{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-12-01","aktenzeichen":"5 StR 203/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“V)\n\n5 StR 203/53 | 2274 066\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Schneiderin Johanne F EEEED zu: vi\ndort geboren am EEE 1895,\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshafs in der\nSitzung vom 1.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. .Justizob:rsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 13.Januar 1953\nwird verworfen. Jedoch wird die Sache an das Landgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob\nder Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu\nbewilligen ist.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte hat am 22.Dezember 1951 Flugblätter\nverteilt, die den Satz enthielten:\n\n\"Diese von Dr.Adenauer im Auftrage der\nwestlichen Kriegstreirer durchgeführte\nRemilitarisierung und Spaltung Deutschlands\nist die Ursache der Kohlenknappheit in\nDeutschland.\"\n\nDas Landgericht hat sie deshalb wegen übler Nachrede\n\n(§§ 186, 187a StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt\nund dem Bundeskanzler Dr.Adenauer die Befugnis zugesprochen,\ndas Urteil bekanntzumachen.\n\nDie Revision der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist\nunbegründet.\n\nI.\n\nDie Revision trägt zutreffend vor, daß die Urteilsgründe nicht feststellen, wann der Beleidigte von der Tat\nKenntnis erlangt hat, sowie ob und wann er Strafantrag\ngestellt hat. Dies gehört jedoch nicht, wie die Revision\nmeint, zum äußeren Tatbestand. Es handelt sich um eine\nVerfahrensvoraussetzung, die - auch ohne Rüge - in jeder\nLage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Das\nRevisionsgericht ist dabei nicht auf die Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils beschränkt, kann vielmehr eigene\nErmittlungen anstellen. Das ist hier geschehen. Der Staatssekretär des Lunduekangleramtes hat unter dem 15.Juli 1955\nmitgeteilt, daß der Bundeskanzler von dem Sachverhalt am\n19.Juni 1952 Kenntnis erhalten hat. Der bei den Akten beindliche Strafantrag vom gleichen Tage ist am 11.Juli 1952\nbei der Staatsanwaltschaft in Braunschweig eingegangen.\n\nEr ist also rechtzeitig gestellt.\n\n- 30.\n\nII:\n\nDie Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils\noffensichtlich unbegründet,\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht in der vorgeschriebenen Form\nerhoben. Es fehlt an der Angabe, welche weiteren Beweismittel das \"ınägericht hätte verwerten sollen.\n\n2. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge,. § 338\nNr.7 StPO sei verletzt. Das Urteil enthält mehrere Seiten\nGründe.\n\nIII.\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n_ Die Auslegung der von der Angeklagten verbreiteten\nBehauptung ist Sache des Tatrichters. Das Landgericht hat\nohne Rechtsfehler in enger Anlehnung an den Wortlaut festgestellt, in. dem Flugblatt werde als eine Tatsache behauptet, daß der Bundeskanzler im Auftrage der westlichen\n\"Kriegstreiber\" die Remilitarisierung und Spaltung Deutschlands durchgeführt habe. Das Urteil stellt weiter fest,\ndaß diese Tetsache nicht erweislich wahr, vielmehr 'öffenkundig unwahr ist, da die Kemilitarisierung | einstweilen’\nnicht \"durchgeführt\" und die Spaltung Deutschlands nicht\ndas Werk des Bundeskanzlers sei. Die Angriffe. der Revision\nhiergegen sind unbeachtlich; was das Landgericht sagt, ist\nin der fat offenkundig.\n\nFrei von Rechtsirrtum ist auch die Annahme, die Behauptung sei geeignet, den Bundeekanzler herabzuwürdigen.\nDie Angriffe der Revision übersehen dabei folgendes: Ehren-\n‚rührig ist ı..cht die Behauptung, daß die Remilitarisierung\ndurchgeführt sei. Das Herabwürdigende an der Äußerung liegt\nvielmehr darin, daß der Bundeskanzler dabei \"in Auftrage\nder westlichen kKriegstreiher\" gehandelt kabe. Des kann mur\ndahın verstanden werden, daß ler Bundeskanzler sich bei\n\n- Ak»\n\n-4-\n\nseiner Politik nicht, wie es seine Pflicht ist, von den\ndeutschen Interessen, sondern von ausländischen im Gegensatz zum deutschen Interesse stehenden Aufträgen habe\nleiten lassen.\n\nAllerdings kommt es, wie die Revision zutreffend\nvorträgt, nicht darauf an, ob sich die Angeklagte auf die\nWahrheit der Äußerungen oder auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen \"berufen! hat, Das ist aber auch nicht\ndie Auffassung des Lendgerichts. Ob die Angeklagte sich\nauf die Wahrheit der von ihr verbreiteten Behauptung \"berief\", war schon deshalb unerheblich, weil die Behauptung,\nwie festgestellt, unwahr ist. Davon, daß die Angeklagte\nsich auf § 192 StGB nicht berufen habe, spricht das angefochtene Urteil nur, um fortzufchren, sie selbst habe\nsich \"allem Anschein nach in der durchaus richtigen Vorstellung\" befunden, daß die Behauptung eben nicht zutraf.\nEiner Feststellung, daß die Angeklagte das wußte, bedurfte\nes nicht, weil sie nicht wegen Verleumdung, sondern nur\nwegen übler Nachrede verurteilt worden ist.\n\nEin Fall des § 193 StGB liegt schon deshalb nicht vor,\nweil die Angeklagte die Unwahrheit ihrer Behauptung schon\nbei oberflächlichster Nachprüfung erkannt haben würde.\n\nDie Sache mußte nur deshalb en die Strafkammer zurückverwiesen werden, damit diese nachträglich prüft, ob\nder Angeklagten gemäß § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden konn. Wie der Bundesgerichtshof\nbereits mehrfach ausgesprochen hat, handelt es sich bei\n§ 23 StGB um eine sachlichrechtliche Vorschrift, die nach\nihrer Einfügung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz\nvom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-01/5-str-203-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-01/5-str-203-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.316795+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-12-01/5-str-203-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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