{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-05","aktenzeichen":"3 StR 504/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Kraftfahrer ist bei einem Blut-\n\nalkoholgehalt von mehr als 1.5 %o\nmit Sicherheit fahruntüchtig.\n\nII. Gesetz: StGB § 42 m Abs 1\n\nRechtssatz: Die Entziehung der Fahrerlaubnis\nsetzt im Einzelfall nicht die besondere\nFeststellung voraus, dass die Belassung der Fahrerlaubnis eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten\nwürde. Hat der Angeklagte sich durch\ndie Tat als ungeeignet zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen erwiesen, so wird\ndiese Gefährdung der “11gemeinheit\nfür den Zeitpunkt der Hauptverhandlung unwiderleglich vermutet.\n\nIII. Gesetz: StGB § 42 m Abs 1 und 3\n\nRechtssatz; Die Entscheidung, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet\nzum Führen von Kraftfahrzeugen er--\nwiesen hat, und die Fristbestimmung\nsetzen eine sorgfältige Abwägung der\nGesamtumstände voraus. Regelmässig\nkommt es dabei nicht nur auf die Tat\nselbst an; auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige Umstände,\ndie einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, müssen\nzur Beurteilung herangezogen werden.\n\nIV. Gesetz: StGB § 42 m Abs 2; StPO § 358 Abs 2\n\nRechtssatz: Die Einziehung des Führerscheins ist\nkeine selbständige Massregel der\nSicherung, sondern eine blosse Vollzugsmassnahme polizeilicher ırt. Das\nVerbot der Schlecuterstellung steht\ndaher der nachträglichen Einziehung\nim Rechtsmittelzuge nicht entgegen.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\n’;\nFür die Amtliche Sammlung ! 2327 017\nI. Gesetz; StVzC § 2; StGB § 315 a\nRechtssatz: Der Kraftfahrer ist bei einem Blut-\n\nalkoholgehalt von mehr als 1.5 %o\nmit Sicherheit fahruntüchtig.\n\nII. Gesetz: StGB § 42 m Abs 1\n\nRechtssatz: Die Entziehung der Fahrerlaubnis\nsetzt im Einzelfall nicht die besondere\nFeststellung voraus, dass die Belassung der Fahrerlaubnis eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten\nwürde. Hat der Angeklagte sich durch\ndie Tat als ungeeignet zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen erwiesen, so wird\ndiese Gefährdung der “11gemeinheit\nfür den Zeitpunkt der Hauptverhandlung unwiderleglich vermutet.\n\nIII. Gesetz: StGB § 42 m Abs 1 und 3\n\nRechtssatz; Die Entscheidung, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet\nzum Führen von Kraftfahrzeugen er--\nwiesen hat, und die Fristbestimmung\nsetzen eine sorgfältige Abwägung der\nGesamtumstände voraus. Regelmässig\nkommt es dabei nicht nur auf die Tat\nselbst an; auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige Umstände,\ndie einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, müssen\nzur Beurteilung herangezogen werden.\n\nIV. Gesetz: StGB § 42 m Abs 2; StPO § 358 Abs 2\n\nRechtssatz: Die Einziehung des Führerscheins ist\nkeine selbständige Massregel der\nSicherung, sondern eine blosse Vollzugsmassnahme polizeilicher ırt. Das\nVerbot der Schlecuterstellung steht\ndaher der nachträglichen Einziehung\nim Rechtsmittelzuge nicht entgegen.\n\nAktenzeichen: 3 StR 504/53\nUrteil des BGH vom 5. November 1953 LG Wuppertal\n\n7\n\n3 _StR 504/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden lerkmeister Heinz D EEE aus veD-TOD, geboren ar @. ED AD ir cp,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 5, November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter prof.Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 24. April 19553 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nYo\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Übertretung der §§ 2, 71 StV20, §§ 1, 8 Abs 2, 9 Abs 2, 49 StVO\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten\nverurteilt worden. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis\nauf Lebenszeit entzogen, Seine Revision rügt die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist\nnur zur Anwendung des § 42 m StGB begründet,\n\nl. Der Angeklagte ist Werkmeister bei der Bundespost.