{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-12","aktenzeichen":"3 StR 435/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Erklärung über die Einlegung eines Rechtsmittels darf an keine Bedingung geknüpft sein, Schon\nder Zweifel, ob die Erklärung mit einer Bedin-\n* gung verbunden ist, macht das Rechtsmittel unzulässig, da die öffentlichrechtiliche Natur des\nVerfahrens den zweifelsfreien Bestand der Erklärung verlengt.","text_plain":"ww.\nrs 4\nFür das Nachschlagewerk! Q/ v\n\nFür die Amtliche Sammlung! 2376 605 Gr\n\nGesetz: StPO § 296\n\nRechtssatz: Die Erklärung über die Einlegung eines Rechtsmittels darf an keine Bedingung geknüpft sein, Schon\nder Zweifel, ob die Erklärung mit einer Bedin-\n* gung verbunden ist, macht das Rechtsmittel unzulässig, da die öffentlichrechtiliche Natur des\nVerfahrens den zweifelsfreien Bestand der Erklärung verlengt.\n\nAktenzeichen: 3 StR 435/53\nUrt. d. BEH. v. 12. November 1953 LG Darmstadt\n\ny\n\n2. 4 Pa\n\n2?\n\nef elle: sr:\n\n7\n3 5t2 435/53\n\nIm Nomen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den ?flastermeister Josef G ED aus Deiiiiiiiunp,\ngeboren am W- ED ED in DUAEEEEEE.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsoräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter ?rof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBurdesrichter Dr. Willms\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 153. März 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. Yale .e“\n\ns\nums.”\n\n-2..\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrliüssiger Tötung zu einer\nGefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich\nwurde ihm \"die Erlaubnis zum Fahren von Kraftfahrzeugen auf\ndie Dauer von drei Jahren entzogen\".\n\n1) Der Schriftsatz, mit dem der Verteidiger am 17. März\n1953 Revision eingelegt hat, lautet wie folgt:\n\"Als Verteidiger des Angeklagten lege ich gegen das\nUrteil der Strafkammer Darmstadt vom 13. März 1953\nvorsorglich das Rechtsmittel der Revision ein Ich\n\nbehalte mir ausdrücklich Zurückziehung Ges Antrags\nvor\",\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig.\n\nZwar ist grundsätzlich und ausnahmslos daran festzuhalten, daß Rechtsuittel, die an eine Bedingung geknüpft\nsind, rechtsunwirksam und daher unzulässig sind Auch daran\nist festzuhalten, das sich der Bestand des Kechtsmittels\nzweifelsfrei sus der Rechtsmittelschrift ergeben muß. Eine\nsogenannte \"wohlwollende\" Auslegung ist in Jieser dinsicht\nnicht möglich. Schon der bloße Zweifel, ob die Rechtsmittelerklärung mit einer Bedingung verbunden ist, macht das\nRechtsmittel unzulässig. Denn die Öffentlich-rechtliche Natur des Prozesses und die im öffentlich-rechtlichen Interesse zu fordernde Sicherstellung eines geordneten Verfahrens\nverlangen, daß jeder Zweifel über den Bestand des Rechtsmittels ausgeschlossen ist. Das Reichsgericht hatte wiederholt\nVeranlessung, auf diesen Gesichtspunkt eindringlich hinzuweisen (vgl RGSt 66, 267 mit zahlreichen Nachweisen). Die\nvom Verteidiger gewählte Fassung der Rechtsmittelschrift .\nist unter diesen Umständen nicht zu empfehlen. Das Wort\n\"vorsorglich\" bedeutet zwar nicht notwendig. daß der Bestand\ndes Rechtsmittels an eine Bedingung geknüpft werden sollte\n\nht ned A 20 .\n. oo. .