{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-11-03","aktenzeichen":"5 StR 459/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"—_w4\n\n2274 078\n\n5 StR_459/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Albert BED aus ri.\ngeboren am EEE 59. ir TOD (Kreis VER\n\nm);\nwegen versuchten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 6.Mai 19553 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Entscheidung\nüber die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n- 2-\n\nGründejzjz\n\nDer Angeklagte war von August 1939 bis April 1945 im\nKonzentrationslager. Am 28.Mai 1948 beantragte er bei der\nstädtischen \"Geschäftsstelle zur Vorbereitung politischer\nWiedergutmachung\", ihn als Naziverfolgten anzuerkennen.\nZur Begründung führte er unter anderem aus, der wahre Grund\nseiner Einlieferung ins Konzentrationslager habe nicht in\nseinen Vorstrafen, sondern in seiner halbjüdischen Abstammung und in seiner \"betont antifaschistischen Haltung\" gelegen. Am 24.März 1951 beantragte er bei derselben Stelle,\nihm \"für die KZ-Zeit eine angemessene Entschädigung zuzubilligen\". Er führte im wesentlichen gleiche Gründe an wie\nin seinem Antrage vom 28.Mai 1948, auf den er sich auch\nausdrücklich bezog. Die Anträge blieben ohne Erfolg.\n\nDie Strafkammer sieht als erwiesen an, daß die Verbringung des Angeklagten ins Konzentrationslager nicht,\nauch nicht teilweise, auf seine Abstammung oder seine\npolitische Haltung zurückging. Vielmehr stellt sie als\neinzigen Grund dafür fest, daß der Angeklagte, der auf\nGrund einer Verurteilung wegen Zuhälterei unter Polizeiaufsicht stand, den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht\nnachgekommen war, daß er insbesondere entgegen einem ausdrücklichen Verbot und trotz der Warnung, er werde ins\nKonzentrationslager gebracht werden, zweimal seine Wohnung\nzur Nachtzeit verlassen hatte und bei Nachtkontrollen nicht\nangetroffen worden war. Weiterhin stellt die Strafkammer\nfest, daß der Angeklagte auch niemals der irrigen Meinung\ngewesen ist, seine Verbringung ins Konzentrationslager\nhabe etwas mit Politik oder Abstammung zu tun gehabt. Sie\nhat ihn wegen versuchten Betruges zu vier Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg.\n\n-3-\n\nI.\nDie Verfahrersrügen sind offensichtlich unbegründet,\n\nl, Das gilt zunächst von der Rüge, der Zeuge H@ sei\nnicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO\nbelehrt worden. Die Revision führt selbst die Entscheidung\nBGHSY 1.39 an, wonach das kein Revisionsgrund ist.\n\n2. Die zweite Verfahrensrüge wendet sich ausdrücklich\nund ausschließlich gegen die \"fehlerhafte Beweiswürdigung\".\nHier versucht der Verteidiger seine eigene Beweiswürdigung\nan die Stelle der gerichtlichen zu setzen. Dergleichen ist\nin der kevisionsinstanz unbeachtlich.\n\nII.\n\nAuch die Ausführungen zur Begründung der Sachbeschwerde bestehen zum weitaus größeren Teil aus unbeachtlichen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung und verkennen insoweit\ndie Aufgabe eines Revisionsgerichts. Der Senat, der die\nZeugen nicht sieht, kann der Strafkammer nicht vorschreiben, was sie den Zeugen glauben oder nicht glauben soll.\nEr kann die Beweiswürdigung nur daraufhin nachprüfen, ob\nsie an inneren Widersprüchen oder sonstigen Denkfehlern\nleidet oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Die\nRevision sucht freilich derartige Verstöße darzutun, jedoch ohne Erfolg.\n\nl. Einer Erörterung bedürfen in diesem Zusammenhang\nnur folgende Punkte:\n\na) Daß die Vorstrafen des Angeklagten schon 1939 teilweise weit zurücklagen, hat die Strafkammer nicht verkannt.\n\nb) Die Strafkammer hat Schlüsse zum inneren Tatbestand\ndaraus gezogen, daß der Angeklagte \"auch nach Verbüßung\nseiner letzten Strafe am 6.August 1937 einer geregelten\nArbeit nicht nachgegangen\" sei. Sie stellt fest, er sei\nzunächst arbeitslos gewesen, später Provisionsvertreter\nbei der Firma Vgl: Co. geworden und habe im Oktober\n\n1937 eine Bezirksvertretung, einen Monat später die General-\n\n-4-\n\n-4-\n\nvertretung der Firma für Kiel und Umgebung erhalten, Im\nMärz 1938 habe er die Generalvertretung aufgegeben, in der\nZeit zwischen April und August 1938 aushilfsweise und dann\nin festem Arbeitsverhältnis im Gärtnereibetrieb der Witwe\nSCHE gearbeitet; seit Januar 1939 sei er wieder als\nVertreter bei VB & Co. tätig gewesen.