\n\nAm Vormittag des 7. Juni 1952 feierte er zusammen mit anderen Beamten und Angestellten der Bundespost das 25 jährige Dienstjubiläum des Zeugen StB. Alle Beteiligten sprachen in erheblichem Masse dem Alkohol zu. Die\nspäter bei dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,8 %0.Um 14 Uhr entschloss sich\nder Angeklagte, die Beteiligten in einem posteigenen Volkswagen nach Hause zu fahren. ıIm etwa 14,30 Uhr fuhr er üher\ndie Lhünnerstrasse in Wermelskirchen in Rıchtung Dhünn\n\nmit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/st. Die\nStrasse ist mit Rauhasphalt belegt und etwa 6 m breit. In\neiner Rechtskurve fuhr er in gerader Richtung weiter und\ngerist dadurch auf die linke Strassenseite. Dabei kamen\ndie linken Räder des Volkswagens auf den unbefestigten\nBegrenzungsstreifen. Dann fuhr der Angeklagte noch etwa\n\n42 m entlang der Grasnarbe weiter; die dabei von den linken Rädern hinterlassene Fahrspur war entsprechend dem\nStrassenverlauf leicht nach rechts gebogen, wies aber keine Unregelmässigkeit auf. ?1ötzlich gewahrte der Angeklagte einen entgegenkommenden Motorradfahrer. Er wollte den\nhagen sofort auf die rechte Strassenseite steuern. Schon\n\nDL NG Eee\n\n©“ sruruite dr\n\n. nn\n\nons -\n\n“= Aue tm\n-_; -—_\n\nwenn Bin mu\n\nv\nDe. 27;\n\nE}\n\nnach 8 m kam es aber auf der Strassenmitte zum Zusammenstoss ..\n\nder beiden Fahrzeuge. Das Motorrad wurde zurückgeschleudert; der Angeklagte prallte gegen einen Strassenbaum. Da-\n\nN m Fi\n\nBETTEN\n\nde\n\nsr rt BE 3\n\nzu,\n1.\n\n%\n[\n\nET\n\n.2, Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung der\n\nbeta ui a uf E77\nwe “\n.\n\ntrat\n..\n\n..\n\n3.\n\nbei wurden der :.otorradfahrer, drei Insassen des Volkswagens und der Angeklagte schwer verletzt, Ein weiterer Insasse erlitt so schwere Schädelverletzungen, dass er noch\nam selben Tage verstarb.\n\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO).\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte\nwährend der Feier trotz des Alkoholgenusses noch in der\nLage war, Störungen in der Fernsprechzentrale zu beseitigen und die dabei erforderlichen Arbeiten einwandfrei\ndurchzuführen, Das Urteil hat diesen Umstand sorgfältig\ngewürdigt, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte gleichwohl erheblich unter dem Einfluss des Alkohols gestanden habe, weil die Durchführung der erwähnten\n£rbeiten nur eine bestimmte Konzentrationsfähigkeit erfordere, während es für die Frage der rFahrtüchtigkeit in erster &\nLinie auf die schnelle Reaktionsfähigkeit ankomme. Erfahrungsgemäss werde die Konzentrationsfähigkeit durch Alkoholgenuss nicht in gleichem Maße beeinträchtigt wie die\nReaktionsfähigkeit. Diese könne daher durch den Alkoholgenuss beseitigt gewesen sein. Ohne dass zugleich die Konzen-.,\ntrationsfähigkeit merklich nachgelassen habe, Die Revision\nrügt, dass der Strafkammer die zu dieser Beurteilung notwendige Sachkunde gefehlt habe; infolgedessen hätte ein\nSachverständiger vernommen werden müssen. Erst auf der\nGrundlage eines medizinischen Gutachtens habe sich die\nStrafkammer ein zuverlässiges Urteil darüber bilden können,\nob nicht die bewiesene Konzentrationsfähigkeit einen günsti-,\ngen Rückschluss auf die Reaktionsfähigkeit des Angeklagten\nzulasse. “\n\nDiese Rüge kann keinen Erfolg haben, weil nach dem\nfestgestellten Sachverhalt eine weitere Aufklärung in der\n\n-\n...\n\n“a rpr\n\nveir\nAuen\n\nPe\nzu.\n>» Ze You\n\n_- |\n\nvcn der Revision gewünschten Richtung nicht mehr in Be-\n\ntracht kam. Die Köglichkeit günstiger Rückschlüsse aus der\nTatsache, dass der Angeklagte trotz des Alkoholgenusses |\ndie Arbeiten in der Fernsprechzentrale einwandfrei ausgeführt hat, ist ausgeschlossen. ;!\n\nBei einem Blutalkoholgehalt von 1,8 %0 ist der Kraft-\n\nfahrer mit Sicherheit fahruntüchtig, auch wenn sich bei H\nanderen Tätigkeiten eine merkbar nachteilige Beeinflussung e\ndurch Alkohol nicht gezeigt hat. Das ist das Ergebnis wis- '\n\nsenschaftlich gesicherter Erfahrung. Zahlreiche und verschiedenartige Versuche haben ergeben, dass in aller Regel\nschon bei einem Blutalkoholgehalt von 0,5 %0 die psychophysische Leistungsfähigkeit messbar gestört ist und dass t\nFahruntüchtigkeit im Einzelfall schon von diesem Wert an\naufwärts vorliegen kann. Bei einem Blutalkoholgehalt von\n1 %o ist die Leistung bereits so beeinträchtigt, dass die\nmeisten Kenschen fahruntüchtig sind, Nur aus Sicherheits- j\ngründen - wegen der Schwankungsbreite der Widmarkschen Reaktion und wegen gewisser Ungenauigkeiten, die sich bei\n\nspät durchgeführter Blutentnahme ergeben können - wird der\nBeginn unbedingter, d.h. von sonstigen Beweisanzeichen unabhängiger Fahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt ven 1,5 %o angesetzt (vgl Buhtz, der Verkehrsunfall\n1938, 59 £; Dettling-Schönberg-Schwarz, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1951, 509 f; Elbel im Artikel \"Alkohol und\nVerkehrsunfall\" im lIiandwörterbuch der gerichtlichen Medizin\nund naturwissenschaftlichen Kriminalistik 1940; Mueller,\nGerichtliche Medizin 1953, 757 £). Vielfach hält die medizinische Wissenschaft nach den bisherigen Erfahrungen bereits einen Blutalkoholgehalt von 1,0 %0 als das Höchstmaß\ndessen, was noch einigermassen verantwortet werden kam,\nsofern mit der Bekämpfung der durch Alkoholgenuss verursachten Verkehrsunfälle wirklich ernst gemacht werden soll.\nJedenfalls ist die Sicherheitsgrenze von 1,5 %o so gewählt,\ndass keinem Kraftfahrer, auch nicht dem trinkgewohnten, Un-\n\n’e\n\n’\ntm\n\n-B_\n\nrecht geschieht, wenn er ohne Rücksicht auf sonstige Umstände des Falles nach § 2 StVZO verurteilt wird. Es ist\ndurchaus möglich, dass gerade der trinkgewohnte Kraftfahrer trotz erheblichen Alkoholgenusses eine längere Strecke\neinwandfrei fährt. Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses ist ein Zustand, der eine bestimmte, mit der Beeinträch.\ntigung der Reaktionsfähigkeit gegebene Gefahr in sich birgt,\nEs muss nicht notwendig zur Auswirkung dieser Gefahr kommen,\nDenn die Verkehrslage kann längere Zeit so einfach sein,\ndass sie die schnelle Reaktion des nüchternen Kraftfahrers\nzur Vermeidung eines Unfalls nicht erfordert. längeres einwandfreies Tahren ohne Unfall ist infolgedessen kein Beweis gegen die durch den Blutalkoholgehalt festgestellte\nFahruntüchtigkeit, weil der unter Alkoholwirkung stehende\nKraftfahrer nur durch kritische Verkehrslagen auf die Probe\ngestellt wird. Auch eine etwa erhöhte Verträglichkeit ist\nalso bei der Sicherheitsgrenze von 1,5%0 berücksichtigt.\nDie aus Vorsicht so hoch gewählte Grenze hat lediglich zur\nFulge, dass zahlreiche Kraftfahrer, deren Blutalkoholgehalt\nweniger als 1,5 %0 betrug, zu Unrecht unbelastet bleiben,\nsofern nicht sonstige Umstände, insbesondere die Fahrweise\ndes Angeklagten, in Verbindung mit dem Blutalkoholgehalt\nseine Fahruntüchtigkeit beweisen.\n\nDer Angeklagte war demnach bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,8 %o unbedingt fahruntüchtig. Die Strafkammer hat nur ein Übriges getan mit der Feststellung, dass\nsich die Fanruntüchtigkeit des Angeklagten auch aus seiner\nFahrweise ergebe. Zutreffend weist das Urteil darauf hin,\ndass der Angeklagte gerade beim Beginn einer Rechtskurve\ndurch Geradeausfahren auf die linke Strassenseite geraten\nsei und dass dieses Verhalten die typische Folge der durch\nAlkoholeinwirkung herabgesetzten Reaktionsfähigkeit sei.\nDiese Erwägungen haben aber verfahrensrechtlich nur die Bedeutung einer Bestätigung der bereits festgestellten Fahruntüchtigkeit. ;\n\nNach allem kann die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht\nnicht verletzt haben, Aus der Tatsache, dass der Angeklagte\ndie Arbeiten in der Fernsprechzentrale noch einwandfrei\ndurchgeführt hat, Rückschlüsse zugunsten seiner Fahrtüchtigkeit zu ziehen, würde gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung widersprechen. Zudem ist der Einweis der Strafkanmer, die Konzentrationsfähigkeit werde durch Alkoholgenuss \\\nnicht in gleichem Maße beeinträchtigt wie die Resktionsfähigkeit, im Zusammenhang der Urteilsgründe gesehen, zu- ;\ntreffend. In der medizinischen Wissenschaft besteht Über- e\neinstimmung, dass die einzelnen Fähigkeiten des Menschen, 1\ndie in ihrer Gesamtheit seine Leistungsfähigkeit ausmachen,\nnicht alle bei derselben Alkoholmenge gleichmässig gelähmt\nwerden. Die sogenannten sensorischen Fähigkeiten, insbesondere also die Fähigkeit, äussere Vorgänge aufzunehmen J\nund zu erfassen, werden früher beeinträchtigt, als die sogenannten motorischen (willensmässigen). Infolgedessen\nzeigt sich sehr schnell und schon bei geringer Alkoholbeeinflussung eine Herabsetzung der auf der Aufnahmefähigkeit\nund Leistungsbereitschaft berukenden für den Kraftfahrer\nbesonders wichtigen Reaktionsfähigkeit, während z.B. die\nWillenskraft als solche bei den hier interessierenden Alkoholmengen noch nicht vermindert wird (Elbel aa0; Mueller\naa0 5 758; Möller, Rauschgifte und Genussmittel 1951, 190).