{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-29","aktenzeichen":"4 StR 516/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2287 075 Ir\n\n4 StR 516/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Richard A MED au: vi\nCE. üort geboren am 1595,\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat\n\nder 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter kartin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Win der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Hagen vom 1. April 1953 im Strafausspruch\n\nnebst den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. s\nge en\n\nmn.\n. s\n\n=.\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Verbrechens nach\n§ 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach\n8 176 Abs I Nr 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einen\nJahr und neun Monaten, sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren verurteilt\nworden, weil er sich an seiner 12-jährigen Tochter Renate sittlich vergangen hat. Er hat in insgesamt 4 Fällen\nmit dem Finger am nackten Geschlechtsteil des Kindes gespielt und in drei dieser Fälle das Kind zudem aufgefordert, seinen - des Angeklagten - entblössten Geschlechtsteil anzufassen. In einem Falle hat er die Hand des Kindes an seinen Geschlechtsteil geführt, in einem anderen\nFall hat er seinen Geschlechtsteil an den des Kindes herangebracht.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt ausdrücklich mur\ndie Verletzung von Verfahrensvorschriften; die Einwendungen gegen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen\nUrteils lassen jedoch erkennen, dass auch die Sachbeschwerde erhoben sein soll. Die Revision hat teilweise\n\" Erfole. ö\n\nDie Verfahrensrügen -sind unbegründet.\n\n1.) Das Landgericht hat die von dem Angeklagten zur\nHauptverhandlung gestellten Entlastungszeugen Margarete\nGEBE, Margarete MED, Eifriede EEE, Hans\nTE uni Selma Ab nach § 61 Nr 3 StPO unvereidigt\ngelassen, weil es ihren Aussagen keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat, und weil nach seiner Überzeugung\nauch unter Eid keine wesentlichen Aussagen zu erwarten\nwaren. Die Revision gibt zu, dass die Begründung mit der\ndas Gericht von der Vereidigung dieser Zeugen abgesehen\nhat, an sich ausreicht, und dass die Zeugen auch tatsäch-\n\n- 3 -\n\n.— ||.\n“oo\n\n— -\n\n- 3-\n\nlich nichts Wesentliches ausgesagt haben. Sie meint\njedoch, dass sich die Urteilsgründe über die Bekundungen der einzelnen Zeugen hätten aussprechen müssen,\num die Annahme der Strafkammer nachprüfen zu können,\ndass die Zeugen auch \"unter dem Druck des Fides\" nichts\nWesentliches ausgesagt haben würden.\n\nDie Strafprozessordnung schreibt nirgends vor,\nsass das Urteil Aussagen von Zeugen, die das Landgericht\nunbeeidigt gelassen hat, wiederzugeben hat (vgl § 267\nkbs 1 StPO). Eine Verletzung des § 61 Nr 3 StPO kann\nnur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht seine Überzeugung\nvom Tathergang in einem für die Urteilsfindung wesentlichen Punkte auf die Aussage eines nicht vereidigten Zeugen gestützt hat (BGASt 1, 8, BGH 2 StR 5/51 vom 9. Februar 1951 in NJW 1951, 325). Das behauptet und rügt indes\ndie Revision selbst nicht, wenn sie geltend macht, die\nZeugen würden (vielleicht) unter Eid etwas Wesentliches\nausgesagt haben.\n\n2.) Das Landgericht hat die von dem Angeklagten gestellten Zeugen über die im Beweisamtrag genannte Beweistatsache, nämlich die Unglaubwürdigkeit des verletzten Kindes Renate, vernommen. Die Revision bemängelt, dass die\nZeugen nicht auch über den Leumund des Angeklagten gehört\nworden seien. Hierin liegt nach ihrer Auffassung eine Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nAuch diese Rüge geht fehl. Die Behauptung, ein benutztes Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden, kann\ndie Revision schon deshalb nicht begründen, weil das Revisionsgericht ausser Stande ist nachzuprüfen, ob der\nTatrichter die von dem Beschwerdeführer vermissten Fragen nicht tatsächiich gestellt hat (BGH 4 StR 885,’51 vom\n5. September 1952, A StR 164/53 vom 18. Juni 1953). Aus-\n\nSs\n\n4.