{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-11-26","aktenzeichen":"4 StR 27/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"vL\n2287 043\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Richard GC EEE aus Ep, dort\n\ngeboren am 1905,\n\n= 2, den Kaufmann Rolf K zur EEE. 2° - E\n\n> boren am 1923 inE ,\n© 3, den Schrotthändler Emil Friedrich Karl_1L un. aus\ni W H geboren am 192 n\n\nw\nter rs 025\n\n8.\n\nER 2 ns!\n\n’\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n26. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr ingels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Yartin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr mt\nals Vertreter der Bundesanwnltschaft,\n\nülıiiserbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 6. Oktober 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft. In.\n\ndiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und\n\n‘Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen,\nx u Von Rechts wegen\n\n- 2. 4\nx Gründe: Eu\n® Die Angeklagten sind wegen Hehlerei zu Gefängnisstrafen\n\n” verurteilt worden, weil sie insgesamt 70 kg Vanadium im Wer-\n\nte von 3 500 DM, das die Mitangeklagten Vip.ni \"En ,\nGEB auf ihrer Arbeitsstelle - beim EAEEEED Verein - ze-\n\nstohlen hatten, ihres Vorteils wegen an sich gebracht haben.\nIhre Rechtsmittel, die Verfahrensverstöße und Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügen, müssen im Ergebnis Erfolg haben.\n\n= I. Revision des Angeklagten I.\n\nDie Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO nicht durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen begründet. Sie ist mithin unbeachtlich.\n\n[3\n\nne\n\nLipka hat den äußeren Tatbestand der Hehlerei in der\nForm des Ansichbringens verwirklicht. Er erhielt von a ., 5;\n«ED :: kg Vanadium zur freien Verfügung; denn er konnte -\ndas Metall für eigene Rechnung zu einem beliebigen Preis ver- ,\n‚kaufen. Er übernahm es, um - wie er eingeräumt hat - selbst .\n\"an dem Geschäft zu verdienen. Nach dieser Feststellung hat\n© ©: er die Vorteilsabsicht schon im Zeitpunkt des Ansichbringens . Sa\ngehabt, nicht erst, wie die Revision geltend macht, sechs wo- . :\nchen später, als er dem EEE das erbetene Darienn\nvon 100 DM gewährte.\n\n15.8 As.\n\nIm übrigen reichen die Urteilsausführungen zur inneren =\nTatseite nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen.\n\nDas Landgericht hat von der Beweisregel des § 259 StGB!\nGebrauch gemacht. Seine Begründung verquickt jedoch in un- :\nklarer Weise äußere, auf die strafbare Erlangung des Metalls\nhinweisende Umstände mit dem eigenen Verhalten des Beschwer:!\n. deführers bei dem Erwerb der Diebesbeute. Dieses scheidet \\\nals Grundlage der Beweisregel aus (R6St 55, 204, 206; 64, 4)\nweil die Handlungen des Täters nur unmittelbare Schlußfolge- \\\nrungen auf seine Vorstellungen zulassen, die er sich über TR\ndie Herkunft der Ware gemacht hat. Sie können nur als Beweis\nanzeichen für seine Kenntnis verwertet werden. Y\n\n.. In dieser Hinsicht sind die Urteilsgründe aber ebenfall\nnicht eindeutig. Einerseits wird erwogen, der Angeklagte hab\nangesichts der von ihm erkannten Unbrauchbarkeit des Vanadiu\nfür den Privatgebrauch \"mindestens mit der Möglichkeit eines\nDiebstahls gerechnet\", weil er sich bei der Erklärung des “\nVEREEEEED. das Vanadium gehöre ihm, beruhigt habe. Andererseits führt das Urteil aus, \"der Angeklagte hätte sich\ndarüber Gewißheit verschaffen müssen, auf welche Weise W,\nEEE in den Besitz des Metalls gelangt sei. Da er das\nnicht getan habe, sei das Landgericht überzeugt, daß er\n\nnicht im guten Glauben gehandelt habe. Indem er. das Material:\ntrotz der Umstände, die zwingend die strafbare Herkunft erkennen ließen, seines Vorteils wegen: an sich gebracht habe, .\nhabe er sich der Hehlerei schuldig gemacht.