\nSchon diese Erkenntnisse lassen vermuten, dass der Kraftfehrer bestimmte Leistungen im Rahmen der gestellten Aufgabe noch fehlerfrei erbringen kann, während ihm die für die\nFehrtüchtigkeit wesentliche ausreichende Reaktionsfähigkeit bereits fehlt. Das wird bestätigt durch Versuche,\ndie “öller aa0 § 177 beschrieben hat und die gerade die\nFrage der Konzentrationsfähigkeit zum Gegenstand hatten:\nEine Prüfung geübter Maschinenschreiber vor und nach Alkoholeinnahme ergab, dass die Versuchspersonen infolge\nder Alkoholwirkung im Durchschnitt zwar weniger schnell\n\n-——n.m 0.\n\n..\nln.\n\n.\n —. | a Yon tin 0\n„..... . s\n\n- 7 -\n\nschrieben und eine grössere Fehlerzahl aufweisen, daß Sie\n\naber in der Lage waren, durch Willensanspennung, Fehler zu\nvermeiden, allerdings um den Preis erheblicher Verminderung\nder Geschwindigkeit, I’öller aa0 S 197 vertritt sogar die Auf.\nfassung, daß die Alkoholwirkung bis zu einem gewissen Grade\ndurch Konzentration aufgehoben werden kann, Es liegt auf der\nHand, daß unter diesen Umständen die fehlerfreie Durchfüh\nder Arbeiten in der Fernsprechzentrale nichts zugunsten\n\ndes Angeklagten beweisen kann. Wenn überhaupt schon die Fänhiz\nkeit für die hier geforderte Leistung beeinträchtigt war, so\nkonnte das der Angeklagte jedenfalls in der Richtung aus- “\ngleichen, daß er sich etwasmehr Zeit nehm. Als Fehler spielt\ndieser Zeitverlust im Rahmen der gestellten Aufgabe nicht did\nmindeste Rolle; im Strassenverkehr ist er die entscheidende\nUnfallursache, weil es auf Sekunden und Bruchteile von Sekunden ankommt. Zudem handelte es sich um Arbeiten, in denen\nder Angeklagte besonders geübt war; eingeübte Leistungen werd\ndurch Alkohol weniger beeinträchtigt als andere (vgl Dettling\nSchönberg-Schwarz aa0 S 315;.Mueller aa0 S 758).\n\nAus allem ergibt sich, daß der Kraftfahrer die ausschlag-.\ngebende Bedeutung des Blutalkoholgehalts mit Einwendungen\nder vorliegenden Art nicht erschüttern kann. Deshalb kenn es\neuch nicht darauf ankommen, ob die Strafkammer den Grundsatz ,\n\" in dubio pro reo\" verletzt hat, weil sie nur die Möglichkeäf\nerwägt, daß die Alkoholkonzentration bei Durchführung der\nArbeiten noch nicht die spätere Höhe erreicht habe und daß\ndie Arbeiten vielleicht nicht besonders schwierig gewesen sei\nen. Es handelt sich um Hilfserwägungen, auf denen das Urteil\nnicht beruhen kann.\n\n3, Mit der Sachrüge will die Revision geltend machen, daß di®\nerfolgreiche Durchführung schwieriger Arbeiten in der Telefonzentrale in dem Angeklagten zum mindesten hätte den Glauben erwecken können, er werde auch noch in der lage sein,\n\nseine Kameraden ungefährdet nach Hause zu fahren. Offenbar\n\n-8-\n\nsoll mit dieser Rüge in Zweifel gezogen werden, daß sich\n\nder Angeklagte einer vorsätzlichen Übertretung nach den\n\n85 2, 71 StVZO schuldig gemacht habe. Das Urteil stellt zwar\nnicht ausdrücklich fest, daß insoweit eine vorsätzliche Tat\nvorliege. Den Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich dies\neber mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen. Insbesondere\nzeigt der Hinweis bei der Entscheidung nach § 42 m StGB, der\nAngeklagte habe die Allgemeinheit bewusst gefährdet, daß die i\nStrafkammer eine vorsätzliche Übertretung nach den §§ 2, 71\nStVZO angenommen hat, Nach den Feststellungen ist diese Annahme auch begründet. Zwar führt der Alkohlgenuss zu einer\ngewissen Jberschätzung der eigenen Fähigkeiten und zu einer\nVerminderung der Selbstkritik der Selbstkontrolle; sie erreichen aber bei den hier interessierenden Alkoholmengen kein\nsolches Naß, daß die Einsicht in diesem Zustand aufgehoben oder j\nwesentlich beeinträchtigt und der Kraftfahrer nicht mehr- in\nder Lage wäre, die notwendigen Folgerungen aus dieser Einsichtzu ziehen. Ein Blutalkoholgehalt von 1,8 %0 setzt den\n\" Genuss einer bestimmten Alkoholmenge voraus, Der Angeklagte a,\nwusste, was er getrunken hatte, Jeder Kraftfahrer weiss auch, :\ndaß erhebliche Alkoholmengen die Fahrtüchtigkeit sehr schnell ‘\nbeseitigen. Davon ist die Strafkammer ersichtlich ausgegangen i\nund hat angenommen, daß sich der Angeklagte schon bei Beginn\n\nder Fahrt seiner Beeinträchtigung bewusst war, Selbst wenn aber ı\ndem Urteil insoweit Zweifel entnommen werden könnten, so wurde\nsich der Angeklagte seiner Fahruntüchtigkeit jedenfalls während .