{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-11-10","aktenzeichen":"5 StR 445/53","doktyp":null,"leitsatz":";\n\n2. Gesetz:\nRechtssatzt\n3, Gesetz:\nRechtssatz:\n4. Gesetz;\nRechtssatz;","text_plain":"De.\n\nfür das Nachschlagewerk! IR\nfür die Amtliche Sammlung!\n\n1. Geset2:\n\nRechtssatz:;\n\n2. Gesetz:\nRechtssatzt\n3, Gesetz:\nRechtssatz:\n4. Gesetz;\nRechtssatz;\nAktenzeichen;\n\nStPO | 338 Nr 6\nGVG 169\n\nDie Vorschriften über die Öffentlichkeit\ndes Verfahrens sind verletzt, wenn das Gericht\nim Laufe der Hauptverhandlung Zeugen ohne eine\nzwingende Notwendigkeit, wie sie unter Umständen bei der bloßen Einnahme eines richterlichen\nAugenscheins vorliegen kann (vgl RGSt 47, 322;\n52, 137), in einem so kleinen Raum vernimnt,\ndaß kein Unbeteiligter die Möglichkeit des Zutritts hat.\n\nStGB §§ 267, 348 Abs 2\n\nZum Begriff der zusammengesetzten Urkunde\n(hier: ärztlicher Befundbericht mit beigefügter Blutprobe mit Aufschrift).\n\nStGB §§ 48, 50 Abs 2, 346\n\nDie Begünstigung im Amt ist ein eigentliches Amtsverbrechen; Anstifter, die keine\nStrafverfolgungsbeamten sind, sind daher nach\n§ 346 StGB und nicht gemäß § 50 Abs 2 StGB\nnach § 257 StGB zu bestrafen.\n\nWer eine strafbare Handlung begangen hat\nund einen Beamten, der ihn strafrechtlich verfolgen müßte, bestimmt, dies zu unterlassen,\nentgeht der Strafe wegen Anstiftung zum Verbrechen nach § 346 StGB nicht deshalb, weil\nsein Verhalten seiner eigenen Begünstigung\ndient.\n\nStGB §§ 277, 278, 279\n\nDer schriftliche Bericht eines gerichtsärztlichen Instituts über das Ergebnis einer\nBlutalkoholuntersuchung aus Anlaß eines Verkehrsunfalls ist ein ärztliches Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277 vis 279 StGB.\n\n5 StR 445/53\n\nUrteil des BGH vom 10.November 1953 LG Verden/Aller\n\n5 StR 445/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.)\n2.)\n3.)\n\n4.)\n\nwegen Begünstigung im Amt u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.November 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. (EEE\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDas Urteil des Landgerichts in Verden/Aller\nvom 11.April 1953 wird,\n\n1.) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund des Angeklagten NED, soweit dieser\nwegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit\nAnstiftung zum Gebrauchmachen von einem\n\n- 2.\n\nunrichtigen Gesundheitszeugnis verurteilt\nund eine Gesamtstrafe gebildet worden ist,\n\n2.) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund der Angeklagten I. Dr. ZEREEEEED\nund Maria Re, soweit es diese Angeklag-\n\nten und den früheren Mitangeklagten Dee»\nbetrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten der Revisionen - zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z\n\nDas Landgericht hat\n\nden Angeklagten NP wesen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der\nStraßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsordnung sowie wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zum Gebrauchmachen von\neinem unrichtigen Gesundheitszeugnis zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 7 Monaten,\n\nden Angeklagten Im wegen Begünstigung im Amt\nin Tateinheit mit Urkundenverfälschung im Amt und\nGebrauchmachen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr,\n\nden Angeklagten Dr.Rf wegen Anstiftung zur\nBegünstigung im Amt und zum Gebrauchmachen von\neinem unrichtigen Gesundheitszeugnis in Tateinheit\nmit aktiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten\n\nund die Angeklagte Maria Rp wegen der gleichen\nTat zu einer Gefä:gnisstrafe von sechs Monaten\n\nverurteilt,\n\nMit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten NED\nwegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Straßanverkehrs- und Straßenverkehrszulasgungsordnung wird das Urteil seinem ganzen übrigen Inhalt nach\nvon der Staatsanwaltschaft und den Angeklagten angefochten.\n\nI.\n\nAm 17.Oktober 1952 gegen 17/2 Uhr brachte der Angeklagte NW der Alkohol getrunken hatte, mit seinem\nPersonenkraftwagen eine Radfahrerin zu Fall, so daß sie\nsich verletzte und ins Krankenhaus gebracht wurde, Der Angeklagte IB nahm als Polizeibeanter die Personalien\nNOEEDs auf und ließ ihm im Krankenhaus in Diepholz durch\nden Oberarzt Dr.Gebhardt eine Blutprobe abnehmen. Auf die\n\n-4-\n\n-4-\n\nVenüle, die das entnommene Blut enthielt, war ein Stück\nPapier geklebt. Auf dieses schrieb der Arzt in Druckbuchstaben den Namen \"NW. Dann steckte er die Venüle in\nihre Metallhülse, wickelte diese in seinen auf einem Vordruck gefertigten Befundbericht, schob beides in ein Holzkästchen, steckte dieses in einen mit der vorgedruckten\nAnschrift des Instituts für gerichtliche Medizin in Göttin.