\n\na Eee EEE\n[}\n\nmu Ten en le ne tee\nz Dr . Tau em som\n\nIm\n\n| tn\n\nen 2\n\nin dem Sinne, daß die Bedingung zum Inhalt der Erklirung\ner:oben wäre. Es kann vielmehr zum Ausdruck bringen, daß\ndas Rechtsmittel unbedingt gelten soll, daß der Verteidiger sich aber noch nicht darüber schlüssig ist, ob er das\nRechtsmittel durchführen will, weil dessen Aussichten unter Umständen von dem noch nicht bekannten Inhalt der\nschriftlichen Urteilsgründe abhängig sind. Allerdings wäre\ndann mit dem Wort \"vorsorglich\" etwas Überflüssiges gesagt.\nvenn derartige Erwigungen des Verteidigers sind ohne verfahrensrechtliche Bedeutung Andererseits kann das Wort\n\"vorsorglich\" sehr wohl den Verdacht erregen, daß der Bestand des Rechtsmittels von einer Bedingung abhängig gemacht werden soll, etwa davon, ob seitens der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers ebenfalls ein Rechtsmittel\neingelegt wird, Ergeben sich aus der ?rozeßlage Anhaltspunkte in dieser Richtung und läßt sich dieser Verdacht nicht\nmit Sicherheit ausschließen, dann ist das Rechtsmittel unzuläs.;iz. Im vorliegenden Fall bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit. Nach dem Urteilsspruch war eine Revision der Staatsanwaltschaft nicht zu erwarten. Zudem hat\nder Verteidiger der Recntsmitteleinlegung noch äen Satz hinzugefügt, daß, er sich die Rücknahme ausdrücklich vorbehalte. An sich ist ein solcher Satz wiederum überflüssig; denn\ner betont nur das selbstverständliche Recht, Gas Rechtsmittel der Revision jederzeit zurückzunehmen. Im Zusammenhang\nder vorliegenden Rechtsmittelschrift ist er aber geeignet,\ndem Worte \"vorsorglich\" einen eindeutigen Sinn zu geben\n\nund klarzustellen, daß der Verteidiger nur sagen wollte,\n\ner könne nach dem Ergebnis der Jauptverhandlung noch nicht\nbeurteilen, ob die schriftlichen Urteilsgründe für einen\nRevisionsangriff Erfolg versprächen.\n\nDer 5. Strafsenat hatte sich in der Entscheidung 5\nStR 183/52 vom 27. August 1952 auf den Stand»unkt gestellt,\n\n43\n\ndaß die \"vorsor;liche Xevisionseinlezung\" das Rechtsmittel\nstets unzuliissig mache, weil bei einer solchen Fassung der\nRevisionsschrift die unbedingte Geltung des Rechtsmittels\nnicht zweifelsfrei feststehle. Auf Anfrage hat der Senat jedoch mitgeteilt. daß er an dieser Auffassung nicht mehr\nfesthalte. Bereits in dem Urteil vom 12, Februar 1953 (5\nStR 899/52) hat er den hier vertretenen Standpunkt eingenommen.\n\n2) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision, daß\ndie Strafkammer bestimmte Beweisamträge nicht beschieden\nund die beantragten Beweise’ nicht erhoben habe Die Rüge\nkann jedoch keinen Erfolg haben, weil die Sitzungsniederschrift diese Anträge nicht nachveist, An sich könnten sie\nsich auch aus den Urteilsgr'inden ergeben. Die Revision behauntet das aber zu Unrecht Das Urteil erörtert zwar die\nbehaupteten Beweisfragen, erwähnt sie aber nur als Einlassung des An,;eitlagten, nicht als Gegenstand förmlicher Beweisamtriige, Diese sind daher nicht bewiesen.\n\nSoseit sich die Revision mit der Sachbeschwerde ge-\n\n‚gen die Feststellung wendet, der Blutalkoholgehalt des An-\n\ngeiilagten abe im Zeitnunkt des Unfalls 2,15 %o betragen\nund seine Einlassung, er habe nach dem Unfall in der Aufregung eine größere ilense Weinbrand getrunken, sei wider-\n\n-ınu|m o wer\n\ndie Sachbeschwerde aus einem anderen Grund zur Aufhebung\ndes Urteils,\n\n3) Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch\nnicht.\n\na) Der Unfall hat sich dadurch ereignet, daß der Angeklagte mit seinem Dreiradlieferwagen auf der 6,10 m brei-\n\n|\n\n--\n.-——..\n\nEee\n\nKader Ira Ber bee\n.