\" Diesen Darlegungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, welche Schuld-..\nform das Landgericht schließlich für erwiesen erachtet hat.\nAus der gesetzlichen Vermutung des § 259 StGB darf nur der\nbestimmte, nicht der bedingte Vorsatz hergeleitet werden\n\n(RGSt aaO; BGH 4 StR 638/51 vom 13. Juni 1952). Zulässig\nwäre es hingegen, in erster Linie auf Grund der gesetzlichen\n\nBeweisregel einen bestimmten Vorsatz des Täters festzustel- \\\n\n%\n\nu \" F E :\n\nlen und hilfsweise den unmittelbaren Nachweis des bedingten\n\n\" Vorsatzes auf Grund des gesamten Beweisergebnisses ohne Zuhilfenahme der Beweisvermutung für erbracht anzusehen (BGH\n\n‘4 StR 753/51 vom 15. Mai 1952 und 4 StR 567/52 vom 23. April.\n1953). Für eine derartige Auslegung bieten die tatsächlichen\nDarlegungen des Tatrichters keine hinreichende Grundlage.\n\nDie Revision weist auch mit Recht darauf hin, daß die %\nErklärung des dem Beschwerdeführer gut bekannten nn-\n@&» das Vanadium gehöre ihm, er habe es schon seit längerer -\nZeit in seinem Besitz, nicht unbefriedigend zu sein brauch- e\nte. Möglicherweise glaubte der Angeklagte, Wip nabe die dem Umfange nach geringe Menge - etwa eine Aktentasche voll - zu Hause herumliegen gehabt und wolle das Metall\nnun loswerden, weil er doch keine Verwendung dafür habe. In\ndiesem Zusammenhang hätte das Landgericht auch die im Rahmen ,\nder Strafzumessung festgestellte Tatsache besonders berück- _ ü\nsichtigen müssen, daß ID ien Metallhandel erst kurze Zeit ö\nbetrieb und keine ins einzelne gehenden Sachkenntnisse hatte. “\nEr mußte erst von VegEiEEEERED über die Bedeutung und den\nWert des Vanadiums unterrichtet werden. Ein bestimmter Preis,\nwurde zudem zwischen ihnen nicht abgemacht; IE wollte zunächst anhand einer Probe feststellen, ob er das Material ab-,\nsetzen könne.\n\nII. Revisionen der Angeklagten Cu unc Kup\n\nFehl geht die Rüge, die Verteidigung sei in unzulässiger Weise beschränkt worden, weil das Gericht, ohne die\nFrist des § 201 StPO abzuwarten und über den Antrag des\nAngeklagten KWEMB auf Voruntersuchung zu entscheiden, die\nEröffnung des Hauptverfahrens beschlossen habe. Eine unzu-\n\nPt.\n2:\nINS\n\n\"er\n\n‘\n\nlässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338\nNr 8 StPO setzt einen in der Hauptverhandlung ergangenen\ngerichtlichen Beschluß voraus, der hier nicht herbeigeführt\nworden ist. Gegen das Übergehen eines Antrags auf Vorunter-\n\nsuchung durch Erlaß des Eröffnungsbeschlusses kann sich der?\nAngeschuldigte ebenso wie gegen die gesetzwidrige Ablehnung\neines solchen Antrags nur mit der sofortigen Beschwerde nach\n§ 1§ 3 StPO wenden. Die Beschwerdefrist wurde gegen den Angeklagten Kodura trotz der seinem Verteidiger erteilten zu- Er\nstellungsvollmacht durch die an ihn persönlich vorgenommene :3 .\nZustellung in Lauf gesetzt (RGSt 6, 93; RGRspr 10, 484). Vor®.\ndiesem Rechtsmittel hat er keinen Gebrauch gemacht. Nach & :\nDurchführung des Hauptverfahrens kann er mit seinem Vorbrin-,\ngen nicht mehr gehört werden, weil nur die Hauptverhandlung.3\n\ndie unmittelbare Grundlage des Urteils bildet (RGSt 44, 3805; 2\n55, 225 £f). Auf der Nichtanordnung der Voruntersuchung be- ’\nruht die Entscheidung mithin nicht (§ 336 StPO). ’\n\nU ir\n\nZoe:\n\nRe Stu. re\n” ,\n\nÄ 3\nÜbrigens wird die Behauptung der Verteidigung, das Land :\ngericht habe die Erklärungsfrist des § 201 StPO nicht abgewartet, der Ausspruch über die Ablehnung der Vorunteru- WE\nchung müsse dem Eröffnungsbeschluß nachträglich hinzuge- i\nfügt worden sein, durch den Akteninhalt widerlegt. Der mit 7\nSchreibmaschine vorverfügte Eröffnungsbeschluß trägt zwar .