\ngen versehenen Briefumschlag und übergab diesen dem Angeklagten Li:\n\nDer Angeklagte Ns verkehrte freundschaftlich mit\ndem Angeklagten Dr PD dem Leiter des Staatlichen Gesundheitsamts in Diepholz, und mit dessen Ehefrau, der Angeklagten Maria RER Diese rief er sogleich fernmünd-\n\nlich in das Krankenhaus. Sie nahm Nipun: mp mit\n\nin ihre Wohnung im Gebäude des Gesundheitsamtes. Dort war\nauch der Angeklagte Dr. Fi. Der Angeklagte In\nlehnte das Ansinnen der Eheleute PD, sich selbst eine\nBlutprobe entnehmen zu lassen, die an die Stelle der\nNschen Blutprobe treten sollte, anfangs ab, gab aber\nauf das gemeinsame Zureden der Eheleute RE schließlich\nnach. Der Angeklagte Dr.EEW füllte eine neue Venüle mit\nBlut von ICE, der vorher zwei Schnäpse getrunken hatte,\ndamit kein Verdacht durch einen völlig negativen Ausfall\nder Blutalkoholuntersuchung entstehen sollte. Auf die\nVenüle wurde ein Zettel geklebt, auf den der Angeklagte\n\nDr. REED den Namen \"NEW\" schreiben lassen wollte. Dies\nunterblieb aber aus ungeklärten Gründen. Die Venüle mit der\nBlutprobe des Angeklagten IP wurde an Stelle der Venüle mit dem Blut Nils in die Verpackung getan, in\n\nder der schriftliche Befundbericht des Oberarztes Dr.Gebhardt\nblieb. Auf die Frage des Angeklagten IWW nach der anderen Venüle mit der Blutprobe NWWWs5 erklärte der Angeklagte Dr. PB, sie sei entzwei gegangen. Das war nicht wahr.\nDr ED ließ sie vielmehr in einem Schreibtisch des Gesundheitsamts verwahren. Inzwischen hatte die Angeklagte\n\nFreu RED sich vom Angeklagten NEE, der sich während\n\n-5.\n\n-_ rt\n\n-5-\n\naller dieser Vorgänge in einem anderen Raum aufhielt,\n\n20 DM für den Angeklagten IM mit der Begründung geben\nlassen, dieser habe sich eine Blutprobe entnehmen lassen.\nSie gab das Geld ihrem Ehemann, und dieser steckte es dem\nAngeklagten I, der es nicht annehmen wollte, mit\nGewalt in die Tasche. \"I will den Schein nicht behalten haben. Der Verbleib des Geldscheins ist nicht geklärt worden\",\n\nDer Angeklagte IB vernahm dann den Angeklagten\nNEED auf der Polizeiwache über den Unfall und gab das\nPäckchen mit der Venüle in den Geschäftsgang,\n\nDie Untersuchung im Institut für gerichtliche Medizin\nin Göttingen am 20.0ktober 1952 ergab einen Alkoholgehalt\nvon nur 0,20 8 %0o. Nachdem dieser Befund am 21.Oktober\n1952 der Polizei fernmündlich mitgeteilt worden war, fertigte und unterschrieb der Angeklagte Iggp den polizeilichen Abschlußbericht vom 21.Oktober 1952. Dieser wurde\nam 23.0ktober 1952 an die Staatsanwaltschaft weitergegeben.\nDort fiel der geringe Blutalkoholgehalt auf. Dem Verdacht\nwurde sofort durch Vernehmungen nachgegangen. Der noch am\nAbend des 23.10.1952 durch den Oberstaatsanwalt vernommene\nAngeklagte I verschwieg die Vertauschung der Venüle\nund verständigte die Eheleute Ab. Frau RE warf\ndie bis dahin verwahrte Venüle mit der Blutprobe Ne\nweg.\n\nII.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift das Urteil nicht an, soweit der Angeklagte NM wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsund der Straßenverkehrszulassungsordnung bestraft worden\nist. Im übrigen ist die Verurteilung der Angeklagten auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, im vollen Umfange nachzuprüfen. Dies\nhat nach § 301 StPO auch zugunsten der Angeklagten zu geschehen.\n\n- 6 -\n\nDabei ergeben sich rechtliche Fehler.\n\n1.) Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte Lem\nhabe eine ihm amtlich anvertraute Urkunde verfälscht (§ 348\n_ Abs 2 StGB). Sie sieht diese Urkunde in der Gesamtheit der\nfür das Gerichtsmedizinische Institut in Göttingen bestimnten, in einem Briefumschlag zusammengefaßten Unterlagen,\nalso dem Befundbericht des Oberarztes Dr.Gebhardt in Verbindung mit der durch die Aufschrift \"NEW\" gekennzeichneten Venüle und der darin enthaltenen Blutprobe. Das Landgericht meint, diese Urkunde habe der Angeklagte Im\nverfälscht; denn er habe \"statt der zur Urkunde im erörterten-Sinn gehörigen gefüllten Venüle eine Venüle mit andersartig beschaffenem Inhalt eingeschoben, also der Urkunde\neinen anderen, falschen Inhalt gegeben\"; während der\nschriftliche Befundbericht noch gestimmt habe, habe \"der zu\ndbestimmende Teil der Urkunde, nämlich das Blut, nicht mehr\nder Bezeichnung \"NP entsprochen\".\n\nDiese Auffassung, für die auch der Oberbundesanwalt\neingetreten ist, kann der Senat nicht teilen.\n\na) Der auf einem Vordruck gefertigte Befundbericht des\nOberarztes Dr.Gebhardt war eine Urkunde. Das vr nicht\nnäher ‚begründet. zu werden.\n\nDer Zettel mit der, Aufschrift. . der auf der\nVenüle befestigt war, brachte zum Ausdruck, daß das in dem\nGefäß enthaltene Blut von NEED stammte. Er konnte aber\nnur dann eine Urkunde sein, wenn er einen bestimmten Aussteller erkennen ließ. Es genügte, wenn dieser sioh für\ndie Beteiligten oder Eingeweihten unter Berücksichtigung\nder Verhältnisse oder etwaiger Vereinbarungen Aus der Erklärung selbst ergab und nicht erst durch weitere \"Beweise\nzu ermitteln war. Dies ist im wesentlichen Tatfrage. Die\nFeststellung des Landgerichts; daß die Namensaufschrift\n\"nur von dem Arzt, der die Blutprobe entnahm, oder einem\nnit dem Ermittlungsverfahren dienstlich befaßten Polizeibeamten stammen konnte\", reicht nicht aus; denn-danach er-\n\n- T-\n\ngab sich aus der Erklärung selbst gerade kein bestimmter\nAussteller.