\n\nDe ee zn\n‘\n\nrn. rn mn been ae\n.\n\nten Fahrbahn zwischen Bischofsheim und Gustavsburg von der\nStraße abkam und mit dem rechten llinterrad seines Wagens\nin den Graben zeriet, Es gelang ihm nicht, durch Einschlagen des „enkrades nach links aus dem Graben herauszulomnen.\nIn diesem Augenblick fuhr ein groder Lastkraftwagen mit\nabgebıendeten Scheinwerfern aus entge;engesetzter Richtung\nvorbei. Nachdem der Angekla;ite mit gleichbleibender Geschwindigkeit fast 27 m im Graben entlang gefahren war,\nsprang das rechte illinterradgestell aus der Federlagerung-Dadurch stellte sich das rechte Hinterrad auer zur Fahrtrichtung, das Jreirad verlor das Gleichgewicht, überschlug\nsich und Llieb mit den Rädern nach oben quer auf der Stra.e\nliezgeu.\n\nZur rechtlichen Würdigung enthält das angefochtene Urteil folgende Ausfihrungen:\n\n\"Der Angexlagte hätte beim Befahren der Bundesstraße\n26 zwischen Bischofsheim und Gustavsburg sein Fahrseug so steuern müssen, daß er nicht von der Fahrbahn\nabgekommen würe. Als er gemerkt hat, daß er mit dem\nHinterrad im Straßengraben fuhr, hätte er seschickter manövrieren müssen, um aus dem Graben herauszukommen, insbesondere aber hätte er, statt mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiterzufahren, diese erheblich verringern oder aber anhalten müssen. Diese\nVerpflichtung ergibt sich insbesondere eus § 9 Abs\n2 StVO. Sie bestand für ihn gerade in dem Augenblick,\nals bei ihm angesichts des entgegenkommenden „astzsuges -— bei dessen Fahrweise und der Breite der Strasse ‘übrigens völlig zu Unrecht - der Eindruck entstand,\ner käme an diesem nicht mehr vorbei, ohne noch weiter nach rechts fahren zu müssen. In diesem Woment\nsa.ı sich der Angeklagte einer durch die Blend- und\nSchattenwirkung hervorgerufenen ontischen Täuschung\nge,;enäber, der mitunter auch nüchterne Fahrer erlie-\n„en. jdier trat ein weiteres subjektives Gefahrenmoment auf, dem der Angeklagte nur durch ein sofortiges\nAbsto»pen hätte begegnen können. Statt dessen riss\ner, wie die Zeuein KOEEEEEB bekundet hat, das zenkrad jäh nach links hinüber. Diese keaktion beweist\nnur zu deutlich, daß der Angeklagte zur sicheren Fihrung seines Falırzeuges nicht mehr in der Lage war\"\n\na}\n\ner m\nFi “\n.\n\n%\n\nb) Diese Ausführungen lassen nicht klar erkennen- worin\ndie Strafkammer das Verschulden des Angeklagten erblickt\nund ob sie alle Feststellungen bei Würdigung der Schuldfrage beriicksichti;t hat. Die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten infolge übermäössigen Alkoholgenusses ist zwar festgestellt; dage en bestehen jeden.lalls Zweifel, ob der Unfall\nauf diese Fahruntüchtigkeit ursäci.lich zurückzuführen ist.\n\nZun’'chst macht das Urteil nicht ausreichend deutlich,\nwarum der „ngeklagte in den Straßengraben geraten ist.\nHier besteht der Verdacht eines Widerspruchs in den Feststellungen, so daß die Beurteilung der Strafkammer möglicherweise keine sichere Grundlage hat. Aus der Schilderung\ndes Sachverhalts entsteht der Eindruck, daß der Angeklagte\nschon vor der Begehung mit dem lastkreftwagen in den Graben geraten ist und daß dies die Folge des überm'ssigen Alkohlgenusses war. Gegen diese Ananhme aber erweckt das Urteil selbst Zweifel, indem ausgeführt wird, der Angeklagte\nhabe eich einer durch die Blend- und Schattenwirkung hervorgerufenen optischen Täuschung ge enäübergesehen, der mitunter auch nüchterne Fahrer erliegen. Danach war die Straf-\n\nwos\n\nkammer