{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-11-13","aktenzeichen":"2 StR 150/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1\n\n2298 10 ?,\n\n| Pe\n\n2 StR 150/53.\n\nIm Namen des Volkes\nIn der .Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Josepn Tr EEE =..: :: au\ngeboren ar EEE 1915 ir x,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 13. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Willms -=\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat ED in ier Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. ip >ei Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n|\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. November\n1952 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nL-3\n\n2 _\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freispruch im übrigen und Einstellung im Falle Te\nwegen fahrlässigen Falscheides zu 150 DM Geldstrafe verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nVerletzung sachlichrechtlficher und verfahrensrechtlicher\nBestimmungen rügt, wendet sich nur gegen den Freispruch\nin den Fällen TO WEB und KB sowie gegen die Einstellung im Falle TB. Die Verfahrensrüge (Verletzung der\nAufklärungspflicht) ist unzulässig, weil die Revision\nkeine näheren Tatsachen angibt, wie der Tatrichter weitere Feststellungen hätte treffen sollen (BGHSt 2, 168).\nTie sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt folgendes:\n\nDurch Vertrag vom l. April 1948 beauftragte der\nHauseigentüner Füge den Angeklagten, seine Hausruinen\nin Hamburg (Wasmannstrasse 2 - 8 a) mit Mieterdarlehen\nwieder aufzubauen, Er erteilte ihm Generaivollmacht und\nversprach ihm Erstattung seiner Aufwendungen, Zahlung\neiner Sonderprämie und die spätere Hausverwaltung. Die\nBauleitung erhielt ein Architekt SB. Die gesamte\nsonstige Bearbeitung oblag dem Angeklagten. Nach der Währungsreform beschaffte der Angeklagte zwei Aufbaukredite\nvon zusammen 337.000 DM und weitere Gelder von Mietern,\nTrotz auftretender Schwierigkeiten gelang es dem Angeklagten, den Ausbau aller Häuser bis Ende 1949 fertigzustellen. Wegen Unklarheiten in der Abrechnung kündigte\n\nTEE Gen Ver! rag mit dem Angeklagten am 5. Januar 1950\nund widerrief die Generalvollmacht, Im Verlaufe eines\nZivilrechtsstreits legte der Angeklagte am 26. September\n1950 eine Gesamtabrechnung vor. Danach waren durch seine\nände rund 110.000 DM gelaufen. über die er abzurechnen\n\nhatte, während die übrigen Beträge unmittelbar an den\nArchitekten segangen waren. Durch die Anklage waren dem\nAngeklagten .a. Untreue und Betrug zum Nachteil des\nFo und anderer Gläubiger zur Tast gelegt, Die Straf\nkammer hat die Abrechnung überprüft und ist zu dem Er-\n\ngebnis gekommen, das#diese in verschiedenen Punkten\nzu berichtigen sei, meint aber, einen auf Untreue oder\nBetrug gerichteten Vorsatz bei dem Angeklagten nicht feststellen zu können, Die Strafkammer errechnet cinen Saldo\nzu Lasten des Angeklagten von rund 12.000 DM, den sie als\nungeklärten Fehlbetrag bezeichnet.\n\nDie.Revision meint, unabhängig von den erörterten\nEinzelfällen liege eine Untreue deshalb vor, weil der\n\nArgeklagte die Buch- und Kassenführung unordentlich geführl habe.