{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-29","aktenzeichen":"4 StR 325/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2287 035 72\n/53\n\n1\nI\n\nIP\nu\nE)\nAN\nInd\nin\n\n-\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen:\n\nom EEE 1919,\n2. den Gastwirt Ferdinand VE au: VE, dor:\ngeboren am EEE 150),\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\n“ Bundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Martin\n. als beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iuuump\nals Urkundsbeamter der Geschäfbestelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom i2.Dezember 1952\nwerden verworfen,\n\nDie Kosten seines Rechtsmittels hat jeder Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründesz\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher übler\nNachrede zum Nachteil des Stadtdirektors KOM. der\nAngeklagte VW auch zum Nachteil des Bildhauers\nHOEEE, zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Den\nBeleidigten ist die Befugnis zuerkannt, die Verurteilung auf Kosten der Angeklagten binnen einem Monat nach\nReshtskraft des Urteils durch einmaliges Einrücken in\nvier namentlich aufgeführten Zeitungen öffentlich bekanntzumachen. Mit der Revisıon rügen die Angeklagten\nVerfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Straf-\n\nrechts.\n\nDie Rechtsmittel sind unbegründet. |\n\n. „A, Revision des Angeklagten Pe\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nDer Eröffnungsbeschluss ist zwar insofern fehlerhaft,\nals die den Angeklagten zur Last gelegten beleidigenden -\nÄußerungen nicht angegeben sind. Im Zusammenhang mit der\nden Beschwerdeführern vorher zugestellten Auklägeschrift,\ndie eine ausführliche Beschreibung der Tat enthält und\nzur Erläuterung und Zrgänzung des Eröffnungsbeschlusses\nheranzuziehen war (RG Repr 5, 583; 8, %77; RGSt 24, 64,\n66), bildete er aber eine ausreichende Verfahrensgrundlage. Die Verteidigung der Angeklagten wurde durch diesen\nMange] mithin nicht erschwert. Die Mitglieder des Gerichts\nwurden durch den in der Hauptverhandlung mitgeteilten\nInhalt des Briefwechsels zwischen dem Angeklagten Pe»\nund dem Nebenkläger Kb sowie die den Angeklagten\nvorgehaltenen Presseberichte über die den Gegenstand der\nAburteilung bildenden Beschuldigungen ausreichend unterrichtet (RGHRR 1933, 1719; 1938, 192).\n\nDrZ\n\nDie Vereidigung des Zeugen Dr. KEMEEEW. Bruders des ”\nNevenklägers, war durch § 6‘ Nr 2 StPO nicht ausgeschlossen“\nDie angeblichen Abweichungen seiner Aussage von den Angaven®\nseines Bruders nö tigten die Strafkammer nicht dazu, diesen Zeugen unvereidig+ zu’lassen (BGHS1 1, 175).\n\nDie beeidigte Aussage des Schriftleiters FEED\nhat das Landgericht im Hinblick auf § 50 Nr 3 StPO\ntzsorsorglich\" als uneidliche gewürdigt. Damit hat es\nmöglicherweise zum Ausdruck bringen wollen, dass es\neinen entfernten Teilnahmeverdacht gegen diesen Zeugen\n\nkönnte dann darin’erblickt werden, dass das Gericht seine\nAbsicht, die mit dem Eide bekräftigte Aussage als uneidliche zu würdigen, nicht in der Hauptrerhandlung kundgegeben hat, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben,\nweitere Beweisamträge zu stellen (BGHSt 4. 130). Auf\ndiesem Verstoß kann die Verurteilung indes nicht beruhen.\nDer Zeuge TOD wer zugegen, als der Angeklagte\nPO in seiner Gastwirtschaft Aie Schilderung des unzüchtigen Verhaltens des Nebenklägers wiederholte. Diesen Vorgang hat der Angeklagte zugegeben. FEED\nwar auch in der Wirteversammlung vom 16. Januar 1952\nanwesend. Der Wortlaut der in dieser gehaltenen Rede\nwar nicht streitig. Die Angeklagten haben die Richtigkeit der Presseberichte zugegeben. Der Mitangeklagte\nVOREED nat zwar bestritten, das Wort \"betrügerisch\"\ngebraucht zı haben, er will nur von \"überverteilung\"gesprochen haben. Das Landgericht hat aber auch nur die\nVerwendung ’Ics zuletzt genannten Wortes festgestellt.