{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-11-10","aktenzeichen":"1 StR 324/53","doktyp":null,"leitsatz":"Verletzter i.i8.- des § 61 Nr 2 Stu ist jeder,\n. der durch eine unrichtige Zeugenaussage Nachteile erleidet, BE\n\nUrt.des BGH v. 10.November 1953 14 Augsburg\n\n1 StR 324/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbei ter Jaroslaus B GER aus\n“ am er geboren am @. > = in aim\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung |\nvom 10. November 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch |\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien.\n_ Bundesrichter Dr, Schalscha\n‚als beisitzende Richter, Fan\n| Amtsgerichtsrat CEEEEERE> im. ar > Verhandlung,\n\n= Oberstaatsanwalt. Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Eundenanwaltschaft,\n\n Pertieangemjeitien ns B\nals Vrkungsbeanter: der \"Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil‘\ndes landgerichts in Augsburg vom 10. Februar. 1953.\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über.\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht\n_ zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmM\nI\ngi\nfe\n[6\n»2\n\n: Am'2. November 1951 kam es in einer Gast-Wirtschaft zwischen Josef Hp und dem Neffen\ndes Angeklagten, SE zu einer Auseinandersetzung. SED beschimpfte den. Josef i 7\nder darauf seinen Gegner angriff und durch .\nSchläge mit einen Stuhl verletzte. Gegen Josef\nı 5) wurde ein Verfahren wegen gefährlicher\n‚Körperverletzung durchgeführt. Er verteidigte\nsich damit, daß er in Notwehr gehandelt habe,\nda ihn Sm» mit einem Bierglas bedroht habe en\n| Im zweiten Rechtszuge dieses Strafverfahrens\nwurde. der Angeklagte als Zeuge vernommen. Er\n. bekundete, unter Eid,' daß auf dem Tisch keine\n8 äser gestanden hätten, ‚als Toner Ta den\n\n. ie der ee ihn 2 zu , beeidigen,\nweil kein gesetzlicher Grund für die Nichtbe-\n| eidigungt vorliege. Der Zeuge beschwor darauf\ndie Fichtigkeit seiner Aussage.\n\ntet hat.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des § 61 Nr 2\n. StPO. Sie macht geltend, daß du","text_plain":"u 2342 001\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: . stpo § 61 Nr 2.\n\nRechtssatz: Verletzter i.i8.- des § 61 Nr 2 Stu ist jeder,\n. der durch eine unrichtige Zeugenaussage Nachteile erleidet, BE\n\nUrt.des BGH v. 10.November 1953 14 Augsburg\n\n1 StR 324/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbei ter Jaroslaus B GER aus\n“ am er geboren am @. > = in aim\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung |\nvom 10. November 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch |\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien.\n_ Bundesrichter Dr, Schalscha\n‚als beisitzende Richter, Fan\n| Amtsgerichtsrat CEEEEERE> im. ar > Verhandlung,\n\n= Oberstaatsanwalt. Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Eundenanwaltschaft,\n\n Pertieangemjeitien ns B\nals Vrkungsbeanter: der \"Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil‘\ndes landgerichts in Augsburg vom 10. Februar. 1953.\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über.\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht\n_ zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmM\nI\ngi\nfe\n[6\n»2\n\n: Am'2. November 1951 kam es in einer Gast-Wirtschaft zwischen Josef Hp und dem Neffen\ndes Angeklagten, SE zu einer Auseinandersetzung. SED beschimpfte den. Josef i 7\nder darauf seinen Gegner angriff und durch .