{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-11-19","aktenzeichen":"4 StR 598/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2287 006\n\n4_StR 598/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Hilfsarbeiter Walter Pr ED aus j N\nVER, geboren am EEE 1922 in ME, 2. Zt: in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen '\n\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in: der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Münster (Westf) vom 22. Juli FR\n1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen Bi\naufgehoben, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nnur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Ei\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht \"%\nzurüickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n26 -\n\nGründes\n\nDer Angeklagte zeigie sich, an seinem entblößten Geschlechisteil reibend, auf einer Öffentlichen Strasse einmal der Frau Me — — ) und ein anderes Mal den Mädchen\nKO und VERREEEEED, von denen die ietztere erst 12 Jahre\nalt war. De Zeuginnen sahen sogleich weg, weil sie am Be--\ntragen des Angeklagten Anstoß nahmen. \\\n\nDas Landgericht hat den Angeklagtenwegen eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nin Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 3 StGB und wegen eines\nweiteren Vergehens gegen § 1§ 3 StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstande; das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Rechts,\n\nDie Revision verweist zutreffend darauf, dass die\nStrafkammer den hiifsweise gesteilten Antrag auf Einnahme\ndes richteriichen Augenscheins in den Gründen nicht beschie- .:\nden hat; das war geboten (RGSt 62, 76). Indessen beruht das\nUrteil nicht auf diesem Verfahrensverstoss; denn das Tat- BE:\ngericht hat als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer nicht hinter der Hecke verblieben, sondern aus 8 ;\ndieser hervorgetreten ist, als er sichden Mädchen mit her- 'M\nuntergelassener Hose zeigte. Dann kam es aber nicht darauf \\\nan, inwieweit die Hecke die Sicht auf einen dahinter stehen- :4&\n\nden Mann behinderte.\n\nDer Zuziehung eines Fachpsychologen für die Bewertung\nder Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen bedurfie es vorliegend nicht, weil der Strafkammer die Bekundungen der jugendlichen Zeuginnen wegen des unzüchtigen Betragens, das der\n\nAngeklagte gegenüber den Frauen MOND, Er und\nSGB an den Tag geleg; hatte, glaubhaft erschienen,\n\n. richt nachzuholen haben.\n\n- 3.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten aus §§ 76 Abs : N; ’\n43 StGB begegnet keinen Bedenken. Dagegen vermögen die Fest:\nstellungen den Schuldspruch aus § 1§ 3 StGB in beiden Fälle#®.\nnicht zu tragen. Eine öffentliche Vorna!me ist nicht schos\nbei Öffentlichkeit des Ortes gegeben, wie die ‚Strafkammer\nanzunehmen : scheint; denn der Täter kann die unzüchtige Han\nlung auch so ausführen, dass er das Schutzbedürfnis der Al\ngemeinheit nicht Ärgernis erregend angreift, Es kommt vie:\nmehr entscheidend darauf an, ob eine der Zahl nach unbestihmte, durch keinerlei Bindungen zusammengehaliene Vielheit\nvon Personen nach den Verhältnissen des Tatortes und der # k:\nTatzeit die unzüchtige Handlung des Angeklagten hätte wahr\nnehmen können, ohne dass er in der Lage gewesen wäre, dieg! ä\nzu hindern (RGSt 73, 905 BGH Urt. v. 14. Februar 1952 - 4\n4 StR 748/51). Darüber spricht sich das Urteil nicht aus, !\nDie bislang unterlassenen Feststellungen wird das Landge- :\n\n3 Etat tr me, be’\n\nGroß Hülle Dr. Augustin\n\nMartin . 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