{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-11-26","aktenzeichen":"4 StR 478/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen\n\n2287 072\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr. Hans Ludwig W EEE aus\n\nSEE, dort geboren an EEE 1508,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß’\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nSundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr:\n\nHülle\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Nun»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Künster vom 4. November 1952\nwird auf seine Kosten verworfen.\n\nmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nRi .\nPaEeaS\n\nE:\n\nSEEN\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nvorgenannte Urteil im Falle VI a (St ),sowie in den Fällen Ib, II, IV und Vib, in denen\n\nder Angeklagte freigesprochen worden ist, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache in\n\ndiesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, aüch über die Kosten des Rechts-\n\n%\n\nPr none: .\nergravın Nm re .\nv Re an Were 0a “..\n\nus\n\nDer Angeklagte, der von 1942 bis 1948 Assistenzarzt\n\nm FEED -Hospital in vB var, bewarb sich im\nHerbst 1948 um die Stelle eines beamteten Polizeiarztes\n\nfür den Regierungsbezirk Münster. Er wurde vom Polizeiausschuss der Regierungspolizeibehörde gewählt, im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen aber zunächst nur als Polizeivertragsarzt nit\n\nder Aussicht auf spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis\neingestellt. Ein schriftlicher Dienstvertrag kam nicht\nzustande, weil der Angeklagte gegen den ihm vorgelegten\nVertragsentwurf in Punkten, die ihn persönlich betrafen,\nEinwendungen erhob. Soweit der intwurf sein Aufgabenge: -\nbiet regelte, beanstandete er ihn nicht. Danach oblag ihm. +:\ninsbesondere die verantwortliche Betreuung der heilfürsorgeberechtigten Polizeibeamten der Regierungspolizei\nKünster. Er hatte aber auch die in privatärztlicher Behandlung stehenden Polizeibeamten, Verwaltungsbeamten,\nangestellten und Lohnempfänger der Regierungspolizei\nKünster zu untersuchen, soweit eine solche Untersuchung\n\nin Fällen von längerer Erkrankung oder aus sonstigen\nGründen vom Polizeichef oder vom Polizeiausschuss für\nerforderlich gehalten und beantragt wurde. Die Beamten\n\nund Angestellten waren verpflichtet, sich den Untersuchungen\ndes Angeklagten zu unterwerfen, soweit ihnen dies dienstlich aufgegeben wurde:\n\nDer Angeklagte trat seinen Dienst am 1. November\n1948 an. Er unterstand dem Polizeidirektor VB, der\nChef der Regierungspolizeibenörde Künster war. In dem.\nOrganisations- und Arbeitsplan des Polizeichefs war der\nAngeklagte als Leiter des Sachgebiets IVb bezeichnet.\nIn dieser Eigenschaft oblag ihm u.a. die fürsorgerische\n\n. re\n\nER %\n\nun un an mn\n\nBun\n\n.\n—er,e oo. o\nee,\n\n- 3 -\n\nBeratung der Beamten und ihrer Familienangehörigen einschliesslich der Angestellten und Lohnempfänger der Chefdienststelle.\n\nDem Angeklagten lag zur Last, während seiner Tätigkeit als Polizeiarzt im Jahre 1949 gegenüber sechs weiblichen Polizeiangestellten in insgesamt acht Fällen unzüchtige Handlungen vorgenommen oder deren Vornaiıme versucht zu haben. Das Landgericht hat ihn lediglich im\nFalle VIa (Streitbörger) eines versuchten Verbrechens\nnach $.174 Nr 2 StGB für überführt erachtet und deswegen\nverurteilt. iiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\n\nIn allen anderen Fällen hat ihn die Strafkamner\nteils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen\nfreigesprochen. In