{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-05","aktenzeichen":"3 StR 121/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2327 034 9.\n\n3 StR 121/53\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\n&e,;en 1) den Schlosser Erwin ry eus > -\nRO, geboren am @& M\n\n2) die Ehefrau lore IB zu u,\ngeboren an EREEEEED FRg in Le\n\n3) den Dreher Heinrich Fr aus - -\nEB. üort geboren an W@. ED ED,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauß\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des An;eklagten He wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 22. August 1952 bezüglich aller Angeklagten insoweit aufgehoben, als nicht\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung entschieden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. *\n\nDer Angeklagte Hg> hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvejW\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Erwin He wegen schweren Diebstahls, wegen schwerer Kuppelei und wegen\nBetrugs zu einer Gesamtstrafe von neun ilonaten Gefängnis?\ndie Angeklagte Lore Hg we ;en Aufforderung zu einem Verbrechen des schweren Raubes, wegen Hehlerei und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und\nden Angeklagten DEEEEEEEEED wesen schweren Diebstahls und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefäng-\n\nnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte Hg hat ohne Beschränkung Revision\neingelegt. Die Revisionsrechtfertigung greift aber mit der\nSachräge nur die Verurteilung wegen Kuppelei und wegen Betruges an. Eine wirksame Beschränkung der Revision ist darin\nnicht zu finden, weil ausdrücklich beantragt ist, das Urteil in vollem Umfange aufzuheben. Soweit die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls eingelegt ist, ist sie\naber unzulässig, weil sie insoweit nicht vorschriftsmäßig\nbegründet worden ist (§§ 344 Abs ', 346 Abs ! StPO; 26H\n2 StR 272/51 vom 5. Oktober 1951; RG HRR 1940, 346).\n\nDas Rechtsmittel ist an sich unbegründet, hat aber\ninfolge der inzwischen in Kraft getretenen Gesetzesänderung\ninsoweit Erfolg, als nicht über die Strafaussetzung zur Bewährung erkannt ist. Insoweit führt es auch zur Aufhebung\n.. „des Urteils gegen die kitangeklagten.\n\nDie Feststellungen. des Landgerichts tragen die Verurteilung nach §§ 180, 181 Abs 1 Nr 2 StGB, Sie enthalten weder Widersprüche noch verstoßen sie gegen Erfahrungssätze.\nDie Revision vermißt zu Unrecht die Darlegung einer besonde-\n\nCE BR\nBAAPFRREER Due N PS Ve\n\nu,\nDe SF ol\n\nnn ®\nDr CT Pr\n\nren die Unzucht fördernden Tätigkeit des Angeklagten. Das\nLandgericht findet sie ohne Rechtsirrtum darin, daß der Angeklagte seine Ehefrau, die neben dem auf der Couch liegen-\n® den PB saR,aufforderte, sich zu PB zu legen und\ndaß er sodann den Raum verließ, wobei er bewußt in Zauf\nnahm, daß es zwischen seiner Ehefrau und PB zum Geschlechtsverkehr kommen werde. Zum inneren Tatbestand der\nKuppelei genügt bedingter Vorsatz. Soweit die Revision Tatsachen vorträgt, die mit den festgestellten nicht Üüberein-\n\nu Er Se\nEn\n\niin DIE N\nour -\n.. . .-\n\nstimmen, kann sie damit in der Revisionsinstanz gemäß § 337\nStPO nicht zeliört werden. Das Rechtsmittel mußte daher verworfen werden, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen\n\nnr ya\nne\n\nschwerer Kuppelei wendet.\n\nwine\nteam.\n\nfa . 2) Betrug:\n\n’ Hierzu hat das „andgericht folgenden Sachverhalt festgestellt: -\na Die Angeklagten Erwin He und DEE hatten\nEHRE von dem Lastkraftwagen des Pb ein Paket Spitzen, ein\nFa Paket Scherenmesser ‘und zwei Päckchen mit je zehn Werkzeugtaschen gestohlen. Die drei Angeklagten und die Freundin\n\ndes Angeklagten DEE versuchten, die Beute in verschiedenen Orten abzusetzen. Dabei hatten sie nur geringen Erfolge.\nSie kamen nach ICE und nahmen in einem Gasthof Unterkunft für drei Tage. Dabei verschwiegen sie der Wirtin, daß\nu sie nur mehr eine bis zwei DM Bargeld besaßen. Sie hoffter\nzwar, das für die Bezahlung der Zimmer und ihres Verzehrs\nnötige Geld durch den Verkauf des Diebesgutes zu verdienen.\nDies gelang ihnen aber nicht, und sie entfernten sich nach\nzwei Tagen heimlich, ohne ihre Schuld zu bezahlen. Den Rest\ndes Diebesgutes ‚ließen sie zurück. Das Landgericht nimmt an,\ndaß sie von vornherein damit gerechnet hätten, die Hotelkosten nicht oder nur zum Teil bezahlen zu können.\n\n. . \" “ “ 0.