+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-01/5-str-604-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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