den Fällen Ia und b, III und V hielt\nsie die Vornahme unzüchtiger Handlungen nicht für ausreichend erwiesen, im Falle II war sie der Meinung, dass\nder Angeklagte die erwiesene unzüchtige Handlung nicht\nin Ausübung seines Amtes vorgenommen habe, und in den\nFällen IV und VIb verneinte sie das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses .zwischen dem Angeklagten und den Ka\nverletzten Zeuginnen. Die Revision der Steatsanwaltschaft,.; |”\nrichtet sich gegen die Freisprechung in den Fällen To.\nII, IV und VIb. Sie wendet sich ferner dagegen, dass er\nAngeklagte im Falle IVa nur wegen versuchten, nicht wegen vollendeten Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen\nverurteilt ist.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten.\n\nSie erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.\nEin Erfolg ist ihr nicht beschieden.\n\n1. Die Verfahrensrügen.\n\na) Die Revision beanstandet an sich mit Recht, dass\nder Zeuge Prof. Dr. llwentgegen der zwingenden Vorschrift des § 59 StPO nicht vereidigt worden sei und dass\ndas Protokoll auch keinen Grund für die Nichtvereidigung\nangebe. Die Sitzungsniederschrift bestätigt diese Behauptungen (§ 273, 274 StPO).\n\nDas Urteil beruht aber nicht auf diesen Verfahransfehlern. Der Zeuge, der frühere Chef des Angeklagten am\nTOD -Hospital in SÜD, war auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Verteidigung geladen worden, nachdem diese bereits im Vorverfahren einen früheren\nkitassistenten des Angeklagten als Leumundszeugen benannt\nhatte. Prof. Dr. SWWBnat dem Angeklagten für die Zeit\nseiner Tätigkeit am Tp-Hosrital (1942 bis 1948)\nein gutes Zeugnis ausgestellt. Das Landgericht hat dem\nZeugen Glauben geschenkt und ausserdem den Inhalt von\nzehn schriftlichen Leumunäszeugnissen, die ihm der Ängeklagte vorgelegt hat, als wahr unterstellt; es hat den\nguten Leumund des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt.\nBei dieser Sachlage muss als ausgeschlossen erachtet werden, dass die Vereidigung des Zeugen Dr. SglWan der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der hier in Frage stehenden\nZeugin SEND etwas geändert hätte, zumal Dr.Sp\nüber den Leumund des Angeklagten zur Tatzeit (Frühjahr\noder Sommer 1.949) aus eigenem iissen ersichtlich nichts\nbekunden konnte.\n\nb) Die Revision macht weiter geltend, dass die Zeugin\nHo zu Unrecht wegen Verdachts der Begünstigung\n\nnicht vereidigt worden sei (Verletzung der §§ 59, 60 Nr, 2.2 no\n\nStPO). Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen.\n\n-5-\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist die Zeugin\nwegen Verdachts der Begünstigung des Angeklagten, begangen\ndurch Aussagen bei den Ermittlungen (gemeint ist: bei den\nErmittlungen im Vorverfahren), unvereidigt geblieben. Die\nRevision vermisst die Angabe tatsächlicher Umstände, die\neinen solchen Verdacht begründet haben könnten.\n\nNach der Rechtsprechung war indes der Beschluss über\ndie Nichtbeeidigung der Zeugin ausreichend begründet, wenn\ner angab, welcher Art das Verhältnis der Zeugin zur Tat\ndes Angeklagten war, für das ein Verdacht im Sinne des\n§ 60 Nr 3 St?O angenommen wurde. Der Anführung der Tatsachen, auf denen der Verdacht beruhte, bedurfte es nicht\n(BGH NIW 1952, 273 Nr 19).