\n\nDie Nichtvereidigung der Ehefrau PB \"wegen Verdachts der- Teilnahme\" ander Tat ihres Mannes ist rechltlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hav\n\nWERE\n\nSe. 2 ’ 19 e . 2 R Yorz\nrn 5 2\nEee vs Fa n N r “. = N\n\nut u “\n\nzur Last gelögte. Verhalten ausgedacht haben, wie die\n.Kevision zur Begründung der Verfahrensrüge vorträgt ;\n\nlangt, es spreche \"eine erhebliche Wahrscheinlichkeit‘ Sr,\n\nAngeklagten. ren hat der Tatrichter mit rechtsirrtums-\n‚freier Begründung als unzuverlässig gekennzeichnet und\n‚ihr, ‚deshalb keinen Beweiswert beigemessen.\n\nEu, wwag, R\n\nsie selbst am i7. Januar 1952 dem Zeugen Korn\nbestätigt, dass die Darstellung ihres Mannes von dem\nVerhalten des Nebenklägers ihr gegenüber zutreffe.\n\nvor dem. Staatsanwalt hat sie den Vorfall sodann, angebl ich auf Wunsch ihres Mannes, bestritten und die\nfrüheren Vorwürfe schließlich in der Hauptverhandlung\n— wiederum in Übereinstimmung mit der. Einlassung ihres\nMannes - erneut erhoben. Schon diese Umstände bieten\ngenügend Anlass zu dem gegen die zeugin ausgesprochenen\nVerdacht, so dass das Revisionsgericht nicht zu erkennen vermag, inwiefern die Entscheidung des Matrichters.\nauf Rechtsirrtum beruhen könnte, Die Vorschrift des\n\n§ 60 Nr 3 StPO verbietet die Vereidigung schon dann,\nwenn nur ein entfernter Verdacht besteht, dass der\nZeuge an der den Gegenstand der Aburteilung bildenden\nTat in an sich strafbarer Weise mitgewirkt hat (BGH\n\n5 StR 419/52 vom 29. Mai 1952, 4 StR 485/53 vom 8. Oktober 1953). Auch kann von. einer unzulässigen \"Imterstelkung\", dass die Eheleute” a) sich das dem Nebenkläger\n\n. . en\n. Fr a 2 gi\n, FaRER, BR BR\n$E. . Bu 2 BR\n* “ . no.\n. .. § 2\n\net a . RG\n\nx\n\nnicht, die Rede sein. Das, Lanägeri cht ist vi elmehr\neiner eingehenden Beweiswürdigung zu ‘dem Ergebnis. Be\n\ndafür, dass die Eheleute, DEE sich a as Ganze aus den .\nFingern gesogen haben, um den. Nebenkläger. unmöglich zu\nmachen.\" Es hat den Beweis der Unwahrheit der behaupteten Tatsachen nur nicht als mit Sicherheit geführt angesehen. Die Bekundung der Zeugin- Fra) Schwester des\n\nDie von dem Beschwerdeführer gerügten Widersprüche, |\nDenk£ehler und Verstöße gegen die Lebenserfahrung sind auf\nden Urteilsgründen nicht zu ersehen, Was die Revision darf\nvorträgt. läuft jm Grunde nur darauf hinaus, an Stelle de\nlem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung eine andere\ndem Beschwerdeführer günstigere Auslegung der für erwiesefl\nerschteten Tatsachen zu setzen. Das ist unzulässig.\n\nUnerhetlich ist es, ob die Schlußfclgerungen der St N.\nkammer überzeugen, Wesentlich ist nur, dass sie denkgesetg®\nlich möglich sind, und dass sich der Tatrichter auch der\nanderen Deutungsmöglichkeiten bewusst war. Der Satz \"Im Br\nSweifel Zugunsten des Beschuldigten\" ist nur verletzt,\nwenn der Tatrichter selbst von der .Schuld des Angeklagten ,\nnicht voll überzeugt ist. In dieser Hinsicht sind die\nUrteilsausführungen eindeutig.\n\n=\n\nDie Gefahr des Mißlingens des Wahrheitsbeweises\ntrifft im Rahmen des § 1§ 6 StGB den Täter (RGSt 69, 81;\nDJ 937. 163), auch wenn er die heleidigenden Vorwürfe\nerst lange Zeit nach den behaupteten Vorkommnissen erhebt.\nDer Hinweis des Beschwerdeführers auf die andersartige a\nBeweislage in einem gegen den Nebenkläger gerichteten\nVerfahren wegen Beleidigung oder Vollrausches, das er\nim Jahre 1949 hätte beantragen können, und in dem\ner selbst und seine Frau die einzigen Tatzeugen gewesen ”\nwären, geht demgegenüber fehi, Der mögliche Verlauf eines\nsolchen Strafverfshrens kann den Tatrichter nicht daran\nhindern, den Angaben des Angeklagten und den Bekundungen\nseiner Ehefrau in dem gegen diesen gerichteten Verfahren\nwegen übler Nachrede den Glauben zu versagen. Zweifel an\n\nFr:\nw\n\n.