\nder Fahrt bewusst. Das Hinüberfahren auf die linke Strassen-.\nseite und das Verbleiben auf der falschen Fahrbahn auf einer\nlängeren Strecke war eine so eindeutig verkehrswidrige Fahrweise, daß sie dem Angeklagten die sichere Kenntnis seiner\nFahruntüchtigkeit vermittelt hat. Er ist trotzdem weitergefahren, statt sofort die Folgerungen zu ziehen und anzuhalten.\n\nUnter diesen Umständen lässt die Feststellung einer vor-\n\nerkennen.\n\nen\nyon\n\n-9_\n\n4. Zur Verurteilung nach den §§ 1, 8 Abs 2, 9 Abs 2 StVO\nbeanstandet die Revision die Annahme vorsätzlichen Handelns\nDer Urteilsspruch selbst; lasse zwar offen, ob nach Ansicht\nder Strafkamer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliege; aus\nden Gründen ergebe sich aber die Ansicht der Strafkammer\nder Angeklagte habe diese Übertretungen vorsätzlich begangen, zum mindesten liege ein Widerspruch in den Feststellungen vor. Das trifft indessen nicht zu. Im Gegensatz zu dem\nSchuldspruch nach den §§ 2, 71 StVZO nimmt die Strafkamner\nhinsichtlich der Übertretungen nach der Strassenverkehrsordnung nur ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten an.\nDas Urteil führt aus, es beruhe nicht nur auf Fahrlässigkeit, dass der Angeklagte mit dem Wagen auf die linke\nStrassenseite geraten sei; es sei zum mindesten auch sehr\nleichtfertig gewesen, dann noch 42 m auf der linken Strassen-\n\nseite weiterzufahren. Die Fassung des Urteils mag zu Bedenken Anlass geben, der Sinn der Ausführungen ist aber klar.\n\nDas Wort \"nur\" weist hier nicht auf einen Gegensatz der\nSchuldformen hin; die Strafkammer wollte nur Sagen, dass\nschon das Fahren zur linken Strassenseite eine Fahrlässigkeit darstelle, dass aber ausserdem des längere Verbleiben\nauf dieser Seite sogar leichtfertig, d.h. grob fahrlässig\ngewesen sei. Jeder Zweifel wird im übrigen durch den Hinweis ausgeschlossen, der Angeklagte sei bei Anspannung\nseiner Kräfte zu einer anderen Fahrweise imstande gewesen.\n\nZur Verurteilung nech § 9 Abs 2 StVO sei noch bemerkt;\ndass Fahruntüchtigkeit richt allgemein, d.h. bei jeder Geschwindigkeit zur Anwendung der Vorschrift führen darf.\n\nEs kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Geschwindigkeit mus® nach dem Masse der Beeinträchtigung\n\nder Reaktionsfähigkeit herabgesetzt werden, um die längere Reaktionszeit; die gegenüber einem nüchternen Kraft-\n\n- 10 -\n\nfahrer besteht, auszugleichen. Die Beurteilung hat daher\n\nvon der Geschwindigkeit auszugehen, die ein nüchterner\n\nKraftfahrer in derselben Verkehrslage hätte fahren dürfen.\n\nDie Strafkammer hat das nicht verkannt und den Schuldspruch\nentscheidend darauf gestützt, dass das Fahren auf der lin-\n\nken Strassenseite, obwohl die Sicht infolge einer voraus- u\nliegenden Linkskurve beeinträchtigt und dadurch die Verkehrsgefahr erhöht war, jedenfalls zur Herabsetzung der\nGeschwindigkeit unter 30 km/st zwang. Gegen diese Würdigung\nbestehen keine 3edenken. 3\n\n5. Zum Schuldspruch nach § 222 StGB erhebt die Revision\nkeine besonderen Einwendungen; insoweit ist das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet.\n\n6. Nach allem besteht der Schuldspruch zu Recht. Auch\ndie Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler\n\nerkennen.\n\nmem m on um 2\n\n7. Dagegen kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf Lebens-\n\nzeit entzogen worden ist.\n\n- L\n. 2, nr\noo\n\na) Die Vorschrift des § 42m StGB durfte an sich angewendet werden, obwohl sie erst durch Art 2 des Gesetzes\nzur Sicherung des Strassenverkehrs vom 19. Dezember 1952 ,\n(BGB1 I S 832) in das Strafgesetzbuch eingeführt wurde, j\nwährend die Tat bereits am 7. Juni 1952 begangen ist. Die\nEntziehung der Fahrerlaubnis ist keine Strafe oder Nebenstrafe, sondern eine Nassregel der Sicherung und Besserung.\nDavon geht nicht nur die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes aus; das ergibt sich zweifelsfrei auch aus der Stellung der Vorschrift im Strafgesetzbuch und ihrer Erwähnung in der Aufzählung des § 42a StGB.\nInfolgedessen war die Vorschrift im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gemäss } 2a Abs 4 (a.F.) StGB anzuwenden, das\n\nnm -\n\nFa\n\nwe\n\nTER TER IT nn 53\n\nI“\n\nz;2\n\nR\n[4\nx\n\nDe RL\nrar\n>\n\nDB,\nvw.