{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-11-24","aktenzeichen":"1 StR 349/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"D&D\n\n2342 059\n\n1 StR 349/53\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Friedrich S CD :.: -\n(Landkreis Ep). dort geboren nm. BD EB. :::r zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Brandstiftung u.a,\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr ,Heimann-irosien\nBRundesrichter Dr,Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstsatsanwalt Dr. NEED\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter > | ,\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten Friedrich SCHEEEEEEE> gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Bamberg, vom 24, April\n1953 wird mit der Massgabe verworfen,. dass er wegen\nVersicherungsbetrugs in Tateinheit mit einfacher Brandstiftung in zwei Fällen und Hasen eines versuchten Betrugs verurteilt ist, | —\nDie seit dem 25, April 1953 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\n[2\nD\n\nGründe:\n\nnn rn nn nn a\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier einfacher Brandstiftungen in Tateinheit mit je zwei rechtlich zusammentreffenden Verbrechen des Versicherungsbetrugs (§§ 265, 308, 73;\n74 StGB) und wegen eines versuchten Betrugs (88 263, 43 StGB)\nzur Geösamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zum Verlust\nder bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren\n\nverurteilt worden.\n\nGegen das Urteil hat der Verteidiger in vollem Umfang\nRevision eingelegt, das Rechtsmittel aber in der Begründungs- |\nschrift auf die Verurteilung wegen der \"zwei Verbrechen der\neinfachen Brandstiftung\" beschränkt, Diese Beschränkung\nist bezüglich der Verurteilung wegen versuchten Betrugs\nrechtswirksam, da der Angeklagte den Verteidiger ausdrück-.\nlich zur Zurücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt hat und\ndie Verurteilung wegen der beiden Brandstiftungsfälle sich\nron derjenigen wegen versuchten Betrugs trennen lässt, Im\nübrigen ergreift die Revision, mit der die Verletzung des\n§ 308 StGB und der §§ 261, 264 StPO gerügt wird, in den\nbeiden Fällen der Brandstiftung auch den Schuldsyruch wegen\nVersicherungsbetrugs; denn bei tateinheitlichem Zusammen- |\ntreffen kann das Rechtsmittel nicht auf einen der rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt werden.\n\n‚Die Revision kann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Soweit der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift nähere Ausführungen macht, richten sie sich durchweg in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils (§ 337 StPO). Entgegen der Annahme der\n\nRevision lassen diese nach keiner Richtung erkennen, däss\n\ndas Landgericht das von dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren abgelegte Ceständnis seiner Täterschaft in den bei-\n\nden Brandstiftungsfällen aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen als der Wahrheit entsprechend betrachtet hat.\n\nFehl geht vor allem auch die Verfahrensrüge, das Landgericht hab\n\nnicht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten nachgeprüft, dass sein eigener Verteidiger (Rechtsanwalt Dr.Seg- -\nWE) ihm nicht geglaubt und ihn dadurch zu dem Geständnis\nveranlasst habe, Die Strafkammer hat sich mit diesem Finwand des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt., Sie .\nhat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe in der Hauptver..\nhandlung keineswegs einen so einfältigen Eindruck gemacht, |\ndass man von ihm annehmen könnte, er habe sich zu Unrecht\neines so schweren Verbrechens beschuldigt, nur weil er mit\nden Beteuerungen seiner Unschuld keinen Glauben gefunden\nhabe. Hiernach hat das Landgericht das Vorbringen des Angeklagten, niemand habe ihm geglaubt, selbst sein eigener Ver\nVeidiger nicht, als wahr unterstellt, Es bedeutet daher ei\n\nsicht abgesehen } hat.\n\nEs besteht auch keinerlei Anhsl% dafür, dass das Tand\ngericht, wie die Revision weiter behauptet, zugunsten des.