möglicherweise davon überzeugt, daß der Angeklagte\ndurch eine Blendwirkung in den Straßengraben geraten sei\nund da3 ihn insoweit auch kein Verschulden treffe, weil\ndas bei der gegebenen lage auch einem nüchternen Fahrer zustossen könne. Es ist allerdings nicht recht verständlich,\nwarum der Angeklagte einer optischen Tüuschung erlegen\nsein soll, obwohl der Lastkraftwagen mit abgeblendeten\nScheinwerfern entgegenkam. Jedenfalls sind Gie Erwägungen\nder Strafkammer schon in diesem Punkte so unklar, daß der\nSchuldspruch nicht bestätigt werden kann. Die Strafkammer\nwird den Sachverhalt ohne Bindung an die bisherigen Feststellungen nochmals vrüfen und klarstellen müssen, ob bereits das Abkommen von der Fahrbahn vom Angeklagten ver-\n\nnenn et °\n. .\n.\n.\n\ngl\n\nschuldet wurde. Hinzu kommt aber noch folgendes:\n\nc) lit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte im Graben\ngefahren ist, steht bisher nicht fest. Wie tief der Graben\nwar und ob bereits das Fahren im Graben gefährlich war, ist\nebenfalls nicht geklärt. Ver Angeklagte hat nämlich im Graben eine üutrecke von fast 27 m zurückgelegt, o.une daß der\nDreiradwa:sen das Gleichgewicht verloren hätte Das ist erst\ngeschehen, als das rechte ilinterradgestell aus der Federlagerung herausgesprungen war: Wit dieser unmittelbaren Ursache des Unfalls hat sich das Urteil überhaupt nicht befa3t. Das wäre aber notwendig gewesen, um die Schuldfrage\neinwandfrei klären zu können. Möglicherweise war zwar die\nStrafkammer zu der Überzeugung gelangt, da? das Herausspringen des üinterradgeste]]s gerade auf das wit starken Erschütterungen verbundene Fahren im Graben zurückzuführen\nist und daß der Angeklagte mit dieser Folge seines Weiterfahrens in Graben hätte rechnen müssen. Dafür mag zwar eine\ngewisse Wahrscheinlichkeit sprechen. Eine einwandfreie Klärung dieser Frage war aber kaum ohne Anhörung eines Sachverständigen nöglich, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt. Allerdings wäre der Angeklagte für die Folgen seines Unfalls nur dann nicht verantwortlich, wenn das leraussprinzen des Hinterradgestells\ntrotz der örtlichen Verhältnisse außerhalb jeder Erfahrung\nlag. schon die Erhöhung der Gefahr eines solchen Ereignisses würde seine Schuld begründen.\n\nBei Klärung dieser Frage wird die Strafkammer auch\nGelegenheit haben, die Einwendungen der Revision zu prüfen,\nder Angeklagte habe, als er in den Graben geraten war, 80-\nrade richtig gehandelt: ein plötzliches Anhalten sei falsch\ngewesen, weil es angesichts der Schwernunktlage eines Dreiradwasens die Gefehr des Umki»>pens erst heraufbeschworen\nhätte. -\n\n77\n\n4) Die \"Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer von\ndrei Jahren\" ist mit dem einzigen Satz begründet, der Angeiilagte habe sich durch sein früheres und jetziges Verhalten als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen erwiesen.\n\na) über die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des 8 42\nm StGB hat der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung 3 StR 504/53 vom 5. Hovember 1953 eingehend Stellung zenommen. Die Ausfinrungen dieses Urteils\nscien hier wiederlolt:\n\nDie Vorschrift des § 42 m StGB durfte an sich angevendet werden, obwohl sie erst durch Art 2 des Gesetzes\nzur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952\n(BGBl I S 832) in das Strafgesetzbuh eingeführt wurde. Die\nEntziehung der Fahrerlaubnis ist keine Strafe oder Nebenstrafe. sondern eine WMaßregel der Sicherung und Besserung.