\n\nc) Aucı die weitere Rüge, das Landgericht habe den\nAntrag auf Verlesung eines Urteils des Arbeitsgerichts in\nHünster vom 19. Oktober 1950 zu Unrecht abgelehnt, kann\nnicht durchgreifen. Nach dem Vortrag der Revision ergab\nsich aus diesem Urteil, dass das Arbeitsgericht die fristlose Entlassung des Angeklagten aus dem Polizeidienst\nals unbegründet bezeichnet hat, weil es die Glaubwürigkeit der ihn des Verbrechens nach § 174 Nr 2 StGB belastenden Zeuginnen verneint hat. Mit der beantragten Verlesung\ndes Urteils wollte die Verteidigung dartun, dass drei\n\"yolljuristisch ausgebildete Richter\" (des ALrbeitsgerichts)\ndie Aussagen der angeblich verletzten weiblichen Polizeiangestellten ungünstig beurteilt hätten. Das Landgericht\nhat die Verlesung mit der Begründung abgelehnt, dass die\n\"Entscheidung und Bewertung der Zeugenaussagen\" in dem\ndamaligen Verfahren für das vorliegende Verfahren ohne\ner Bedeutung sei. Hierin erblickt die Revision eine Ver-\n\n1: letzung der Wahrheitsermittlungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO)\nund eine Beeinträchtigung der Verteidigung (§ 338 Nr 8 StPO).\n\n+.\n\n-6 -\n\nDie Ablehnung der Verlesung ist jedoch nicht zu beanstanden. Die üitglieder der Strafkammer mussten sich,\nunabhängig von der Meinung eines anderen Gerichts, ihr\n\nstrafrechtlichen Sinne anzusehen, weil er auf Privatdienstvertrag angestellt gewesen sei, und weil seine\nTätigkeit, möge sie auch staatlichen Zwecken gedient\n\neigenes Urteil über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen 4\n\nbilden und konnten allein auf dieser Grundlage über die \"\netwaige Schuld des Angeklagten im Strafverfahren befin- Er\n\nden. . .\n\nd) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht von\n\ndurch Nichtvernehmung des Domkapitulars Fe isi., offen- m\n\nWR sichtlich unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen BEIGE -\n1 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst nicht .r\n“n bestritten, dass er von dem Domkapitular ED au ’\nEX Grund einer Mitteilung der Zeugin StB wegen :\ne seines unkorrekten Verhaltens gegenüber weiblichen Polizeiangestellten zurecht gewiesen worden sei. Fi\nE 2. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. 4\nFe Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Tat- w\n: richters, der ängeklagte habe die unzüchtige Handlung 4\n\" gegenüber der StB \"unter Ausnutzung seiner Ants- 4\n4 stellung\" vorgenommen. Der Angeklagte sei weder als Be- ne\n5 amter im staatsrechtlichen noch als Beamter im weiteren, 4\n\nhaben, nicht aus der Staatsgewalt abzuleiten gewesen “\nsei. Auch habe die Streitbörger in keinem Abhängigkeits- I\nverhältnis zu ihm gestanden; denn er sei nicht ihr Vor- u Pr\n\ngesetzter gewesen und habe ihr keine Befehle erteilen\nkönnen. \"\n\nEs kann hier dahingestellt bleiben, ob Inhaber einer\n\nAmtsstellung im Sinne des § 174 Nr 2 StGB nur Beamte\n(§ 359 StGB) oder auch sonstige Träger eines öffent-\n\nAg\n.3\nBe\n\n«\nDe7. EZ\n\n- 7 -\n\nlichen Amtes sind (vgl Rietzsch in Pfundtner-Neubert IIc 6\nAnm 8 zu § 174 StGB, LK 6./7. Aufl Anm 3a zu § 174 StGB\nnF, Mühlmann - Bommel Anm 3 zu § 174 StGB, Maurach,\nDeutsches Strafrecht, Besonderer Teil 1952 S 349); denn\ndie Feststellungen des Tatrichters reichen zur Begründung seiner Ansicht aus, der Angeklagte sei Beamter im\nstrafrechtlichen Sinn gewesen (RGSt 75, 396, BGHSt 4,\n293). Dass der Angeklagte durch öffentlich-rechtlichen\nAkt einer zuständigen Stelle zu seiner Tätigkeit bei der\nRegierungspolizeibehörde in Münster berufen worden ist,\nund dass diese Tätigkeit staatlichen Zwecken, nämlich\n\nder Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Polizeipersonals,\ndiente, bestreitet die Revision selbst nicht. Seine\nDienstverrichtungen waren aber auch aus der Staatsgewalt\nabgeleitet. Die Pflicht und das Recht, die Angehörigen\nder Polizei gesundheitlich zu: überprüfen und zu betreuen\n\nER?