{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-11-13","aktenzeichen":"5 StR 482/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ı Sta 482/53 2275 047 1”\n\nIm Namen dcs Volkcs\n\nIn der Strafsache\ngcgen\n\nden Mechaniker Joscf KB au: MEER\ngeboren am ED 1921 in SEE Rumänien,\n\nwegen fortgesetzter Kaffeestoeuerhinterziehung\n\nhat der 5.Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichteor Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nale Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Hauptzollamtes als\nNebenklägers wird das Urteil des Landgerichts\nin Braunschweig vom 18.Juni 1953 dahin abgeändert,\ndass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Kaffeesteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem Devisenvergehen gemäß Artt I Abs 2, VIII des\nMilitärrcogierungsgesetzes Nr 53 verurteilt wird.\n\nIm übrigen wird die Revision des Nebenklägers\nauf Kosten der Landeskasse verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatt. in der Zeit von April bis Juni\n1950 mehrere Waggons mit Kaffce aus der Ostzone Über Berlin nach Westdeutschland gebracht, der nicht versteuert\nbezw. nicht nachversteucrt war. Eino Feststellung darüber,\nob der Zoll in der Ostzone entrichtet worden war, konnte\nnicht getroffen wurden,\n\nDas Liandgericht hat den Angeklagten wegen fortgesctztır Kaffeesteuerhintcerziehung in Tateinheit mit fortge-Ssutztem Devisenvergehen gemäß Artt I Abs 2, VIII Militärregiurungsgesetz Nr 55 zu einer Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurtcilt.\n\nDi. Freiheits- und dic Gelästrafen sind durch die Untersuchungshaft verbüßt.\n\nGegen dieses Urteil richten sich dic Revisionen des\nHauptzollamtes als Nebenklägers und des Angeklagten mit\nsachlichruchtlichen Beanstandungen.\n\nI.\nRevision dcs Hauptzollantes :\n\nDie Rüge der Beschwerdsführerin, der Angcklagte hättc\n\nwen gewerbsmäßiger Kaffsesteuerhinterzichung nach\n§ 401b RAbgO bestraft werden müssen, ist begründet.\n\nZwar findet § 401b RAbsO grundsätzlich nur auf die\nscwerbsmäßig. Hinterzienung von Zöllen iu technischen\nSinne oder auf gewcrbsmäßigen Bannbruch Anwendung. Insoweit konnte dem Angeklagten nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer cin Verstoß\nnicht nachgewiesen werden.\n\nJedoch bestimmt § 3 des Art VIII des Anhangs zum Militärregierungsgesetz Nr 64 über die vorläufige Neuordnung\nv2: Steuern vom 22.Juni 1948 (Amtsblatt dor Nilitärregierung S 890 /906-9077) - dessen Vorschrift durch das Änderungsgesetz vom 21.Oktober 1948 nicht berührt wird -, daß\n?% der Kaffeesteuer auch für das Gebiet des Strafrechts\ndiv Tür Zölle geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nzu finden haben. Dieser Verweisung kommt ihrem Inhalte\nund ihrem Wortlaute nach ganz allgemeinc Bedeutung bei.\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts bedurfte es daher\nkeines besonderen Hinweises auf dic Bestimmung des § 401\nRAbgO, weil insoweit die allgemeine Bezugnahme genügte.\nDementsprechend hat bereits der 4.Strafsenat des Bundesgerichtsiofs (4 StR 313/51 vom 7.2.1952) entschieden,daß\ndie gewerbsmäßige Kaffeesteuerhinterziehung nach § 401b\nRAb-Y zu behandeln ist (vgl hierzu auch 5 StR 42/53 vom\n9.7.1953).\n\nIm vorliegenden Falle ändert sich an der Beurteilung\nder Rechtslage auch dadurch nichts, daß nach Verkündung\ndes angefochtenen Urteils das Kaffcesteuergesetz vom\n30.Juli 1953 (Bundesgesetzblatt Teil I 1953 S 708) in\nKraft göetreten ist. Dieses Gesetz enthält zwar kcine Verweisung mehr auf das Zollstrafrecht, so daß für alle nach\nseinem Inkrafttreten begangenen Steuerhinterziehungen\nnur noch die Bestimmung des § 396 RAbgO zum Zuge kommen\nwird. Die neue Bestimmungkann hier jedoch auch im Wege des\n§ 2 Abs II StGB (als das mildere Gesetz) nicht durchgreifen, weil insoweit