\n\n‚Die Strafkammer hat im Urteil etwa dreissig einzelne Geschäftsvorfälle aus der Abrechnung überprüft. Die\nBehandlung dieser Fälle, die in einzelnen von der Revision nicht angegriffen wird, lässt keinen Rechtsfehler\nerkennen, Die Strafkammer hat in der Abrechnung verschiedene Posten abgesetzt, zugesetzt oder als richtig\nbestätigt, Sie hat in allen Fällen einen Benachteiligungsvorsatz verneint. Unabhängig davon entfiel eine\nstrafbare Handlung, soweit die Beweisaufnahme die Richtigkeit der Buchungen bestätigt hat oder soweit die\nStrafkammer dem Angeklagten glaubt, dass ihm Belege gestohlen waren, oder wo es sich um Versehen und Fehlbuchungen seines Buchhalters handelte, auf die der Angeklagte keinen Einfluss hatte, Die Beanstandung einzelner Posten der Abrechnung genügte nicht für die Annahme\neiner. Untreue, weil diese Posten erstmals in die Abrech-\n\n4 -\n\nnung von 1950 aufgenommen waren, als das Vertragsverhältnis mit FO bereits erloschen war,unä eine Ver-.\nuntreuung der entsprechenden Beträge aus der Baukasse\nnicht festgestellt ist, Die Merkmale des Betruges sind\ninsoweit von der Strafkammer verneint,\n\nDer Revision ist zuzugeben, dass eine Untreue schon\nin einer nachlässigen Kassen- und Buchführung liegen\nkann, In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein\nTreubruch auch dann vorliegen kann, wenn der zur Buchführung verpflichtete Täter die Bücher unsorgfältig\nführt; das;ist eine Verletzung der Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Denn zur Wahrnehmung der\nVermögensinteressen gehört im geschäftlichen Leben auch\ndie Aufzeichnung und Belegung aller Geschäftsvorfälle,\nDurch eine unsorgfältige Buchführung entsteht zunächst\nnur eine Vermögensgefährdung. Diese Gefährdung ist im\nSinne des § 266 StGB bereits ein Schaden, wenn der Treugeber keine Übersicht über seine Rechte und Pflichten,\nmithin über seinen Vermögensstand zu gewinnen vermag,\nso dass er an der Geltendmachung berechtigter Ansprüche in beachtlicher Weise behindert wird, weil er seine\nAnsprüche nicht erkennen kamn (RGSt 73, 283, 287; JW\n1935, 2936; 1956, 2319; 1937, 2698). Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen, Aber in derartigen Fällen sind an\nden inneren Tatbestand strenge Anforderungen zu stellen\n(RG DR 1944, 155), Vorsätzlich handelt insoweit nur, wer\nerkennt, dass er gegen die ihm auferlegte Treupflicht\nverstösst, und wer darüber hinaus die Zufügung eines\nNachteils erkennt und billigt, Der Täter muss also die\nSchädlichkeit seiner Handlung für das ihm anverträute\nVermögen nicht nur als möglich erkennen, sondern auch\n‚innerlich billigen (RGSt 89, 203, 205),\n\nen\n\nSer\n)\n\nDieser Vorsatz ist nach den Feststellungen der\nStrafkammer dem Angeklagten nicht nachgewiesen, Die\nStrafkammer hat zwar nicht ausdrücklich die unsorgfältige Buchführung als Treubruchstatbestand behandelt,\naber die in der Beweisaufnahme getroffenen Feststel--\nlungen zur äusseren und inneren Tatseite lassen schon\njetst erkennen, dass der Angeklaste die in der Gefährdung liegende Benachteiligung seines Auftraggebers nicht\nerkannt und keinesfalls gebilligt hat,\n\n|\n\n| a) Die Feststellungen ergeben zunächst, dass der\nrechnerische Fehlbetrag von 12,000 IM, der einen Satz\nvon 13 % der vereinnahmten Beträge entspricht, dem Angeklagten möglicherweise überhaupt nicht zur Last zu legen ist. Wenn dieser Fehlbetrag ohne Verschulden des Angeklagten entstanden sein kann, dann ist die Abrechnung\nim übrigen richtig und vollständig und enthält keine\nPflichtwidrigkeit:\n\n|\nDie Strafkammer stellt fest, dass der Yakler Sg\nein Mitarbeiter des Angeklagten, mindestens 6.900 TM Baugelder unterschlagen hat, lässt aber offen, ob SD\nnicht noch weitere Beträge in einer nicht feststellbaren\nHöhe veruntreut hat (S 52/53), Die Strafkamer stellt\nweiterhin fest (S 52), dass der Angeklagte dafür strafrechtl ich nicht verantwortlich sei, weil SW u zeschickt vorgegangen ist. - Verschiedentlich sind Buchungen unterblieben, weil dem Angeklagten Belege mit seiner\nAktentasche gestohlen worden waren; die Strafkammer hat\nnicht festgestellt, dass