\n\nergab sich für ihn nicht aus privaten Aufträgen der Be-::;\ntroffenen Personen, sondern unmittelbar aus den ihm von.\nStaate übertragenen Aufgabenbereich. Die Beamten und An- „de:\ngestellten der Polizeifkraft ihrer dienstlichen Unterordnung u:\nverpflichtet, sich von ihm untersuchen zu lassen. Aus\nähnlichen Erwägungen hat das Reichsgericht in RGSt 77,\n62 sogar einen Privatarzt, der zur Musterung von Angehörigen des weiblichen Arbeitsdienstes bestellt war, als\nBeamten nach § 359 StGB angesehen.\n\nBr\n\nRER TEN,\n\nEr TERRETW\nAa\n\nDer Umstand, dass der Angeklagte auf Privatdienstvertrag angestellt war und deshalb nicht Beamter im\nstaatsrechtlichen Sinne war, stand nach feststehender\n\\ Rechtsprechung seiner strafrechtlichen Beamteneigenschaft\n\nnicht entgegen (zuletzt BGESt 4, 293).\n\nMIR SR 3 DE SDR\n\nPap. Sg: Zee EN REN,\n\nDas Landgericht hat auch mit Recht angenommen, dass\nder Angeklagte die Zeugin St unter Ausnutzung\n\nn\n[7 ” s\n,\n\n. 2.\n\nseiner Amtsstellung zur Unzucht missbraucht hat. Die Zeugin war ihm von dem zuständigen Abteilungsleiter, wenn\nauch nur aushilfsweise, als Schreibkraft zugewiesen und\nhatte als solche seinen Anordnungen Folge zu leisten.\n\nSie stand damit zu ihm in einem dienstlichen Verhältnis,\ndas für sie eine gewisse Abhängigkeit von dem Angeklagten und für diesen eine entsprechende überoränung\nbegründete, die durch das Ansehen, das ihm in seiner\nStellung als Polizeiarzt an sich zukam, noch erhöht wurde.\nDass dem Angeklagten keine Disziplinargewalt über die\nZeugin zukam, ist ohne Bedeutung.\n\nDie Strafkammer hat auch zutreffend ausgeführt,\ndass § 174 Nr 2 StGB nicht nur ausserhalb der Behörde\nstehende Personen, denen der Amtsträger in Ausübung seiner\n\nhoheitlichen Tätigkeit gegenüber tritt, sondern auch\nsolche Personen schützt, die in der Behörde des Antsträgers tätig und dessen Weisungen unterworfen sind (sog\nbehördeninnere Abhängigkeitsverhältnisse).\n\nDas zwischen dem Angeklagten und der Zeugin\nStB pestchenäde Überoränungsverhältnis war es\nauch, das ihm die Vornahme der unzüchtigen Handlung er-\n\nmöglichte.\n\nDa die Feststellungen der Strafkammer zur inneren:\nTatseite ebenfalls keinen Bedenken begegnen, ist dieiss\nRevision des Angeklagten unbegründet.\n\nII:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nSie wendet sich mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gegen die Freisprechung des Angeklagten\nin den Fällen Ib, II, IV, VIb, ferner im Falle VI dagegen, dass der Angeklagte nur wegen versuchten Verbrechens nach § 174 Nr 2 StGB verurteilt worden ist.\n\nFar\n\nBOY ae ect\n\nBe\n\nREN 2 Rue: ur R Fra\n\n€\nwer\n\n> RED\n+ TREE RR 9\n\n-9 -\n\n1) Das Landgericht hat im Falle VIa ein versuchtes\n\nVerbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen angenommen,\nweil es der Meinung war, der Begriff des \"Missbrauchs\nvon Unzucht\" setze unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraus. Es hat in dieser Richtung ausgeführt, die Handlungen des Angeklagten erfüllten\nzwar das Erfordernis der Stärke, nicht aber das einer gewissen Dauer, weil der Angeklagte der Zeugin blitzartig\nunter den Rock und den Schlüpfer gegriffen und deren\nnackten Geschlechtsteil nur ganz kurz berührt habe.