\nSchläge mit einen Stuhl verletzte. Gegen Josef\nı 5) wurde ein Verfahren wegen gefährlicher\n‚Körperverletzung durchgeführt. Er verteidigte\nsich damit, daß er in Notwehr gehandelt habe,\nda ihn Sm» mit einem Bierglas bedroht habe en\n| Im zweiten Rechtszuge dieses Strafverfahrens\nwurde. der Angeklagte als Zeuge vernommen. Er\n. bekundete, unter Eid,' daß auf dem Tisch keine\n8 äser gestanden hätten, ‚als Toner Ta den\n\n. ie der ee ihn 2 zu , beeidigen,\nweil kein gesetzlicher Grund für die Nichtbe-\n| eidigungt vorliege. Der Zeuge beschwor darauf\ndie Fichtigkeit seiner Aussage.\n\ntet hat.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des § 61 Nr 2\n. StPO. Sie macht geltend, daß durch einen etwaigen\nMeineid des Angeklagten dem Josef He ein Schaden entstanden wäre; dieser sei also Verletzter\nim Sinne: des § 61 Nr 2 StPO; das Gericht hätte\nvon der 'Vereidigung seines Vaters Abstand nehmen sollen; die Begründung des Gerichtsbeschlusses Sei zudem unzutreffend.\n\nDie Rüge ist begründet.\n\nDarüber, ob der Verletzte oder einer seiner\nAngehörigeh als Zeuge zu \"vereidigen ist, hat .:\ngemäß § 61° ‚Nr 2 StPO das Gericht nach seinen.\npflichtmäßigen Ermessen zu befinden. Der Bedie Vereidi- u\ngung des Benedikt rue SET hat, läßt er-\n\nkennen, daß sie sich zur Ausübung eines derarti-. .\n„gen Ermessens nicht. für befugt hielt; denn die\nWorte, daß e: gesetzlicher Grund für die Nichtbeeidigu 8 nicht varliege, sind dahin zu verstehen,\n\n‚daß das Landgericht, die. Voraussetzungen des § 61 Nr 2\n\n. 8tB0 nicht für ‚gegeben und demgemäß die Beeidigung\nnach $ sg StPO für zwingend vorgeschrieben erach-. u\n\n. Dieser Ansicht kann hicht zugestimmt werden.\n\nDie Trage, ob derjenige, der. durch einen im bürgerlichen Re htsstreit oder im ‚Strafverfahren geleisteten Mdineid Nachteile erleidet, \"Terletzter!\"\n\nim Sinne äes >’ 6 Nr 2 StPO ist, wird von der Recht-\n\n\"sprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet. Das Reichsgericht ging davon aus, daß der\nBegriff des \"Verletzten\" in § 61 Nr 2 StPO sich\nmit dem deckt, den § 22 Nr 1, 2u3 StPO ins Auge faßt (u.a. RGSt 69, 127); es sah insoweit als\nVerletzten! nur den an, in dessen Rechte unmittelbar eingegriffen worden war ( so auch noch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1953 -\nStR 87/53 - ). Für den hier in Betracht Kommen.\nden Fall, daß der Angeklagte des Meineides beschuldigt wird, hat es den durch die falsche\nAussage Benachteiligten grundsätzlich nicht als\n_ \"Verletzten\" im Sinne des § 61 Nr 2 StPO gelten\nlassen; maßgebend sei, zu wesen unmittelbaren\n. ‚Schutz dig Strafvorschrift: diene, deren Übertretung: dem Angeklagten zur Last gelegt werde;\n. das Rechts + u dessen ‚Schutz die. Stravor-\n\nie u dee nen Bersonteiligie nicht. \"Veretzter!\n\nR lendeten. oder versuchten Betruges\n1 (re IW 1955, 2379; Be 1).\n\n‚Demgegenüber hat: de neuere \\ Rechtsprechung\nzum. De e weitere ‚Auslegung für geboten er-\n\n‚vie verlangt nicht mehr die unmittelbare\nBeeinträchtigung von Rechten (BGHSt 4, 202) und.