alle gestohlenen Belege erfasst\nsind, so dass möglich ist, dass Belege über erhebliche\nAusgaben nicht berücksichtigt sind, - Nach den Feststel-\n\nlungen der Strafkammer sind ferner dem Buchhalter verschiedentlich Fehler unterlaufen, auf die der Angeklagte keinen Einfluss hatte und die erhebliche Beträge betrafen; Einmal hat der Buchhalter ZUEEW -ucegeven, dass\ner möglicherweise einen vom Angeklagten übergebenen Beleg über 4,500 DM versehentlich bei einem anderen Bauvorhaben verbucht habe (S 35), In einem anderen Falle ist\nfestgestellt, dass Beukostenzuschüsse von 2.300 DM ohne\nMitwirkung des Angeklagten vom Buchhalter nicht als Einnahme verbucht waren (S 26), Die Möglichkeit, dass noch\nweitere ungeklärte Buchungsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen, ist nicht ausgeschlossen, - Bei den Erstattungsansprüchen des Angeklagten für anteilige Unkosten\n(Kraftwagen, Miete, Licht, Postgebühren, Löhne) hat die\nStrafkammer rund 5.000 DM nicht anerkannt. Die Strafkammer hat diese Beträge nach Anhörung von Sachverständigen\ngeschätzt; dem Angeklagten kann kein strafbarer Vorwurf\ndaraus gemächt werden, wenn er mangels einer Ver&inbarung\ndie von ihm für berechtigt gehaltenen Beträge, die nicht\nauffallend übersetzt erscheinen, schon entnommen hat, -\nSchliesslich war dem Angeklagten von FO mündlich\neine Sonderprämie zwischen 5.000 DM und 10.000 DM für\n\nden Fall versprochen worden, dass der Ausbau zu Ende geführt würde, Die Strafkammer hat diesen Betrag ausser Betracht gelassen, weil er noeh nicht \"festgesetzt und die\nZahlung nur in Aussicht gestellt\" sei. Wenn eine bindende Abmachung vorlag, hatte der Angeklagte Anspruch auf\nzahlung dieses Honorars, weil der Bau tatsächlich zu Ende\ngeführt worden ist. Die Festsetzung der Höhe oblag im\nStreitfall dem Zivilgericht. Nach den Regeln über den\nAuftrag war der Angeklagte berechtigt, auf dieses Hono-\n\nrar angemessene Vorschüsse aus den Baugeldern zu entneh-\n\n. in den Einzelfällen und in der abschliessenden Gesamtwer-\n\nbezeichnet zwar das Verhalten des Angeklagten als Miss-\n. wirtschaft, da er Belege längere Zeit bei sich trug und\n\nmen (§ 669 BGB), um seinen mit erheblichen Unkosten ver.\nbundenen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten,\n\n\"Wenn nur diese zweifelhaften Posten zu Gunsten des\nAngeklagten berücksichtigt werden, wäre der bisherige rech.\nnerische Fehlbetrag von 12,000 DM ausgeglichen, Dann ent\nfällt überhaupt ein Schaden des Auftraggebers und erst\nrecht entfallen dann die für sine Bestrafung aus § 266\nStGB erforderliche Erkenntnis und Billigung des Angeklagten, dass er durch sein Verhalten dem FO einen\nSchaden zufügte,\n\nb) Die Ausführungen der Strafkamer zur Schuldfrage\n\ntung lassen erkennen, dass der für eine Untreue durch unsorgfältige Buchführung erforderliche Vorsatz nicht vor-\n\nliegt!\n\ni\n|\n\nder Angeklagte hat zwar für seine verschiedenen Geschäftszweige Keine getrennten Kassen geführt, Dazu war\ner nicht verpflichtet, Er musste nur dafür sorgen, dass\ntrotz Verfügungen über. die gemeinsamen Gelder stets so\nviel zurückblieb, dass er alle Ansprüche seiner Auftraggeber jederzeit erfüllen konnte, Die Strafkammer hat\naber nicht feststellen können, dass der Angeklagte treuwidrige Verfügungen vorgenommen oder die Fehlbeträge\nsich rechtswidrig zugeeignet habe, - Die Strafkammer\n\nsie dem Buchhalter nur stossweise übergab. Die Strafkanmer wertet aber zu Gunsten des Angeklagten, dass er größtenteils ausserhalb des Büros beschäftigt war und infolge seines Optimismus und mangels ordnungsmässiger kaufmännischer Ausbildung leichtfertig darauf vertraut habe,\n\ndie Dinge würden