\n\nb) Das Landgericht mißt dem Zettel denn auch nicht\nschon allein wegen seiner Befestigung auf der Venüle urkundliche Eigenschaft zu, sondern legt in diesem Zusammenhange Wert auf den der Venüle \"beigefügten und zu ihr genommenen Vordruck\", Seiner Auffassung, durch das Zusammenlegen des Befundberichts mit der durch Namensaufschrift\ngekennzeichneten Venüle und durch die alles dies unschließende Verpackung sei eine einheitliche, aus den\nmehreren Teilen bestehende Urkunde entstanden, kann jedoch\nnicht gefolgt werden.\n\nMehrere Teile werden in der Regel nur dann eine einheitliche Urkunde bilden können, wenn sie nicht nur lose\nzueinander gelegt, sondern mit einiger Festigkeit unter\nsich verbunden sind. Dies wird auch bei den - hier schon\naus anderen Gründen nicht in Betracht kommenden - sogenannten Gesamturkunden verlangt. Genügt ausnahmsweise eine lose\näußere Vereinigung, um eine zusammengesetzte Urkunde entstehen zu lassen (vgl RGSt 60, 17 /227), so müssen die Teile\nersichtlich zu dem Zweoke zusammengefügt worden sein, Zusammen eine Erklärung darzustellen. An einem solchen erkennbaren Errichtungswillen fehlt es hier. Wird ein ärztlicher Bericht über die Entnahme einer Blutprobe mit dieser\nzusammen verpackt, um einem Institut zugeschickt zu werden,\nso hat dies regelmäßig nur die Bedeutung, daß der zu untersuchende Gegenstand dem Bericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit sogleich beigefügt und nicht gesondert Üübersandt wird.\nAus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich für den\nvorliegenden Fall nichts anderes.\n\nEs fehlt daher an einer zusammengesetzten Urkunde, die\ndurch die Auswechselung eines Teils hätte verfälscht werden\nkönnen.\n\nc) Auch der Befundbericht des Oberarztes Dr.Gebhardt\nwurde nicht etwa dadurch verfälscht, daß die ihm beigegebe-\n\n-B-\n\n-B-\n\nne Blutprobe durch eine andere ersetzt wurde. Es ist \"nicht\nVerfälschung einer Urkunde, wenn jsmand einen außerhalb\nder Urkunde liegenden Gegenstand ändert, auf den sich die\nUrkunde bezieht. 2.B. ein Mineraloge erstattet ein Gutachten über den Inhalt von Erzen, die er in einem Beutel\nbeilegt; ein Dritter füllt den Beutel mit anderen Erzen\"\n(Frank StGB § 267 V la).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten LED wesen Urkundenverfälschung im Amt nach § 348 Abs 2 StGB läßt sich\ndaher nicht halten.\n\n2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt die\nAuffassung, der Angeklagte ICE habe sich - außer der\nvom Landgericht angenommenen Urkundenverfälschung im Amt -\nauch der Urkundenbeseitigung im Amt nach § 348 Abs 2 StGB\nschuldig gemacht. Sie meint, die Angeklagten Dr. Re\nund Maria RB scien als Anstifter zu bestrafen; da jedoch in ihrer Person die Voraussetzungen des § 348 Abs 2\nStGB nicht erfüllt seien, seien nach § 50 Abs 2 StGB auf\nsie nur die §§ 267, 135 Abs 1, 48 StGB anzuwenden.\n\na) Eine Urkundenbeseitigung kommt jedoch nicht in Betracht, weil die mit der Venüle beiseite geschaffte Aufschrift \"NW' nach den bisherigen. Feststellungen keinen\nbestimmten Aussteller erkennen ließ, also keine Urkunde\nwar.\n\nb) Der Angeklagte IB kann sich indessen im Zusammenwirken mit den Angeklagten Dr REED und Maria\nREED eines Vergehens nach § 133 Abs 1 StGB schuldig gemacht haben.\n\nIhm als Beamten war die Venüle mit der Blutprobe\nNOW: amtlich übergeben worden. Er war nicht berechtigt,\nsie aus dem dienstlichen Verkehr zu ziehen, und kann sie\nvorsätzlich beiseite geschafft haben. Daß er selbst der\nGewahrsamsinhaber war, ist dabei ohne Bedeutung. Sein Einverständnis beseitigt auch nicht die Strafbarkeit der\nTeilnehmer. Dies hat das Landgericht, wie die Revision mit\n\n- 9 -\n\nRecht rügt, verkannt. Die von ihm angeführte Entscheidung\nRest 56, 118 betrifft den anderserti.gen Fall, daß ein\nverfüguresberechtigter Beamter durch Täuschung veranlaßt\nwird, den Gegenstand herauszugeben.\n\nDas Landgericht wird den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten neu zu beurteilen und dabei zu prüfen haben,\nob auch der Angeklagte NM vei einem Beiseiteschaffen\nder Blutprobe in strafbarer Weise mitgewirkt hat.\n\n3.) Mit Recht wendet die Revision der Staatsanwaltschaft sich gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte NEM könne nicht wegen Anstiftung des Angeklagten ICE zur Begünstigung im Amt (§ 346 StGB) bestraft\nwerden. Straflose Selbstbegünstigung liegt bei NEE\nnicht, wie das Landgericht annimmt, deshalb vor, \"weil er\ndas Objekt war, also zu einer Tat bestimmt hat, die ihn der\nStrafverfolgung wegen des Fahrens unter Alkohol entziehen\nsollte\".\n\nGewiß ist der Beamte nickt nach § 346 StGB strafbar,\nwenn er cine strafbare Handlung nicht verfolgt, an der er\nselbst beteiligt ist. Dann kommt ihm der Gesichtspunkt der\nstraflosen Selbstbegünstigung zugute. Nur dies besagt die\nvom Landgericht angeführte Entscheidung RG JW 1925, 258.