\nAngeklagten sprechende \"Feststellungen der Hauptverhandlung\nnicht bei der Urteilsfindung verwertet habe, Wie sich aus .;\n§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO ergibt, ist das Gericht nicht ver- |\npflichtet, im Urteil die Aussagen von Zeugen wiederzugeben, |\nEnthält das Urteil über die Aussage eines Zeugen nichts, so |\nkann die Revision nicht damit gehört werden, der Zeuge’ habe |\nin dem einen ‘oder anderen Sinne ausgesagt, Ebensowenig kann;\nfalls im Urteil die Aussage eines Zeugen wiedergegeben und ;\ngewürdigt ist, die Revision darauf gestützt werden, der\nZeuge habe andere Angaben gemacht oder die von dem Gericht\naus der Aussage gezogenen Folgerungen seien nicht zwingend. |\nNur Schlüsse, die anderen Feststellungen oder Folgerungen\nwidersprechen, sonst gegen die Denkgesetze verstossen oder 4\n\nmit allgemein gültigen Erfahrungssätzen nicht im Einklang 4\n\n2,9\n\nstehen, sind rechtlich fehlerhaft, Solche Verstöße sind aber\nim Urteil nicht zu ersehen,\n\n2,) Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung der rechtlichen Würdigung lässt ebenfalls keinen Rechts-\n\nirrtum erkennen,\nSoweit das Landgericht in den beiden Fällen den Angeklag-\n\nten des Verbrechens gegen § 308 StGB in der Begehungsform\nder sog, unmittelbaren Brandstiftung (Inbrandsetzung fremder\n\nSachen) schuldig erkannt hat, erübrigen sich weitere Ausfüh-\n\nrungen.\n\nDagegen bedarf es der näheren Prüfung, ob das Landgericht\nden Angeklagten in beiden Fällen mit Recht auch wegen Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB verurteilt hat.\n\nE\n\nZum Tatbestand dieser Strafbestimmung gehört, dass eine\ngegen Feuer versicherte Sache in betrügerischer Absicht in\nBrand gesetzt wird. Eine solche Absicht ist nur gegeben, wenn\nder Täter für sich selbst oder einen anderen einen Vorteil erstrebt, der ganz oder teilweise rechtswidrig ist, also eine\nVersicherungssumme erlangen will, auf die der Versicherungsnehmer oder - bei Versicherung auf fremde Rechnung - der\nVersicherte keinen Anspruch hat (u.a, RGSt 62, 297; 69, 15\nBGHSt 1, 209 und BGH 1 StR 878/51 vom 6. Juni 1952). Im vorliegenden Falle war, soweit es sich um die Feuerversicherung\nder in Brand gesetzten Bauten handelt, nicht der Angeklagte\nselbst, sondern dessen Ehefrau Versicherungsnehmer und neben\nihrem noch minderjährigen Sohn aus erster Ehe Versicherte.\nIn einen solchen Falle, in dem nicht der Versicherungsnehmer\noder der Versicherte, sondern ein anderer die versicherte\nSache vorsätzlich in Brand setzt, steht dem Versicherten\ndie Entschädigung für den Brandschaden nur unter bestimmten\nVoraussetzungen nicht zu; wann dies der Fall ist, bestimmt\nsich nach § 61 VVG und für die Bayerische Gebäudebrandversi-\n\ncherung (vgl § 192 VVG) nach § 8 49, 50 der Satzung der Baye\nrischen Landesversicherungsanstalt vom 28, Dezember 1935\n(Bayer.GVBl 1935 S 795). Hier hat die Strafkammer für die\nbeiden Fälle der Brandstiftung angenommen, dass der Versi.\ncherer, die Bayer, Landesversicherungsanstalt, zu einer Ent\nschädigung nicht verpflichtet gewesen sei. Zur Begründung ihn\nAnnahme hat sie sich auf Nr 8 der Vertragsbestimmungen (= N\nAbs 4 der Satzung der Landesversicherungsanstalt) berufen;\ndort heisst es: !\"Wird ein mit dem Versicherten in häuslicher\nGemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen vorsätzlichen\nBrandstiftung verurteilt, so verliert der Versicherte seinen\nEntschädigungsanspruch\", Der Meinung der Strafkammer ist bein\nzutreten. Die erwähnte Bestimmung ist ersichtlich deshalb\nin die Satzung der landesversicherungsanstalt aufgenommen\nworden; um für Fälle der in Frage kommenden Art die Anstalt\nvor langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten wegen der Frage zu bewahren, ob dem Versicherungsnehmer oder |\nVersicherten ein seinen Anspruch auf Entschädigung nach § 4\nder Satzung ausschliessendes schuldhaftes Verhalten zur last\nfällt, Dabei sind die Worte: \"so verliert der Versicherte\nseinen Entschädigungsanspruch\" nicht etwa in dem Sinne zu.