sich schon zurecht laufen. Leichtfertigkeit ist aber kein Vorsatz. Wiederholt sind Buchungsfehler auch, zu Ungunsten des Angeklagten festgestellt,\n\nDas schliesst in der Tat die Annahme aus, der Angeklag-\n\nte habe die Wissuirtschaft in Kenntnis dessen geduldet,\n\ndass seinem Auftrag ggeber dadurch ein Schaden entstehen\nwerde. Diese Buchungsfehler zu Ungunsten des Angeklagten\nsprechen dafür, dass er seine mangelhafte Buchführung\nüberhaupt nicht erkannt und nicht an die Entstehung eines\nSchadens gedacht hat. Der Angeklagte sollte nach Fertigstellung der Beuten die Hausverwaltung erhalten. Diese\nlohnende Binnahmequelle gefährdete er, wenn er schon bei\nder Bauleitung seinen Auftraggeber schädigte. Auch das\n\nhat die Strafkammer zulässigerweise als Anzeichen gegen\neinen Benachteiligungswillen verwertet (S 15). Es handelte sich former um Beträge von über 100.000 DM, die der Angeklagte in kleinen und kleinsten Beträgen in die Hand bekommen und. ‚ausbezahlt hat, wobei eine Vielzahl von Zahlungen ‚ohne Belege erfolgte, Im Sommer 1949 geriet das ganze\nBauvorhaben ins Stocken und der Architekt schlug vor, die\nDurchführung aufzugeben. Nur durch die Bemühungen des Angeklagten gelang es, das Vorhaben erfolgreich zu beenden.\nDazu waren nach den Feststellungen der Strafkammer (S 7)\nvielfache Verhandlungen des Angeklagten mit Behörden, Geldsebern, Handwerkern, Mietern usw, nötig. Wenn sich in einer\nderartigen Lage bei einer nicht fachkundigen Leitung Mängel\nin der Buchführung ergeben, so ist das kein Anzeichen dafür, dass der Angeklagte diesen Zustand von vornherein gebilligt hat. Wenn dem Angeklagten die Verhältnisse über\n\nden Kapf wüchsen, erkannte er natürlich, dass die Buchführung jetzt keinen vollständigen Überblick mehr gab.\n\nDas ist aber nicht der massgebende Zeitpunkt, weil es in\ndiesem Augenblick an der Pflichtwidrigkeit fehlt, Eine vor-\n\nsätzliche Misswirtschaft liegt nur vor, wenn der Angeklagte zu einer Zeit seine Pflichten bewusst vernachlässigte, als eine Abstellung noch möglich war, Dafür fehlen aber genügende Feststellungen, da der Angeklaste\nauch ständig einen ausgebildeten Buchhalter beschäftigt\nhat,\n\nDie Strafkammer hat ausdrücklich (S 52 ff) die Frage geprüft, ob unabhängig von den erörterten Einzelfällen der Angeklagte an die Gesamtaufgabe mit dem Vorsatz\nherängetroten ist, die Baukasse unredlich zu verwalten,\nihr: \\unberechtigt und unbelegt Beträge zu entnehmen und\nim Trüben’ zu fischen, Mit eingehenden Überlegungen, insbesondere gestützt auf die Persönlichkeit des Angeklagten, seine unzulängliche Vorbildung und seine mangelnden\nFührungsfähigkeiten hat die Strafkammer den Vorsatz des\nAngeklagten verneint, die Kasse unredlich zum Nachteil\nseines Auftraggebers zu führen. Mit Recht hat die Strafkammer dabei einen Vorfall aus der späteren Zeit verwertet (3 64): Im Falle TEE ar eine Ausgabe von 5.500 DM\nzweimal verbucht; der Angeklagte hat selbst die Stornierung der zweiten Buchung veranlasst, obwohl es ihm ein\nLeichtes gewesen wäre, die belegte zweite Zahlung zu sei-\n‘nen Gunsten zu verwerten, Mit Recht konnte die Strafkanmer den Angeklagten deshalb auch sonst für ehrlich halten. Die Strafkammer hat zwar bei der Gesamtwertung nicht\nausdrücklich die Möglichkeit einer Untreue durch nachlässige Buchführung erörtert, aber ihre Feststellungen zur\nSchuldseite erfassen auch die in einer unsorgfältigen Buchführung liegende Treupflichtverletzung und schliessen eine\nBestrafung auch unter diesen Gesichtspunkt aus,\n\nDie Revision ist daher unbegründet,\n\n; .\nk\n\n- 10 --\n\n2, Fall Ki (D).