\n\nDie Strafkammer verkennt dies nicht, ist aber \"der\nAuffassung, daß die Grundsätze, die dazu geführt haben,\ndie Selbstbegünstigung im Sinne des § 257 StGB für nicht\nstrafbar zu erklären, selbst dann für § 346 StGB gelten,\nwenn es sich um Anstiftung und um die Verfolgung der Straftat einer anderen Person als des begünstigenden Beamten\nhandelt\".\n\nDieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden.\n\nDem Beamten, der durch sein Einschreiten auch seine\neigene Strafverfolgung herbeiführen müßte, wird der Widerstreit zwischen Amtspflicht und Selbsterhaltungstrieb zusute gehalten. An dieser besonderen Lage fehlt es bei dem,\nder cine strafbare Handlung begangen hat und nun einen Be-\n\n- 10 -\n\n„ 10 -\n\namten, der ihn verfolgen müßte, bewegt, dies zu unterlassen. Sein Verhalten, das den Tatbestand der Anstiftung\nzu einem Verbrechen nach § 346 StGB erfüllt, wird nicht\ndeshalb straflos, weil es seiner eigenen Begünstigung dient,\n\nWie das Reichsgericht stets angenommen hat, kann der\nTäter eines Verbrechens oder Vergehens andere in strafbarer Weise anstiften, ihn zu begünstigen (vgl RGSt 50,\n364; 60, 346; 63, 373 /3757). Die Selbstbegünstigung fällt\nzwar nicht unter § 257 StGB, weil dieser die Begünstigung\neines anderen voraussetzt. Sie ist aus diesem Grunde nicht\nals Begünstigung strafbar. \"Wie für jede ardere Willensbetätigung gilt aber auch für sie der Satz, daß die Handlungsfreiheit der Person im Strafgesetz ihre Grenze findet,\ndaß sie also strafbar wird, sobald sie sich mittels Verwirklichung eines Straftatbestands geltend macht\" (RGSt\n63, 233 /2357). Die Strafbarkeit einer Handlung entfällt\nnicht deshalb, weil der Täter sie begangen hat, um die\nEntdeckung einer früheren Straftat zu verhindern (R6St 74,\n44 /4T/). Die Rechtsordnung muß vielmehr \"verlangen, daß\nman - wenigstens in der Regel - eher die Sühne für begangenes eigenes Unrecht auf sich nimmt als ,.. neues Unrecht\nvon einem anderen ... begehen läßt (RGSt 72, 20 /237).\n\nDiesen Erwägungen ist mit dem Oberbundesanwalt auch\ndann beizutreten, wenn es sich, wie hier, um eine Anstiftung zum Verbrechen nach § 346 StGB handelt und der Anstifter auf diese Weise der Strafverfolgung wegen einer\nfrüheren Tat entgehen will.\n\n4.) Einen weiteren rechtlichen Fehler enthält das Urteil zu Ungunsten der Angeklagten IP, Dr TE und\nMaria RB, soweit Langwost wegen vollendeter Begünstigung im Amt nach § 346 StGB und die Eheleute FEB wegen\nAnstiftung dazu verurteilt worden sind.\n\na) Mit Recht hat das Landgericht allerdings die Begünstigung im Amt als ein eigentliches Amtsverbrechen angesehen und der Verurteilung der Eheleute RB daher\n\n- 11 --\n\nRs\n- 11\n\nnicht gemäß 8 50 Abs 2 StGB nrr den § 257 StGB zugrundegelegt, denn der Tatbestand des § 316 St3T unterscheidet\nsich von dem des § 257 StGB nicht etwa nur durch die besonderen persönlichen Eigenscnafsen des Täters. Diese sind\nnicht nur ein Strafschärfungsgrund gegenüber § 257 StGB.\nDer § 346 StGB stellt vielmehr einen anderen selbständigen\nTatbestanä auf. Der § 257 StGB setzt ein Verbrechen oder\nVergehen als Vortat voraus und bedroht den wissentlich geleisteten Beistand auch dann mit Strafe, wenn er die Vorteilssicherung bezweckt; § 346 StGB dagegen betrifft einen\nzur Strafverfolgung oder -vollstreckung berufenen Beanten,\nder im Widerspruch zu seiner Amtspflicht den Täter der gesetzlichen Strafe oder Maßregel entzieht, auch wenn diese\nnur die Folge einer Übertretung ist.\n\nb) Kein Bedenken ergibt sich auch daraus, daß Nm\nder Strafverfolgung auf Grund des von ihm verschuldeten\nVerkehrsunfalis nicht schlechthin, sondern nur insoweit entzogen werden sollte, als sein Alkoho!genuß den Tatbestand\ndes § 2 StVZO begründen und eine höhere Strafe wegen der\nfahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung\nder Straßenverkehrsordnung zur Folge haben konnte. Es genügt, daß der Beamte erhebliche Tatsachen, die dem Beschuldigten nachteilig sein können, unterdrückt, wenn dieses Verhalten geeignet ist, zu einer geringeren Strafe zu führen,\nals sie dem Gesetz entsprechen würde. Dies war in der früheren Fassung des § 346 Abs 1 StGB ausdrücklich erwähnt. Die\nNeufassung durch das Gesetz vom 24.11.1933 (kGBl T 995) hat\nan diesem Sinn nichts geändert.\n\nc) Die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach\n§ 346 StGB wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen.\n\nDas Landgericht geht zwar richtig davon aus, daß ein\nTäter schon dann der gesetzlicher Strafe im Sinne des § 346\nStGB entzogen wird, wenn der staatliche Strafanspruch wenigstens für geraume Zeit unverwirklicht bleibt. mag er auch\nnicht endgültig vereitelt werden (RGSt 72,251/2547; 73,294\n/2987: 14:278/2817). Die tatsächiichen Feststellungen er-\n\nmöglichen aber nicht die Nachprüfung, ob dieser Grundsatz\nrechtlich zutr.!fend angewendet worden ist.