\nverstehen, dass dem Versicherten zunächst ein Entschädigungsanspruch gegen die Versicherungsanstalt zustehe und j\ner diesen Anspruch lediglich nachträglich auf Grund der ver-&\nurteilung des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebefiden\nFamilienangehörigen verliere, Vielmehr können jene Worte\nnichts anderes bedeuten, als die in § 49 der Satzung \"Die\nAnstalt ist von der Verpflichtung zur Leistung frei\", nänlich dass der Versicherte im Falle der Verurteilung des Familienangehörigen wegen vorsätzlicher Brandstiftung ebenso\nwie in den Fällen des § 49 von Anfang an keinen Entschädigungsanspruch gegen die Versicherungsanstalt gchabt hat;\nGrund für die Befreiung der Versicherungsanstalt von der\n\nEntschädigungspflicht ist nicht die Verurteilung des Familien\nangehörigen, sondern die Tatsache, dass er nach den Urteilsfeststellungen das versicherte Gebäude vorsätzlich in Brand\ngesetzt hat. Hiernach war in den beiden Brandstiftungsfällen\nder Entschädigungsanspruch, den der Angeklagte für seine Ehefrau und seinen Stiefsohn gegenüber der Landesversicherungs-\n\nanstalt erstrebt hat, rechtswidrig.\n\nDie bewegliche Habe hatte der Angeklagte nach den rechtlich bedenkenfreien Urteilsfeststellungen zwar auf seinen |\neigenen Namen, überwiegend aber, vor allem soweit es sich um\nlandwirtschaftliche Erntevorräte handelte, auf Rechnung seiner Ehefrau und seines Stiefsohns, also für fremde Rechnung,\nversichert. Dass insoweit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn.\nkein Entschädigungsanspruch gegen die Versicherungsgesell- |\nschaft zugestanden hat, ergibt sich, wie das Landgericht zu- .\ntreffend angenommen hat, aus § 61 WG.\n\nZur inneren Tatseite hat das. Landgericht in beiden Fal-.\nlen festzestellt, dass sich der hngeklagte nach seinen eigenen\nGeständnis sowohl hinsichtlich der Gebäudeversicherung als\nauch hinsichtlich der Versicherung der beweglichen Habe be-\n\nwusst war, die Versicherer seien zu einer Bntschädigungsleistung nicht verpflichtet, wenn er selbst die versicherten\nGegenstände in Brand setze. |\n\nGegen die Annahme von Tateinheit zwischen Versicherungsbetrug und dem Verbrechen der Brandstiftung bestehen keine\nBedenken (u.a. RGSt 60, 129; BGHSt 1, 209). Irrig ist es\njedoch, wenn das Landgericht in jedem der beiden Fälle zwei\nVerbrechen gegen § 265 StGB in tateinheitlichem Zusammentreffen für vorliegend erachtet hat, weil zwei Versicherungs-.\ngesellschaften benachteiligt worden seien bzw, hätten benachteiligt werden sollen, Die Schädigung des Versicherers gehört\nnicht zum Tatbestand des Versicherungsbetrugs; sie braucht\n\nnur beabsichtigt zu sein. In rechtlicher Hinsicht ist es\ndaher ohne Bedeutung, ob der Täter bei der Brandstiftung\ndie betrügerische Schädigung eines oder mehrerer Versicherer im Auge gehabt hat, Der Schuldspruch kann insoweit vom\nSenat berichtigt werden; dass der Strafausspruch durch die\nirrige rechtliche Würdigung zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflusst sein könnte, kann unbedenklich ausgeschlossen\nwerden, Es erscheint dem Senat ferner angezeigt, den Schuld.\nspruch auch im übrigen richtigzustellen -— bei tateinheitlichen Zusammentreffen ist die schwere Straftat zuerst anzuführen - und ihn demgemäss in vollem Umfang neu zu fassen,\nDie Strafzumessung gibt sowohl hinsichtlich der beiden\nBinzelstrafen als auch hinsichtlich der Gesamtstrafe und der\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu keinen Bedenken\nAnlass, H\n3,) Die Revision ist demgemäss mit der Kostenfolge\n\ndes § 473 Abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen, ,\n\nDr,.Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\nHeimann-Trosien Dr.Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-24/1-str-349-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-24/1-str-349-53","retrieved":"2026-10-24 16:32:42.919529+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-24/1-str-349-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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