\n\nDer Angeklagte vereinbarte im Februar 1949 mit einem zukünftigen Mieter KGB: dass gegen Zahlung von\n860 IM für ihn ein Badezimmer gebaut würde, KB zahı-\nte vorweg 500 DM, die der Angeklagte später zusammen mit\nweiteren Baugeldern für die allgemeine Fortführung des\nBaues verwendete, als der Bau mangels finanzieller NMittel zum Erliegen zu kommen drohte. Der Angeklagte beauf-\n\ntragte mit der Errichtung des Badezimmers eine Firma\nREED : VW die das Badezimmer auch bei Fertigstellung der Wohnung im Herbst 1949 ordnungsmässig einbaute,\nDer Angeklagte ist insoweit von der Anklage der Untreue\nund Unterscehlagung freigesprochen worden,\n\nDie Revision meint, es liege eine Unterschlagung vor,\nweil der Angeklagte das zweckgebundene Geld mit den allgemeinen Baugeldern nicht habe vermischen dürfen, Nach den\nFeststellungen der Strafkanmmer war das Geld dem Angeklagten zur Ausführung eines Auftrages übergeben, ohne dass\neine besondere Abrede über die Art der Verwahrung getroffen wurde. Der Angeklagte musste bei Ausführung des Auftrages über das Geld verfügen, deshalb durfte er auch als\nBeauftragter mangels anderweiter Abrede das Geld mit anderem Geld vermischen oder auf ein gemeinsames Konto einzahlen. In der Hingabe des Geldes lag demnach eine Übereignung., it der Übereignung war die Sache für den Ang:-\nklagten nicht mehr fremd und’ konnte nicht unterschlagen\n\n‚werden,\n\nDie Auflage, mit dem übereigneten Geld eine bestimmte Leistung zu erwirken, war Teil eines Auftrages. Damit\n\nhatte der Angeklagte als Beauftragter eine Treustellung\n\n- 11 -\n\nim Sinne des § 266 StGB, Nach den Peststellungen der\nStrafkammer ist aber ein Schaden des Auftraggebers\n<a nicht eingetreten, Die Vermischung des Geldes\nmit den allgemeinen Baugeldern war dem Angeklagten\nnicht verboten und keine Pflichtverletzung. Die Verfügung über das Geld konnte treuwidrig sein, wenn die\nGefahr bestand, dass der Auftrag des KB nangels\ngreifbarer anderweiter Mittel nicht erfüllt werden\n\nkonnte (RGSt 73, 283), Dafür bietet sich kein Anhalt;\ndenn die Badezimmereinrichtung ist fristgemäss und ordnungsnässig eingebaut worden. Möglicherweise hat die\nausführende Firma ihr Geld nicht bekommen, doch bedarf\ndas keiner weiteren Erörterung, weil es sich insoweit\num eine andere Tat handelt.\n\n‚ Die.Revision ist daher auch in diesem Falle unbe-\n\ngründet.z |\n\n3, Im Falle Top (3) hat die Strafkammer den Angeklagten einer Untreue für schuldig erklärt, weil er im\nSommer 1949 dem Malermeister TB aus Baugeläern\n\nein Darlehen von 5,500 DM gab. Das Geld ist später ord-\n\nnungsmässig zurückbezahlt bezw. verrechnet worden. Das\nVerfahren ist auf @rund des Straffreiheitsgesetzes vom\n31. Dezember 1949 eingestellt worden, weil die zu erwartende Strafe sechs Monate Gefängnis und 5.000 DM Geld-Strafe nicht. erreichte... Darin liest kein Rechtsfehler.\nDie Revision ist auf diesen Fall nur erstreckt, um im\nFalle der Aufhebung des Urteils in anderen Punkten eine Gesamtstrafenbildung mit diesem Falle zu ermöglichen.\n\nZA\n\n9\nf-\n\n- 12 -\nDa die Revision in den übrigen Fällen erfolglos ist,\nmuss sie auch im Falle Ti verworfen werden.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten,\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\nwillms Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-13/2-str-150-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 669","ref_norm":"669","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-13/2-str-150-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:06.031937+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-13/2-str-150-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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