\n‘sieht insbesondere auch den als \"Yerletzten! an,\n‚der durch eine unrichtige Zeugenaussage im gerichtlichen Streitverfahren in Mitleidenschaft\ngezogen wird (Urteil des Senats vom 27, Januar\n1953 - 1 StR 649/52 und Pür den ähnlich liegen-\n‚den Tatbestind des § 395 Abs 2 StPO a.F. Urteil\ndes Senats vom 22. Oktober 1953 - 1 StR 66/53 - ;\nBe. Ale § 172 StPO u.a.0LG Hamn, HESt 1, 165;\nOLG Hemburg, HESt 3, 1255016 Bremen, NW 1950,\n\n960). Ihr ist auch für den vorliegenden Fell zu\nEN\n\nDer Bearite des \"Verletzten\" findet: sich en\nE en an } verschie er\n\nhe den Gefah-\n& t, wenn gewisweise ge gen den. Beschuldigen voreinges..\nnommehe Personen Einfluß auf die Sachgestaltung ge- |\nwinnen (Rest 69, 127; BERSt 1, 175, 180; 4, 202).\n\n‚Eine derartige Voreingenomnenheit ist nach den Er =\n\nfahrungen’ des Lebens bei-jedem zu befürchten,\n\nder irgenäwelche Nachteile durch die Tat er-\n\n‚litten hat oder erleiden könnte. Der Frage,\n\nob diese Beeinträchtigung eine mittelbare\n\noder unmittelbare Folge des dem Anseklagten\n\nvors ‚eworfenen Verhaltens ist, kann dabei ‚kei-\n\nne maßgebliche Bedeutung zukommen (BEHSt. 4., 202).\n\nAuch der mittelbar Geschädigte empfindet regel-\n\nmäßig den eingetretenen ‚oder drohenden Verlust\n\nals Kränkung und die Besörgnis, daß er sich bei\nseiner Aussage von anderen als sachlichen Ge-.\nsichtspunkten leiten lassen könnte, ist bei ihm\nebenso groß wie bei dem, zu dessen unmittelbarem\nSchutz die verletzte ‚Rechtsvorschrift dient. Deswegen ‚verlangt. der dem § 61 Nr 2 StPO Zu Grunde .\n| edanke, daß auch diese Personen 2\nte\" anzusehen sind und- daß. der Patrichter jeweils zu prüfen hat, ob er die Vereidigung für angebracht erschtet oder ‚ob er davon\nabsehen will. |\n\nre der Strafkammer beanstandete ‚Aussa-\n\ntet hatte; desw gen habe er in Notwehr gehandelt.\nStanden, wie der Angeklagte bekundete, keine Gläser auf dem Tisch, so wurde damit das Vorbringen\ndes Josef U) entkräftet, so daß er die Verur-\n\n. teilung wegen Körperverletzung zu gewärtigen\nhatte; hinzu kam, daß er sich, wie das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, Schadensersatzansprüchen des Sn ausgesetzt sah.\n\nDie Aussage des Angeklagten war also geeignet, sich nachteilig für Josef EB auszu- u\nwirken, so daß er nach dem Gesagten durch einen etwaigen Meineid \"verletzt\" (im Sinne des\n§ 61 Nr 2 StPO) wurde. |\n\nDas Landgericht mußte daher Prien, 03\nes den Vater des Josef Hg vereidigen wo} 1\n(8 61 Kr 2, 52 Abs 1 Air 3 StPO 2: Diese eitan\n\na m an Lediglih suf olgende,\n‚für ® ‚neue Verhandlung. möglicherweise wesentliche : Frage, wird hingewiesen:\n\nüs ist nicht unbedenklich, daß das Landgericht die Aussagen der in dem vorangegangenen Strefverfahren gegen Josef HD vernomnenen Zeugen IB und Erhard verwertet hat, ohne sie selbst zu hören (§ 250 StPO). Einen dahingehenden Verstoß hat die Revision aber nicht\ngerügt. Sie macht lediglich geltend, daß die Niederschriften i über. Aie Aussagen dieser Zeugen aus u\nnr dem Vorverfahren nicht verlesen worden seien.\n. Damit will der Beschwerdeführer die Verletzung\ndes. § 261 StPO behaupten. Br übersieht, daß\nder Inhelt jener Aussagen auch auf andere Weiie z.B. durch die Binlassung des Angeklagund die Bekundungen des Zeugen Benedikt HB-\nzum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.\nerüe Konnte, Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ist. dies tatsächlich auch gesche-\n\nSe\n\nSachbeschwerde:\n\n1.