\n\nDie polizeilichen Vorgänge wurden der Staatsanwaltschaft unverzüglich vorgelegt, sobald das Ergebnis der\nBlutalkoholbestimmung bekannt geworden war. Die Staatsanwaltschaft schöpfte schon am Tage des Eingangs, dem\n23.Oktober 1952, Verdacht und vernahm den Angeklagten Le\nDB, isr allerdings jede Unregelmäßigkeit leugnete. Der\nAngeklagte Lr REM wurde am 26.Oktober 1952 vom Oberstaatsanwalt vorläufig festgenommen und verantwortlich vernommen und am 27.Oktober 1952 nach einer richterlichen Vernehmung wieder auf freien Fuß gesetzt (UA S 40,41). Über\nden weiteren Gang der Ermittlungen enthält das Urteil keine\nFeststellungen. Aus ihm geht daher nicht hervor, wann die\nVertauschung der Blutproben aufgedeckt wurde, so daß kein\nHindernis mehr bestand, den Angeklagten NEW unter den\nrichtigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu\nverfolgen, In dieser Richtung läßt sich dem Urteil nur noch\nentnehmen, daß die ilauptverhandlung gegen NEED sowohl\nwegen der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit\nÜbertretung der Straßenverkehrs- und der Straßenverkehrszulassungsoränung als auch wegen der übrigen strafbaren\nHandlungen vom 9. bis 11.April 1953 stattgefunden und mit\ndem Urteil geendet hat, das zum Teil Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist.\n\nDas Landgericht sagt, soweit für die Verkehrsstraftat\ndes Angeklagten NEE der Alkoholgenuß strafbegründend\noder strafschärfend in Betracht gekommen sei, sei sie\nNerst nachträglich und wesentlich später verfolgt worden\",\nso daß \"der staatliche Strafanspruch geraume Zeit unverwirklicht geblieben\" sei. Dies sind jedoch keine tatsächlichen\nFeststellungen, sondern nur sehr allgemein gehaltene Urteile. Sie ermöglichen es dem Senat nicht, zu prüfen, ob\ndie Verzögerung des Verfahrens durch das Vertauschen der\nBlutprobe so erhetlich war, daß der Angeklagte NED dadurch der Strefverfolgung nicht nur auf eine unwesentliche,\n\n- 13 -\n\nLAR\n\n- 13 -\n\nsondern auf eine solche Zeit entzogen wurde, die es rechtfertigt, ein vollendetes Verbrechen nach § 346 StGB anzunehmen,\n\nAuch aus diesen Gründen kann die Verurteilung des Angeklagten IB wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit\nmit Urkundenverfälschung im Amt nicht bestehen bleiben. Das\nLandgericht hat außerdem Tateinheit mit Gebrauchmachen von\neinem unrichtigen Gesundheitszeugnis angenommen. Insoweit\nmuß der Schuldspruch, da er unteilbar ist, ebenfalls aufgehoben werden.\n\nAus den gleichen Gründen ist die Verurteilung der Angeklagten Dr.REMEEB und Marie REED wegen Anstiftung\nzur Begünstigung im Amt und zum Gebrauchmachen von einen\nunrichtigen Gesundheitszeugnis in Tateinheit mit aktiver\nBestechung im ganzen aufzuheben.\n\nDie Aufhebung des Urteils kommt nach § 357 StPO auch\ndem früheren Mitangeklagten BB zugute, der wegen Beihilfe zur Begünstigung im Amt und zum Gebrauchmachen von\neinem unrichtigen Gesundheitszeugnis verurteilt worden ist,\nJedoch keine Revision eingelegt hat.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird, soweit es sich um\ndie Begünstigung im Amt handelt, auf folgendes hingewiesen:\n\nEs kommt nur darauf an, wann das Vertauschen der Blutproben im Ermittlungsverfahren aufgedeckt, der Alkoholgenuß Ns seinem wahren Umfange nach aufgeklärt und\ndie Staatsanwaltschaft daher in der Lage war, gegen NEED\nAnklage wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit\nmit Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung zu erheben. Unerheblich ist jedoch eine etwaige weitere Verzögerung des gegen MD auf Grund scines Verkehrsunfalls\neingeleiteten Verfahrens, die möglicherweise dadurch eintrat, daß es der Staatsanwaltschaft zweckmäßig erschien,\nzunächst noch dic Rolle der Beteiligten bei dem Auswechseln\nder Blutproben aufzuklären und sodann wegen aller in Betracht kommenden vtrafbaren Handlungen gemeinsam Anklage\nzu erheben.\n\n- 14 -\n\n- 14.\n\nDie En:sschetdung üh>= Gle R: \"isien der Staatsanwaltschaft entspric}* :n Eruuhr.s den Artrage des Oberbundesanwalts.\n\nIII.\nDie Revisionen der Angeklagten erheben mehrere Verfahrengbeschwerden, die zum größten Teil durchgreifen.\n\n1,) Der Angeklagte NE ist u.a. wegen Anstiftung\nzum Gebran. aachen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis\n(§ 279 StGB) verurteilt werden. Im Eröffnungsbeschluß vom\n30.12.1952 (Bd ZI Bi 38 d.A.) war nicht anstiftung, sondern\nMittäterschaft angenommen worden. Das Landgericht hat den\nAngeklagten in der Hauptverhandlung nicht auf die Veränderung des rechtiichen Gesichtspunktes hingewiesen.\n\nDer von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen\n§ 265 Abs 1 StPO liegt vor.\n\nDas Urteil kann auch auf ihm beruhen. Nach den Urteilsgründen (UA S 38) ist zwar \"der Gedanke dar Anstiftung auch\nbei NEED in den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft\nund der Verteidigung crörter‘ worden\". Es läßt sich aber\nim Gegensatz zur ALurfassung des Oberbundesanwalts nicht mit\nSicherheit beurteilen, ob der Verteidiger und der Angeklagte selbst weitere wesentliche Ausführungen gemacht und Anträge gestellt hätten, wenn sie infolge eines Hinweises\ndurch das Gericht ernsthaft mit der Möglichkeit einer Verurteilung wegen Anstiftung zum Gebrauchma-hen von einen unrichtigen Gesundheitszeugnis hätten rechnen müssen. Hierauf\nweist die Revisior mit Recht kin. Jener Satz, den die Strafkammer nach Entdeckung ihres Verfahrensfehlers in die Urteilsgründe geschrieten hat, kann daher dessen Folgen nicht\nbeseitigen.