{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-11-24","aktenzeichen":"5 StR 448/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _448/53 2274 064 “.\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Schriftsetzer Berthold MED aus Saw:\n\ngeboren an EEE 1924 in EEE (Westpreusen) ,\n\n2.) die Hausgehilfin Elfriede B ÜEW aus REED.\ndort geboren am EEE 1926,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.November 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MB und\nEB rirä das Urteil des Landgerichts in Stade\nvom 15.Mai 1953 aufgehoben.\n\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässigen\nFalscheides zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Revision des Angeklagten Mprügt Verletzung\n\"formellen und materiellen Rechts\", die Revision der Angeklagten BEE nur Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nII.\n\nl.) Die Verfahrensrüge ist nicht näher begründet und\ndaher nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.\n\n2.) Die sachlichrechtliche Rüge beider Angeklagten\ndringt durch.\n\nDie Angeklagten haben in dem Unterhaltsprozeß eines\nunehelichen Kindes der Angeklagten BED einmal uneidlich\nund zweimal eidlich als Zeugen ausgesagt, sie hätten miteinander nicht während der Empfängniszeit, sondern nur insgesamt zweimal vorher geschlechtlich verkehrt. Die Empfängniszeit lag in der Zeit vom 15.2. bis 16.6.1950. In Wahrheit hatten die Angeklagten am 26.2.1950 das zweite Mal\nmiteinander verkehrt.\n\nDie Angeklagten hatten erst durch den Beweisbeschluß\nvom 28.3.1951, also mehr als ein Jahr nach ihrem letzten\nVerkehr, erfahren, wie sich die gesetzliche Empfängniszeit\nberechnete. Bei einer gemeinsamen Überlegung waren sie zu\ndem Ergebnis gekommen, daß ihr letzter Verkehr am 15.1.1950\nstattgefunden habe. Sie wußten genau, daß sie erstmals in\nder Silvesternacht 1949/50 miteinander verkehrt hatten und\ndas zweite Mal an einem Sonntag nicht lange darauf. Da der\n8.1.1950 mit Rücksicht auf den Dienst des Angeklagten MB\nausschied, kamen sie zu dem Ergebnis, der Tag des zweiten\nVerkehrs sei der 15.1.1950, zumal der Angeklagte Mi nach\nseiner bestimmten Erinnerung Mitte Februar 1950 ein Verhältnis mit seiner jetzigen Ehefrau begonnen hatte.\n\n- 3-\n\n-3-\n\nDie Strafkammer sieht es nicht als widerlegt an, daß\ndie Angeklagten bei ihren sämtlichen Vernehmungen an die\nRichtigkeit ihrer Angaben geglaubt haben, sie meint aber,\ndaß ihnen eine Fahrlässigkeit zur Last falle, soweit sie\nbei der letzten Vernehmung die Unwahrheit beschworen hätten,\n\nDiese Ansicht der Strafkammer wird durch die Feststellungen nicht getragen, und es erscheint auch nach dem\nUrteil ausgeschlossen, daß weitere Feststellungen nach\ndieser Richtung getroffen werden können. Nach der Annahme\nder Strafkammer konnten beide Angeklagten bei ihren Vernehmungen am 11.4. und 6.6.1951 ohne Fahrlässigkeit der\nMeinung sein, daß ihre Angaben stimmten. Anders sei hingegen, so führt die Strafkamner aus, ihr Verhalten im\nNermin am 12.3.1952 zu werten. Die Angeklagte BEE nate\nselbst zugegeben, daß ihr an diesem Tage auf Grund der\neindringlichen Vorhalte des Richters, der sie auf abwuichende Aussagen anderer Zeugen hingewiesen hatte, Bedenken gekommen seien, ob nicht möglicherweise der letzte\nGeschlechtsverkehr im Februar 1950 stattgefunden haben\nkönne. Sie habe diese Zweifel dann aber wieder verworfen\nund gemeint, es könne doch wohl nur Mitte Januar 1950 gewesen sein, weil der Angeklagte WiBihr dieses Datum mehrfach gesagt habe. Die Angeklagte hätte sich nicht bei\ndiesen Gedanken beruhigen dürfen, da mit Rücksicht auf die\nAussagen der anderen Zeugen erhebliche Bedenken an ihrer\nRichtigkeit bestanden hätten.\n\nDer Auffassung der Strafkammer, daß hierin eine Fahrlässigkeit liege, vermag der Senat nicht zuzustimmen. Wenn\ndie Angeklagte zwar am 12.3.1952 zunächst Zweifel bekam,\nauf Grund ihrer Überlegungen aber dann zu dem Ergebnis\nkam, diese Zweifel seien unberechtigt, so durfte sie den\nSid so, wie geschehen, leisten. Denn im Augenblick der\nEidesleistung hatte sie keine Zweifel mehr; sie war daher\nauch nicht verpflichtet, dem Richter mitzuteilen, daß ihr\nvorher Bedenken gekommen seien, die sie überwunden hebe.\nserade die Tatsache, daß der Angeklagten auf Grund der Vor-\n\n-4-\n\n-4-\n\nhalte zunächst Bedenken gekommen sind, beweist, daß sie\ndiesen Vorhalten aufmerksam zugehört und die Aussagen der\nanderen Zeugen mit ihrem eigenen Erinnerungsbild und den\ndaran geknüpften Überlegungen verglichen hat, dabei aber\nzur Erkenntnis von der Richtigkeit ihrer Angaben gekommen\nist. Darin liegt keine Fahrlässigkeit (vgl 5 StR 77/53 vom\n3,6.1953 - Dallinger MDR 53,597 -).\n\nBei dem Angeklagten MB sieht die Strafkammer eine Fahrlässigkeit im Termin am 12.3.1952 darin, daß ihm trotz der\nentgegenstehenden Aussagen anderer Zeugen keine Zweifel an\nder Richtigkeit seiner bisherigen Angaben gekommen sind.\n\nSie meint, solche Zweifel hätten ihm bei sorgfältiger Überlegung kommen müssen. Daß dies keine Überforderung sei,\nergäbe sich daraus, daß der Angeklagten BEE solche Zweifel\ngekommen seien.\n\nAuch diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn ein Zeuge eine feste Überzeugung\nvon einem Geschehen hat, so braucht er sich nicht durch Vorhalt abweichender Aussagen anderer Zeugen hierin erschüttern\nzu lassen. Eine Fahrlässigkeit könnte nur darin gesehen\nwerden, wenn der Angeklagte sich mit den Vorhalten nicht\noder nur ungenügend beschäftigt und sie nicht zum Anlaß genommen hätte, seine eigene Überzeugung nachzuprüfen. Daß\ndies bei dem Angeklagten der Fall war, hat die Strafkammer\nnicht festgestellt und kann sie, wie der Sachverhalt ergibt,\nauch nicht feststellen.\n\nBeide Angeklagten waren daher freizusprechen.\n\nDr.Geier Dr.Koffka Schnidt\n\nSiemer Dr,Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-24/5-str-448-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-24/5-str-448-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:06.746174+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-24/5-str-448-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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