\n\nder Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner\nEhefrau als Zeugen hätten übrigens auch in jenem Verfahren .\n\na\n\nY\n!\n\n8\n\n6 -\n\nzugunsten des Nebenklägers als Angeklagten in die Waagsshale fallen müssen. Die in der Revisionsverhandlung\nFR erhobene Rüge der unzulägeigen (erkindung der Strafsachen\nw gegen beide Angeklagten ist verspätet (§ 345 StPO).\n\nDie Verbindung entspricht dem Gesetz (§§ 2, 3 StPO).\n\nDer Vorwurf \"ungerechter\", d.h, willkürlicher Aus-\n. übung des Rechts zur freien Beweiswürdigung entbehrt\ne jeder tatsächlichen Begründung.\n\nFür die Würdigung der Angaben des Angeklagten Pin E\nTor:erfahren war es belanglcs, ob es sich um seine Ver- ‘\nnehmung als Beschuldigter oder als Zeuge handelte, Der\nInhalt seiner Aussagen lässt deutlich erkennen, dass er\nsich ven vornherein bewusst war, sich in jedem Falle\ngegen den Vorwurf einer Beleidigung des Nebenklägers\nwehren zu müssen, weil die Rede des Mitangeklagten\nVEEEEEB. gegen den zuerst Strafantrag gestellt wurde,\nüber das Verhalten des Nebenklägers in einer Wiedentrücker Gastwirtschaft auf seiner Auskunft beruhte,\n\nDie Gründe, die der Beschwerdeführer für den mehrfachen Wechsel in seinen Erklärungen über dieses 'Ereignis vorb-ingt, hat das ‚Landgericht geprüft und für\nwiderlegt erachtet. Es ist auch verfahrensrechtlich\nnicht zu beanstanden, dass der Tatrichter schon wegen\ndieser widerspruchsvollen Schilderungen zu dem ärgebnis\ngelangt ist, dass PB unglaubwürdig sei. Dabei hat er\ndas Zögern des webenklägers, Strafantrag gegen EB\nsu stellen, nicht unbeachtet gelassen. Jedoch nötigte\ndieser Umstand denkgesetzlich keineswegs dazu, auf ein\nSchuldbewuss ;sein Bes neberklägers zu schliessen, wie\näle Revisicn meint. Einerseits ergab sich aus dem in\n\nnun\n\nfa\n\nee ee\nae\n\n“on\n\n>\nı> ®\n\n—— na nun\n..\n\n._— ir nn mn\n\nD\n.w y\n.$,, L,P.®\n. .\n\nY%ae\n\n...\n\n- 17 -\n\nder Revisionsbegründung dafür angeführten Schriftwechsel\naus November 1951 nicht, welchen Vorgang PB mit dem\nunbestimmten Vorwurf der schamlosen Beleidugung gegenüber\n\nihm und seiner Frau tatsächlich meinte; das erfuhr der\nNebenkläger nach dem festgestellten Sachverhalt erst Ende\n\nJanuar / Anfang Februar 1952, also drei bis vier Wochen\nvor Stellung des Strafantrags. Auch wusste er nicht, ob\nFEED ihn nach der sühneverhandlung vom 5. Dezember 1951\nerneut angegriffen hatte, Durch den in dieser geschlossenen\nVergleich sollte alles, was mit der Angelegenheit (gemeint\n\nwaren die Beleidigungen im Kclpinghaus und im Hause $\nauch nur im geringsten in Zusammenhang stehen könnte, end ü\ntig begraben sein. Andererseits musste es dem Nebenkläger\n\nals leitendem Beamten der Stadt schon unangenehm sein,\nallein die “Tatsache einer bis zum Morgen durchzechten\nNacht vor Gericht und damit möglicherweise in die Öffentlichkeit gebracht zu sehen. Es ist deshalb erständlich,\ndass er mit dem Strafantrag so lange wartete, bis dieses\nEreignis ohnehin infolge der Rede in der Wirteversammlung\nöffentlich bekannt geworden war.\n\n«\n\n.\n.\n\nUnverständlich ist die Behauptung der Revision,\nKO Habe sich die in den Briefen des Angekleg ten\nenthaltenen ehrenkränkenden Vorwürfe gefallen lassen, er\nhabe auf den ersten Brief vom 12. November 1951 erst nach\nsechs Wochen geantwortet. Das Antwortschreiben des Neben- _\nklägers datiert vom 15. November 1951 und lehnt die Ausführungen in dem Brief vom 12. November als für den Angeklagten \"bezeichnenät ab, Den Vorwurf schamloser Beleidigung !m nächsten Schreiben des PB om 16. November _\nwies er in seiner Antwort vom 20. November mit eingehender }\nBegründung entschieden zurück. Die kericion übersieht auch,\ndass der Nebenkläger in seinem Antrag anf Anberaumung eines\n\n*\n0?