\n\nDie Revision vermißt eine Begründung dafür, wieso das\n\"keine geregelte Arbeit! gewesen sei. Einer solchen Begründung bedurfte es nicht. Es geht nicht um die sprachliche Frage, ob man diese wechselnde Beschäftigung eine\n\"geregelte Arbeit\" nennen kann oder nicht, sondern um die\nsachliche Frage, ob die von der Strafkammer aus dem tatsächlichen Hergang gezogene Folgerung möglich oder nicht\nmöglich ist. Die Strafkammer hat dem Angeklagten die\nEinsicht zugetraut, daß dieser mehrfache Beschäftigungswechsel, vor allem auch die Gärtnereiarbeit, wovon der\nAngeklagte - wie ausdrücklich festgestellt - nichts\nverstand, die Polizei gegen ihn mißtrauisch gemacht\nhatte, zumal er zweimal wegen Zuhälterei und mehrmals\nwegen Vermögensdelikten vorbestraft war. Sie hat aus\ndiesem und anderen Umständen den Schluß gezogen, daß der\nAngeklagte gar nicht auf den Gedanken gekommen ist, er\nwerde wegen seiner politischen Haltung oder wegen seiner\nAbstammung ins Konzentrationslager gebracht. Dieser\nSchluß ist möglich.\n\nc) Die Feststellungen zum inneren Tatbestand beruhen\nweiter darauf, daß der Angeklagte am 8.April 1947 \"nach\nden Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts\" eine\nfalsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Zu\nUnrecht meint die Revision, die Strafkammer habe hierüber\nkeine eigenen Feststellungen getroffen. Das Urteil stellt\n(UA S.5) fest, der Angeklagte habe am 8.April 1947 an Eides\nStatt erklärt, er habe vor 1938 in Kiel eine Zweigstelle\nder Bremer Firma DEE & BEE geleitet. An anderer Stelle\n(UA S.2) stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte\nerst nach Kiel gezogen ist, nachdem er sich von DEE ge-\n\n-5-\n\n-5-\n\ntrennt hatte; bis dahin hatte er nur Geschäftsreisen\nunter anderem auch nach Kiel\" unternommen. Aus diesen\nselbständigen Feststellungen der Strafkamner ergibt sich\ndie Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherung.\n\nd) Daß der Angeklagte im Konzentrationslager zeitweise den roten Winkel der politischen Häftlinge getragen\nhabe, erachtet die Strafkammer mit einwandfreier Begründung für widerlegt,\n\ne) Darüber, ob und was der angebliche frühere Häftling Ambo3 über den Angeklagten wußte, hat die Strafkammer\nnichts festgestellt.\n\n2. Die Revision meint, der äußere Tatbestand des versuchten Betruges liege weder in dem Schreiben vom 28.Mai\n1948 noch in dem vom 24.März 1951.\n\na) Der erste Angriff geht deshalb fehl, weil auch das\nengefochtene Urteil das Schreiben vom 28.Mai 1948 nicht\nals eine Ausführungshandlung des Betruges ansieht. Damals\nwar es dem Angeklagten. nicht unmittelbar um eine Ver-\n\nmögensverfügung zu tun.\n\nb) Die Ansicht der Revision, das Schreiben vom\n24.März 1951 sei nur Anhang und Ergänzung des Schreibens\nvom 28.Mai 1948, ist unrichtig. Dieses zweite Schreiben\nenthielt nur einen einzigen Antrag, nämlich den auf eine\nSntschädigung; diesen Antrag hatte das erste Schreiben\nnicht enthalten. Zur Begründung nahm der Angeklagte auf\ndas Schreiben vom 28.Mai 1948 Bezug, stellte damit also\ndie dort vorgetragenen unwahren Behauptungen nochmals auf;\nnur wegen dieser Bezugnahme wird das frühere Schreiben im\nangefochtenen Urteil überhaupt erörtert.\n\nIII.\n\nDer am 1.Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB\n‚»ö£fnet die Möglichkeit, die Strafvollstreckung zur Bewahrung auszusetzen, Diese Änderung des Gesetzes ist auch\nin der Revisionsinstanz zu beachten (B6H 5 StR 249/53 vom\n\n-6-\n\nEm nn nn nn\n\n- 6 -\n\n8.0ktober 1953). Die Strafkammer wird also in der neuen\nVerhandlung nur zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen\ndes § 23 Abs.2 StGB vorliegen und ob keine Hindernisse im\nSinne des § 23 Abs.3 StGB bestehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-03/5-str-459-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-03/5-str-459-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.040439+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-03/5-str-459-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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