{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-29","aktenzeichen":"4 StR 5/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2287 076 Le,\n\n4_StR 5/53\n\nTm Namen des Voelkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndie Witwe Katharina 2 EEE <>.\naus CE : zeboren an EEE 1910 in CR\n\nwegen Meineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundäsgerichtshofs in der Sitzung.\nvom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident. Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals. beisitzende Richter. u\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat CE bei: ir, Verkündung .\n\"als Vertreter der Bundesanwal; Sc\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst my\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n.G .. ne Be,\n\nfür Recht erkannt; u Ka all\nAuf die Revision der Angeklagten REED wird Bi: !\n\ndas Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. Ok- et\n\ntober 1952, soweit es diese Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die\n\nSache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und u\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, 2\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nIr\n\nDie Sachbeschwerde der wegen Meineids verurteilten\nAngeklagten hat ErZolg.\n\nDie Angeklagte war 'm Versöumisverfanren verurteilt worden, an die Kiägerin Frau Vs e: ne\nNähmaschine Marke Adler herauszugeben. Da die Maschine\nbei der Zwangsvollstreckung nicht in der Woknmig der\nAngeklagten vorgefunden wurde, musste die Angeklagte\nauf Betreiben der Gläubigerin den Offendarungseid nach\n8 8853 ZFO leisten, Sie beschwor, dass sıe die Nähmaschine niemals in Besitz gehabt habe und auch nicht\nwisse, wo sje sich befinde. Die Strafkammer ist der\nAuffassung. die Angeklagte habe vorsätzlich falsch geschwören; sie habe bei dem Eide bewusst verschwiegen,\nwas Ihr iher Sen Verbleib der Maschine bekannt gewesen\n\n@\n\nel»\nDies rechtl!>he Beurteilung wird von den bisher!-\ngen Feststellungen nicht getragen.\n\nHiernach ist die Nähmaschine von dem (bei der\nAngeklagten zur Untermiete wohnenden) Bergmenn Tun\naus der Wohnung der Frau NEED weggeno1t worden, die\nihm die Maschine geliehen hatte und späterhin einen Tausch\nder Maschine mit ihm vereinbarte; die Nähmaschine wurde\nschliesslich von TED, der die vereinbarte Gegenleistung nicht erbrachte, fortgeschafft und veräussert,\n\nDie Urteilsgründe heben demgemäss hervor, dass Frau\nNEED Gen Besitz an der Nähmaschine unwiderlegt dem\nBergmanı TB freiwillig überlassen und dieser\nden Besitz bis zur Veräusserung nicht mehr aufgegeben\nhabe; sie weisen hierbei daraufhin, dass die Angeklagte\n\n.\nee nn\n\n_— un —\n\nJie Maschi::e der Frau NW nicht brauchte, weil\nsie selbst eine Jähmaschine hatte. Tas Urteil bietet\nauch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagte\nzur Zeit ikrer Eidesleistung den Aufenihalt der Maschine kannte. Es isiw somit nicht ersichtlich, dass\ndie ven der Angeklagten ausdrücklich seschwöorenen\nTatsachen unri-htig gewesen wären,\n\nRecht?tich zusreffend geht die Strafkammer davon\navs dass sich die Offenbarungsrfiicht des Vollstreckungsschuidners nach § 883 ZPO nich; auf die gestabte Eidesnorm beschränkt, Der Schuldner hai vielmehr darüber hinaus\nalle Tatsarhen mitzuteilen, zus denen sich wenigsiens\nmittelbar ein Schluss auf den Verbleib der Jache ziehen\nlässt, so dass der Gläubiger auf Jliese Weıse Un5erla-\n\nen für eine »eitere Nachforsrnung urd für eine vielleicht\nnögliche künftige Zwangsvoilstreckung erlangt {Henn Materia-F\niien zur 220 S 465; RGSt 39, A2; 46, ‘40; RG DR 1939, 565 Nr\n1342. :69 Nr 35 BGH 4 StR 542/51 vom 15.11.1951. 4 StR 642/5\ncm :7 4.1552),\n\nDie Stralxsınmer hat indessen keine Feststellungen\ndarüber getroffen, was die Angeklagte dem den Offenbarıngseid abnehmenden Vollstreckungsrichter or ihrem. |\nSchwur im einzeinen zur Sache mitgeteilt hat. Dass der ”\nRichter sie vor der Eidesleistung vflichtgemäss über\n\nihr Wissen cm Verbleib der Nähmaschine vernommen hat,\nwird nicht nur durch die Natur der Dinge (vgl Stein-Jonas 17. Aufl IV zu § 882 ZPO), sondern besonders noch\ndadurch nahegelegi. dass er die gesetzliche Eidesnorm\n\nin Anwendung von § 883 Abs 3 ZPO abgeändert und auf\n\nden früheren Besitz erstrecki hat, denn eine nolcke\nAbänderung der Eidesnorm konnie erst auf Grund von\nAngaben der Angeklagten in Frage kommen (vgl RGST 46,143)-\n\nDas angefo:r:ere Urteil lässe‘; es ferner im unklaren,\nwas die Angeklagse zur ZeiY ihrer Eidesleistung über\nden Verbleib der Maschine gewusst har. Durch Rückschlüsse tatsächlicher Art ist dem Urteil allenfalls die Kenntnis der Tatsache zu entnehmen, dass TEEN &: ©\nHaschire weggebrackt und ver£ussert hatte, Dieser Umstand\n- von dem es dahinsteht, ob die Angeklagie ihn nicht\nangegeben hat, - kann irdesser angesirhis der Sachlage,\nwie sie sich aus den Urteilsgründen ergitti, auch der\n\nYollstreckungsgläurigerin Frau N n:-\": unbekannt\ngewesen sein. War dem aber so, dann vrauchte diese Tat-\n\nsache von der Angeklagten nicht mehr mıigeseilt zu werden;\ndenn auf Umstände, die dem Gläubiger tereits bekannt sind,\nerstreckt sich mangels eines Rechisschutzhbedürfinısses die\nOffenharungspfiich; Ies Vollstreecxungsschulädners nicht\n(vgl Steiu-„oras 17. Auflage IV, Baumbach 2i. Aufl 5 A zu\n§ 885 ZPU.\n\nDa somit bisher weder erkennbar ist, was die Angeklagte dem Volistrerkungsrichter vor der Eidesleistung\nangegeben hat. noch auch, was sie damals von dem Verbleib\nder Maschine wusste, kaun dem angefochtenen Urteil schon\nder äussere Tatbestand einer Eidesverletzung nicht entnommen werden.\n\nEin Vorsatz der Angeklagten ist ebenfalls nicht\nausreichend festgestellt. Die unklare Bemerkung, die\nAngeklagte habe den Offenbarungseid \"nach entsprechender\nBelehrung\" geleistet, lässt es offen, ob die Belehrung\nsich auf die allgemeine Bedeutung eines Eides bes-hränkt\noder auch auf den Imfang der Offenbarungspflicht erstreckt\nhst.\n\nA s\nRE\n\nRR\nn\n\nEN\nermene\n\nkl\n\n.\n>\n\n.\nsr\n\nN\nH-\n\nD’e Sa’ne war hiernach zur erneu'en Erörterung\nan den Tatrickter zurückzuverweisen.\n\nGroß Krumme Fngeis\nDr. Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-29/4-str-5-53","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882","ref_norm":"882","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-29/4-str-5-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.742251+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-29/4-str-5-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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