{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-01","aktenzeichen":"5 StR 268/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a sen 2en/23 2274 067\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ulrich J ED zu: GE.\ngeboren am EEE 1905 in ze,\n\nwegen versuchten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDas Urteil des Landgerichts in Harnover vom\n10.Februar 1953 wird samt den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\nsoweit der Angeklagte von der Anklage freigesprochen worden ist, sich in der Zeit vom\n5.Januar bis zum 20.Dezember 1951 des Betruges zum Nachteil seiner Lieferanten\nschuldig gemacht zu haben (Fall 1 der Anklage),\n\n2.) auf die Revision des Angeklagten, soweit\ner wegen versuchten Betruges (Fall 2 der\n\n- 2.\n\nAnklage) verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der\nRechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDer Angeklagte war bis zum Zusammenbruch in Breslau\nInhaber einer Großhandlung in Kraftfahrzeugbedarfsartikeln.\nEr ist dann als Ostflüchtling nach Westdeutschland gekommen\nund betreibt jetzt ein gleichartiges Geschäft in kleinerem\nUmfange in Hannover. Seine Firma ist im Handelsregister\neingetragen. Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden:\n\n1.) fortgesetzter Kreditbetrug zu Lasten seiner Lieferanten, denen er aus Lieferungen in der Zeit vom\n5.Januar bis zum 20.Dezember 1951 auf Bestellungen\nnach erkannter Zahlungsunfähigkeit 15 000 DM schulaig geblieben sein soll,\n\n2.) versuchter Betrug in Höhe von 12 000 IM zum Nachteil des Soforthilfeamtes,\n\n3.) Konkursverbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO durch\nVerschweigen von Vermögenswerten,\n\n4.) Konkursvergehen nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO wegen\nunterlassener Buchführung,\n\n5.) Untreue zum Nachteil einer Firma Kamp & DEEEEEEED\nim Februar 1951.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nur im Falle 2)\nwegen versuchten Betruges zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, die durch die Untersuchungshaft verbüßt sind, ihn\nim übrigen freigesprochen.\n\nDer Freispruch ist rechtskräftig, soweit es sich um\ndie Fälle 3) und 5) der Anklage handelt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre zunächst allgemein eingelegte Revision\nauf den Freispruch in den Fällen 1) und 4) beschränkt hat.\nIn diesem Umfange rügt sie die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, der Angeklagte beanstandet - soweit er verurteilt worden ist - ebenfalls das\nVerfahren und die Anwendung des sachlichen Strafrechts.\n\n-4A-\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft,\n\n- 1.) Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist unbegründet:\n\na) Die Staatsanwaltschaft meint, das Landgericht habe\nden § 245 StPO dadurch verletzt, daß sie die in der Anklageschrift als Anlage 2 aufgeführten 68 Sonderakten des Gerichtsvollziehers Seliger nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht habe. Ein Verstoß gegen die in § 245 StPO\nbegründete Pflicht, die Beweisaufnahme auf alle \"hsrbeigeschafften\" Beweismittel zu erstrecken, liegt nicht vor.\nDie gesamten in der Anklageschrift benannten Sonderakten\nsind keine herbeigeschafften Beweismittel. Sie wären dieses\nnur insoweit, als -— spätestens in der Hauptverhandlung -\nvon einem Beteiligten verlangt worden wärs, bestimmte Urkunden zum Beweise zu benutzen, in aller Regel also durch\nVeriesung (vgl BGH 4 StR 145/52 vom 18.6.1953).\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs 2 StPO\ngreift die Rüge nicht durch. Sie ist zwar, de nunmehr\neinzelne Sonderakten bezeichnet sind und auf die darin befindlichen Pfändungsprotokolle verwiesen ist, gemäß § 344\nAbs 2 StPO ordnungsgemäß erhoben. Sie ist aber nicht begründet. Die Strafkammer geht in den Urteilsgründen davon\naus, daß die wirtschaftliche Lage des Angeklagten schlecht\ngewesen sei, \"wie sich aus den zahlreichen Pfändungen und\nVollstreckungsschutzverfahren ergibt\" (S 19 UA). Das Landgericht war also bereits ohne die Verwertung der Sonderakten von dem überzeugt, was nach Meinung der Revision aufgeklärt werden sollte.