{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-11-24","aktenzeichen":"1 StR 92/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Viehvermittler Adolf R aus St\nSchi, geboren am &@&. in Bad ,\n2.) den Viehhändler Josef\n\nG aus’ ZH,\ndort geboren aan. iD Pr\n\nbei\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 27. Oktober 1953 in der Sitzung vom 24.\nNovember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Schweinfurt vom\n2. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n.\n.\n. . \\\n. won eo wen *\nPR. DB LA w Eme D\npatrr ZT 2 ei ern\n\nVon Rechte wegen\n\nnt Van nd\n\na, vr ..\nzr WERL Ak ..\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten RB wegen falscher\nuneidlicher Aussage sowie wegen fortgesetzten Meineids je\nin Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr sechs Konaten Gefängnis, den\nAngeklagten CB wegen versuchten Betrugs anstelle einer\nan sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu\neiner Geldstrafe von 1 200 DM verurteilt.\n\nzur. 77\n\nDer Landwirt SCEEEEEB kaufte auf dem Bartholomäusmarkt 1949 (25. August) in Bad Neustadt eine Kuh, Er stellte,\nnachdem er nach Hause gekommen war, fest, daß die Kuh\nhustete. Der zugezogene Tierarzt bezeichnete sie als tuberkulös. SC, der den Angeklagten CB für den Verkäufer der Kuh hielt, erhob Klage gegen diesen. In dem bei\ndem Amtsgericht in Mellrichstadt anhängigen Rechtsstreit bestritt CP, der Verkäufer der Kuh zu sein, und stellte\nden Beweisamtrag, den Angeklagten RB als Zeugen darüber\nzu vernehmen, \"daß der Verkauf der strittigen Kuh zwischen\ndem Kläger und ihm —- dem Zeugen - am 25. August 1949 zustandegekommen sei und die Bezahlung. des Kaufpreises auch\nan Rp erfolgt sei\". a\n\nSy - TITTEN DES\n\nm\n\n4 2 2 a 4 r “ 2 E ; * e N As “ h, : 4 v + ‘ nn te\nEEERTIFFEDT 9 Er\n(2 v Ki z »\nTE ERDE EZ a u .\n\n4\n\nUNEEWET-Pr a\n\nDer Angeklagte Rehm wurde am 30. November 1949 vor\ndem Amtsgericht in Gegenwart des Angeklagten Ge als\nZeuge vernommen. Er behauptete dabei nach der Überzeugung\nder Strafkammer bewusst der Wahrheit zuwid.:r,\n\n1.) er selbst habe die Kuh an den Kläger Sche@B verkauft,\n2.) .er habe den Mitangeklagten GEB erst auf dem\nBartholomäusmarkt in Bad Neustadt kennengelernt.\nR&B wurde nicht beeidigt, Der Amtsrichter hielt seine\nAussage für völlig unglaubwürdig und gab der Klage des\nSCEREEEED im wesentlichen statt.\n\nB.\n\n. ” A\nfi wetr § 4 pP one Bu a Fi 5 y\nDL > .\n‘ e\nE\n- Lo min\n\n-\n\n——..\nee E\n\n2\n\n- =\n.\n\n” oe 72 7\n\nDer Angeklagte CB 1egte gegen das Urteil Berufung ein. Nachdem beide Prozessparteien anderweit\n\nBeweis angetreten hatten, erliess das Landgericht folgen- .\nden Beweisbeschluss;s \"Zum Beweise für die bestrittene Re\nBehauptung des Beklagten, daß der Kaufvertrag über die “\n\nsondern mit dem Zeugen Rehm abgeschlossen worden sei,\nwird die wiederholte Vernehrung des Zeugen Adolf wu\n\nViehhändler in StB ... von Amts wegen durch das\nProzeßgericht angeordnet,\"\n\nIn Anwesenheit des Mitangeklagten wurde R@® an\n17. November 1950 als Zeuge vernommen. Er sagte ua.\nbewusst wahrheitswidrig aus,\n1.) er sei zu dem Bartkolomäusmarkt 1949 in Bad Neustadt ohne Vieh mit der Eisenbahn gefahren;\n2.) er habe dort von unbekannten Verkäufern u.a. eine\nbraungelbe Frankenkuh gekauft und an SCHE verkauft;\n3.) den Mitangeklagten GP habe er erst nach dem\n\nVerkauf der Frankenkuh auf dem Bartholomäusmarkt in Bad '*\nNeustadt kennengelernt. 