\n\nSühnetermins vom 29, November 1951 ausdrücklich bemerkte,\nJer Angeklagte habe die beleidigenden Äusserungen von Anfang\nOktober nicht nur in derselben Art wiederholt, sondern\ntdiesen weitere hinzugefügt.\" Die allgemeine Fassung des\n\nim Sühnetermin vom 6. Dezember 1951 geschlossenen Vergleichs\ndrängt geradezu zu der Auslegung des Tatrichters, dass damit\nauch alle in dem vorausgegangeneh Briefwechsei enthaltenen\nEhrenkränkungen erledigt sein sollten. Unwesentlich ist,\ndass diese im Termin nicht im einzelnen erörtert wurden,\n\nund der Schiedsmann deshalb nichts von ihnen wusste.\n\n*\n\nDie Persönlichkeit des Nebenklägers, besonders auf\nseine Glaubwürdigkeit hin, zum Gegenstand einer umfassenden\nBeweisaufnahme zu machen, bestand keine Veranlassung. Die\nFeststellungen über die nächtlichen Vorkommnisse in der\nGastwirtschaft Pe im Februar 1949 beruhen nicht auf\nBekundungen des Nebenklägers. Die Ablehnung der Beweisamträge über sein amtiiches Verhalten in der Zeit von 1945\nbis zur Aufhebung der Entnazifizierung mit der Begründung,\ndie Beweistatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, sie hätten mit dem Vorwurf der Anklage nicht\ndas Geringste zu tun, lässt keinen Verfahrensverstoß erkennen.\n\nDie Strafkammer war auch nicht verpflichtet, auf die\nron der Revision bezeichnete eidesstattliche Versicherung\ndes Angeklagten ID gegenüber dem Mitengeklagten voii»\n&ls Vursiwzenden des Gaststättengewerbes einzugehen, Seine\neiäliche Aussage im Strafverfahren gegen Dr. WiEB na:\nsie im Urteil gewürdigt.\n\nII.\n\nDie Sachrügen sind ebenfails nicht begründet,\n\nDer Tatbestand des $ ı86 St@B ist erfüllt.\n\nNach der Auffassung: des Landgerichts hat der Beschwer\ndeführey im Dezember 1951 auf der Geschäftsstelle der cDy\nim Gespröch mit dem Geschäftsführer WB und Referendar\nEEE. in seiner Gaststätte im Beisein von CR\nDr. XD und dem Schriftleiter FEED sowie zu dem\nMitangeklagten VWin dessen Räumen den Nebenkläger\nAU; seinen Äusserungen beleidig+, dieser habe\nsich seiner Frau (Frau Pi) schamverletzend mit geöffnetem Hpsenschlitz gezeigt. Aus den wiederholten, !n Einzelheiten von einander abweichenden Schilderungen des\nAngeklagten gegenüber diesen Zeugen hat das Landgericht\nmit Recht die Behauptung einer \"zweimaligen bewussten Entblößung® entnommen. Ob der Angeklagte sich darüber klar\ngewesen ist, dass jeder unbefangene Hörer seine Darstellung imrSinne einer bewussten Schamverletzung verstehen\nmusste, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt\nsich aber als Überzeugung des Tatrichters aus dem Urteilssusamnenhang. Die Wahl seiner Worte lässt insoweit auch ”\nkeinen Zweifel aufkommen.\n\n%\n\nKoma\n\n.-.. -\n\nDie Absicht der Beleidigung ist: an sich zur Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede nicht erforder- !\nlich. Es genügt das Bewusstsein, dass die behauptete Tatsache geeignet ist, dem anderen herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen. Die Strafkammer hat ausserdem noch\nfestgestellt, dass PW auch den Erfolg wollte oder\nmindestens als möglich in Kauf nahm. Unerheblich ist in\ndiesem Zusammenhang, ob der Angeklagte, wie die Revision .\ngeltend macht, die beleidigenden Äusserungen nur \"auf\nBefragen Interessierter\"t machte, ob er vo darum bat\nseinen Namen nicht zu nennen und von einem bestimmten\nZeitpunkt ab \"übertriebenen Gerüchtent entgegentrat,\n\nDie Einladung der Presse zur Wirteversammlung geschäh\n\n2,\nc\n\ngr\n\nentgegen dem Vortrag der kevision nach den Urteilsfeststellungen mit seinem ausdrücklichen Einverständnis.