\n\nIm übrigen ist die Rüge der mangelhaften Aufklärung in\nBezug auf den dem Angeklagten vorgeworfenen Kreditbetrug\n(vgl Abe I,4 der Revisionsbegründung) nicht ordnungsgemäß\nerhoben, Es feh't die Angabe der Beweismittel, deren sich\ndas Gericht zum Zwecke der erstrebten Aufklärung hätte bedienen sollen (vgl BGHSt 2,168).\n\n-5_-\n\nb) Soweit der Angeklagte von dem Vorwurf eines Konkursvergehens freigesprochen worden ist, kann unter Berufung\nauf § 244 Abs 2 StPO nicht geltend gemacht werden, daß die\nStrafkammer die Buchführungsunterlagen nicht vollständig\nausgewertet habe. Auch ist nicht dargetan, daß es geboten\nwar, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Insbesondere ergeben die Ausführungen der Revision nicht, daß der Strafkammer die nötige Sachkunde fehlte. Auch das Urteil erweckt\nin dieser Beziehung keine Zweifel.\n\nAuch § 245 StPO ist nicht verletzt. Auch insoweit ist\nvon keinem Beteiligten der Gebrauch einzelner, genau bezeichneter Schriftstücke aus dem vorliegenden Bündel der\nBuchführungsblätter und -bücher verlang:; worden.\n\n2.) a) Dagegen muß in Übereinstimmung mit dem Antrage\ndes Oberbundesanwalts, der die verfahrensrechtlichen Beanstandungen ebenfalls für teils unzulässig, teils unbegründet hält, das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden,\nsoweit der Angeklagte von dem Vorwurf des Kreditbetruges\n(Nr 1 der Anklage) freigesprochen worden ist. Hierbei war\nes nicht erforderlich, auf alle Ausführungen der kevision\nder Staatsanwaltschaft einzugehen, die sich zum Teil unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet bewegen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten im Falle ]) der\nAnklage freigesprochen, weil sie nicht mit Sicherheit feststellen könne, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verscheffen.\nEs sei - so wird ausgeführt - \"nicht ausgeschlossen, daß der\nAngeklagte geglaubt hat, aus der geschäftlichen Bedrängnis ... wieder herauszukommen\", \"diesen geschäftlichen Fehlschlag im Laufe der Zeit wieder wettmachen zu können\". Hieraus ergibt sich der Verdacht, daß die Strafkammer von einem\nfalschen Begriff des erstrebten Vermögensvorteiles und damit\nauch des den Jieferanten zugefügten Vermögensschadens ausgegangen ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte seine Gläubiger endgültig um ihre Gegenforderung\nprellen wollte. Ein Vorteil für ihn konnte auch schon darin\n\n-6 -\n\nliegen, daß die Lieferanten auf Grund eines Irrtums vorgeleistet haben. Hierbei konnten sie schon dadurch einen\nSchaden und der Angeklagte einen ihm nicht zustehenden\nrechtswidrigen Vermögensvorteil haben, daß die Gegenforderung an den Angeklagten nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht gleichwertig war. Außerdem hat das Landgericht\nnicht beachtet, daß für den Angeklagten ein Vermögensvorteil schon in der Gewährung eines Kredits auf längere\nZeit liegen kann. Alles dieses hätte weiterer Aufklärung\nbedurft. Bisher ist dem Sachverhalt nicht zu entnchmen,\n\nob der Angeklagte sofort nach Erhalt der Waren zu zahlen\nhatte oder ob ihm eine Zahlungsfrist gewährt wurde. Ohne\nFeststellungen in dieser Richtung läßt si:>h weder der äußere\nTatbestand hinsichtlich des Schadens der Lieferfirma noch\nder innere Tatbestand in Bezug auf die Betrugsabeicht des\nAngeklagten einwandfrei beurteilen.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Kreditbetruges freigesprochen worden ist, muß das Urteil schon aus diesem Grunde\naufgehoben werden. Im übrigen wird auf folgendes hingewiesen:\n\nDie Revision der 3taatsanwaltschaft ist der Auffassung,\ndas Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dem Angeklagten\nhabe aus den von ihr angeführten Gründen das \"Unrechtsbewußtsein\" gefehlt. Tatsächlich handelt es sich aber nicht\nin erster Linie um das allgemeine Unrecht der Tat, sondern\num Tatumstände im Sinne des § 59 StGB.