\ndas Datum vom 24. Juli 1952, während der Antrag auf Vorunterg,\nsuchung erst am 4. August 1952 beim Landgericht eingegangen’,\nist. Er ist aber erst nach Vorlage dieses Antrags erlassen e 2\nworden; denn die Akten wurden zunächst am 30. Juli 1952,\n\n“\nER: eg\n\nnach Zustellung der Anklageschrift, der Staatsanwaltschaft er 4\nmit der Anfrage übersandt, warum die Sache vor der Strafkam- . >\nmer verhandelt werden solle. Sie gingen erst am 2. August . K\n\n1952 mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wieder RE 4\n\nm\nx\n‚\n\nA\n\nr\n\noL\n\nbeim Landgericht ein. Am 4, August lagen sie noch dem Strafkammervorsitzenden vor, der sie am 6, August mit dem offensichtlich in diesem Zeitpunkt handschriftlich ergänzten Eröffnungsbeschluß wiederum der Staatsanwaltschaft zur Zustellung des Beschlusses und zur Zeugenladung zuleiten ließ,\n\nDagegen ist die von der Verteidigung beanstandete Behandlung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Gofii>\nnicht rechtsbedenkenfrei., Dieser Zeuge war in der Hauptverhandlung dafür benannt worden, daß er den beiden Beschwerdeführern nach Kenntnisnahme von der schriftlichen Aufforderung\ndes D ‚ sie sollten sich umgehend entschließen, weil\ner sich sonst an einen anderen Interessenten wenden werde,\ngesagt habe, er kenne DW; er sei in Oränung, sie\nkönnten von ihm kaufen. Ferner sollte er bekunden, GB\niBnabe vor dem Ankauf des Vanadiums geäußert, er wolle\nselbst nicht kaufen, weil er nichts davon kenne, er habe:\naber Geld bei sich, wenn KB kaufen wolle, sei er bereit, es ihm vorzustrecken. Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen\ndes Zeugen gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt\nwerden. Diese Begründung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs 3\nSatz 2 StPO). Jedoch zeigen die Urteilsdarlegungen, daß das .\nLandgericht die unter Beweis gestellten Äußerungen entgegen\nder zugesagten Wahrunterstellung nicht, wie das sonstige\nErgebnis der Hauptverhandlung, als feststehende Tatsachen\nangesehen hat (BGH NJW 1951, 573 Nr 19). Das Urteil führt\nnämlich aus; Die Angeklagten durften sich nicht auf die\n\"angebliche\" Äußerung des Go verlassen, sie waren auf\nGrund der ihnen bekanntgewordenen Umstände zu besonderer\nVorsicht und zu persönlichen Nachforschungen nach der Herkunft des Vanadiums verpflichtet, Die Feststellung des gemeinschaftlichen Ankaufs des Metalls durch beide Beschwerdeführer stützt es auf ihre Vereinbarung gleicher Gewinn- = &\n\nbeteiligung und fügt hinzu, \"selbst wenn Go diese\nangebliche Äußerung CD: =15 Zeuge bestätigen sol1- |\nte, würde das die getroffenen Feststellungen nicht berühren. Allenfalls wäre damit lediglich bewiesen, daß G P\na ach außen nicht als Käufer in Erscheinung treten wolite, was ohne weiteres anzunehmen ist und wofür nach dem A\nSachverhalt noch mehrere Anzeichen sprechen.\" Nach dieser\nFassung der Urteilsgründe hat das Landgericht die unterstellten Vorgänge nicht als wahr, sondern höchstens als möglich angesehen. Auf diesem Verstoß beruht die Entscheidung '\nim Ergebnis indes nicht; denn der Tatrichter war ersichtlich\nder Überzeugung, daß die bezeichneten Beweistatsachen uner-'\nheblich, d.k. ungeeignet sind, die Urteilsfindung irgendwie Ä\nzu beeinflussen. An die bei Erlaß des Ablehnungsbeschlusses‘\nangenommene Möglichkeit ihrer Erheblichkeit war er nicht ge:\nbunden. Wenn er am Schluß der Verhandlung zu dem Ergebnis\nkam, daß sie dennoch unerheblich seien, mußte er sie entsprechend behandeln. Insoweit ist die Entscheidung mit\nRechtsgründen nicht angreifbar.\n\nDarauf, daß der ursprünglich geladene Zeuge VD\nwegen seiner Verhinderung ohne Beneachrickhtigung des Ver-\n\n% .\n\nteidigers wieder abbestellt worden ist, kann die Revision\nnicht gestützt werden, weil weder der Angeklagte noch sein’ 3\nVerteidiger den Antrag auf Vernehmung des Zeugen in der i 3\nHauptverhandlung wiederholt hat. A 5\n\na7 © ”\nPr.\n\"1\n\nZu Unrecht macht die Revision ferner geltend, die Be- , .