\n\n“of\n\na ZIEE mat te\nv * F\n.\n\nne,\n\n\"m hu\nFra SI RR\n\ngreen,\nm... «\n.\n\n- 11 -\n\nbestimmte, dass § 2a Abs 4 (a.F.) StGB, über Massregeln\nder Sicherung und Besserung nach dem Gesetz zu entscheiden\nist, das zur Zeit der Entscheidung gilt.\n\nb) Das Urteil ist jedoch hinsichtlich der Entziehung\nder Fahrerlaubnis nicht ausreichend begründet. Diese kassregel setzt nach § 42m StGB u.a. voraus, dass sich der\nAngeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Fahren von\nKraftfahrzeugen erwiesen hat. Eine weitere Voraussetzung\nin dem Sinne, dass die Entziehung der Fehrerlaubnis zum\nSchutze der Allgemeinheit erforderlich sein muss, stellt\ndas Gesetz nicht auf. Es erhebt sich die Frage, ob der\nGesetzgeber stillschweigend, weil es sich um eine Massregel der Sicherung handelt, von dieser Voraussetzung ausgegangen ist, so dass sie als ungeschriebener Bestandteil\ndes § 42m Abs 1 StGB zu gelten hätte. Die Frage muss indessen verneint werden. Die Massregeln der Sicherung verfolgen zwar im allgemeinen und grundsätzlich den Zweck,\ndie Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen eines\nbestimmten Täters zu schützen. Das bedeutet aber nicht,\ndass die Massregel stets nur dann verhängt werden dürfte,\nwenn diese Gefahr im Einzelfall mit Rücksicht auf die\nPersönlichkeit des Täters auch tatsächlich besteht. Die\nNassregeln der Sicherung nach den 88 42 dB, 42 e und 42 1\nStGB sind zwar im Gesetz ausdrücklich an diese Voraussetzung geknüpft. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass es sich um ein allgemeines Erfordernis jeder\n\nSicherungsmassregel hardele. Es muss im Gegenteil angedass der Gesetzgeber des § 42m .bsl StGB\n\nin bewusster Abweichung von dem Wortlaut der genannten\nVorschriften nur darauf abstellen wollte, ob sich der\nAngeklagte durch seine Tat als ungeeignet zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen erwiesen hat, und zwar aus der Erwä-\n\nnommen werden,\n\n..\n-\n\n7\n\n- 12 -\n\ngung, dass ein solcher Täter stets eine Gefahr für die\nAllgemeinheit darstellt, wenn ihm die Fahrerlaubnis belassen wird. In diesem Sinne enthält § 42m Abs 1 StGB\ndie unwiderlegliche Vermutung, dass ein Kraftfahrer, der\nim Besitz der Fahrerlaubnis ist, sich aber als ungeeignet\n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, für die Allgemeinheit auch gefährlich ist. Dass § 42m Abs 1 StGB\nso auszulegen ist, ergibt auch Abs 4 der Vorschrift,\nDanach kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich, d.h. vor Ablauf der festgesetzten Frist, durch Beschluss wieder gestatten, wenn\ndie wassregel nicht mehr erforderlich erscheint, um die\nAllgemeinheit vor Gefährdung zu schützen. Darin kommt\ndeutlich zum „ausdruck, dass mit der Feststellung, der\nAngeklagte habe sich durch die Tat als ungeeignet zum\nFühren von Kraftfahrzeugen erwiesen, zunächst für den\nZeitpunkt der Hauptverbandlung die Gefährdung der Allgemeinheit unwiderleglich vermutet wird. Erst in dem\nnachträglichen Beschlussverfahren nach §§ 42m Lbs 4 StGB\nsoll geprüft werden, ob diese Gefährdung tatsächlich\nnoch gegeben ist. Zu demselben Ergebnis führt eir. Vergleich mit der 3estimmung des $ jlla StPO, die gleichzeitig in Kraft getreten ist. Danach kann die Fahreraubnis durch richterlichen Beschluss vorläufig entzogen werden, wenn die ETntziehung nach § 42m StGB zu\nerwarten ist und wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Für die\n\nvorläufige .ntziehung ist also ausdrücklich auf diese\nVoraussetzung abgestellt. ‘Das kann nur bedeuten, dass\nAbsicht nicht in die Vorschrift des § 42m Abs 1\n\nn worden ist und deshalb auch nicht als\nehen werden kann.\n\nsie mit\nStGB aufgenomne\nderen ungeschriebener Bestandteil anges\n\nen 2\n\n-\n\n;\n\n2.\"\n\nRn\n\n.-\n\nei\n\n-\n. - -\n“nm. nanmmnn nen amnane\n\n—BU BEE Rn wu 2a\n\n7\n\n—\n\n..\n\nDamit sind mit Vorbedacht die Voraussetzungen einer - nicht\nnur vorläufigen - £ntziehung der Fahrerlaubnis durch den\nStrafrichter hinsichtlich der Frage der Eignung zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen in der gleichen Weise von dem Nachweis\ngegenwärtiger Gefährdung des Verkehrs abgelöst, wie dies\n\nfür die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsrvehörde in § 4 StrVg und in den $% 2 und 3 Abs 2 StVZO\ngeschehen ist.