\n\n2.) Die Angeklagier Iggh; Dr. FE uni Maria\n\nREED machen cine Verletzung des § 338 Nr 5 u 6 StPO\n\ngeltonc.\n\na) Die Füge ist zunächs‘ insoweit begründet, als sie\nvon den Eholceuten RED auf Grund des § 338 Nr 5 erhoben\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nwird. Diese Angeklagten haben, wie sie in der Revisionsbegründung zutreffend vortragen, an einem Teil der Hauptverhandlung nicht teilgenommen. Dies ergibt sich aus fol-\n\ngendems\n\nDie Strafkammer verhandelte am 9.4.1953 im Rathaus in\nDiepholz. Am Schluß des ersten Verhandlungstages wurde beschlossen, am nächsten Morgen die Räumlichkeiten im Staatlichen Gesundheitsamt in Anwesenheit aller Prozeßbeteiligten zu besichtigen. Dies geschah am 10.4.1953. Nachdem im\nGesundheitsamt der dort anwesende Gesundheitspfleger KB\nals Zeuge vernommen worden war, begaben sich nach dem Hauptverhandlungsprotokoll alle Beteiligten\n\n!!mit Ausnahme des Angeklagten Dr. R&B in das\nKreiskrankenhaus Diepholz. Auf die Anwesenheit\ndes Angeklagten Dr RB im Krankenhaus wurde\nallseits verzichtet.\n\nIm Krankenhaus wurden die Vorgänge bei der\nBlutentnahme N s am 17.10.1952 erörtert\nund der Warteraum, das Geschäftszimmer sowie\nder Flur in Augenschein genommen.\n\nSodann begaben sich der Angeklagte\nmit seinem Verteidiger, die Rechtsanwälte\nDr. DEE und mit den beiden Sachverständigen sowie das Gericht, der Staatsanwalt und\nder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in ein\nEinzelzimmer zur Vernehmung der Krankenschwestern\nIuise StB und Frieda TreB Wegen der räunlichen Verhältnisse wurde im allseitigen Einverständnis auf die Teilnahme weiterer Beteiligter in diesem Raum verzichtet. Die Möglichkeit\nder Teilnahme war jedem der Beteiligten gegeben.\"\n\nIn dem Einzelzimmer wurden die beiden Krankenschwestern\nals Zeuginnen eidlich vernommen und der schon vorher im Gesundheitsamt gehörte Zeuge K@WEW vereidigt. Danach wurde die\nHauptverhandlung in Anwesenheit aller Beteiligten im Rathaussaal in Diepholz fortgesetzt.\n\nDer Angeklagte Dr. FM nat also an dem Teil der\nNauptverhandlung, der sich im Kreiskrankenhaus abspielte,\nnicht teilgenommen. Die Angeklagte Maria Rp wer bei der\neidlichen Vernehmung der Zeuginnen StB und Tree und\nder Vereidigung des Zeugen WW richt zugegen; denn das\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nSitzungsprotokoll nennt sie nicht unter den Personen, die\ndiesen Vorgängen in dem Einzelzimmer des Krankenhauses bei.\n\nwohnten.\n\nEs lag jedoch kein Fall vor, in dem nach dem Gesetz\nzeitweise ohne diese beiden Angeklagten verhandelt werden\nkonnte. Dieses Verfahren wurde insbesondere nicht durch das\nim ?Protokol’. hervorgehobene allseitige Einverständnis gerechtfertigt. Zugunsten der beiden Beschwerdeführer greift\ndaher der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO\ndurch.\n\nDer Angeklagte I jedoch hat an der Hauptverhandlung stets teilgenommen. Seine Revision behauptet auch\nnichts anderes. Auf die zeitweilige Abwesenheit der anderen\nAngeklagten beruft sie sich ohne Erfolg. Diese schafft für\nden anwesenden Angeklagten nicht den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO (vgl Rast 38,272; 62,259). Der\nAngeklagte Langwost könnte sich auf den Verstoß nur dann\nnach § 337 StPO stützen, wenn die Möglichkeit bestände,\ndaß dieser seine Lage im Verfahren verschlechtert hätte\nund seine Verurteilung hierauf beruhte (vgl Löwe-Rosenberg\nStPO -i9. Aufl § 338 Anm 1). Dies ist jedoch weder behauptet\nnoch sons+ ersichtlich.\n\nb) Die drei Beschwerdeführer leiten aus den wiedergegebenen Vorgängen ferner eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens her (§ 338 Nr 6\nStPO). Sie behaupten, da die räumlichen Verhältnisse nicht\neinmal allen Prozeßbeteiligten die Möglichkeit eröffnet\nhätten, an der Verhandlung in dem Einzelzimmer teilzunehmen, sei der Zutritt für Unbeteiligte unmöglich gewesen,\nDies bestätigt die dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft. Nach ihr wurde vor der\nVernehmung \"erörtert, daß wegen der Enge des Vernehmungsraumes richt alle im Krankenhaus anwesenden Beteiligten\nzugegen sein könnten\",\n\nDıe Rüge ist begründet, wie auch der Oberbundesanwalt\nanerxennt.\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nDie Hauptverhandlung ist nur dann Öffentlich, wenn beliebige Zuhörer, sei es auch nur in sehr begrenzter Zahl,\ndie Möglichkeit des Zutritts haben. Begehrt niemand Einlaß,\nso müßte doch einem solchen Wunsche, würde er erkennbar,\nentsprochen werden können. Das war hier nicht möglich.