\n\nSoweit die Revision rügt, die Strafkammer habe die\nTäuschungshandlung nur in der Unterdrückung wahrer Tatsachen, nämlich dem Unterlassen der Offenbarung des wirtschaftlichen Verfalls bei den Bestellungen, nicht auch in\nder Vorspiegelung der (nicht vorhandenen) Zahlungsfähigkeit und -willigkeit gesehen, kann hierauf das Urteil nicht\nberuhen, Denn das Urteil hat die Täuschungshandlung durch\nUnterlassung rechtsirrtumsfrei begründet. Im übrigen ist\nes richtig, daß in der Regel beim Kreditbetrug nicht nur\n\n- T-\n\n- 1 - w J A\n\ndurch Unterlassen, sondern gleichzeitig durch \"positives\nTun\" getäuscht wird.\n\nDas Landgericht ist weiter der Auffassung, es sei\nzweifelhaft, ob die Lieferanten auch tatsächlich getäuscht\nworden seien. Es leitet seine Zweifel daraus her: \"Bei\ngrößeren Lieferungen pflegen die Lieferanten Auskünfte über\ndie zu beliefernden Firmen einzuholen. Bei kleineren Lieferungen wird ein gewisses Risiko von den Lieferanten in Kauf\ngenommen.\" Da die Strafkammer bisher aus diesen Sätzen keine\nendgültigen Schlüsse gezogen hat, beruht zwar der Freispruch\nnicht auf ihnen. Es wird jedoch für die neue Verhandlung zu\nbeachten sein, daß es sich bei den angeführten Sätzen nicht\num einen allgemein gültigen Erfahrungssatz handelt.\n\nAuch weist die Revision mit Recht darauf hin, daß das\nUrteil an einem Widerspruch leidet. Be‘ der Würdigung des\nVorwurfes eines Kreditbetruges hält es dem Angeklagten zugute, daß er \"berechtigte Hoffnungen haben konnte, aus dem\nLastenausgleich Gelder zu bekommen\" (S 20 UA). Dennoch hat\n‚die Strafkammer den Angeklagten wegen versuchten Boetruges\nzum Nachteil des Soforthilfeamtes verurteilt, weil er kein\nRecht auf Zahlung hatte (S 24 UA). Im übrigen ist auf diesen\nPunkt bei der Revision des Angeklagten zurückzukommen.\n\nZu den Einzelfällen des Kreditbetruges lassen sich bei\nden knappen Angaben hierzu im allgemeinen Hinweise nicht\ngeben. Zu bemerken ist jedoch:\n\nIm Falle Me (S 5 UA) ist nach den bisherigen Feststellungen für das Vorliegen einer Untreue entgegen der Ansicht der Revision nichts zu erschen.\n\nIm Falle 30 (S 12 UA - Eifelwerk in Mo fehlt es\nbisher zum vollendeten Betrug an der Feststellung des\nSchadens. Hierbei spielt der Schaden, deu die Firma durch\ndie \"Frachtvoriage\" erlitten hat, keine Rolle. Betrug liegt\nnur vor, wenn der Schaden dem erstrebten Vermögensvorteil\nentspricht.\n\n-8-\n\nschließl:ch wird zur Vermeidung einer erneuten Verfahrensrüge bemerkt, daß die Verwendung der vom Angeklagten eingereichten Leumundszeugnisse (S 21 UA) nicht zulässig war {§ 250 StPO).\n\nb) Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen den Freispruch von dem Vorwurf der Verletzung der\nBuchführungspflicht richtet, vermag ihr auch die Sachrüge\nnicht zum Erfolge zu verhelfen.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte, und zwar durch Angestellte, Bücher im Sinne d«s § 38\nHGB geführt, \"aus denen ohne besondere Mühewaltung - wenn\nauch vielleicht mit einigen Schwierigkeiten - seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage zu erkennen waren\". Da\ndas Gesetz für die Buchführung keine bestimmten Bücher verlangt, brauchte sich die Strafkammer auch nicht für ein\nbestimmtes System zu entscheiden (vgl IK 6./7.Aufl § 239 KO,\nAnm II Ziff 3b, S 552). Das Urteil leidet auch nicht - wie\ndie Kevision meint - an einem Widerspruch zu diesem Punkte.\nAllerdings ergibt das Urteil, daß anscheinend die Bücher\nim Jarre 1950 nicht in Ordnung waren, da der Schaden aus\neinem Lagerbrand in Höhe von 18 000 DM von der Versicherungsgesellschaft nur in Höhe von 7 000 IM ersetzt wurde, weil\nder Angeklagte \"einen höheren Schaden nicht nachweisen\nkonnte\". Das ist aber unerheblich und steht nicht im Widerspruch dazu, daß die Bücher bei der Zahlungseinstellung,\ndie für den 10.Mai 1951 festgestellt worden ist, in Ordnung\nwaren. Für die Frage der Unübersichtlichkeit ist nur dieser\nZeitpunkt von Bedeutung, Ob diese früher cinmal bestand,\nist unerheblich, wenn nur die Mängel der Buchführung im\nmäßgebenden Augenblick beseitigt sind (vgl IK aa0. Ziff 4,\n5 554).