{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-11-13","aktenzeichen":"2 StR 456/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"e Beim gleichgeschlechtlichen Triolenverkehr unter Männern kann auch der\nledigiich zuschauende Mann - der\n\"Triolist\" - nach den $% 175, 15 a\nStGB strafbar sein.","text_plain":"Für das Nachschlegewerk ! 2299 096\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nu dm\n\nGesetz: steB § 8 175, 15 a\n\nRechtssatz:e Beim gleichgeschlechtlichen Triolenverkehr unter Männern kann auch der\nledigiich zuschauende Mann - der\n\"Triolist\" - nach den $% 175, 15 a\nStGB strafbar sein.\n\nAktenzeichen: 2 StR 456/53\nUrteil des BGH vom 13. November 1953 LG Bonn\n\n_.\n\n2 StR 456/53 %\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lendwirt Hubert E ED aus To dort\ngeboren am au 1886, z.Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht u.4-\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. November 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Noericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. ludwig\n3undesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Zundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 12. Juni 1953\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 12. Juni 1953 erlittene weitere\nUntersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie\ndie Dauer von drei Monaten übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- —..\n\n5%, RN x\n\ner\n\n. “\nr2 ’. . . ’ [2\nmn ran EEE nor a 0 TREE TA ET Fin en 7 WE ame\n\n2\nI\n\n..\neo\ns .\n\n{2} s\nmm 10m wii\n\n»\n\n.\npr ’\nTe an ae, hen 2\n\n£L\n2\n“r,\n\nN, ..\n..’ .. .\nedit\n\n“innen um\n\nou — 10.\n\n*\n\ne. 3\n\nyı\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDurch Urteil vom 15. Juni 1952 hatte das Landgericht\nden Ängeklagten unter Freisprechung im übrigen - Fall Hans\nsei - wegen fortgesetzter Unzucht mit seinem Pflegesohn\nHeinz MW, fortgesetzten Missbrauchs des in seinen\nDiensten stehenden Arbeiters Artur ZU zur Unzucht, Verführung von männlichen Personen unter 21 Jahren in drei\nFällen - BrD, “ce und Otto TEE -, in einem\nFalle - ZrB - davon zum Teil in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren, sowie wegen Unzucht\nmit Kindern unter 14 Jahren in sechzehn Fällen zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie zu fünf Jahren\nEhrverlust verurteilt und seine Unterbringung in einer\n\"Eeil- und Pflegeanstalt\" angeordnet. „uf Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil unter Verwerfung der\n\nweitergehenden Revision\n\n1.) dahin abgeändert, dass in Falle Maf> das Verfahren eingestellt wird,\n\n2,) aufgehoben mit den Feststellungen .\na) in den Fällen Br, Meiiiip und Otto\nzu\nb) im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der\nNebenstrafe und der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.\n\nDurch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht .\nfür Recht erkannt:\n\n\"Der Angeklagte MB wird unter Freispruch im übrigen wegen fortgesetzten kissbrauchs eines in seinen\nJiensten stehenden ;rbeiters zur Unzucht (§ 175 a\nZiff 2 StGB). wegen fortgesetzter Verführung von\nmännlichen Personen unter 21 Jahren zur Unzucht in\n3 Fällen, in einem Falle davon z.T. in Tateinheit\n\n’\n‚ . ..\n\n“00. .\nnn ee Te\n\n.\n„True we\n\n-—\nww.\n\nEEE SEE TREE RER 3 Te PET RE\n\nu 2\n\nD\nEy „\\ dl zu 7 7\n\n_\n\nmu:\n\na...