\nDieser Teil der Hauptverhandlung war daher nicht öffentlich. Das kann dem Gericht auch nicht entgangen sein.\n\nDie Öffentlichkeit der Verhandlung ist allerdings dann\nnicht gesetzwidrig beschränkt, wenn das Gericht einen Augenschein wegen der Enge der zu besichtigenden Örtlichkeit nur\nohne Behinderung durch Zuschauer ordnungsgemäß durchführen\nkann. In einem solchen Falle kann der Vorsitzende, um nach\n§ 176 GVG die Ordnung in der Sitzung während der Ortsbesichtigung aufrechtzuerhalten, Unbeteiligte fernhalten (vgl\nRGSt 47.322; 52,137; RG JW 1937, 3100 Nr 29).\n\nSo lag es hier jedoch nicht. Das Landgericht besichtigte das Einzelzimmer nicht, sondern vernahm darin zwei Krankenschwestern als Zeuginnen und vereidigte einen vorher gehörten Zeugen. Es bestand keine Notwendigkeit, diesen Teil\nder Hauptverhandlung in dem engen Zimmer durchzuführen.\n\nAm Tage zuvor war dem Gericht nach der dienstlichen Äußerung\ndes Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden, eine der beiden Krankenschwestern\nsei wegeunfähig krank. Aus diesem Grunde wurde in Aussicht\ngenommen, am nächsten Tage beide Zeuginnen im Krankenhaus\n\nzu vernehmen, \"weil die Schwestern bei der Besichtigung\n\nder Räumlichkeiten dieser Anstalt doch notwendig waren\"\n(dienstliche Äußerung des Vorsitzenden). Bei der Vernehmung\nwar „jedoch, wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärt hat, keine der beiden Zeuginnen mehr bettlägerig krank. Hiernach bestand jedenfalls kein zwingender\nGrund, auch die andere Zeugin in dem Einzelzimmer zu vernehmen und den Zeugen KB dort zu vereidigen. Der damit\nverbundene Wegfall der Öffentlichkeit der Verhandlung war\ninsbesondere nicht - wie in dem erwähnten Falle der Augen-Scheinsc’rnakme - durch sitzungspolizeiliche Erwägungen gerechtleriigt\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\nDie Verurteilung der Angeklagten ID, Dr. ron\n\nund Naria RD ist also auf ihre Revisionen schon aus\nverfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.\n\n3.) Auf die Rügen dieser drei Angeklagten, das Landgericht habe bei der Prüfung ihrer Zurechnungsfähigkeit\nnach §§ 51 StGB die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende\nAufklärungspflicht verletzt, braucht daher nur kurz eingegangen zu werden.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionen drängten die\nUmstände das Gericht nicht dazu, einen Psychiater als Sachverständigen zu vernehmen.\n\nSoweit die Revision des Angeklagten Dr. REED geltend\nmacht, das Landgericht habe nicht festgestellt, welche\nAlkoholmenge er genossen habe, fehlt es an der nach § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe, welcher weiteren\nBeweismittel die Strafkammer sich nach der Ansicht des Beschwerdeführers hätte bedienen können und müssen (vgl\nBGHSt 2,168).\n\nIV.\n\nDie Sachbeschwerden der Angeklagten sind nur zum Teil\nbegründet,\n\n1.) Der Angeklagte NW ficht nur seine Verurteilung wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung\nzum Gebrauchmachen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis\nan.\n\na) Die Bestechung nach § 333 StGB ist im Urteil rechtlich einwandfrei dargetan. Als der Angeklagte NEED die\n20 DM an die Angeklagte Maria REWEEWB zur Weitergabe an\nden Angeklagten IB aushändigte, wußte er, daß seine\nBlutprobe durch eine andere ersetzt werden sollte, die\nICE sich hatte entnehmen lassen. Das Geld war \"nach\nseiner Vorstellung und seinem Willen dazu bestimmt, daß\nICE dis zum Ende mitmachte\" (UA S 38), d.h. die von\nihm selbst stammende Blutprobe nun auch tatsächlich in das\n\n- 19 -\n\nto\n\n- 19 -\n\nweitere Verfahren als Beweismittel einführte, um den Alkoholgenuß des Angeklagten N zu vertuschen. Dieser hat also\ndurch Vermittlung der Eheleute RW die 20 DM dem Angeklagten ICE angeboten, um ihn zu einer Handlung zu bestimmen, die eine Verletzung einer Amtspflicht enthielt.\n\nDie Ausführungen der Revision gegen diese zutreffende, auch\nvom Oberbundesanwalt geteilte rechtliche Beurteilung der\nVorgänge durch das Landgericht liegen überwiegend unzulässig\nauf tatsächlichem Gebiet.\n\nb) Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Gebrauchmachen\nvon einem unrichtigen Gesundheitszeugnis wird jedoch von\nden Feststellungen nicht getragen.\n\nGegen die Anwendung des § 279 StGB auf den Angeklagten\nICE >estehen allerdings keine rechtlichen Bedenken.\nDas Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin in\nGöttingen über den Blutalkoholgehalt war ein ärztliches\nZeugnis über den Gesundheitszustand des Angeklagten Niemann\nzur Zeit des Verkehrsunfalls. Daß es sich auf diesen Zeitpunkt beschränkte, ist unerheblich. Aus den §§ 277 bie 279\nStGB geht nicht hervor, daß es sich um den Gesundheitszustand zur Zeit der Ausstellung oder der Vorlage des Zeugnisses oder um einen länger dauernden Zustand handeln müßte.