\n\nDen Wahrheitsbeweis hai das Landgericht trotz der umfangreichen, alle Erkenntnisquellen erschöpfenden Beweisaufnahme nicht, auch nicht im wesentlichen, als geführt\nerachtet. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich\nausschliesslich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürligung und ist deshalb unbeachtlich. Das Urteil\nstellt ausdrücklich fest; \"Mehr als die Tatsache, dass der\nNebenkläger im Februar 1949 stark angetrunken war, auf dem\nStuhl eingeschlafen und heruntergefallen ist und dann die\nNacht in der Gaststätte auf dem Sofa geschlafen hat, hat\ndie Hauptverhkandlung nicht ergeben.\" Damit setzt sich das\nLandgericht’nicht in Widerspruch. wenn es bei der Prüfung\nder Voraussetzungen des § 1§ 7 StGB zu dem Ergebnis kommt,\n\"es spreche &dine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass\nie Eheleute PEWW sich das Ganze aus den Fingern gesogen\nhaben, um den Nebenkläger unmöglich zu machen. Es sei aber\nnach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht absolut ausgeschlossen, dass an den Äusserungen etwas Wahres ist,\nmöglicherweise nur in der Art, dass in der Schlaftrunkenheit und unter dem Einfluss des Alkohols eine unbewusste\nEntblössung stattgefunden hat.\" Durch diese Erwägungen\nwird nur die Verurteilung wegen Verlaumdung ausgeschieden,\nweil der Beweis der Unwahrheit der behaupteten Tatsachen\nebenfalls nicht mit Sicherheit zu führen war. Die dabei\nerörterte Möglichkeit einer unbewussten Entblössung vermöchte den Kahrheitsbeweis für die Behauptung \"bewusster\nschamverletzender Entblössung\" nicht zu erbringen.\n\nDas Bewusstsein der Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsachen ist entgegen den Revisionsausführungen zur\n\n- .\n\nDEKA\n\n— BE A N ©\n. j\n\n“\n\nPimmiane = _ un a\n..\n\ngegenüber der Gastwirtsehefrau - chne deren ilenen zu nen\n\n“ zung der gemeinschaftlichen üblen Nachrede findet der Tat-\n\nu FIN\n\na.\n\n<\nE\n\nD\n\n:\n\n»srfüllvng des Tatbestandes der üblen Nachrede nicht erfor:\nderlich; denn das Nisslingen des Wahrheitsbeweisea ist na\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Bedin-'\ngung der Strafbarkeit. Die Vorschrift des § 1§ 6 StGB ”\nbegründet’ zwecks wirksamer Gestaltung des Ehrenschutzes 2\ndie Rechtspflicht, die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen“\nschon dann zu unterlassen, wenn nicht die Sicherheit gege:\nben ist, dass sie bewiesen werden können. Der gute Glaube\nan die Yahrheit und Erweislichkeit der behaupteten Tatsachen schliesst deshalb die Sträfbarkeit nach § 1§ 6 StGB\nricht aus (BGH 2 Stk 70/51 vom 27. April ı95?).\n\nEine gemeinschaftliche Beleidigungshandlung der beid\nAngeklagten sieht das Landgericht zutreffend darin, dass\ndiese in der Versammlung des Gaststätten- und Hotelgewerbe\nvom 16. Januar “952 auf Grund vorheriger Verabredung in b\nwusstem und gewolltem Zusammenvirken durch den Mund des An\ngeklagten oO ) über ein \"schamverletzendes Benehmen\" ael\nNebenklägers KB in einer Wiedenbrücker Gastwirtscha\n\n-— berichteten. Diese Rede enthielt ebenfalls eindeutig die\nBehauptung einer bewussten Schamverletzung. Das Ereignis\nselbst wurde allerdings nicht geschildert. Dies nimmt den\nÄusserungen aber nicht den Charakter der Beleidigung; demn\nzur Verwirklichung dieses Tatbestands‘ genügen auch versteckte Tatsachenbehauptungen oder solche in Gestalt von\nSchlussfolgerungen (RGSt 60, 3735 67, 268).\n\nGegen die Annshme der sMittäterschaft des Angeklagten\nPD pestehen keine rechtlichen Bedenken, Tine Fortset-\n\nrichter mit Recht in der von WB entworfenen, von\nam ??. Jamuar 1952 unterschriebenen und mit seinem Fin-\n\nsa\n\nverständnis allen Gastwirten in Kiedenbrück \"vertraulich\"\n\n12 _\n\nzugestellven eidesstattlichen Versicherung der Yahrheit\nder gegen-den Stadtdirektor KW anıässlich der Wirteversammlung erhobenen Anschuldigung.