\n\n35\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung\ndes Angeklagten Hg wegen Betruges. Das Landgericht\nnimmt allerdings nicht an, daß die Angeklagten von vornäerein beabsichtigt hätten, ihre Schuld bei der Gastwirtin\nnicht zu bezahlen. Ein typischer Fall des Zech- und Einmietbetruges liegt daher nicht vor. Mit Recht sieht aber\ndas »andgericht eine Täuschungshandlung der Angeklagten\ndarin, da3 sie sich ohne Bargeld eingemietet und dadurch\nbei der Wirtin einen Irrtum über ihre Zahlungsfähigkeit erregt haben. Der Gastvertrag ist ein Vertrag mit kurzfristiger Vorleistungspflicht des Wirtes. Der Gast hat die Gegenleistung im Regelfall unmittelbar nach dem Empfang der Leistung des Wirtes zu erbringen. Wer ohne Vorbehalt die Leistungen eines Gastwirtes in Anspruch nimmt, sichert damit\nnach der Verkehrsanschauung durch schlüssiges Verhalten zu,\ndaß er die nötigen Mittel zur Bezahlung bereits besitzt\noder doch begründete Aussicht hat, sie bis zur Abreise zu\nerhalten. Der Gastwirt geht in der Regel auch ohne ausdrückliche Zusicherung davon aus, daß der Gast die verkehrsmäßigen Vertragsbedingungen erfüllt, wozu auch die Fähigkeit\nzur sofortigen Zahlung nach Empfang der Leistungen gehört.\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten diese Bedingungen nicht erfüllt. Sie hatten keine begründete Aussicht,\ndurch den Verkauf ihrer VDiebesbeute alsbald zu Geld zu konmen. Sie wußten das auch, nachdem sie schon die Erfahrung\ngemacht hatten, daß sich die Sachen schlecht absetzen liessen. Das ü„andgericht nimmt ersichtlich an, daß sich die Angeklagten der Bedeutung ihres Verhaltens und der Schlüsse,\ndie die Gastwirtin daraus ziehen würde, bewußt waren. Das\nentnimnt das bandgericht vor allem daraus, da sie zum Teil\n\n“falsche Namen und alle falsche Anschriften angegeben haben,\n\nsow&e daraus, daß sie heimlich verschwanden. Darauf, ob\nsie rechtlich verpflichtet gewesen wären, die Wirtin über\nihren Mangel an Bargeld aufzuklären, kommt es nach allem\n\nEr\n\nPo’)\n\nPre, Zu\nEr\n\nu 7 5.058\n.\nI\n\nnicht an, weil sie nicht durch Unterlassung, sondern. tätig\ngetäuscht haben.\n\nKAG ....\n\nFrei von Rechtsirrtum ist auch die Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagten beabsichtigt haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zwar\nhatten sie nicht die Absicht, die Hotelrechnung unter keinen\nUmständen zu bezahlen. Sie rechneten aber damit, daß sie dazu nicht imstande sein würden. Sie wollten sich jedenfalls\nwie das Landgericht mit Recht annimmt, einen Aäredit, den\nsie nicht zu beanspruchen hatten, beschaffen. Diese Vorstellung hat sie zu ihrer Tat bestimmt, sie war Triebfeäer ihres Handelns (BGHSt 4, 107). Daß sie gesonnen waren, Zimmer\nund Verzehr zu bezahlen, falls sie dazu imstande sein würden, ändert nichts an ihrer bestimmten Absicht, sich zunächst\neinmal unberechtigt kostenlose Unterkunft und Verpflegung\nzu besorgen.\n\nv-\n\nDer Beschwerdeführer und die Mitangeklagten sind daher zu Recht wegen Betruges verurteilt werden.\n\n3) Die Revision des Angeklagten Hge müßte demnach verworfen werden, wenn nicht inzwischen § 23 StGB i.d.Fassung\ndes Gesetzes vom 4. August 1953 in Kraft getreten wäre. Dies\nhat zur Folge, daß das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben ist, als nicht über die Strafaussetzung zur Bewährung entschieden ist, da die Revision auch den Gesamtstrafausspruch angreift. 4\nNach der Rechtsprechung des Senats (vgl BGH 3 StR 907/52\nvom 22. Oktober 1953) hat die Bestimmung des § 23 StGB nF\nvor allem sachlich-rechtliche Bedeutung. Das Revisionsgericht ist nach dem § 354 a St?O, der nicht aufgehoben ist,\n\ntrotz der Wortfassung des § 2 StGB nF jedenfalls berechtigt,\neine nach der Entscheidung des Tatrichters zugunsten des Angeklagten eingetretene Gesetzesiinderung zu berücksichtigen.\nDavon macht es hier Gebrauch. Der Angeklagte Hg ist zu\neiner Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Eine\nStrafaussetzung zur Bewährung kann also in Frage kommen. Eine Aufhebung des ganzen Strafausspruchs ist indessen nicht\nerforderlich, weil das Landgericht keinesfalls Anlaß hat,\nzur wegen der neu geschaffenen Möglichkeit der Strafaussetzung eine geringere Strafe als bisher zu verhängen. Eine höhere aber dürfte es nach § 358 Abs 2 StPO nicht aussprechen.\nEB ist also nur zur Nachholung der Entscheidung nach § 23\nStGB zurückzuverweisen.\n\nDie Witangeklagten Lore Hi und DEE sind\nals Hittäter des Betruges des Angeklagten Erwin DB verurteilt: Das Urteil erstreckt sich daher, soweit es auf die\nRevision dieses Angeklagten aufgehoben wirä, auch auf sie.\n\n—\n\nEt. en\n\nusb\nee A u ei an\n\n Adpße > Duma n u de nr\n\nBeta\n\nni ne\n\nNach § 357 StPO ist demnach zu erkennen, als ob auch\nvision eingelegt hätten.\n\nRotberg Krauss Köeniger\n\nBusch Baldus\n\nsie Re-","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/3-str-121-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/3-str-121-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.141473+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-05/3-str-121-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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