{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-11-05","aktenzeichen":"4 StR 519/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ar\n\n4 sin 519/53 | 2287 019 Ed\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mittelschullehrer, z.2t. Versicherungsagenten, Josef\n\nDB r MED au: TEE, Sort geboren am\nGEEEEEEEED 1903;\n\nwegen Betruges pp.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, =\nfür Recht erkannt: Br\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urte\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 25. Februar\n1953, soweit der Angeklagte wegen Abgabe einer,\nwissentlich falschen Versicherung an Ekides Statt.\nverurteilt worden ist, aufgehoben und der Ange-:'\nklagte insoweit freigesprochen. Die Gesamtstrafe\nwird ebenfalls aufgehoben. Im übrigen wird die\n‚ Revision des Angeklagten verworfen.\n\nDer Angeklapte ist somit wegen fort gsetzfep\nBetrugs in Tateinheit mit VErgehen Begen\nAbs 1 Buchst a des Gesetzes über Titel, Orden\nund Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 zu fünf Monaten Gefängnis und insoweit zu den Kosten des\nVerfahrens verurteilt.\n\nAy\n\nSoweit Freisprechung erfolgt, fallen die Kosten\ndes Verfahrens der Staatskasse zur Last.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwre\n\nae\n:\n\nN gi en\n2 3 De\n\n44\n\nAuf Grund der unwahren Angabe, er habe im November 1939 ii\ndie Referendar- und im Januar 1941 die Assessorprüfung in u\nKönigsberg abgelegt, wurde der Angeklagte von August 1946 E\nbis Ende Juni 1952 in Westfalen als Studienassessor beschäftigt und besoldet. Seine unwahren Angaben über diese\nPrüfungen legte er auch in einer eidesstattlichen Versicherung nieder, die er am 14. März 1952 von dem Amtsgericht Gütersloh beurkunden liess und anschliessend dem\nProvinzialschulkollegium in Münster zu den Personalakten\nüberreichte.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit unbefugter Führung der\nDienstbezeichnung Studienassessor und wegen Abgabe einer\nwissentlich falschen Versicherung an Eides Statt zu einer\nGesamtstrafe von sechs Nonaten Gefängnis verurteilt. Die\nSachbeschwerde des Angeklagten hat nur teilweise’ Erfolg:\n\n\"Die Verurteilung zur Einzelstrafe von fünf Monaten\nGefängnis wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit\nVergehen gegen § 6 Abs 1 Buchst a des Gesetzes über Titel,\nOrden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGB1 I 725) begegnet im Ergebnis keinem rechtlichen Bedenken. Der äussere\nund innere Tatbestand des $. 263 StGB ist einwandfrei fest-\n\"gestellt. Das gleiche gilt für § 6 Abs 1 Buchst a des Gesetzes vom 1. Juli 1937, der trotz seiner zwischenzeitlichen\nErsetzung durch § 132 a StGB (vgl Art 2 Nr 20 und Art 8\nNr 6 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August\n1953 - BGBl I 735) gemäss § 2 Abs 2 StGB weiter anwendbar\n\nbleibt.\n\nDagegen hält der Schuldspruch wegen Abgabe einer\nfalschen eidesstattlichen Versicherung der Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nDie Strafkammer erachtet den Tatbestand des § 156 StGB 4\ndeshalb für verwirklicht, weil der Angeklagte die Versicherung an Eides Statt vor dem Amtsgericht abgegeben\nhat, und dieses eine zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständige Behörde sei.\n\nDabei: wird zunächst verkannt, dass die allgemeine\nZuständigkeit einer Behörde zur Abnahme eidesstattlicher\nVersicherungen nicht genügt. Die Anwendung des § 156 StGB\nsetzt vielmehr nach der Rechtsprechung ausserdem voraus,\ndass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren,\nzu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden\n\ndurfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67; E\n\n408; 70, 266, 268; 71, 1725 75, 144 f, 349 2; 74, 126;\n75, 399 £; BGHSt 1, 13, 16; 2, 218, 222; SCH 1 StR 605,1\n\nvom 11. Dezember 1951; 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952).\ndiesem Sinn ist die Zuständigkeit in jedem Einzelfall aut\n\nGrund der ergangenen Vorschriften zu prüfen (vgl R6St 74, 2\n\n175 f). Es ist auch keineswegs anzuerkennen, dass etw®\nalle den Gerichten gegenüber abgegebenen falschen eides-\n\n.stattlichen Versicherungen strafbar wären (vgl z.B. R6St\n\n\"57, 535 Schönke 6. Aufl § 156 Anm IV 2 b und 832 1948\n\nSp 299, 301); vielmehr bedarf es auch hier stets der “\nPrüfung im Kinzelfall. Die Abnahme eidesstattlicher Ver-\n\n' sicherungen gehört insbesondere nicht schlechthin zu den\n\n“ Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des\n§ 1 866; in § 15 Abs 2 FGG ist an Obliegenheiten im Rahmen.\n\n\"dieses Gesetzes gedacht (Schlegelberger FGG 6. Aufl § 15\n\nAnm 28).\n\nRechtsirrig ist ferner die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung vom 14. kärz 1952 vor dem Amtsgericht abgegeben\nhabe. \"Abgegeben\" hat er die Versicherung nicht schen bei\n\n4,\n\ndem Amtsgericht, sondern erst beim Provinzialschulkollegium.