\n\nDas “erkmal der Öffentlichkeit der Beleidigung ist\nfür die in der Yirteversammlung gehaltene Rede - wenigstens\nim Ergebnis - zutreffend bejaht. Die öffentliche Begehung\nliegt entgegen der Annahme des Landgerichts schon darin,\ndass zu der Versammlung nicht nur Berufskollegen der Angeklagten, sondern auch Presseberichterstatter eingeladen\nwaren. Durch die Zulassung von Pressevertretern wurde die\nWahrnehmung der Rede einem unbestimmten, nicht durch innere\npersönliche Beziehungen miteinander verbundenen Kreis von\nPersonen ermöglicht(RG HER “939,917). Die Gegenwart von Presse\nvertretem während der Rede war dazu beiden Angeklagten nach\nden Peststellungen bekannt, sie entsprach sogar ihren Absichten; somit hatten sie auch das Bewusstsein der Öffent-\n?ichkeit (RGSt 64, 366, 369).\n\n. $ er\n\na1:\n\nEn\n\n10227\"\n\nEs bedarf mithin nicht der Entscheidung, ob die Angeklagten sich \"durch die Einladung der Presse infolge der\non ihnen bezweckten Wiedergabe der Rede in den Tageszeitungen der üblen Nachrede durch öffentliches Verbreiten\nvon Schriften\" im Sinne Mes letzten Satzteils des § 1§ 6 StGB gemeinschaftlieh mit den Pressevertretern schuldig\ngemacht haben, wie das Landgericht ausführt (vgl RGSt 38,\n568; 2JZ 1908, 1035). Bedenken müssten in dieser Hinsicht\nschon deshalb erhoben werden, weil eine Einflussnahme der\nAangeklagıen auf den Willen der Pressevertreter und den\nInhalt der Zeitungsberichte im Urteil nicht festgestellt\nist,\n\nD\nn\n5\n\nDen Schutz des § 193 StGB hat der Tatrichter dem\nAngeklagten PB ohne Rechtsirrtum versagt, Dieser Beschwerdeführer handelte nach der Beweisaufnahme der\n\n-_— _—n\"27r_.\nRx .\ns\n\n» 4°\n\n2, wer ‚’ .\n, f Pc Da . ar ng .., ..\nKR 227 ’ r “ * ». s ‘\n\n, x\n\nv x\nx»\nIr\ns\n\n”\nI s\n\nu? An Arie:\nR IL\n\na 3\ns\n\n&\n\ntrafkammer nicht zur Wahrnehmung berechtigter Belange. Er\nschwieg fast drei Jahre lang nach dem behaupteten Ereignis\nund duldete den weiteren Verkehr des Nebenklägers in seine\nGaststätte. Dadurch bewies er, dass es ihm weder auf den\n\nchutz der Wirtsfrauen und die Warnung der anderen Gastwirte noch -— in seiner Eigenschaft als Bürger der Stadt\nWiedenbrück - auf die Peinhaltung des Beamtentums in diese\nStadt ankam. Er hat die Äusserungen erst gemacht, als er ’ 4\nmit Jem Nebenkläger aus anderen Gründen in Konflikt kan, um\nnur aus persönlicher Verärgerung über die Androhung der w\nKonzessionsentziehung, um den Nebenkläger incer Öffentlichkeit unmöglich zu machen und aus seinem Amt zu entfernen,\n\nSebst wenn er ein Verfahren auf Kanzessionsentziehung :\nnach seiner Auffassung ermstlich zu befürchten gehabt \\\n\nhätte, stände ihm der Schutz des § 1935tGPnicht zar Seite, wie®\ndas Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die allgemein anerkannte Rechtsprechung ausführt, nach der Belange R\ndie dem Recht zuwiderlaufen, nicht schutzwürdig sind. Dehin.\ngehört auch das Interesse, einen Beamten durch Bloßstellung, besonders durch Aufdeckung von nicht zur Sache gehärigen Verfehlungen, zu beseitigen, um die Vornahme bestimmter, wenn auch als unverdient empfundener Amtshandlungen zu verhindern, gegen deren Durchführung sich der Täter |\nin dem dafür vorgesehenen Verfahren wehren kann. Hinzu\nkomnt hier, dass auch die Drohung mit der Konzessionsentziehung im Schriftwechsel vom November 1951 nach der mit\nRechtsgründen nicht angreifbaren Auslegung der Strafkammer\ndurch den Vergleich vom 6. Dezember 1951 erledigt war. »\n\nSTR.