\n\nm- us\n\n—\n\n- 3.\n\nwit Unzucht mit einer Person unter 14 Jahren (§§ 175a\nzift 3, 176 Abs I Ziff 3, 74, 73 StGB), und wegen Unzucht mit Personen unter 14 Jahren in 16 Fällen (§§ 176 Abs I Ziff 3, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\nvie bürgerlichen Ehrenrechte werden dem Angeklagten\nauf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.\n\nDie Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt wird angeoränet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. soweit er verurteilt ist. Im übrigen fallen die\nKosten der Staatskasse zur Last\".\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich vorzüglich\ngegen die Unterbringungsanordnung richtet, rügt Verletzung\nder richterlichen Aufklärungspflicht sowie fehlerhafte\nAnwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann\nkeinen Erfolg haben.\n\nI. 1.) Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.\nIn den insoweit allein noch anhängigen Fällen Sri,\nKoggiP und Otto EEE sind alle Merkmale der angewandten Strafvorschriften rechtlich einwandfrei darge-\n\ntan. Insbesondere hat das Landgericht jetzt die erforderlichen Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des \"Ver-\n\nführens\" (§§ 175 a Nr 3 StGB) nach der äusseren und\ninneren Tatseite getroffen. Hierzu bringt auch die Re-\n\nvision nichts vor.\n\n2.) Rechtlichen Bedenken könnten nur die Ausführungen des Landgerichts im Falle HeB begegnen. Das an-\n\n.\ns\nL 2\n\nre\n‘ ..\nRx\n\n.\n..\n\nDE un 7\n. >’ n\n\nmn RETOUR T 0°\n. s ° .\n\n&\n‘\nh\nv°\n..\nx\nx\nx\n\n.\n\n02 AR. yZ\n[IK 3 s ‘\n\n-4-\n\ngefochtene Urteil schildert hierzu nicht nur wie das\nfrühere Urteil die mehrfachen Vorkommnisse, bei denen\nes zwischen dem Angeklagten und dem Jungen zu gleichgeschlechtlichen Verfehlungen (wechselseitige Selbstbefriedigung und Mundverkehr) gekommen ist. Vielmehr fährt\nes anschliessend fort (UA S 12):\n\n\"Des weiteren veranlasste der Angeklagte. den Jungen,\ndie wechselseitige Onanie und den wechselseitigen\nMundverkehr auch mit dem bereits erwähnten (ebenfalls minderjährigen) Artur ZWBauszuführen. Es\nkam dann auch in Gegenwart des Angeklagten zu den\nangestifteten Handlungen. Insgesamt verging sich\nder Angeklagte auf diese Weise etwa 10 bis 20 Mal\nan dem Jungen\".\n\nHiernach ist dayon auszugehen, dass das Landgericht\nauch diese weiteren Vorgänge, mögen sie auch in dem angefochtenen Urteil nicht besonders rechtlich gewürdigt werden. in die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB, begangen an Keg,\neinbezogen hat. Dies ist im Ergebnis zu billigen.\n\na) Allerdings gehört zur Erfüllung des Tatbestands\ndes § 175 a Nr 3 StGB, dass der verführte Minderjährige\ngerade mit dem über 21 Jahre alten Verführer Unzucht\ntreibt oder sich von dem Verführer zur Unzucht missbrauchen lässt. Dieser Tatbestand wäre deshalb dann nicht\nerfüllt, wenn sich das Tun des Angeklagten darin erschöpft hätte, den unter 21 Jahre alten Koi zur\ngleichgeschlechtlichen Unzucht mit dem gleichaltrigen\nZ zu verführen. Der Angeklagte hat jedoch mehr getan. Nach den Feststellungen haben die beiden Jugendlichen ihre wechselseitigen Unzuchtshandlungen in seiner\nGegenwart begangen. Er hat also ihrem Treiben zugesehen\n\neen\n. RA x\n\nPR 32\nY\nMIN.\n\n.\n»“ «#\n\nIan an > r an EEE EEE ee\n\nv\n\n.\n+. [7\nri\n\nw\n\nf2\nDan Zu Ze\n\n, “. e7 DIWPFR En\nwar Stigec den\n\nws.\n. 12 ICH EN sone\n\nis,.