{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-11-19","aktenzeichen":"4 StR 455/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2287 073\n\noe ; Run\nPPrUeEE ee > VEEery 27 Eee\n\n4_StR. 455/53 ©\n\nImNanen des Volkes\n‚In der Ötrafsache\n\ngegen\n\nden Konfektionär Walter AED zus CE.\ngeboren arı EEE 1903 in BE Schlesien.\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. November 1953, an der teilgenomten haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Ir. Hülle\n.Bundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBunde san) in cz Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ud\n- als Urkundsbeamter Ger Geschäftsstelle, BE\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 4. Kai 19553 wird verwor-\n\nfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDo BR\n\nerü\n\nin\nIp\n’\n\nadd\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen Bit\nwegen Betrugs in drei Fällen, davon in zwei Fällen in ‚\nTateinheit mit Unterschlagung, wegen Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Interschlagung zur Gesamtgefängnisstrafe von sechs Honaten verurteilt. Seine Revision beschränkt sich auf die\nallgemeine Sachrüge.,\n\nm.\n7\n\nEi Mr iur #0 nr, Da 2 de 4\na te. Kl ar ER TE ä\n\nEETRRE:\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs (§ 2653 StGB) im Falle\n4 und wegen Urkundenfälschung in Teteinheit mit versuchtem Betrug im Falle 5 ist“ rschtsbedenkenfrei und bedarf\nkeiner Erörterung, ur\n\nie\n=\n\nIm Falle 3 ist der Angeklagte wegen Unterschlagung\nverurteilt worden, obwohl die ‘Umstände -— insbesondere\ndie Tatsache, dass der Angeklaste die ihm anvertrauten\n200 LM schun am nächsten Tage für sich ausgegeben hatte -\ndie Annahme nahelegen, dass der Angeklagte von Anfang an 3\ndie Absicht hatte, das Geld für persönliche Zwacke zu ver- B: 5\n. brauchen, und dass er ‚demzufolge den Zeugen HB über die Bi.\n“ geplante eigennützige Verwendung des. Geldes getäuscht hat. E:\n‘ Indes kann dieses Bedenken auf sich beruhen, weil. der Angeklagte durch die Verurteilung wegen Unterschlagung anstatt S\nwegen Betrugs nicht beschwert ist, Entsprechendes gilt im\nFalle 2, in dem der Angeklagte die Aushändigung der Mä\ntel, die er sich später zueignete, durch Täuschung erlangt\nhat,\n\nBe\n.\n\nwur,\"\n\nBau,\nFr 2 At\n\nBR SEE\n\nan U\nje\nie:\nPe\n:\n\nIn den Fällen 1 und 2 hat die Strafkammer neben\nder Unterschlagung des Schürzenstoffes und der Käntel\n\nee\nara ware nn dert\n779°:72,2 AU Tuch\n\n§ 2\n\nr e PR mn neun\nERSEREERERR Er RE\n\na\n\n%\nx\n\nFirma OD & Co. alsbald zurückgegeben.\n\n-3-\n\nz.W. der Lieferanten einen Betrug z.\\. der Käufer\nder unterschlagenen Sachen angenommen, Sie hat\nden Vermögensschaden der Käufer darin gesehen,\ndass diese ein mit dem Makel einer strafbaren\nHandlung - der vorausgegangenen Unterschlagung -\nbelastetes Eigentum erworben haben,\n\nDas RG hat in solchen Fällen ursprünglich den 2\nbestand des Betrugs verneint, weil der Dritte aufg m\nseines guten Glaubens Eigentümer geworden (§ 932 BGB),\num den gezahlten Kaufpreis also nicht geschädigt worden sei (RGSt 49, 16). In RGSt 73, 61 hat es diese \\\nRechtsprechung aufgegeben; es hat dort einen Vermögen\nnachteil im Sinne des § 263 StGB schon in der Gefahr”\nerblickt, dass der ursprüngliche £igentümer dem gut=\ngläubigen Frwerber sein Eigentum streitig macht, ihn\nmit einem Äechtsstreit überzieht und ihn der Gefahr\naussetzt, wegen Hehlerei bestraft zu werden; diese ji\nteile seien, so führt das RG aus, auch wirtschaftlich\nwägbar. und rechtfertigten daher die Annahme eines ven\nmögensschadens. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Auffassung in den in BGHSt 1, 92 und |\n3, 370 veröffentlichten Fällen des gutgläubigen Ermen\neines vom Indossamten durch Betrug erlangten Schecks\nund des \"gutgläubigen Pfanderwerbs an einer dem Ver- : R\npfänder nicht gehörigen Sache beigetreten. Der erkenil\näe Senat schliesst sich ihr für den vorliegenden Fall\nDie Käuferfirma RE ist denn auch nach Aufklärung\ndes ‘Sachverhalts von der Lieferfirma tatsächlich in?\nspruch genorinen worden, und der Zeuge Fgphat den -\nvon dem Angeklagten erworbenen Hantel der geschädigt®\n\n23\n\n-4-\n\n. Für einen Geschäftsmann insbesondere kanı der Erwerb einer vom Veräusserer strafbar erlangten Sache\nschon deshalb einen geringeren Yert als die Erlangung\n unenfechtbaren igentums haben, weil er es seines geschäftlichen \\ufes wegen auf eine gerichtliche Auseinandersetzung vielfach nicht ankommen lassen kann, auch “=\nwenn er die Anerkennung seines \"igentums in Nechtsstreit durchsetzen könnte (vgl dazu RGSt 73, 63). Ob\nder Umstand allein, dass die strafbar vorerworbene\nSache mit einem sittlichen Makel behaftet ist, die\nAnnahme eines wirtschaftlichen Minderwerts rechtfertigt, :\nkann auf sich beruhen, “&\n\nDie übrigen Betrugsmerkmale sind ausreichend\ndargetan. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich\nfestgestellt, dass sich der Angeklagte der auch mit\ndem gutgläubig:n Erwerb unterschlagener Sachen für die\nKäufer verbundenen Fachteile bewusst war, Dass es die\ninnere Tatseite aber geprüft hat, ergibt sich aus ‘der 4\nBemerkung im Falle 2, dass die objektiven und subjekti- ee\nven Voraussetzungen der genannten Straftaten - der\nUnterschlagung und des Betrugs - vorlägen, Nach dem\nUrteilszusammenhang war die Strafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte gewusst oder doch mit der\nköglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat, die Firma\nREED und der :Zeuge BES würden, wenn sie überhaupt\nEigentümer der ihnen verkauften Waren werden’ könnten,\nkein unanfechtbares und damit kein vollwertiges Eigen-\n‚tum erwerben. Die Annahme eines mit der Unter- \\\nschlagung der Sachen tateinheitlich zusammentreffenden\nBetrugs zum Nachteil der gutgläubigen Erwerber ist da-\n\nRER uogh\nER NS AHECHEERHFN\n\nvun Br\nIR DORa R\n\nher nicht zu beanstanden.\n\nv\n\n. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senatg“\nfindet § 23 StGB auf vor dem 1. Oktober 1953 abgeur:\nteilte Straftaten keine Anwendung (BGH 4 StR 424/53 '\nund 4 StR 393/53 vom 8. Oktober 1953).. Die Revision\n\nist daher in vollem Umfange unbegründet.\n\n#\n\nGroß Hülle Dr, Augustin\n\nMartin Seibert 7","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-19/4-str-455-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-19/4-str-455-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:06.444475+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-19/4-str-455-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1953-11-19","dockets":["4 StR 455/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.11.1953 – 4 StR 455/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-19/4-str-455-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 4. Kai 19553 wird verwor-\n\nfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/932","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"932","label":"§ 932 BGB","mentions":1},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:06.444475+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}