{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-11-05","aktenzeichen":"4 StR 462/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"x\nDR Se\nwir\n\na”\n\n2287 085 u\n\ni\\\n\n4 StR 462/53\n\nwen\n\nEN\n\nder\n\nBEER TE\n\nen\nm\n\nDI? PEACE ER © 957 Ta\n\nnr\n\n1£ w FR re w..\n\n2\neg\n\nBeer\n\nRS Bee ”\n\nIn Namen des vcelkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann C (EEE :.: SER:\nAcrt geboren am EB '557,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt D in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwäaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ip\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten errurr5l\nwird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld\nvom 13. April 1953, soweit es ihn betrifft,\n\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\\\n\n- 2 _- =\nGründe: B.\n2 Der Angeklagte fuhr am 29. November 1952 mit seinem e:\n2 Personenkraftwagen Opel P 4 nebst Anhänger durch die =\n©: Jöllenbecker Strasse in Bielefeld in Richtung Spenge. B.:\n& An der Kreuzung dieser Strasse mit der von links kommen- RR:\n8 den Babenhausener Landstrasse, die sich jenseits der R:\na Kreuzung als Westerfeldstrasse fortsetzt, stiess er mit Be.\n5 dem Personenkraftwagen Kercedes D 170 des bereits rechts- E\na kräftig abgeurteilten Mitangeklagten Zn zusammen, RR:\nRi der die Babenhausener Landstrasse in Richtung Westerfeld- A\n& strasse befuhr. Bei dem Zusammenstoss wurden die im E..\n& Wagen des ZB sitzende Ehefrau ME getötet und Mi .\nFM deren Ehemann erheblich verletzt. ER\n\"2 Die Jöllenbecker Strasse ist gegenüber der Baben- Bi\nx hausener Landstrasse - Westerfelästrasse bevorrechtigt; u\n; die Vorfahrtregelung ist auf den untergeordneten Strassen Bi\na durch Lreieckschilder angezeigi. Der kinblick von der x\n5 Babenhausener Landstrasse in die von rechts kommende\n; Jöllenbecker Strasse und von dieser in die von links\n2 kommende Babenhausener Landstrasse ist durch ein Eckhaus,\n2 den Bültmannskrug, behindert. Das Gebäude steht jedoch\n2 immerhin so, dass die Benützer beider Strassen schon vor\nE der Kreuzung auf eine Entfernung von 50 - 70 m Einblick\n2, in die einmüindende Strasse haben.\nN Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass \\\nX der Angeklagte ZB mit übermässiger Geschwindigkeit\n“ an die Kreuzung herangefahren ist und ausserdem den auf\n“ der Jöllenbecker Strasse ankommenden, vorfahrtberechtig-\n£ ten Beschwerdeführer aus Unaufmerksamkeit erst auf eine\n\nEntfernung von 2-3 m erblickt hat, obwohl er ihn wesent-\n\n7 PT gOc IR Ne Zu ET E Per zus\ns\n\n on\n\n|\n\nlich früher hätte erkennen können. Es hat ZW deshalv\nwegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlüssiger\nKörperverletzung und Üübertretung der § 5 1, 13 StVO zu\nfünf Honaten Gefängnis verurteilt. Das Verschulden des\nBeschwerdeführers hat der Tatrichter darin gesehen, dass\ner, obwohl er mit einer Verletzung seines Vorfahrtrechts\ndurch wartepllichtige Fahrzeuge habe rechnen müssen, aus\nUnaufnerksamkeit den von links kommenden Kraftwagen des\nZU ebenfalls erst unmittelbar vor dem Zusammenstoss,\nnämlich auch erst auf eine Entfernung von 2-3 m erblickt\nund es deshalb unterlassen hat, den Zusammenstoss durch\nrechtzeitiges Brensen zu verhindern. Er hat den Beschwer- %\ndeführer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung und Übertretung des § 1\nStVO anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe\nvon 6 Wochen zu einer Geldstrafe von 600 DI verurteilt.\n\nDie Revision des Angenlagten CD erhebt die 3\nSachbeschwerde. Sie führt zur Aufhebung des Urteils gegen 7\ndiesen Angeklagten. {\n\nDas Landgericht hat der rechtlichen Beurteilung des\nVerhaltens des Beschwerdeführers den Satz vorangestellt,\ndass ein Vorfahrtberechtigter bei behindertem Überblick\nnicht ohne weiteres mit der Beachtung seines Vorrechts\ndurch andere Verkehrsteilnehmer rechnen dürfe, und dass\ner daher an einer wnübersichtlichen Kreuzung seine Fahrweise der Unübersichtlichkeit anpassen müsse. Die Re- \\\nvision verweist demgegenüber auf die Urteile des Bundesgerichtshofs VI ZR 37/52 vom 30. Januar 1955 (veröffent- %\nlicht in VRS 5, 182) und 3 StR 755/52 vom 5. Februar 1953 %\n(EGHSt 4, 47; VRS 5, 218). Nach diesen Urteilen braucht :\n\nSaar\n\nLee\n\n;\n\n+...