\n\nDiese Rechtsauffassung des Tatrichters kann nicht\ngebilligt werden. Wie die Revision zutreffend geltend\nmacht, und wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt\nentschieden hat,ist unter \"Unzucht\" in § 174 StGB nichts\nanderes als der in der früheren Fassung des Gesetzes verwendete und jetzt noch im § 176 Abs 1 Nr 1 und 3 StGB\nbeibehaltene Begriff der \"unzüchtigen Handlung\" zu verstehen (BGHSt 2, 93; BGH 1 StR 25,50 vom 9. Jammar 1951\nin DRiZ 1951, 72 und IM 2 zu § 174 Nr 1 StGB; BGH 1 StR\n322,’52 vom 4. November 1952). Die Einführung des Tatbestandmerkmals des Missbrauchs zur Unzucht durch die VO\nvom 29. Mai 1943 (RGB1 I, 341) sollte, wie der erkennende\nSenat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 4 StR\n438,53 vom 12. Novemberausgeführt hat, den Bereich\nder unter Strafe gestellten Tätigkeiten gegenüber der\nfrüheren Fassung des § 174 StGB nicht einschränken, sondern nur die durch Kasuistik unübersichtlich gewordene\nStrafbestimmung sprachlich vereinfachen. Die frühere\nFassung des § 174 StGB aber stellte jede unzüchtige Handlung gegenüber einer geschützten Person unter Strafe.\nWenn der Bundesgerichtshof für den Tatbestand des \"Un-\n\nzuchttreibens\" in den §§ 175, 175a StGB eine Betätigung; ...‘..\n\ner rn\n\n- 10 -\n\nvon einer gewissen Stärke und Dauer verlangt, so hat das\nim wortsinn und in der geschichtlichen Entwicklung der\nStrafbestimmungen über die Unzucht zwischen Männern seinen\nbesonderen Grund (BGHSt 1, 293 f). Die hierfür massgebenden Erwägungen lassen sich nicht auf den Begriff des Hissbrauchs zur Unzucht im § 174 StGB übertragen. Das Erfordernis des Missbrauchs engt das “Merkmal ler Unzucht\nnicht ein, sondern besagt nur, dass die Amtsetellung des\nTäters die Gelegenheit zur Unzucht abgeben, und dass der\nTäter diese Gelegenheit unter Verietzung der mit seiner\nAmtsstellung verbundenen Amtspflichten bewusst benutzen\nmuss (BGESt 2, 93, 955; BGH 1 StR 617/51 vom 29. Februar\n1952). Durch das Hinzutreten dieses verwerflichen Begleitumstandes wird die unzüchtige Handlung tatbestandsmässig\nim Sinne des § 174 StGB (vgl BGHSt 1, 295, 296). Die Fr’ge,\nob sie von grösserer oder geringerer Stärke und von längerer oder kürzerer Dauer war, spielt keine Rolle.\n\nDa das Lanägericht die übrigen Tatbestandsmerkmale\ndes § 174 Nr 2 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt hat,\nliegt ein vollendetes Verbrechen der Unzucht mit einer\nAbhängigen vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte den Willen hatte, den Geschlechtsteil der Zeugin\nlängere Zeit zu betasten und hieran nur durch deren entschiedene Abwehr gehindert wurde; denn nach den Urteilsfeststellungen suchte er bereits mit der ersten Berührung\ndie Befriedigung seiner Geschlechtslust (RGSt 58, 277;\nBGH 4 StR 149,51 vom 10. April 1952, 4 StR 907,51 vom\n19. Juni 1952).\n\nObwohl weitere Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht an sich nicht mehr erforderlich sind, und die Anklage bereits ein vollendetes Verbrechen der Unzucht angenommen hat, sieht der Senat davon ab, von sich aus den\n\nerh\n\nEEE\n\nPe\n\n. ei WR\n\nFe\n\n‘ 5. Dr\n\n- 1 -\n\nSchuldsprüch zu ändern; denn wenn der Tatrichter in der\nneuen Verhandlung auch im Falle VIb zur Verurteilung des\nAngeklagten kommen sollte, wird er die Frage des Fortsetzungszusammenhangs zu prüfen haben (vgl BGHSt 2, 163,\n167). Bei der Feststellung der neuen Strafe wird gegebenenfalls zu beachten sein, dass die Entscheidung darüber,\nob eine Strafe nach § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31. Dezember 1949 bedingt erlassen ist, nicht dem\nerkennenden Gericht, sondern ausschliesslich den Strafvollzugsorganen zusteht (BGH JZ 1951, 569; BGH 4 StR\n385/53 vom 29. Oktober 1955).