\nweiswürdigung des Tatrichters sei nicht vollständig, weil 2 g\ndas Landgericht dem Umstand, daß Disselbeck sein Angebot\nauf offener Postkarte an die Beschwerdeführer richtete,\nkeine Beachtung geschenkt habe. Der im Urteil mitgeteilte\n\nern.\nj\n\noe\nDEE RT U ernennen\n\nInhalt dieser Karte ist so farblos gehalten, daß er keinen\nSchluß auf den Gegenstand des Geschäfts zuläßt. Die während\ndes Ermittlungsverfahrens ausgestellte schriftliche Versicherung des va. daß die Ware nicht aus einem Diebstahl stamme, ist für die Beurteilung der Umstände im Zeitpunkt des Ankaufs des Metalls belanglos. Die Behauptung der\nRevision, der von den Beschwerdeführern für das Vanadium\ngezahlte Betrag von 500 DM sei nur eine Zahlung ä Conto gewesen, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Dieser\nbot auch keinen Anlaß zu einer Prüfung des Verhaltens der\nBeschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts.\nDas dahingehende Vorbringen der Revision ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Ob die vom Tatrichter bindend\nfestgestellten Tatsachen richtig sind, darf das Revisionsgericht ebenfalls nicht prüfen.\n\nBE 3; Re PTR I SR FREE TTR- 6\n\nDie Sachrüge greift dagegen auch bei ‚diesen Beschwerdeführern durch. Eu a\n\nDie sachlich-rechtliche Begründung des Urteils leidet\nunter der gleichen Unklarheit hinsichtlich des inneren Tatbestandes wie im Falle iD Insoweit gelten die oben ı un- u\n\nter I gemachten Ausführungen entsprechend.\n\nSodann läßt das Urteil nähere Darlegungen darüber vermissen, inwiefern die Art des Zustandekommens des Kaufs im\nKeller des DEE jeden guten Glauben der Angeklagten nu\nan ein rechtmäßiges Eigentum des Verkäufers ausschließen _\nsoll. Es handelt sich hier um eine Menge von 51 kg Vanadium,\ndie DEE nach seiner beiden Beschwerdeführern gegebenen Darstellung schon längere Zeit in Besitz gehabt haben\nwollte. Die Aufbewahrung alter Metallstücke, die für den\n\npersönlichen Gebrauch nicht verwertbar sind, im Keller\n\nbrauchte keinen Verdacht zu erregen. Die Beschwerdeführer\ngingen auch nur deshalb mit DEE in den Keller, wei i\nsie durch Anschlagen des ketalls mit einem Hammer erproben\nwollten, ob es rechtwinklig absplittere, mithin echtes Vvenadium sei; denn die Analyse der dem Angeklagten\nkurze Zeit vorher überlassenen Probestückchen war nach den #\nUrteilsfeststellungen noch nicht fertiggestellt. In diesen ,\nZusammenhang hätte es bei der Prüfung des inneren Tatbe- _ |\nstands der Hehlerei auch eines Eingehens daräuf bedurft, er\ndaR CD. für den Kl isher als Einkäufer von j E:\nQuecksilber tätig gewesen war, nach der Wahrunterstellung R.\ndes Tatrichters noch kurz vor dem Ankauf des Vanadiums be- '\ntont hatte, er selbst kenne nichts davon, .\n\nDie erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteil\ngegenüber allen Beschwerdeführern und, zwecks Wachholung def\nnoch erforderlichen Klarstellungen, zur Zurückverweisung den\n\nx\n\nSache an das Landgericht. Dieses wird den Sachverhalt gege-,\n\n-\nD\n\n6:\n\n- 10 -\n\nbenenfalls noch unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen\nEehlerei nach § 18 UnediiG zu prüfen haben, da Vanadium zu\nden unedlen Metallen im Sinne des § 1 Abs 5 dieses Gesetzes\n\ngehört\n\nGro3 Krumme Engels\nHülle Martin\n\nSSL\n\n., 3 Lan + s\nh\n\nes\nedel\n..s\n\nen\n\nrn\n\non\nINT, BE EEE\n\ns ‚ x\nIE 0 TEE\n\nTe,\n\nTRITT, &\n\n“ x\nwe\n\n.. . n >.\nPR SPPPOFTERT 20 GE SEP Ne REES","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/4-str-27-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/4-str-27-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:06.975794+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-26/4-str-27-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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