\n\nserdem hätten der Angeklagte oder dessen Verteidiger\nselbst die entsprechenden Fragen in der Hauptverhandlung\nstellen können (§ 240 Abs 2 StPO). Schliesslich hat das\nGericht die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten\n\nbei der Strafzumessung ausdrücklich erwogen.\n\nIl.\n\nDie Einwendungen des Angeklagten gegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils sind\nnicht verfahrensrechtlicher (§ 267 Abs 3 StPO), sondern sachlichrechtlicher Natur. Sie führen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\nDie Strafkammer hat die Versagung \"mildernder Umstände\" (§ 174 StGB in der Fassung der VO vom 29. Mai\n1943 - RGB1 I 341 - sieht solche nicht mehr vor) und\ndas hohe Strafmaß u-a. damit tegründet, dass der Angeklagte das Gericht durch sein hartnäckiges, von völliger Einsichtslosigkeit zeugendes leugnen gezwungen habe,\ndie 12-jährige Tochter Renate zu vernehmen und ihr noch\neinmal die schamlosen Vorgänge ins Gedächtnis zurückzurufen, sowie damit, dass er sich nicht einmal gescheut\nhabe, sein Kind als Lügner hinzustellen und Zeugen zu\ndiesem Zwecke vor Gericht zu rufen. Diese Strafzumessungserwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDer Tatrichter darf zwar das hartnäckige Leugnen\neines Angeklagten als Ausdruck mangelnder Unrechtseinsicht oder Reue und damit als Anzeichen besonderer persönlicher Schuld oder Gefährlichkeit strafschärfend berücksichtigen (BG4St 1, 103, 105). Er darf den Angeklagten aber nicht deshalb härter bestrafen, weil dieser\nverfahrensrechtliche Befugnisse, die ihm die Strafprozessordnung ausdrücklich einräumt, wahrgenommen hat.\n\nDas hat die Strafkammer getan, wenn sie dem Angeklagten\nvorwirft, dass er durch sein Leugnen die Vernehmung des\n\n” - 5.\n\n.\n.\n\n> DR ERS\n\nREN\n..,\n\n—\n..\n\nB\n?\n\nD ..\nun. n\nu wmwıuon.\n\nen\n\n,\n\nLER)\n\nD\n. v\n— 4 m wo.\nu.\n\n.\n\nKun rn TE en\n\nwenn iin a\n\nryn TEL let Zu\n\n- 5.\n\nverletzten Kindes in der Hauptverhandlung veranlasst\nund dadurch das Kind nochmals einem seelischen Schaden ausgesetzt habe. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, ein Geständnis abzulegen (§ 136 Abs 1 Satz\n2 StPO); er hat ferner Anspruch darauf, dass grundsätzlich jeder Zeuge, der ihn belastet, seine Bekundungen in der Hauptverhandlung vor den zur Entscheidung berufenen Richtern in seiner und aller Prozessbeteiligten Gegenwart macht (BGUSt 1, 343). Bine andere\nAuffassung liste auf eine unzulässige Beschränkung der\nVerteidigung hinaus, weil der Angeklagte ständig wegen seiner erfolglos gebliebenen Zinwendungen eine höhere Strafe befürchten müsste. Aus demselben Grunde\nkann dem Angeklagten auch nicht ohne weiteres zur Last\ngelegt werden, dass er sein Kind als unglaubhaft hingestellt und dafür Zeugen benannt hat. Das Abstreiten der\nTat gegenüber den Bekundungen von Belastungszeugen enthält diesen gegenüber immer den Vorwurf der Unglaubwürdigkeit. Wenn die Erwägungen des Landgerichts allerdings dahin zu verstehen sein sollten, dass der Angeklagte sein Kind in einem für seine Verteidigung nicht\nerforderlichen Maße oder in besonders gehässiger Weise\nals lügenhaft hingestellt habe, so wären sie nicht zu\nbeanstanden.\n\nDer Ausspruch über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wegen des \"hartnäckigen Leugnens\" des Angeklagten unterliegt denselben Bedenken. Auch er be-\n\ndarf deshalb nochmaliger Nachprüfung, wobei über\ndie seit der Hauptverhandlung erlittene weitere\nUntersuchungshaft zu befinden sein wird.\n\nGroß Krumme Engels\nDr. Augustin Martin\n\n.. .+\nPER,\nRI,\n\n— m _..-\n\nEEE\n\n. mn\"","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-29/4-str-516-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-29/4-str-516-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.763038+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-29/4-str-516-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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