\n\n2. Im Falle II hat das Landgericht den Angeklagten\nfreigesprochen, weil er der Zeugin Sc gegenüber\ndie unzüchtige Handlung nicht \"in Ausübung einer Amtsstellung\", geschweige denn in Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses vorgenommen habe. Da nämlich die Zeugin z.Zt. des Vorfalls aus dem Polizeidienst ausgeschieden\ngewesen sei, sei ihr Verhältnis zu dem Angeklagten dem\neiner Privatpatientin zu einem freiberuflichen Arzte\n\ngleichgestanden.\n\nDieser Rechtsansicht kann nicht beigetreten werden.\nfie schon hervorgehoben, erfordert die Ausnutzung einer\nAutsstellung im Sinne des § 174 Nr 2 StGB nur, dass die\nStellung dem Täter die Gelegenheit zu seinem unzüchtigen\nTun gibt, und dass dieser sie unter Verletzung der damit\nverbundenen Pflichten bewusst ausnutzt. Nach dem festgestellten Sachverhalt wandte sich die Zeugin Sc an\nden Angeklagten gerade in seiner amtlichen Eigenschaft\nals Polizeiarzt, weil sie die Zulagekarten nur über die\nPolizeibehörde beziehen konnte. Dem entspricht es auch,\ndass der Angeklagte die Untersuchung in seinem Dienstzimmer anoränete und vornahm. Seine ärztliche Tätigkeit\n\nFO ER\nPS EA EEE\n\n- 12 -\n\nBE EEE\n\nfiel daher entgegen.der Meinung der Strafkammer auch in die-\n\nsem Kalle in den Bereich seiner Amtsstellung, auch wenn\ndie Zeugin nicht mehr im Dienste der Behörde stand. Dem\nAngeklagten war auch eine aus dieser Stellung fliessende\nMachtbefugnis über die Zeugin gegeben, weil er auf die\nWeitergewährung der Zulage bestimmenden Einfluss hatte.\nEine weitere Abhängigkeit der Zeugin von ihm kann sich\ndaraus ergeben haben, dass sie für die von ihr erstrebte\nWiedereinstellung seiner Befürwortung vom gesundheitlichen\nStandpunkt aus bedurfte.\n\nDagegen gehört es nicht zum gesetzlichen Tatbestand\ndes § 174 Nr 2 StGB, dass der Angeklagte die mit seiner\nämtsstellung verbundene Überlegenheit als Druckmittel zur\nÜberwindung eines Widerstandes ausnutzte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sollen Abhängigkeitsverhältnisse der in dieser Strafvorschrift genannten Art unter allen Umständen\nvon geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden. Die\ngegenüber einer geschützten Person vorgenommene unzüchtige\nHandlung kennzeichnet sich daher schon allein: dadurch,\ndass die Beteiligten in einem Überordnungsverhältnis zueinander stehen, als Missbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung\ndieses Verhältnisses (BGHSt 1, 71, 122; 2, 93; BGH 1 StR\n214,51 vom 11. Juni 1951 in NIW 1951, 726 Nr 25, BGH 4 StR\n87,51 vom 26. Juni 1951, 4 StR 512/51 vom 4. Oktober 1951,\n1 StR 546,51 vom 21. März 1952).\n\n3. Im Falle IV (von EEE) hat der Tatrichter\nzwar angenommen, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin in amtlicher Stellung tätig geworden sei, jedoch geglaubt, das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses\nverneinen zu müssen, weil die Zeugin nicht verpflichtet\ngewesen sei, sich von dem ängeklagten untersuchen zu lassen.\n\nwin\n\nBer\n\n08\n\nSR\nER won.\n\nme\n\nAFFE?\n\n64\n\n£\nx\n\nRi\nKEIN\nx\n\n2.\n\n- 13 -\n\nDie Zeugin sei nämlich gesetzlich krankenversichert gewesen und habe im Krankheitsfalle jeden beliebigen Arzt\naufsuchen können. Auf diesen Gesichtspunkt kann es jedoch nicht ankommen.\n\nEntscheidend ist allein, dass der Angeklagte der\nZeugin nicht als Privatarzt, sondern als der beamtete\nArzt ihrer Dienststelle gegenübertrat. Dem entspricht\nes, dass er sie von sich aus auf ihr Befinden ansprach\nsie zur Untersuchung in sein Dienstzimmer mitnahm und *®’\nihr das Verhalten während der Untersuchung vorschrieb.