\n\n%\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen keine zum Nach- |\nteil dieses Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler “\nerkennen. Dass der Angeklagte durch die Drohung mit der\nKunzesslonsentziıehung verärgert war, ist zu seinen Gunsten k\n\n8\n\nA\n0\n\n&\nY\n;\n\ngr\n% PX\ns\n\nf\na“\nx S\n\nv\n\nS\n\nne\nkiere YA\n\nv.\nzur\n.\n\nURS\n\n„\n2.\nRS Ar\n\nberücksichtigt worden. Die Behauptung, KGB habe zuerst \"den Frieden gestört\", weil er sich auf die Angriffe\n\ndes Angeklagten \"befremdlich verhielt\", entspricht nicht\n\nder Sachlage, Zulässig ist es, den Sühnezweck der Strafe bei\nder Erwägung, ob eine Geldstrafe genügt, ausschlaggebend zu\nberücksichtigen. Ob der Beschwerdeführer dem Nebenkläger\nLeid zufügen wollte, ist dabei. unheachtlich. Festgestellt\nist übrigens, dass er ihm \"eins auswischen\" wollte, um\n\nx\n\nB\n& sn\nPr ur 2,\n\n. j a u. ; I\nTa er\n\ner\n\nsich zu rächen,\n\nB. Revision des Angeklagten VD\n\nent\n\nER\n\nDer äussere und innere Tatbestand der üblen Nachrede\nhinsichtlich des Vorfalls in der Gaststätte FBist ausreichend dargelegt. Insoweit gelten die Ausführungen unter\nA „uch für diesen Beschwerdeführer,\n\n.\n.\nn,, n > . Lö s\nRn. . a\nTE ERBE\n\nS\n\nDie weitere Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht und den Grundsatz der Unmittelbarkeit,verletzt,weil, .\n&sdie Pressevertreter nicht über den Wortlaut der Rede in der °“\nWirteversammlung vernommen habe, ist ebenfalls unbegründet,\n\nDie Feststellungen über den Inhalt dieser Rede beruhen in\n\nden der Verurteilung zugrunde liegenden Teilen auf der Einlassung des Angeklagten. Ob dieser die anwesenden Zeitungs-\n\nschriftsteller um eine sachliche und vornehme Berichter-\n\nstattung ersucht hat, wie die Revision vorträgt, ist unerheblich. weil er nur wegen der von ihm selbst zugegebenen\n\nÄusserungen verurteilt worden ist.\n\n2\nBWpE\nan - - BE\n\n»\ns .\nER er, . es\nBuilt EB\nN 5 ee & .\n\nN\n\nScweit sich die Revision gegen die Richtigkeit der -\n\nUrteilsfeststellungen richtet, greift sie die dem Tatrichter\n\\orbehallene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.\n\nDas Revisionsgericht ist nicht in der Lage zu erkennen,\n\nob die Darlegungen des Tatrichters mit dem Ergebnis der\nHauptverhandlung übereinstimmen. Die Behauptung der Revision, mit dem Vorwurf rüpelhaften Benehmens sei in\n\nmm mu\n\nzus ee\n> D\n.\n\n'wiäerspruch zu dem vom Beschwerdeführer als richtig aner-\n\n-— uhr mn gen nn\n’\n. . ..\n\nD\ns\n\nerster Linie der Stadtrat MÜgEEE> gemeint, steht im\n\nkannten Wortlaut seiner Rede und ist deshalb unbeachtlich,\nDie angeblichen Verbesserungen in dem Urteilsentwurf des\nBerichterstatters der Strafkammer bieten dem Revisionsgericht keine gesetzliche Handhabe zur Nachprüfung der\nSachverhaltsschilderwng des angefochtenen Urteils.\n\nIn der Angelegenheit \"Be3ender Landmann! macht die\nkevisicn in verfahrensrechslicher Hinsicht noch die unzulässige Ablehnung von Beweisamträgen und die Verletzung der Aufklärungspflicht geltend. Diese Rügen sind\nebenfalls nicht begründet, x\n\ne\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger\nbeantragt, den Zeugen TB darüber zu vernehmen, ob\ner ein billigeres Angebot für den Guss des \"Betenden\nLandmannst gemacht habe. Die Strafkammer hat die Vernehmung abgelehnt, weil der Beweisamtrag unerheblich sei.\nDiese Begründung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, Vor Erteilung des Auftrags an den Nebenkläger\nEURER 125 nach den Urteilsgründen schon ein niedrigeres‘\nAngebot des Stefan VW vor, ausserdem noch ein günstigerer Kostenvoranschlag einer Düsseldorfer Firma, Auf\nweitere Angebote kam es daher nicht \"an. Der Auftrag wurde se\ndem Nebenkläger HM vorwiegend aus ideellen Gründen _ Ä\nerteilt, wie den Urteilsausführungen eindeutig zu entnehmen ist,\n\n%\n\nDie weiteren in der Revision bezeichneten Beweisamträge sind ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ge ®\nstellt. Die Vorgänge in der Hauptverhandlung, die dem Land\ngericht nach Auffassung der Verteidigung Veranlassung ge E\ngeben haben sollen, weitere Nachforschungen zur Frage der\nübervorteilung und über die Glaubwürdigkeit des Nebenkl£-\n\nC-.