\n\nNach allem kommt es für die Anwendung des § 42m StGB\nnur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als\nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.\nWird das festgestellt, dann muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Für die Erwägung, dass von dem Angeklagten\nauch bei Belassung der Fehrerlaubnis keine weitere Gefahr\ndrohe, weil er etwa durch die Strafverbüssung genügend\ngewarnt sei und sich die Folgen der Tat und die Strafe\nnach seiner allgemeinen charakterlichen Veranlagung und\nHaltung auch zur \\iarnung dienen lassen werde, ist dann\nkein Raum mehr. Die Zweifel und Unsicherheiten, die notwendig mit einer solchen Erwägung verbunden sind, wollte\nder Gesetzgeber bewusst ausschalten. Dagegen werden die\nerwähnten Gesichtspunkte mitbestimmend für die Entscheidung nach 5 42m Abs 3 StGB sein müssen, also bei Festsetzung der Frist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde\nkeine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Dies kann aus\nAbs 4 geschlossen werden,der eine Abkürzung der Frist zulässt, wenn keine weitere Gefahr mehr besteht.\n\nIm Linzelfall verlangt die Prüfung der Frage, ob\nsich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum\n\nFühren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine sorgfältige\n\nıbwägung der Gesamtunstände, um der einschneidenden wirkung der üassregel und ihrer erheblichen Bedeutung für\n\n- 14 -\n\nden Betroffenen gerecht zu werden. Andernfalls wäre das\nRevisionsgericht auch nicht in der Lage, das Urteil auf F\nrichtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. Es ist nicht der\nSinn des Gesetzes. jede Bestrafung wegen fahrlässiger\nTötung mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verbinden. Bei der hiernach notwendigen Abwägung der Gesamtumstände ist - dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend - von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster Linie\nergeben muss; sie enthält die massgebenden Anhaltspunkte\nfür den Eignungsmangel. Daneben müssen aber - jedenfalls 9;\nim Regelfall - die Gesamtpersönlichkeit des Täters,\nseine bisherige einwandfreie Fahrweise oder einschlägige\nVorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluss auf ’\nmangelndes Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zu- |\nlassen, zur Beurteilung herangezogen werden. Das |\nschlierst nicht aus, dass im Einzelfall die Tat so h\nschwerwiegend ist und unmittelbar ein solches Mass\nmangelnden Verantwortungsbewusstseins beweist, dass ©8\nder Heranziehung weiterer Umstände nicht bedarf.\n\nBd de 2 7 22 Sp Ze Sy SWY CZ 7702 2 zu\n\nOffenber hat die Strafkammer die Tat des Angeklagten\n\nso beurteilt. Ihre Annahme 1Äset sich rechtfertigen, L\nweil der Angeklagte besonders leichtfertig gehandelt PR\nhat. Er hat sich nicht nur unter dem Einfluss erheb- Ai\nlicher Alkoholmengen ans Steuer gesetzt und 4 Kameraden u\nvon vornherein in erhebliche Gefahr gebracht; er hat ”\n\nsich zudem einer Fahrweise schuldig gemacht, die angesichts der wenig übersichtlichen Fahrstrecke diese Gefahr noch wesentlich erhöhen musste. Im Ergebnis werden\nalso gegen die Anwendung des § 42m StGB keine Bedenken\nerhoben werden können. Keinesfalls aber durfte nun aie\n\nStrafkammer ohne jede. Begründung \"die Fahrerlaubnis auf\n\ner om“\n\na\nBR\n\n,\ner,\n\nRS\n\nDREI 2. 00 y FREE\n\nuam.\nR ra\n\num a.\nen\n\nIT\n»:\n.\n.\n\nFu)\n\nm,T7 -\n\nwe‘\n\nIT\n.\n. .\n\n- 15 -\n\nLebenszeit entziehen\". Das beanstandet die Revision zu\nRecht. Es ist grundsätzlich nicht angängig, ohne nähere\nAbwägung auf das gesetzliche Höchstmass zu erkennen.\nWenn der Gesetzgeber bestimmt, dass die festzusetzende\nFrist mindestens 6 kLonate und höchstens 5 Jahre beträgt, dass aber auch die Erteilung einer neuen Fahr-\n\nerlaubnis für immer untersagt werden kann, so will er\neine pflichtmässige Abwägung derjenigen Umstände, die\nfür die Länge der Frist bedeutsam sind. Diese Abwägung\nhat die Strafkammer unterlassen. Sie war umso notwendiger, als sick aus den Urteil selbst Umstände ergeben,\ndie es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob die \"Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit\" gerechtfertigt ist. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Deshalb muss das Urteil insoweit zur erneuten Prüfung\ndurch den Tatrichter aufgehoben werden.\n\nc) Eierzu sei noch auf folgendes hingewiesen: Es\nempfiehlt sich, den Urteilssvruch entsprechend dem\nWortlaut des Gesetzes zu fassen. Danach wird die Fahrerlaubnis nicht für eine bestimmte Frist oder auf\nLebenszeit entzogen. Vielmehr ist bei der Entziehung\neine Frist zu bestimmen, Vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen\ndarf, oder die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\nist für immer zu untersagen. Die Fahrerlaubnis lebt\nnach Ablauf der Frist nicht von selbst wieder auf.\n\nWenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, so ist\nnach § 42m Abs 2 StGB ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein im Urteil einzugefochtene Urteil enthält diese Linls in der neuen\n§ 358 Abs 2 StPO\n\nziehen. Das an\nziehung nicht. Sie wird gegebenenfal\nHauptverhandlung nachzuholen sein.\n\n.’' BR |\n\nur\n\nNe 5\n\nsteht nicht entgegen. Allerdings gilt das Verbot der\nSchlechterstellung an sich auch für kassregeln der\nSicherung und Besserung, wie sich aus der Ausnahmevorschrift des § 358 Abs 2 Satz 2 StPO ergibt (Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer intziehungsanstalt). Die Entziehung der Fahrerlaubnis als solche untersteht also\n\ndem Verbot, nicht dagegen die Zinziehung des Führerscheins. Es handelt sich bei dieser Einziehung weder um\neine Strafe noch um eine selbständige Sicherungsmassregel im Sinne des § 42a StGB. Sie soll dem Täter die\nZuwiderhandlung gegen die Entziehung der Fehrerlaubnis\nerschweren, und ist diesem Zweck entsprechend nur eine\nVollzugsmassnahme polizeilicher Art. Das Reichsgericht\nhat in zuletzt einheitlicher Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass eine Einziehung, die vorwiegend\nStrafcharakter trage, der Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO\nunterstehe, dass sich dagegen das Verbot der Schlechterstellung nicht auf solche Einziehungen erstrecke, mit\ndenen in erster Linie polizeiliche Zwecke verfolgt würden.\nEine Übersicht über diese Rechtsprechung findet sich in\nRGSt 67, 215. So hat die Einziehung nach § 40 St@B vorwiegend Strafcharakter, während die Unbrauchbarmachung\nnach § 41 StGB oder Einziehungen, die sich auch gegen\ndas Eigentum Dritter richten können, Sicherungsmassregeln polizeilicher Art sind. Diese Rechtsprechung\n\nstammt zwar aus der Zeit vor Einführung sicherrder\n\nMassregeln im Sinne der 88 42a ?2, nat aber für die\n\nhier zu entscheidende Frage ihre Bedeutung nicht veroren. Aus § 358 abs 2 Satz 2 StPO ergibt sich lediglich.\ndass das Verbot der Schlechterstellung - von den dort\n\nfestgelegten Ausnahmen abgesehen - nur für Messregeln\n\nnn .\nwi nn\n\nir .\n\n' - 17 -\n\nder Sicherung und Besserung im Sinne des § 42a StB gilt,\nnicht aber für Sicherungsmassregeln polizeilicher Art.\nInsoweit muss an: der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nfestgehalten werden. Die Jinziehung des Führerscheins\nkann und muss deshalb gegebenenfalls nachgeholt werden.\n\nRotberg Krauss Koeniger\nBusch Baldus\n\na 1 a BEE en.\n.. “ ‘\n. .\n.\n.\n.\n.\n\nKu TEICHE 1ER,\nD\n\nDL Dee 7\n„ ” Pre} “\n\n- -:\n- .","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/3-str-504-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/3-str-504-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.167374+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-05/3-str-504-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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Gesetz: StGB § 42 m Abs 1 und 3\n\nRechtssatz; Die Entscheidung, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet\nzum Führen von Kraftfahrzeugen er--\nwiesen hat, und die Fristbestimmung\nsetzen eine sorgfältige Abwägung der\nGesamtumstände voraus. Regelmässig\nkommt es dabei nicht nur auf die Tat\nselbst an; auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige Umstände,\ndie einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, müssen\nzur Beurteilung herangezogen werden.\n\nIV. Gesetz: StGB § 42 m Abs 2; StPO § 358 Abs 2\n\nRechtssatz: Die Einziehung des Führerscheins ist\nkeine selbständige Massregel der\nSicherung, sondern eine blosse Vollzugsmassnahme polizeilicher ırt. 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