die Vorschrift dos Absatzes III des\n§ 2 StGB entgegensteht. Das Militärregierungsgesetz Nr 64\nist nur für eine bestimmte Zeit erlassen worden, Dieser\nZeitraum ist zwar kalendermäßig nicht genau umschrieben\nworden, jedoch ergibt sich schon aus der Überschrift\n(\"vorläufige Neuordnung\"), daß es sich um ein Zeitgesetz\nhandelt. Die Einführung ciner verschärften Strafandrohung\nauf dem Gebicte der Kaffeesteuerhinterziehung für cinen\nbestimmten Zeitraum war ersichtlich auch zweckbedingt;\ndenn der alliierte Gesetzgeber hat beispielsweise hinsichtlich der Tabaksteuer von einer entsprechenden Regelung abgischen. Die Anwendung des § 401b RAbgO ist mithin auch\nunter Berücksichtigung des derzeitigen Rechtszustandes für\nden vorliegenden Fall geboten. Einer Aufhebung und Zurückvcrwcisung in der Schuldfrage bedurfte es hier aber nicht,\nw:il die Urteilsfeststellungen eindeutig ergeben, daß der\nAugcklagte gewerbsmäßig gehandelt hat (vgl UA S 2 u. 8).\n\nDeuE Zu\n\n-4-\n\nDer Schuldspruch konnte daher durch das Revisionsgericht\nentsprechend geändert werden.\n\nAuch in der Straffrage erweist der Urteilszusammenhang, daß eine Aufhebung des Urteils nicht in Betracht\nkomnt, weil die Höhe der erkannten Strafe durch den Rechtsirrtum dcs Landgerichts nicht zugunsten des Angeklagten\nbeeinflußt worden ist. Insoweit ergibt sich im Übrigen\nnoch folgendes: Der Wegfall der verschärften Strafandrohung\nnach Erlaß des Kaffeesteuergesetzes vom 30.Juli 1953 führt\nzwar nicht zur Anwendung des § 2 Abs II StGB, so daß die\nMindeststrafe des § 401b RAbgO beachtet werden muß.\n\nDer Tatrickter hat jedoch im Rahmen dieser Vorschrift\nallgcmeine Rechtsgedanken zu berücksichtigen. Jede echte\nStrafe enthält, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen,\nmehrere Erwägungen des Strafzweckes. Vornehmlich soll begargenes Unrecht gesühnt und dic Allgemeinheit geschützt\nwerden. Mindestuns das Verhältnis dieser beiden Gesichtspunkte ist daher stets abzuwägen. Dann aber hat - nachdem dic erschwerte Bestrafung der gewerbsmäßigen Kaffeesteuerhinterziehung in Wegfall kam -— das Ermessen des\nTatrichters pflichtgemäß zu walten, ob unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtsauffassung dic Herabsetzung einer Strafe im Einzelfall angebracht erscheint\n(vgl hierzu 5 StR 57/52 vom 6.3.1952). Nach den Urteilsgründen kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Straf-Kammer auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu einer höheren Preiheitsstrafe gelangt wäre.\n\nDie Revision des Nebenklägers konnte daher nur zu\neiner Abänderung des Schuldspruchs führen und mußte im\nÜbrigen verworfen werden.\n\nII.\nRevision des Angeklagten :\n\nDer Angeklagte rügt okne nähere Ausführungen Verletzung dos\nsachlichen Strafrechts. Dic Nachprüfung insoweit ergibt\n\n-5.\n\nia RER TIER SER\n\n-5.\n\nkcine Rochtsfehler. Auch die verhängte Wertersatzstrafe\nhat Bestand, obwohl der Kaffespreis nach der Verkündung\ndes angefochtenen Urteils infolge der Steuererleichterung\nniedriger geworden ist. Denn - wie vom Senat wiederholt\nausgeführt - kommt für die Bemessung des Wertersatzes\nallein der zur Zeit des erstinstenzlichen Urteils erzielbare Erlös in Betracht.\n\nDa der Angeklagte die Preiheitsstrafe bereits verbüßt\nhat, erübrigte sich auch eine Zurückverweisung unter dem\nGesichtspunkt des § 23 StGB.\n\nDie Revision dieses Beschwerdeführers war daher in\nvollem Umfange zu verwerfen.\n\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-13/5-str-482-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-13/5-str-482-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:06.101393+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-13/5-str-482-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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