{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-11-10","aktenzeichen":"5 StR 511/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 511/53 2275 051 Cr\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Otto B\naus BEEMEB, dort geboren am 1918,\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.November 1953, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt (EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Juni 1953\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründej;j\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in\nTateinheit mit Körperverletzung und wegen Raubes zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt, ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte für\nzwei Jahre aberkanni. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie verfahrensrechtlichen Rügen der Revision sind zum\ngrößten Teil unbegründet.\n\n1.) Verstöße beim Ausschluß der Öffentlichkeit sind\nauısweislich der Verhandlungsniederschrift nicht begangen\nworden. Das Gericht hat eine Reihe von namentlich in der\nSitzungsniederschrift aufgeführten Personen den Zutritt zu\nder nicht öffentlichen Verhandlung gestattet. Hierzu war 08\nnach § 175 Abs 2 GVG befugt.\n\n2.) Soweit der Angeklagte meint, es lägen Verfahrensfehler bei der Bestellung eines Pflichtverteiüigers vor,\nkenn hierauf nicht eingegangen werden, denn der Angeklagte\nist in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Rechtsanwalt verteidigt worden.\n\n3.) Der Angeklagie rügt weiter, unzulässigerweise sei\ndie Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung am\n8. Januar 1953 verwertet worden, obwohl diese nicht verlesen\nworden sei, Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die\nNiederschrift dem Angeklagten vorgehalten worden. Das ist\nnicht zu beanstanden. Ein Verstcß gegen § 254 StPO liegt\nnicht vor,\n\n4.) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung über die\ncen Gegenstand der Verurteilung bildenden Vorgänge eine\nandere Darstellung gegeben als im Vorverfahren. Das Landgericht hat untersucht, ob die jetzige Darstellung des Angeklagten glaubhaft ist,und dabei verwertet, der Angeklagte\n\n- 3.\n\n[_ 2272\n\n- 3 -\n\nhab: eine Erklärung \"für diese völlig anders liegende Einlassung in der Hauptverhandlung nicht zu geben vermocht\",\nIm Gegensatz zur Auffassung der Revision kommt hierin nicht\näle irrtümliche Annahme einer Beweispflicht des Angeklagten\nzum Ausdruck. Es stand nichts im Wege, daß die Strafkammer\naus der Art, wie sich der Angeklagte verteidigte, Schlüsse\nzu seinem Nachteil zog.\n\n5.) Was die Revision im übrigen geltend macht, enthält,\nsoweit sie das Urteil nicht unrichtig wiedergibt, zu einen\ngroßen Teil unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen\nund die Beweiswürdigung an sich. Insoweit ist die Revision\nunzulässig. Das übrige fällt mit der Sachrüge zusammen und\nbedar? hier daher keiner besonderen Erörterung.\n\nII.\n\ni,) Die bisher ge ;roffenen Feststellungen sind nicht\nausc.ichend, die Verurteilung wegen vollendeten Notzuchtvertrechens zu tragen. Zwar mögen hinsichtlich des äußeren\nTathestandes keine Bedenken vorhanden sein. Unvollständig\nsind jedoch die Feststellungen zum inneren Tatbestand.\nSelbst wenn man als hinreichend festgestellt ansieht, der\nAngeklagte habe erkannt, die Verletzte sei nicht zum Geschlechtsverkehr bereit gewesen, als er sie ins Gebüsch\nin Richtung auf einen Baum zerrte, so hätte es doch der\nFeststellung bedurft, daß er sich dessen auch noch unhittelbar vcr dem Verkehr bewußt war. Dies war nach dem von der\nStrafkammer zugrunde gelegten Sachverhalt notwendig. Denn\nkiernach hat die Verletzte nach anfänglichem Wehren auf\nVer!.uangen des Angeklagten ihren Schlüpfer ausgezogen, den\nder Angeklagte auf einen Strauch legte. Alsdann hat sie\nihm den Rücken zugekehrt und geduldet, daß er von hinten\nstekend mit ihr verkehrte. Selbst wenn man mit der Strafkammer bejaht, daß trotz des durch diese Vorgänge bedingten\nZeitablaufes die Verletzte noch unfreiwillig infolge der\nvorausgegangenen Schläge und der Drohung handelte, so konnte unter Umständen der Angeklagte annehmen, daß nunmehr eine\n\n-4-\n\n-4- ur\n\n»cnte Einwilligung der Verletzten vorlag, die ja auch nach\nder Auffassung der Strafkammer vorher in der Wohnung des\nAngeklagten offenbar zum Geschlechtsverkehr bereit war.