®\n\nDB\n\n„ur nei +\n\na u\n\n-5.\n\nund zwar ersichtlich, um sich durch das Betrachten des\nuuzüchtigen Vorgangs selbst geschlechtlich zu erregen oder\nzu befriedigen. Damit hat er selbst eine unzüchtige Handlung vorgenommen und dabei als Mittel zur Erregung seiner\nSinnenlust auch den Körper des minderjährigen Kef penutzt. Wie ferner nicht zweifelhaft sein kann, hatte er\nes hierauf schon abgesehen, als er den Meurer aufforderte,\nmit ZU die gleichen Unzuchtshandlungen wie mit ihm (dem\nAngeklagten) selbst vorzunehmen, und kam Me seiner Aufforderung deshalb nach, weil er ihm wie zuvor geschlechtlich zu Willen sein, also durch seine Unzuchtshandlungen\nauch die Sinnenlust des Angeklagten fördern wollte. Unter\ndiesen Umständen bestehen gegen die Annahme, dass der Angeklagte auch bei den in Frage stehenden Vorgängen als\nMann über 21 Jahren mit dem minderjährigen Mei Unzucht\ngetrieben hat, keine rechtlichen Bedenken. Wie der erkennende\nSenat in seinem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 22. September 1953 2 StR 160,753 im Anschluss an R6St 73, 78 ff\nausgeführt hat, setzen die §§ 175, 175 a StGB nicht voraus,\ndass der Täter bei seinem unzüchtigen Treiben den Körper\ndes anderen Mannes berührt. Es kann daher auch die gleichzeitige Selbstbefriedigung unter diese Strafbestimmungen\nfallen. Nach jenem Urteil des Senats liegt ein \"Unzuchttreiben mit einem anderen\" schon dann vor, wenn der Täter\nbewusst den anderen Mann veranlasst, den Körper, insbesondere den Geschlechtsteil, zu entblössen und wollüstigen\nBlicken preiszugeben. Umsomehr ist bei einem Triolenverkehr unter Männern, wie es hier festgestellt ist, ein Un-\n\"zuchttreiben des Triolisten, d.h. des lediglich zuschauenden Mannes, jedenfalls dann anzunehmen, wenn er\n\ndie beiden anderen Männer oder auch nur einen von ihnen\nzum Mitmachen bestimmt hat. \" ‘\n\n8.\nRed -\nw\nn.\ne\n\n4\n\nx De\n\n“Er\n\nTee an te\n\n36\n\n-6..\n\nb) Hiernach ist der Angeklagte zu Recht wegen aller\nVorkommnisse nach § 175 a Nr 3 StGB verurteilt worden,\n\nDass das Landgericht sein Verhalten nicht auch unter\ndem Gesichtspunkt der Anstiftung zur einfachen wider-\n\nnatürlichen Unzucht (§§ 175, 48 StGB) sowie der Kuppelei\n(§ 1§ 0 StGB - vgl RGSt 66, 378; BGH Urt v 7. Februar 1952\n3 StR 890/51 - ) geprüft hat, beschwert den Angeklagten\nnicht.\n\nII. Ebensowenig unterliegt der Strafausspruch rechtlichen Beäenken.\n\n1.) Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen\nUrteils sind frei von Rechtsirrtum. § 358 Abs 2 StPO\n(Verbot der Schlechterstellung) ist beachtet.\n\n2.) Auch die Anordnung der Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt ist rechtlich nicht zu beanstanden. \"\n\na) Die Rügen der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, die die Revision hier erhebt, gehen\noffensichtlich fehl.\n\nSoweit die Revision vorbringt, das Landgericht\nhabe aufklären müssen, ob der minderjährige Sohn der\nStieftochter Sc des Angeklagten nicht doch sittlich genügend gefestigt sei, um etwaigen unsittlichen\nAnträgen des Angeklagten zu widerstehen, ist die Rüge\nnicht ordnungsmässig (BGHSt 2, 168) erhoben; welche\nBeweismittel das Gericht zur weiteren Erforschung der\nWahrheit hätte benützen müssen, gibt die Revision nicht\nan.\n\nDie weitere Aufklärungsrüge, das Landgericht habe\ndie Eheleute Oi darüner vernehmen müssen, ob sie\nvon dem Treiben des Angeklagten etwas gewusst hätten,\nist unbegründet. Zu einer Vernehmung der Eheleute\n\n. Er\n...2%\n\nI Zu\n. I; Kg .