3\n\nRehm wurde auf Antrag. des Prozessbevollmächtigten\n\ndes Mitangeklagten GEW in dessen Anwesenheit be-\n\nNach weiterer Beweisaufnahme ordnete das Landgericht\nvon Amts wegen die wiederholte Vernehmung des Angeklagten\nRED als Zeugen durch das Prozessgericht an. Dieser sagte „,\nbei seiner Vernehmung vom 5. April 1951 aus, daß er ausser ®\nzwei von ihm Selbst auf dem Bartholomäusmarkt gekauften d\nKühen, die er sofort an eine Frau aus Saogb und an Be\nSCHEEEEED veräussert hebe, noch eine dritte Kuh an die \\d\n\n-4-\n\nE\ne\nBJ\n\nViehhändler Hg una NEED verkauft habe, und zwar für i\nden Angeklagten GB, den er kurz vorher kennengelernt “A\nhabe. Er versicherte die Richtigkeit dieser Zeugenaussage Ei\nunter Bezugnahme auf seinen am 17. November 1950 geleisteten * h\nEid. Auch diesmal griff der anwesende Mitangeklagte CD # .\nnicht in die Vernehmung ein. Das Landgericht hob das amts- j.\ngerichtliche Urteil auf, wies die Klage eb und legte dem % |\nKläger SC die Kosten beider Rechtszüge auf. Es hielt '\nden dem Kläger SED obliegenden Beweis, deß CB\nder Verkäufer der Kuh sei, nicht für erbracht und führt\nim Urteil u.a. aus: \"Auf alle Fälle kann aber die Aussage N:\ndes Zeugen RE nicht ungewürdigt bleiben. Dieser hat unter- 4\nEid ausgesagt, daß er es war, der dem Kläger seinerzeit is\ndie Frankenkuh verkaufte ...... . Eine Verwechslung des Be- u;\nklagten mit Adolf RB seitens des Klägerserscheint dehalb\nnicht ausgeschlossen... \".\n\n„nr . so.\ny- “ x % .\n: Ä\na Eee ern nn\na I REE\n\nDie Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte\nGEB die Kuh, die auf dem Bartholomäusmarkt an Si»\nverkauft wurde, kurz vorher - am 20. August 1949 - von dem\nLandwirt Hoi erworben hatte. Sie konnte nicht feststellen, wer die Kuh an SCHEMERN> veräusserte, ist aber\n\nii] erfolgt ist. Die Strafkammer führt aus, es spreche\neine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß - falls\nCEEEED die Kuh nicht selbst verkauft hat - die etwa beteiligte dritte Person die Kuh im Auftrag oder jedenfalls\nmit Wissen GEB verkaufte. Sie ist der Ansicht, es Di\nbedürfe keiner Entscheidung, ob diese Wahrscheinlichkeit ie\nan Sicherheit grenze, da zur Überzeugung des Gerichtes\nfeststehe, daß der Angeklagte CB wusste, daß Re\ndie Kuh nicht verkauft hatte, und da dies zur Entscheidung\n\n7\n\nee”\n\nee\n\n;\n”\n\ny\n\n_ 5 _ “A\n;\n\n.\n\nüber die strafrechtliche Seite seines Verhaltens genüge,\nNach der Überzeugung des Gerichtes wusste der Angeklagte\nCD schon vor Benennung des Reg als Zeugen im Zivilprozess, daß dieser die Kuh nicht auf dem Bartholomäus.\nmarkt 1949 in Bad Neustadt verkauft hatte,\n\nDas Vorbringen des Angeklagten GW, er habe die\nvon HD gekaufte Kun, wie sich aus seinem Ein- und\nVerkaufsbuch ergebe, am 21. September 1949 an die Vieh-\n\nagentur Sch und IP in TB verkauft, hat die\n\nStrafkammer als widerlegt angesehen,\n\n| I. Die Revision des Angeklagten CP rügt die Ver-\n| letzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\n\nR Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n7‘ -\nif 1.) Die Strafkammer hat angenommen, daß der Beschwerdeuf führer CE in zwei Rechtszügen dem Gericht eine falsche ”\n\"x Tatsache in der Absicht vorgespiegelt habe, sich einen\n\n3 rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie hat die \"\n} Rechtsauffassung vertreten, es bedürfe keiner eingehenden\nN Prüfung, ob die Klage des Sb tatsächlich begründet\n!\n\nNu war oder etwa aus anderen Gründen abzuweisen gewesen wäre\nw (CE führe z.B. an, die fragliche Kuh sei im Augen-\n) blick des Verkaufs gar nicht mit einem zur Wandlung be-\n\nia rechtigenden Mangel behaftet gewesen). Allein die Tat-\n\n' F sache, daß die Prozeßlage vor der Benennung des Mitange-\n\nSE klagten R@p als Zeugen ungünstiger war als nachher und\n\nx daß sich der Angeklagte CM dessen bewusst war, woran\n& nach Sachlage kein Zweifel besteht, reiche aus, um nachzu- \\\n= weisen, daß er in der Absicht handelte, sich einen rechts-.