\nDavon ;ebt nicht nur die amtliche Begründung zum Regie—\nrungseniwurf des Gesetzes aus: das ergibt sich “weifelsfrei\nauca aus der Stellung der Vorschrift im Strafgesetzbuch\nund ihrer Erwähnung in der Aufzählung des § 42 a StGB. Infolgedessen galt für die Anwendung der Vorschrift 82a\nAbs A StGB a.F., wonach über Haßregeln der Sicherung und\nBesserung nach dem Gesetz zu entscheiden ist, das zur Zeit\nder Entscheidung gilt.\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 42 m .\nStGB u.a. voraus, daß sich der Angeklagte durch die Tat\nals ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.\nEine weitere Voraussetzung in dem Sinne, daß die Entzie-\nıung der Fahrerlaubnis zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sein muß, stellt das Gesetz nicht auf. Es erhebt\nsich die Frage, ob der Gesetzgeber stillschweigend. weil\n\nBB = pgmumuananger umpeumgiell” wc am man u 0.\n. . a0. . r\n„.\n\nDK”, WU\n„ur\n.\n\nae\n\n- wrTaerT\nni ,4‘\n\nor\n\ntler\n\nweil es sich um eine iaßrezel der Sicherung handelt, von\ndieser Voraussetzung ausgegangen ist, so daß sie als ungeschriebener Bestandteil des § 42 m Abs 1 StGB zu gelten\nhätte. Jie Frage muß indessen verneint werden. Vie Maßregeln der Sicherung verfolgen zwar im, allgeneinen und grundsötzlich den Zweck, die Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen eines bestimmten Täters zu schützen. Das\nbedeutet aber nicht, daß die Haßresel stets nur dann verhängt werden dürfte, wenn diese Gefehr im Einzelfall mit\nRücksicht euf die Persönlichkeit des Täters auch tatsächlich besteht. Die Ha3regeln der Sicherung nach den §§ 42 d,\n42 e und 42 1 StGB sind allerd‘ngs im Gesetz ausdrücklich\nan diese Voraussetzung geknüpfı. Daraus darf aber nicht\ngesc-ılossen werden, daß es sich um ein allgemeines Erfordernis jeder Sicherungsmaöregel handle. Es muß im Gegenteil angenommen werden, daß der Gesetzgeber des § 42 m StGB\nin bewuster Abweichung von dem Wortlaut der genannten Vorschriften nur darauf abstellen wollte, ob sich der Angeklagte durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfazrzeugen erwiesen hat, und zwar aus der Erwägung, daß\nein solcher Täter stets eine Gefahr für die Allgemeinheit\ndarstellt, wenn ihm die Fahrerlaubnis belassen wird. In\ndiesem Sinne enthält § 42 m Abs 1 StGB die unwiderlegliche Vermutung, daß ein Kraftfahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis, sich aber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, für die’ Allgemeinheit auch gefährlich ist. Daß § 42 m abs 1 StGB so auszulegen ist, ergibt auch Abtz 4 der Vorschrift. Danach kann das Gericht\ndie Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich, d.h.\nvor Ablauf der festgesetzten Frist, durch Beschluß wieder gestatten, wenn die Maßregel nicht mehr erforderlich\nerscheint. um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen. Darin kommt deutlich zum Ausäruck, daß mit der Feststellung, der Angeklagte habe sich durch die Pat als unge-\n\n[4\n\n%\n\n- 10 -\n\neignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, zunächst\nfür den Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Gefährdung der\nAllgemeinheit unwiderleglich vermutet wird. In dem nachträglichen Beschlußverfanren nach § 42 m Abs 4 StGB soll georüft werden, ob diese Gefährdung tatsächlich noch gegeben\nist. Zu demselben Urgebnis führt ein Vergleich mit der Bestimmung des § 111 a StPO, die gleichzeitig in Kraft getreten ist. Danach kann die Fahrerlaubnis durch richterlichen\nnach § 42 m StGB zu erwarten ist, und wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu\nsch’itzen- Für üjie vorläufige Entziehung ist also ausdrlcklich auf diese Voraussetzung abgestellt. Das kann nur bedeuten, daß sie ..it Absicht nicht in die Vorschrift ües § 42 m Abs 1 5tGB aufgenommen worden ist und deshalb auch\nnicht als deren ungeschriebener Bestandteil angesehen werden kann.