\nEine vor der Vereinigung der Geschlechtsteile einsetzende\nEinwilligung würde aber der Verurteilung wegen vollendeter\nNotzucht entgegenstehen, wenn sie auch die Strafbarkeit\ndes bereits vorliegenden Versuches nicht hindern würde\n(vgl BGH 3 StR 50/52 vom 18. Dezember 1952 bei Dallinger in\nMDR 53,147 im Anschluß an RG DJ 1934,1155).\n\nDas Urteil muß daher, soweit der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt worden ist, eufgehoben werden, da die Feststellungen zum ianeren Tatbestand nicht ausreichend sind.\n\nDa der Schuldspruch insoweit unteilbar ist, war auch die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung aufzuheben.\n\n2.) Ein weiterer Rechtsfehler, der zur Aufhebung des\n\ngesamten Urteils führen muß, ergibt sich aus folgendem:\n\nDie Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte die\nVerletzte, die Zeugin Kg, vor - und nicht wie er behauptet, nach - dem Geschlechtsverkehr mit der Faust geschlagen\nhat, berukt auf der Bekundung der Verletzten. Diese hat bei\nihrer Vernehmung verschwiegen, daß sie vorher in der Wohnung\ndes Angeklagten gewesen ist. Die Strafkammer ist davon über-\n\nzeugt, daß dies auf eine durch den vorhergehenden Alkohol-\n\ngenuß hervorgerufene Gedächtnislücke zurückzuführen ist,\nnicht etwa auf ein bewußtes Verschweigen. Nach Ansicht des\nLandgerichts ist hierfür \"kein Grund ersichtlich\".\n\nAn sich ist es zwar Sache des Tatrichters, aus mehreren\ndenkgesetzlich möglichen Schlußfolgerungen diejenige auszuwählen, die ihm zutreffend erscheint. Diese Entscheidung\nkanr nicht - wie die Revision es tut - damit angegriffen\nwerden, der Schluß sei nicht zwingend. Sie ist aber rechtlıch fehlerha’t, wenn das Urteil erkennen läßt, daß das Gericht seine Folgerung als allein möglich ansieht, andere\nMöglichkeiten also nicht erkennt und auch nicht geprüft hat.\n\n-5-.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, ein bewußtes Verschweigen sei nicht erkennbar. Wenn die Kg auch in der Wohnung\nmit einem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, so\nkönne daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß sie zu\nder gleichen Hingabe im winterlichen Park 'n Kälte und Nässe\nbereit war. Hiergegen erheben sich in zweifacher Hinsicht\nBedenken.\n\nZwar ist es richtig, dad vom Stanäpunkt des Gerichtes\naus ein früheres Einverständnis der Verletzten gleichgültig\nwar. Für die Frage, ob hierin eins Erklärung für ein bewußtes Verschweigen liegen kann, kommt es aber nicht auf die\nAuffassung der Strafkammer an, sondern auf diejenige der\nVerletzten. Hierübcr enthält das Urteil nichts. Zum anderen\nlassen die Urteilsgründe in diesem Punkte den Verdacht aufkommen, die Strafkamer meine, auf andere Weise lasse sich\nein absichtliches Schweigen nicht erklären. Gründe hierfür\nergeben sich aber insb.sondere, wenn man davon ausgeht, die\nVerie5z%e habe die Schläge erst nach dem Verkehr erhalten.\nDenn ist es denkgesetzlich auch möglich, daß sie (z.B. aus\nRache für die Mißhandlung) richt nur ihr Einverständnis im\nPark, sondern euch ihr Einverständnis in der Wohnung verschwiegen hat, damit nicht ihrer Darstellung von vornherein\nMißtrauen entgegengebracht würde.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Feststellungen\nder Strafkammer von den aufgezeigten Mängeln beeinflußt\nworden sind. Sie können bestimmend für die Glaubwürdigkeit\nder Verletzten als der einzigen Tatzeugin gewesen sein, auf\nderen Bekundung die Verurteilung des Angeklagten beruht.\n\nDies gilt nicht nur für die Verurteilung wegen Notzucht\nin Tateinheit mit Körperverletzung, sondern ebenso für die\nVerurteilung wegen Raubes. Aus diesen Gründen ist das Urteil üsaker in seinem gesamten Umfange aufzuheben. Zu einer\nverreisung an eine andere Kemmer bestand keine Veranlassung.\n\nDie Entscheidung entsprich* dem Antrage des Oberbundesanwalte,\n\nIr. Geier Dr. Koffke schmidt\nSiener Dr. Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-10/5-str-511-53","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-10/5-str-511-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.837968+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-10/5-str-511-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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