\n\nwidrigen - nämlich gegen die gesetzlichen Beweisvorschriften. .\nverstossenden -— Vermögensvorteil zu verschaffen, Die Straf-\n\nkammer hat hierzu auf die Entscheidung RGSt 72, 133 Bezug\ngenommen.\n\nSs\nBas\n\nDt\n\nNr\n\nY,\n‘\n‘\n67\nx\nBr\n2\nv4\n2;\n.\n&\nF\n\nET T,\nALLEN .\n\n-6-\n\nDie dort vom Reichsgericht vertretene Rechtsansicht\nhat der Bundesgerichtshof aufgegeben (BGHSt 3, 160). Eine V\nVerurteilung wegen Betrugs oder versuchten Betrugs setzt\nvoreus, daß der Täter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich oder einen anderen erstrebt. Ist ein vermögensrechtlicher Anspruch begründet, so wird er nicht\ndeshalb rechtswidrig, weil sich der Berechtigte in einen\n\nRechtsstreit unerlaubter Mittel bedient, um etwaige Schwierig-\n\nkeiten, die der Verwirklichung seines Anspruchs entgegenstehen, zu beseitigen. Im vorliegenden Falle wehrte sich\nder Angeklagte CP mit Hilfe des Mitangeklagten RD\ngegen einen gegen ihn gerichteten Verhandlungsanspruch.\nNach der in der Entscheidung BGHSt 3, 160 vertretenen\nRechtsauffassung kommt es daher darauf an, festzustellen,\nob der Klaganspruch ‚gegen den Beschwerdeführer Ci»\nbegründet war. Dies wäre schon dann nicht der Fall, wenn\ndie Kuh ohne sein Wissen von einem Dritten an den Kläger\nSC verkauft worden wäre. Hierzu hat das Tandgericht keine eindeutigen Feststellungen getroffen. Es\n\nhat ausgeführt, es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, \"daß - gegebenenfalls - die dritte Person\ndie Kuh im Auftrag oder jedenfalls mit Wissen CENND\nverkaufte\", Die Strafkammer hat jedoch unentschieden gelassen, ob diege Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt,\nweil sie die Auffassung vertreten hat, es genüge zur strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten\nGEB, daß er den RED in dem Rechtsstreit bewusst wahrheitswidrig als den Verkäufer der Kuh bezeichnet und ihn\nhierfür als Zeugen benannt hat.\n\nDie bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die abschliessende Beurteilung der entscheidenden Frage, ob der Klaganspruch des SEE begründet\n\n.\n”\n\nETF TTE\n\n.\n\n‘\n\nPER TEEFTEENESHFANTER:\n\npe\n\n2\nR\nki\n\n.u_ - we =\n\nin\n\nwa 7,\nN nr\n\ngen >\nBA a Ka\n\nzen.\nv\n\nam en\n-..\n\nDE PEN\nLyar .\n\nan\n\nEs\n\n-\n\n*\n\nnn.\n\nSe,\nAu\n\nzu.\n\nN .e\n5\n\na\n\nEERELERERFTEN ENTE STREET\n\n- 7 -\n\nwar oder nicht. Es ist nicht auszuschliessen, daß die\nStrafkammer bei einer neuen Verhandlung in dieser Beziehung weitere Feststellungen treffen kann, die sie\nbisher auf Grund ihrer Rechtsauffassung unterlassen\nzu können glaubte,\n\nDas Urteil ist nach alledem, soweit es den Angeklagten GW betrifft, mit den Feststellunren aufzuheben.\n\n2,) Die Verfahrensrügen, die unbegründet sind, brauchen\nnicht näher erörtert zu werden. Der Beschwerdeführer wird\nin der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Beweisamträge zu stellen.\n\nII. Der Angeklagte Rp hat das Urteil nur insoweit an- Bi,\ngefochten, als er wegen falscher uneidlicher Aussage une: x\nwegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt ist, De\nauch wegen des fortgesetzten Meineids Verurteilung in\nTateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug erfolgt\n\nist und der Schuldspruch nicht teilweise angefochten\nwerden kann, erstreckt eich das Rechtsmittel auch auf .