\n\nNach allem kommt es für die Anwendung des § 42 m StGB\nnur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als\nungeeignet zun Führen von Kraftfanrzeugen erwiesen nat.\nWird das festgestellt, dann muß die Fahrerlaubnis entzogen\nwerden Für die Erwiigung, daß von dem Angeklagten auch\nbei Belassung der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr drohe, weil er etwa durch die Strafverbüßung genligend gewarnt\nsei und sich die Folgen der Tat und die Strafe nsch seiner\nallgemeinen charakterlichen Veranlagung und Haltung auch\nsur Warnung dienen lassen werde, ist dann kein Raum mehr.\nDie Zweifel und Unsicherheiten, die notwendig mit einer\nsolchen Erwägung verbunden sind, wollte der Gescotzgeber\nbewußt ausschalten. Dagegen werden die erwähnten Gesichtsyunkte mitbestimmend für die Entscheidung nach 7 42 m L.bs 3\nStüB sein müssen, also bei Festsetzung der Frist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerleubnis\nerteilen darf.\n\nIm Einzelfall verlangt die Prüfung der Frage, ob sich\nder Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von\nKraftfahrzeugen erwiesen hat, eine sorgfältige Abwägung\nder Gesamtumstände. um der einschneidenden Wirkung der Maßre;el und der erheblichen Bedeutung für den Betroffenen gerecht zu werden. Andernfalls wäre das Revisionsgericht' auch\nnicht in der Lage, das Urteil auf richtige Rechtsanwenduns\nnachzunrüfen. Es ist nicht der Sinn des Gesetzes, jede TDestrafung wegen fahrlissiger Tötung mit der Entziehung der\nFahrerlaubnis zu verbinden. Bei dieser notwendigen AbwÄ-\ngung der Gesamtumst!inde ist - dem Wortlaut der Vorschrift\nentsyrechend - von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster Linie ergeben muß; sie enthält die magebenden Anhalts»unkte für\nden Zignungsmangel. Daneben müssen aber - jedenfalls im Reselfall - die Gesamtnersünlichkeit des Täters, seine bisherige einwandfreie Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen\nund sonstige Umstiinde, die einen Schluß auf mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Verkehr zulassen, zur Beurteilung\nherangezogen werden. Das schließt nicht aus, daß im BEinzelfall die Tat so schwerwiegend ist und unmitvelbar ein solches ılaß mangelnden Verantwortungsbewußtseins beweist, daß\nes der Heranziehung weiterer Umstände nicht bedarf.\n\nOffenbar hat die Strafkammer die Tat des Angeklagten\nso beurteilt. Ihre Annahme läßt sich, zumal der Angeklagte\neinschlägig vorbestraft ist, rechtfertigen, sofern die Feststellungen der neuen Hauptverhandlung ergeben, daß der Unfall auf die Fahruntäichtigkeit des Angeklagten zurückzuführen ist und der Angeklagte aus diesem Grunde besonders\nleichtfertig gehandelt hat.\n\nMit Rücksicht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft\nim ersten Rechtszug sei noch auf folgendes hingewiesen:\n\n47\n\n£s ist „rundsätzlich nicht angängig. ohne nähere AbwSgung aul das gesetzliche Höchtsmaß zu erkennen Wenn der\nGesetzgeber bestimmt, daß die festzusetzende Frist mindestens sechs ifonate und höchstens fünf Jahre beträgt, daß\naber auch ‚lie Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt werden kann, so will er eine nflichtmäßige\nabwägung derjenigen Umstände, die für die Länge der Frist\nbedeutsam sind.