\n0%\n“\nun\nIS\n0\nz\n.\n‘\n.\n‘\n$\nvs\n\"a\ner\n\nDi»\n4 -\n£\n\nder Benutzer einer Hauptstrasse (jetzt: Vorfahrtstrasse)\nnicht allgemein damit zu rechnen, dass für ihn nicht sichtbare, wartepflichtige Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt\nmissachten werden. Für ihn ist die Kreuzung nicht deshalb\neine \"unübersichtliche Stelle\" i.S. des § 9.Abs 2 Satz 2 i\n(jetzt: § 9 Abs 1 Satz 2) StVO, weil die Nebenstrasse BE;\ninfolge des Häuserbestandes nicht eingesehen werden kann;\ndie Unübersichtlichkeit allein verpflichtet ihn daher Bi\nnicht, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. je.\n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob dieser Rechtsauffassung beizutreten ist, ob also der Benutzer einer\nVorfahrtstrasse auch an Kreuzungen und Einmündungen,\ndie ihm wegen der Art der Bebauung keinen Einblick in\ndie untergeordnete Strasse gewähren, allgemein auf die\nBeachtung seines Vorfahrtrechts vertrauen und in diesem\nVertrauen mit erheblicher Geschwindigkeit über die Vorfahrtstelle hinweg fahren darf; denn nach den Urteilsfeststellungen ist der Beschwerdeführer nur mit so n\nmässiger Geschwindigkeit an die Kreuzung der Jöllenbecker\nStrasse mit der Babenhausener Landstrasse herangefahren,\ndass er seinen \\lagen vor einem aus der Babenhausener\nLandstrasse kommenden Kraftwagen auch dann noch rechtzeitig anhalten konnte, wenn er diesen nicht schon in\nHöhe der Südwestecke des Bültmannskrugs -— von der aus\ner die Babenhausener Landstrasse auf 50-70 m einsehen\nkonnte -, sondern erst später erblickte. Die Strafkamner\nist nämlich im Anschluss an das Gutachten des in der X}\nHauptverhandlung vernommenen kKraftfahrsachverständigen\ndavon ausgegangen, dass er bei der Anfahrt an die Kreuzung eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/st innehatte. An anderer Stelle des Urteils spricht sie sogar\ndavon, dass die Schätzung des Sachverständigen, der Be-\n\nR\n.\nN:\n\n.\n\n®\n\n- ” rs ..\n\nun\nx\n\nx\nX\n\nx\nKR}\n\n“ . ge Ne\nee‘ -\nae\n\nee,\n«\nRAR\n2\n: er\n=\n\n>\n\n€\n\ndr\npP\nLEITER\na EE FeE Ze Ze\n\nrer\n+ I\nOR\nFee)\n\n‚ hatte- Des weiteren konnte er aber einen Zusammenstoss\n\nschwerdeführer sei mit 30 km/st gefahren, nicht ausreiche #\num dessen Tinlassung, er habe seine ohnehin geringe Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Kreuzung bis auf 3\n15-20 km/st herabgesetzt, zu widerlegen. Geht man von 5\ndieser letzteren Geschwindigkeit aus - wozu bei der Unmöglichkeit, die tatsächliche Geschwindigkeit des Beschwerdeführers genau festzustellen, der Grundsatz\n\n\"Im Zweifel für den Angeklagten\" zwingt -, dann betrug\nsein Anhalteweg bei einer durchschnittlichen Reaktionsund Bremsansprechzeit von 0,9 Sekunden und einer mittlerend\nBremsverzögerung von 4 m/sec ? 8,8 m (nämlich 3,8 m\nreinen Bremsweg und 5 m Fahrstrecke wöhrend der Reaktions®®\nund Bremsansprechzeit), wozu er (0,9 + 1,4=)2,3 Sekunden 4\nbenötigte (Peter, Der Kraftwagen, 15. Aufl 1952 S 668). 3\nDer Beschwerdeführer konnte daher seinen Wagen auch dann\nnoch rechtzeitig anhalten, wenn er sich bis auf 8,8 m\ndem Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrlinien genähert\n\nauch schon dadurch verhindern, dass er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs. ohne anzuhalten,gerıngfügig verminderte, oder dass er das Steuer leicht anzog und etwas 4\nnach links ausbog; denn nach den Urteilsfeststellungen E\nfuhr er auf das rechte Hinterrad des seine Fahrbahn kreu-$\nzenden Mercedeswagens auf. Dem Fahrer dieses Wagens hättd®\nalso der Bruchteil einer Sekunde genügt, um noch ungehindert am Wagen des Angel.lagten vorbeizukommen. Unter\ndiesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht zur\n\nLast gelegt werden, dass er in blindem Vertrauen auf\n\ndie ihm zustehende Vorfahrt \"ohne weiteres darauf los- .,\ngefahren\" ist.\n\nDagegen wirft ihm der Tatrichter mit kecht vor,\n\nsamkeit erst auf eine Entfernung von 2-3 m erblickt hat.