\n\nZu diesem Iıunkte war daher die. Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Auch insoweit entspricht die\nEntscheidung dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\non\n&\nfo\n%\n\n-9_\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten.\nDie Revision des Angeklagten ist begründet.\n\na) Unbeachtlich ist allerdings die Verfahrensrüge, die\nsich ohne weitere Ausführungen darauf beschränkt, den § 244\nAbs 2 StGB als verletzt zu bezeichnen. Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO sind nicht die Tatsachen\nangegeben, aus denen sich der Mangel ergeben soll.\n\nb) Der Angeklagte ist wegen versuchten Betruges verurteilt worden, weil er am 30.August 1951 beim Ami für Soforthilfe einen Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlchns in\nHöhe von 12 000 DM eingereicht hat. Er hat in dem Antrage\nverschwiegen, daß er zur Leistung des Offenbarungseides aufgefordert worden war, und weiter seine Vermögenslage falsch\ndargestellt. Hierdurch sollte das Soforthilfeamt getäuscht\nund zur Bewilligung des Darlehns veranlaßt werden. Hierzu\nist es jedoch bisher nicht gekommen. \"Der Angeklagte hatte\nauch die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil\nzu verschaffen. Denn er hatte unter den obwaltenden Umständen\nkein Recht auf Zahlung durch das Soforthilfeamt. \"\n\nVergeblich wiederholt die Revision zwar zunächst ihr\nVorbringen aus der Hauptverhandlung, daß eine Täuschungshandlung nicht vorliege. Diese ist von der Strafkamnmer, die\nsich mit dem Vorbringen des Angeklagten auseinandergesetzt\nhat, fehlerfrei festgestellt worden.\n\nWie bereits ausgeführt ist (vgl oben S 7), stcht aber\ndie Feststellung zum inneren Tatbestand, der Angeklagte habe\ndie Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil\nzu verschaffen, also er sei sich dessen bewußt gewesen, in\nunlösbarem Widerspruch zu der an anderer Stelle getroffenen\nFeststellung, daß er \"berechtigte Hoffnurgen haben konnte,\naus dem Lastenausgleich Gelder zu bekommen\".\n\nIm übrigen geben die unzureichenden Feststellungen im\nUrteil dem Revisionsgericht aber auch nicht die Möglichkeit,\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nnachzuprüfen. warum der Angeklagte, worauf auch der Oberbundesanwalit hingewiesen hat, kein Recht auf Zahlung durch\ndas Soforthilfeamt hatte. Es hätte näher dargelegt werden\nmüssen, unter welchen Voraussetzungen das Amt für Soforthilfe in Hannover Aufbaudarlehn gewährte, ob nicht der Angeklagte als Flüchtling einen Anspruch auf eine Aufbau\nhilfe nach §§ 31, 44 Soforthilfegesetz, Soforthilfe DVO\nzu § 44 hatte oder wenigstens daran glauben konnte und\nglaubte. Allein die Ordnungswidrigkeit der zur Erlangung\nde.. Vermögensvorteils aufgewendeten Mittel vermag die\nRechtswidrigkeit des erstrebten Vorteiles nicht zu begründen (vgl BGHSt 3,160 ferner 1 StR 621/52 vom 10.2.1953 und\n4 StR 571/52 vom 7.5.1953).\n\nIII.\n\nInsgesamt muß daher das Urteil auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft aufgehoben werden, soweit der Angeklagte von der Anklage des Kreditbetruges (Fall 1 der Anklage)\nfreigesprochen ist, außerdem, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, auf dessen Revision. Im ütrigen verbleibt\nes beim Freispruch, auch soweit sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft hiergegen gewendet hat.\n\nDr.Geier Sarstedt | Schmidt\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-01/5-str-268-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-01/5-str-268-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.338295+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-01/5-str-268-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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