\n\nAngriffe des Beschwerdeführers gegen\n‚ellungen und die Beweiswürdigung der\nafkamn r sind unzulässig (§ 337 StPO). Auch\nüber die Glaubwürdigkeit des Zeugen Benedikt\n3 hatte ‚der Tetrichter zu befinden. Dem\nRevisiönsgericht ist ein Eingehen darauf ver-\n\nSs sagt.\n\n2, Die Anwendung des § 157° StGB schied von\nvornherein aus, da der Neffe des Angeklagten\n\nnicht sein Angehöriger im Sinne des 5 52 Abs 2\nStGB ist.\n\n3, Zu gewissen Bedenken können ollerdinge d\n_ Erörterungen zu IV der Urteilsgründe Anlaß geopen: Das Landgericht führt dort aus, daß dem\nAngeklagten im Hinblick auf die ihm seitens u\ndes Vorsitzenden gemachten Vorhalte \"zum min-. -\n\" .desten Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage, hätten kommen müssen\"; das habe um so mehr\nzu gelten, als er unter starker Alkoholeinwir-MEN | kung gestanden und vor der Rauferei zeitweise\ngeschlafen habe; trotzdem sei er bei seiner\nunrichtig zen Aussage stehen geblieben, \"ohne\nZweifel erkennen zu lassen oder Einschränkun-\n\"gen 2 zu machen, obgleich eine solche Haltung\nNahe”, gelegen hätte und. | verständlich, ja sogar\nsebofen gewesen wäre. BESSER\n\nDiese Ausführungen deuten ehe er auf eine\nfahrlässige Falschaussage hin oder lassen sie,\n\nanseiäien mitteilen: auf Grund” deren sie zu\n\nden } Ergebnis gelangt ist, daß sich der Angeklagte über den tatsä chlichen Hergang nicht geirrt,\nsondern bewußt und gewollt die Umwahrheit. ‚ges.\nsagt hat. Das’ ergibt sich aus der diese Brörteringen abschließenden Bemerkung, der Angeklag- .\nte habe eine Behauptung als wahr darstellen wollen, von deren objektiver Unwahrheit er selbst\n\nüberzeugt gewesen sei, sowie aus den Ausführungen\n\nüber den Beweggrund, der ihn bei seiner unrichtigen Bekundung geleitet habe. In jedem\nmalle wird in dem neuen Urteile auf eine ein- ö\ndeutige Ausrucksweise zu achten sein. |\n\n4; Die Strafkammer wird schließlich, falls\nsie erneut zur Verurteilung gelangen sollte,\nzu prüfen haben, ob dem bisher unbestraften\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu bewilligen ist.\n\nDr .Peetz Mantel Jagusch\n\nHeimann-Trosien Dr.Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-10/1-str-324-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-10/1-str-324-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.633074+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-10/1-str-324-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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Josef i 7\nder darauf seinen Gegner angriff und durch .\nSchläge mit einen Stuhl verletzte. Gegen Josef\nı 5) wurde ein Verfahren wegen gefährlicher\n‚Körperverletzung durchgeführt. Er verteidigte\nsich damit, daß er in Notwehr gehandelt habe,\nda ihn Sm» mit einem Bierglas bedroht habe en\n| Im zweiten Rechtszuge dieses Strafverfahrens\nwurde. der Angeklagte als Zeuge vernommen. Er\n. bekundete, unter Eid,' daß auf dem Tisch keine\n8 äser gestanden hätten, ‚als Toner Ta den\n\n. ie der ee ihn 2 zu , beeidigen,\nweil kein gesetzlicher Grund für die Nichtbe-\n| eidigungt vorliege. Der Zeuge beschwor darauf\ndie Fichtigkeit seiner Aussage.\n\ntet hat.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des § 61 Nr 2\n. StPO. 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