\n\nb) Die Fassung des Urteilssporuchs entsnricht nicht dem\nWortlaut des Gesetzes Janaclı wird die Fahrerlaubnis nicht\nfür eine bestimmte Frist oder auf Lebenszeit entzogen.\nVielmehr ist bei der Entziehung eine Frist zu bestimmen;\nvor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, oder die Erteilung einer neuen\nYahrerlaubnis ist für immer zu unterssgen,Die Fahrerlaub-\n\nnis lebt nach Ablauf der Frist nicht von selbst wieder auf.\n\nc) Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, so ist nach\n§ 42 m Abs 2 StGB ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein im Urteil einzuziehen. Das angefochtene Urteil enthält diese Einziehung nicht, Sie wird gegebenenfalls in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen\nsein. § 358 Abs 2 St2O steht nicht entgegen. Allerdings\ngilt das Verbot der Schlechterstellung an sich auch für\nMaßregeln der Sicherung und Besserung, wie sich aus der\nAusnahmevorschrift des § 358 Abs 2 Satz 2 St.O ergibt (Unterbringung in einer Heil- oder ?flegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt). Die Entziehung der Fahrerlaubnis als solche untersteht also dem Verbot, nicht dagegen die Einziehung des Führersc .eins. Es\nhandelt sich bei dieser Einziehung weder um eine Strafe\nnoch um eine seltständige Sicherungsmaßregel im Sinne des\n§ 42 a StGB. Sie soll dem Täter die Zuwiderhandlung gegen\n\ndie Entzienung der Fahrerlaubnis ersclıweren und ist diesem\nZweck entsvorechend nur eine Vollzugsmaßnahme nolizeilicher\nArt, Das Reichsgericht hat in zuletzt einheitlicher Rechtsprechung den Standtunkt vertreten, daß eine Einziehung,\ndie vorwiegend Strafcharakter trage, der Vor:chrift des § 358 Abs 2 StPO unterstehe, daß sich dagegen das Verbot der\nSchlechterstellung nicht auf solche Einziehungen erstrecke.\nmit denen in erster „inie volizeiliche Zwecke verfolgt würden. Eine übersicht über diese Rechtsprechung findet sich\nin RGst 67, 215. So hat die Einziehung nach § 40 StGB vorwiegend üstirafcharakter, während die Unbrauchbarmachung naclı\n§ 41 StGB oder Einziehungen, die sich auch gegen das Eigentum Dritter richten können, Sicherungsmaßregeln polizeilicher Art sind, Diese Rechtsprechung stammt zwar aus der\nZeit vor Einführung der § 3 42 a ff, hat aber für die hier\nzu entscheidende Trage ihre Bedeutung nicht verloren. Aus\n\n§ 358 Abs 2 Satz 2 St?O ergibt sich lediglich, daß das\nVerbot der Schlechterstellung - von den dort festgelegten\nAusnahmen abgesehen - nur für Maßregeln der Sicherung und\nBesserung im Sinne des § 42 a StGB gilt, nicht aber für\nSicherungsmaßregeln polizeilicher Art. Insoweit muß an\n\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten werden.\n\n45\n\n- 14 -\n\nDie Einziehung des Führerscheins kann und muß deshalb gegebenenfalls nachgeholt werden.\n\nRotberg Koeniger Busch\n\nBaldus Willms","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-12/3-str-435-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-12/3-str-435-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.913014+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-12/3-str-435-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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