\ndie rechtlich bedenkenfreie Verurteilung wegen Meineids, - £\n\nDer Beschwerdeführer macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Die Rüge ist begründet.\n\n1.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Bei- I;\nhilfe zum versuchten Betrug nicht.\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß\nder Beschwerdeführer R@P durch seine unrichtigen Be- iR\nkundungen den versuchten Betrug des Mitangeklagten GEHE _. E\nunterstützen wollte. Da es, wie sich aus den Ausführungen 3\nunter I 1 ergibt, ungeklärt ist, ob sich CM eines ver- ;\nsuchten Betrugs schuldig gemacht hat, und das Urteil gegen\nihn deshalb aufgehoben werden muss, kann die Verurteilung\n\ndes Angeklagten REP bezüglich der Beihilfe zu diesem\nVergehen wegen der Abhängigkeit der Beihilfe von der\nHaupttat nicht bestehen bleiben. Der Beschwerdeführer\nREED könnte sich zwar auch dann einer Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig gemacht haben, wenn der Anspruch\ndes SCEEEEEEED gegen den Angeklagten CEEEEB unbegründet\nist, R@&W ihn aber als begründet angesehen hat. In dieser\nBeziehung enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen.\n\n2.) Da die Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit der\nuneidlichen falschen Aussage und dem Meineid steht,\nhat sich die Aufhebung des Urteils hierauf zu erstrecken.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das\nLandgericht auch zu prüfen haben, ob der Referendar,\nvor dem der Angeklagte R&B die falsche uneidliche Aussage erstattet hat, als Richter tätig sein konnte (RGSt\n60, 25; 65, 206). Referendare konnten zwar im Lande\nBayern nach den dort zur Zeit der Begehung der Straftat\ngeltenden landesrechtlichen Bestimmungen mit der Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte, insbesondere\nmit der Vernehmung von Zeugen, betraut werden (BGH 1 StR\n575/52 vom 16. Dezember 1952). Erforderlich ist aber, daß\nder Referendar die Voraussetzungen der bayer. VO Nr 68\nvom 4. April 1946 (GVBl S 214) über die Wiederaufnahme\nder Justizausbildung erfüllt und daß im Einzelfall ein\nrichterlicher Auftrag vorgelegen hat. Das angefochtene\nUrteil enthält in dieser Richtung keine Ausführungen.\n\ner\n\nDA v i\n\nu nn\n\n?\n\n. : x\n2= Bw’\n79 :Me- ,\n..\nee Ten LI u.\n\n>\n\n.\n\n—... —_\n\nim\nE20\n\n. . «\ne, “ 6\nAb ;\nTe ET TEE\n\nSun\n\n2 Sn y\na\n\nBi ——\n\naller ck\n\ner?\n\n- ne TE\n\nERBEN TOTAL DEE\n\n—\n\ner\n\nD Wr\n‘\n\nEL\n\nut}\n\n-9- :\n\n’\n\nSollte der Referendar zu der Vernehmung des Angeklagten\nREED als Zeugen nicht befugt gewesen sein, so käme nur .\n\neine versuchte falsche uneidliche Aussage in Betracht “\n(vgl RG aa0), die nach der gemäss § 2 Abs 2 StGB zu\nberücksichtigenden Neufassung des § 153 StGB nicht mehr\n\n” strafbar ist. ö\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Heimann-Trosien\n\nch\n\nnew.\nKr;\n\n-| .\n.\n\nno,\n*\n\nm’\n7 >\nFBF\n\nee Ya. un.\n\nFe be cm un 2 m TE FERRFRBIERT SE « AERERERES TORRENT SEEREEERBERE\n‘ :z 7 et\n®*\nRE ESDR\n\n.\nDane BT et 9\n\nB 2. tr .\neine uni\n.\nPr\n\nTR VE\n\n2, x\nE ‘\n8 S\n\n“ S\nDart s NS\nDDR = RR\nBR n y\nx\n..\n” x\nr N PX\nı x. x ger\na“ Da:\n..\nx\nN\n. $\nk2 S\n*\nF\n.‘ N\n« x\n»","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-24/1-str-92-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-24/1-str-92-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.302414+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-24/1-str-92-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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