\nDas Amtsgericht war zwar zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständig (vgl RGSt 28, 8 f; BGH 2\nStR 188/52 vom 27. Mai 1952). Aber bei ihm schwebte kein\nVerfahren, in dem eine Glaubhaftmachung zu erfolgen hatte,\nund in dem die eidesstattliche Versicherung irgendwelche\nrechtliche Bedeutung hätte gewinnen können. Das Amtsgericht\nwar vielmehr nur für die Beurkundung der eidesstattlichen\nVersicherung zuständig. Abgegeben wurde diese gegenüber\ndem Provinzialschulkollegium, das die Beibringung zuverlässiger Unterlagen verlangt und deshalb dem Angeklagten\ndie Einreichung gerichtlich oder notariell beurkundeter\neidesststtlicher Erklärungen empfohlen hatte (RGSt 47,\n156 ££; 74, 175 £; RG IW 1924, 971 Nr 1; BGH 1 StR 603/51 -\nvom ll. Dezember 1951; 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952). S\nErst mit dem Eingang der gerichtlichen Niederschrift beim\nProvinzialschulkollegium war demgemäss die eidesstatiliche\nVersicherung im Sinne des § 156 abgegeben (RGSt 49, 47,\n49).\nFür die Zuständigkeit des Provinzialschulkollegiums\naber, auf die es hiernach entscheidend ankommt, fehlt es\nan jeder gesetzlichen Grundlage. Zwar ist eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung der Behörde nicht unter\nallen Umständen erforderlich. bs genügt vielmehr, dass\nsich die. Zuständigkeit für die Abnahme eidesstattlicher\nVersicherungen aus dem bestehenden Behördenaufbau und\nden ihn regelnden Gesetzesvorschriften mittelbar ergibt\n(Rest 36, 212; 38, 209 f; 70, 266, 268; BGHSt 2, 218,\n220). Erforderlich ist jedoch in solchen Fällen mindestens, dass die Behörde nach den ihren Aufgabenkreis\nbetreffenden Vorschriften dazu berufen ist, ein förnmliches Beweisverfahren durchzuführen, das die Abnehme\n\neidesstattlicher Versicherungen mit sich bringt (BeHst 2,\n218. 220). Es war indessen nicht Aufgabe des Provinzialschulkollegiums, ein förmliches Beweisverfahren im Sinne\nder angeführten Rechtsprechung durchzuführen. Ihm fehlte\ndaher sowohl die allgemeine als auch die besondere Zuständigkeit, die in § 156 StGB vorausgesetzt wird.\n\nAllerdings ist es in der oberlandesgerichtlichen\nRechtsprechung der Nachkriegszeit mehrfach unternommen\nworden, dem Begriff der Zuständigkeit in Abweichung von\nder ständigen, vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechisauffassung des Reichsgerichts eine weitere Auslegung\nzu geben, indem auf die Beweisnot infolge weitgehender\nVernichtung von Urkunden und Personalakten durch die\nKriegswirren und das hieraus sich ergebende dringende\nBedürfnis zur Verwendung eidesstattlicher Versicherungen\nhingewiesen wurde (vgl OLG Celle Nds Rpfl 1947, 65 ff |\nunter II 1; OLG Freiburg DRZ 1947, 65 f; 1948, 66 ß;\nOLG Nürnberg SIZ 1949 Sp 708 f; KGJR 1948, 142; OLG\nDüsseldorf NIW 1949 S 913 Nr 15 - 17). Diese Rechtsprechung ist indessen vom Bundesgerichtshof bereits\nmehrfach abgelehnt worden (BGHSt 2, 218 ff; 4 StR 548/52\nvom 22. Januar 1953). Daran ist festzuhalten; denn die\nörweiternde Auslegung des Begriffs der Zuständigkeit\n\nwürde zur völligen Auflösung dieses gesetzlichen Tat-\n\"bestandsmerkmals und im Ergebnis zur Entwertung der\n eidesstattlichen Versicherung als eines im Rechtsleben\nwichtigen Kittels zur Glaubhaftmachung führen (BGHSt 2,\n\n220).\n\nEine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten 4\nVergehens gegen § 156 StGB kann daher aus Rechtsgründen\nnicht erfolgen. Auch eine Bestrafung wegen Versuchs\nkommt gemäss § 2 Abs 2 Satz 2 StGB nF nicht mehr in\n\n- 1 -\n\nBetracht, nachdem die Bestimmung des § 156 Abs 2 StGB\ndurch Art 2 Ir 26 des Strafrechtsänderungsgesetzes vom\n\n4. August 1953 inzwischen aufgehoben worden ist (vgl\n§ 43 Abs 2 StGB).\n\nHiernach war wie geschehen zu erkennen.\n\nGroß Engels Hülle\n\nDr. Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/4-str-519-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/4-str-519-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.417418+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-05/4-str-519-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1953-11-05","dockets":["4 StR 519/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.11.1953 – 4 StR 519/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/4-str-519-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/156","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"156","label":"§ 156 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/132a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"132a","label":"§ 132a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/43","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"43","label":"§ 43 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:05.417418+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}