\nWie im Urteil festgestellt ist, konnte der Angeklagte\nCE ie Babenhausener Landstrasse schon in Höhe\n\nder Südwestecke des Bültmannskrugs auf eine Strecke von\n50-70 m einsehen. Die Linsichtmöglickkeit nahm überdies\nmit zunehmender Annäherung an die Kreuzung ständig zu.\n\nDie Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer\nden Wagen des ZU hätte sehen müssen, wenn er, wie\n\ner behauptet, in einer Entfernung von 10 m vor den am\nSüdrand der Kreuzung verlaufenden Gleisen der kleinbahn\nnoch nach links gesehen hätte, und die daraus gezogene\nFolgerung, dass er die linke Seite der ihm als besonders\ngefährlich bekannten Kreuzung in den entscheidenden Augenblicken ausser acht gelassen habe, ist daher nicht zu\nbeanstanden. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt,\ndass er wegen der Notwendigkeit, auch die vor ihm liegende Fahrbahn und die von rechts einründende westerfeldstrasse beobachten zu müssen, sein Augenmerk nicht ständig\nauf die Babenhausener Lendstrasse richten konnte.\n\nIndes steht damit noch nicht fest, dass diese dem\nAngeklagten CD vorverfbare Unterlassung für den\nZusammenstoss auch ursächlich war. Der Vorfahrtberechtigte braucht nämlich, wie die Revision zutreffend geltend\n\nmacht, Vorkehrungen zur Verhinderung eines Zusammenstosses\n\nnicht schon bei jedem von ihm bemerkten Herannahen eines\nwartepflichtigen Fahrzeugs, sondern erst dann zu treffen,\nwenn für ihn Anzeichen einer bevorstehenden Verletzung\ndes Vorfahrtrechts erkennbar sind (vgl BGH VRS 4, 32).\n\nREN RE “ R\nBe \\\n\nns\nLee\nBAU\n\nui\n\nro\n\nTurn\n\nu _.\nPIE gr Sn Dar\n\n...\n\nPan\n\nBis zu diesem Augenblick darf er nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen darauf vertrauen, dass sein\nVorrecht beachtet wird. Die vom Landgericht für erwiesen\nerachtete Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers kann\ndaher nur dann als ursächlich für den Zusammenstoss der\nbeiden Fahrzeuge angesehen werden, wenn feststeht, dass\ner die bevorstehende Missachtung seines Vorfshrtsrechts\ndurch ZU in einem Zeitpunkt erkennen konnte und\nmusste, in dem er von dem Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrbahnen noch so weit entfernt war, dass er seinen\nWagen noch rechtzeitig vor diesem Punkte anhalten oder\nsonstige Massnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes _\nergreifen konnte. War das nicht der Fall, dann war seine\nUnavfmerksamkeit für den Unfall nicht ursächlich (BGH\naa0); eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung oder\nKörperverletzung kam denn nicht in Frage. In der angedeuteten Richtung fehlen bisher Feststellungen. Das Urteil enthält lediglich die Einlassung des Nitangeklagten\nZUEB, dass er schon vor der Kreuzung wieder Gas gegeben, also seine Geschwindigkeit erhöht hat; das könnte,\nebensc wie z.B. die unveränderte Beibehaltung einer besonders hohen Geschwindigkeit, ein für den Beschwerdeführer erkennbares Anzeichen einer bevorstehenden Vorfahrtverletzung gewesen sein.\n\nEntgegen der Meinung der Revision scheidet bei\ndieser Betrachtungsweise die Zubilligung einer Schrecksekunde für den Angeklagten CNN aus, da die\nPflicht zum Handeln erst in dem Augenblick einsetzt,\nin dem der Vorfahrtberechtigte nach seinen persönlichen\nKenntnissen und Fähigkeiten das verkehrswidrige Verhalten des wartepflicktigen Fahrers erkennt oder infolge\n\nY\nha\nR,\nRs s\n\nx\nD\n\nN\n\nAr\n\nje\n\n>\n\nPan 22\n\nr\n\nBEN\n\nU?\n\nFahrlässigkeit nicht erkemt.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch\nGelegenheit haben, die Entfernungen zwischen der Unfallstelle und den Punkten festzustellen, von denen aus die\nsich der Kreuzung näherr.denr Fahrzeugführer Linblick in\ndie Jöllenbecker Strasse bezw. die Babenhausener Land-\n\nstrasse hatten.\n\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Martin\n\nB Due\nnon nn “","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/4-str-462-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/4-str-462-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.394812+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-05/4-str-462-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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