\nDieses Vorgehen kann, wie die Revision zutreffend bemerkt, nur als Ausfluss seiner dienstlichen Überordnung\nüber die Zeugin verstanden werden. Dass es auch von dieser\nselbst so aufgefasst wurde, ergibt sich daraus, dass sie\nnach dem Vorfall eine Meldung an den Polizeichef erwogen\nhat. Der Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses steht\nnicht entgegen, dass die gleiche Tätigkeit an sich auch\nvon einem Frivatarzt ausgeübt werden konnte.\n\n4. uch im Falle VIb (StomiiW) schliessen die\nbisherigen Feststellungen der Strafkammer die Möglichkeit\nnicht aus, dass der Angeklagte \"unter Ausnutzung seiner\nAmtsstellung\" gehandelt hat. Er war zwar von dem Polizeirat DEEEED nur \"kameradschaftlich\" um den Besuch der Zeuein StB ersucht worden. Trotzdem kann es sein,\ndass nur seine Amtsstellung als Polizeiarzt die Zeugin\nbewog, die von ihm bei diesen Besuch vorgenommene Untersuchung ..... . zuzulassen, und dass er sich dessen\nauch bewusst war. Für diese Auslegung könnte sprechen,\ndass der Angeklagte auch in privatärztlicher Behandlung\nstehende Polizeiangehörige in bestimmten Fällen zu untersuchen hatte sowie, dass die Zeugin die Untersuchung duldete, obwohl sich der Angeklagte schon einmal an ihr ver-\n\nFIN\n\n- 14 -\n\ngangen hatte und sie deshalb ein Alleinsein mit ihm vermeiden wollte. Stünde das Tun des Angeklagten auf diese\nWeise mit seiner Amtsstellung in Beziehung, dann könnte\nauch dieser Vorfall den Tatbestand des § 174 Nr 2 StGB\nerfüllen. Dieser erfordert nicht, dass die unzüchtige\nHandlung in Ausübung des Dienstes begangen worden ist\n(Maurach aa0). Auch die Tatsache, dass der Angeklagte in\nder Wohnung der Zeugin und erst nach Abschluss der eigentlichen Untersuchung tätig geworden ist, steht der Anwendung des § 174 Nr 2 StGB nicht entgegen:\n\n5. Im Falle Ib (BW rügt die Revision mit Recht,\ndas Landgericht habe es unterlassen, den Sachverhalt unter\ndem rechtlichen Gesichtspunkt eines versuchten Verbrechens\nder Unzucht mit einer Abhängigen zu würdigen.\n\n6. Das Landgericht hat in den Fällen II, IV und VIb\nauch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung; :,..\nnach § 185 St6B abgelehnt, weil die verletzten Zeuginnenk)\nkeine Beamten im Sinne der §§ 196, 359 StGB gewesen seien ”\nund daher ihr Vorgesetzter, der Polizeidikrektor VO;\nzur Stellung des Strafantrags nicht befugt gewesen sei.\n\nBei der Zeugin SC destand ein Antragsrecht des\namtlichen Vorgesetzten schon deshalb nicht, weil sie im\nZeitpunkt der Tat nicht mehr im Dienste der Polizei stand.\nAuch die Annahme, dass die Angestellte Streitbörger als\nSchreibkraft kein Beamter im strafrechtlichen Sinne war,\nbegegnet keinen Bedenken. Dagegen werden bei der Zeugin\nvon OD ; die bei der Chefdienststelle als Dolmetscherin eingesetzt war, noch nähere Feststeilungen über\nart, Umfang und Selbständigkeit ihrer Tätigkeit zu\ntreffen sein, um ihre Beamteneigenschaft zweifelsfrei\n\nauszuschliessen.\n\n>\n\nBe\n\nee yon St\n\nIr\nnn\n\n| men\n\n- 15 -\n\nDie Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle . Martin\n\nPRP FE SORBP Terre\n\nBeer\nSe\n\nm.\n“u\n\na\n\nSETERN,\nKAEET eere\n\n|. en\n\nRERESBRG N en ip gan EL\n\nwirt “","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/4-str-478-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":18},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/4-str-478-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.069585+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-26/4-str-478-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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