\nEs genügt auch, daß das von dem gerichtsärztlichen Institut\ngutgläubig erstattete Gutachten objektiv falsch war (vgl\nRGSt 32,295). Von ihm hat’ der Angeklagte IB Gebrauch\ngemacht, um die Staatsanwaltschaft zu täuschen. Die Heranziehung des § 279 StGB wird denn auch weder vom Oberbundesanwalt noch von den Revisionen beanstandet.\n\nZu diesem Vergehen ist der Angeklagte Ip von den\nAngeklagten Dr.FÜED una Maria REED angestiftet worden.\nDies schließt zwar nicht aus, daß später auch der Angeklagte NED durch die Hingabe des Geldes und sein weiteres\nVerhalten einen mitbestimmenden Einfluß auf den Angeklagten\nIB ausgeübt und diesen dadurch auch seinerseits ange-Stiftet haben kann. Dies ist aber im Gegensatz zur Auffassung des Oberbundesanwalts nicht ausreichend festgestellt.\n\nIN\n\n- 20 -\n\nZur äußeren Tatseite setzt eine Anstiftung durch den\nAngeklagten NEW voraus, daß der Angeklagte LEE\nnicht schon infolge der Einwirkungen von Seiten der Eheleute REED fest entschlossen war, die Blutprobe, die\ner sich nun einmal pflichtwidrig hatte entnehmen lassen,\nin dem Verfahren als Blutprobe NEE: auszugeben und\nauch im übrigen darauf hinzuwirken, daß der Alkoholeinfluß,\nunter dem NEED bei dem Verkehrsunfall gestanden hatte,\nverschwiegen wurde. Das Landgericht hat möglicherweise\nverkannt, daß eine zur Tat ohnehin fest entschlossene Person nicht mehr angestiftet werden kann; denn es stellt\nnicht fest, ob ein solcher Entschluß des Angeklagten Lee\nWEB schon bestand, ehe der Angeklagte NEW auf ihn\neinzuwirken begann. Diese Möglichkeit liegt vor allem deshalb nahe, weil dem Angeklagten Ip die Blutprobe\nNEE nicht mehr zur Verfügung stand, von ihm also gar\nnicht mehr in das Verfahren eingeführt werden konnte.\n\nDie Mitursächlichkeit der Handlungen NEEMWs für das\nweitere Verhalten des Angeklagten I ist auch aus\neinem anderen Grunde nicht ausreichend festgestellt. Das\nAngebot des Geldes kann den Angeklagten Ip nach den\nFeststellungen des Landgerichts nicht beeinflußt haben;\ndenn er lehnte es ab, und es ist auch nicht festgestellt,\ndaß er es behalten hätte, nachdem es ihm \"gewaltsam\" in\ndie Tasche gesteckt worden war. Wieso Ne \"Anwesenheit bei der Vernehmung\" den Angeklagten Li nitbestimmt haben kann, das begonnene gewagte Spiel fortzusetzen, ist nicht verständlich. Anscheinend meint das\nLandgericht die abschwächenden Angaben, die NEED bei\nseiner Vernehmung durch ICEEB über seinen Alkoholgenuß\nmachte. Selbst wenn sie für das weitere Verhalten des Angeklagten IP mitursächlich gewesen sein sollten,\nmüßte der Angeklagte NEED sich dieser Wirkung bewußt gewesen sein. Mindestens dies ist jedoch weder festgestellt\nnoch dem Urteilsinhalt zu entnehmen.\n\n- 21 -\n\n- 21 -\n\nDie Verurteilung des Angeklagten NillBwegen Aanstiftung des Angeklagten Ip zum Vergehen nach § 279\nStGB kann daher nicht bestehen bleiben. Mit ihr ist auch\ndie Verurteilung wegen aktiver Bestechung aufzuheben, weil\nTateinheit vorliegt und der Schuldspruch unteilbar ist.\nDie rechtskräftige Bestrafung mit sechs Wochen Gefängnis\nauf Grund des Verkehrsunfalls bleibt bestehen. Die Gesamtstrafe muß jedoch aufgehoben werden. Dadurch verliert\nauch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage.\n\nSollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\neine Anstiftung zur (vollendeten oder versuchten) Begünstigung im Amt (vgl oben Nr II 3) in Tateinheit mit Anstiftung\nzum Vergehen nach § 279 StGB nicht feststellen können, so\nwird es zu prüfen haben, ob Beihilfe vorliegt.\n\n2.) Die Sachbeschwerden der übrigen Angeklagten\nbrauchen nicht ausführlich behandelt zu werden, zumal insoweit schon Verfahrensrügen durchgreifen.\n\na) Der Angeklagte Ib bekämpft mit Recht seine\nVerurteilung wegen vollendeter Begünstigung im Amt (vgl\noben Nr II 4 c).\n\nSoweit die Ausführungen seiner Revision sich auf die\nFrage der verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs 2\nStGB beziehen und die Strafzumessungsgründe angreifen, sind\nsie offensichtlich unbegründet.\n\nGegen die Anwendung des § 279 StGB bestehen keine\nrechtlichen Bedenken (vgl oben Nr IV 1b).\n\nb) Die Verurteilung der Angeklagten Dr. . Rp und\nMaria Ri wegen Anstiftung zur vollendeten Begünstigung\nim Amt wird von den Feststellungen des Urteils nicht ge-\n\ntragen (vgl oben Nr II 4 c).\n\nDas Landgericht hat die volle Zurechnungsfähigkeit\n\ndieser beiden Angeklagten ohne Rechtsirrtum bejaht. Die\nRevisionen sind insoweit offensichtlich unbegründet. Dies\n\n- 22 -\n\n- 22 -\n\ngilt auch für die Einwendungen gegen die Strafzumessungsgründe.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision des\nAngeklagten NEED zu verwerfen. Im übrigen entspricht\ndie Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten seinem Antrage.\n\nDr. Geier Dr. Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-10/5-str-445-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-10/5-str-445-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.749990+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-10/5-str-445-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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