\n\nta\n\nBD\n»\n\nDur Pn)\n\nD\nKLOSE Zee\n\n.\nnn.\n\n.\nL}\nFe\n\n..\n“\nee u en er teen\n\n%\n\nR\nwm oe\n\n” %\nx\nwo wu,\n\nne er TE en >\n\nnme Tee VRREEL , =\n\nentte\n\n-\n“rn\n\nGE ne\n.n-Ln- ENS nd\n\nu T — -\n\nu\n\nLT un\n\nnn ne\n\nvg von Amts wegen drängten die Umstände nicht.\nVielmehr konnte das Landgericht seine Überzeugung, dass\nder Angeklagte seine jahrelangen Verfehlungen \"unter den\naugen\" der zheleute Maggi begangen hat, sehr wohl aus\ndessen 3inlassung und den Bekundungen der vernommenen\nZeugen gewinnen; dies um so mehr, als der Ehemann Heinz\n“ei 325 - erste - Opfer des Angeklagten gewesen ist.\n\nb) Auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält die\nAnordnung der Sicherungsmassnahme jetzt stand.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b StGB) sehr sorgfältig und eingehend geprüft. Es hat über die Persönlichkeit des Angeklagten\nzwei Sachverständige gehört und sich insbesondere auch\ndie in dem früheren Urteil nicht erörterte Frage vorgelegt, welchen Einfluss der Vollzug der langjährigen\nZuchthausstrafe auf den jetzt 67-jährigen Angeklagten\nvoraussichtlich haben wird. Es ist dabei in rechtlich\neinwandfreier Würdigung aller massgeblichen Umstände\nzu der Überzeugung gekommen, dass \"selbst bei Zerücksichtigung der langen Strafhaft\" die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, der Angeklagte werde nach der\nVerbüssung seiner Strafe wieder seinem alten Laster verfallen und neuen Schaden an der heranwachsenden Jugend\nanrichten Dem Zusammenhang der Ausführungen des iandgerichts ist auch als seine Überzeugung zu entnehmen,\ndass der Vollzug der Strafe den Angeklagten voraussichtlich nicht hinreichend sittlich festigen wird, mit seiner\nBesserung durch den Strafvollzug also nicht ernstlich\ngerechnet werden kann.\n\nEbenso sorgfältig hat das Landgericht geprüft, ob\ndie Unterbringung in der Anstalt die einzige mögliche\nArt der notwendigen und ausreichenden Sicherung ist-\n\n.\n‘\n§ 6\n\n-8-\n\nDabei hebt es zutreffend (RGSt 69, 12, 135 BGH Urt v 2. Kärz\n1951 1 StR 44/50 KIW 1951, 450) darauf ab, ob andere\nSicherungsmassnahmen eine wirkliche Gewähr für eine ausreichende künftige Verhinderung der früheren Vorkommnisse\nbieten. Entgegen der Meinung der Revision ist daher die\nErwägung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft, die\n\nFrau Sc. die sich zur Aufnahme ihres Stiefvaters nach\nseiner Entlassung aus der Strafhaft erboten hat, \"biete keine\nGewähr dafür\", dass sich der bei ihr aufgenommene Angeklagte\nnicht doch einmal in einem unbewachten Augenblick an ihren\njetzt 14 Jahre alten Sohn heranmachen werde.\n\nIII. Hach alledem war der Revision der Erfolg zu versagen.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Ludwig\nDr. Arndt Menges\n\n“\nES. >,\nPR ‚ une lc\n\n.\n\nco.\n\nFR\n\nKa 1 74\n\n... ..\n ndatı -.\n\nA, u\nRACZRSO ,\n\n«\n> tenunimeiill Zur eebwue äh chi TR 20 0.\n\n’\n\n-_r\n\nNo vn 8","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-13/2-str-456-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-13/2-str-456-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:06.057440+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-13/2-str-456-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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