\nv*\n\ngers HB anzustellen, sind in dem Sitzungsprotokoll\nnicht festgehalten, sie entziehen sich daher der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Auf sie kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden, ebensowenig auf angebliche\nZeugenaussagen, die im Urteil nicht wiedergegeben sind,\n\nDie Notwendigkeit der Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Übervorteilung brauchte sich dem Tat- °\nrichter nicht aufzudrängen, Dass das Werk gelungen ist, hat\nder Beschwerdeführer VB in der Hauptverhandlung nicht\nbestritten. Die Gleichwertigkeit des Sandgussverfahrens bekundete der sachverständige Zeuge Be; das Landgericht\nhat sie auch den eigenen Darlegungen des Zeugen Stefan\nvB in der Hauptverhandlung und in seiner Leserzuschrift an die \"Freie Presse\" vom Juni 1951 entnommen.\nAusserden hat es festgestellt, dass HD allein 2600 IM\nfür den Guss und 1500 DM für Reisen nach München. Transport,\nTerpackung und Aufstellung des Denkmals ausgegeben, also\nan dem Auftrag Geld verloren hat. In dieser Summe sind\n‚die Aufbewahrungskosten des Gipsabgusses von 1942 bis 1951\nentgegen der Annahme der Revision nicht enthalten. Die\nKosten der Vergoldung hat der Nebenkläger nach dem festgestellten Sachverhalt zusätzlich selbst getragen. Das Landgericht war verfahrensrechtlich nicht gehindert, seine\nÜberzeugung von dem Wert des gelieferten Standbildes auch\nauf die für glaubwürdig erachteten Bekundungen des als\n\nSeugen vernommenen Nebenklägers Hip zu stützen.\n\nOb ein Blattgoldüberzug vom künstlerischen Standpunkt\naus abzulehnen ist, bedurfte nachder Sachlage nicht der\nAufklärung. Die Richtigkeit der Presseerklärung des Netenklägers Kl über die Gründe der Vergebung des Auftrages en EB vom Juni 195! ist für das gegenwärtige\nverfahren belanglos.\n\n- 17 -\n\nDie Nichterweislichkeit, zum Teil sogar die Unrichtig\nkeit der wesentlichen Behauptungen des Beschwerdeführers\nstellt das Urteil einwandfrei fest. Ohne Rechtsirrtum geht\nes davon aus, dass der in ihnen enthaltene Vorwurf, die bei\nden Nebenkläger hätten die Stadt Wiedenbrück unter Missbrauch von Steuergeldern übervorteilt und sie zur Vertuschung der Jbervorteilung getäuscht, geeignet ist, die\nNebenkläger verächtlich zu machen und in der öffentlichen\nMeinung herabzuwürligen. Dass der Beschwerdeführer, wie\ndas Urteil für unwiderlegt erachtet, an die Wahrheit aller\nseiner Behauptungen geglaubt hat, schliesst seine Verurteilung wegen übler Nachrede nicht aus. Das Bewusstsein der\nEhrenrührigkeit der behaupteten Tatsachen ist rechtsbedenkenfrei festgestellt.\n\nz\n\nAuch die Versagung des Schutzes des §§ 193 StGB ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. In der Angelegenheit Fam\nnimmt der Tatrichter gugunsten des Beschwerdeführers\nan, er habe zur Wahrnehmung vermein licher Interessen gehan\ndelt und nicht gewusst, dass der ihm von PB geschilderte®\nTorfall schon fast drei Jahre zurückliege. Der unverschuldete Glaube an einen solchen Rechtfertigungsgrund kam die &\nstrafrechtliche Schuld ausschliessen (BGHSt 2, 194, 209).\nDas Landgericht verneint die Anwendbarkeit des § 195 StGB\ngleichwohl mit Recht, weil sich die Absicht der Beleidigung\naus der Form der Äusserungen und den Umständen ergebe, un-@\nter denen sie geschahen. Dies folgert es rechtsbedenkenfrei&\naus dem Gebrauch des Wortes \"rüpelhaft\", der Erwähnung\n\"öffentlicher Häuser\" in diesem Zusammenhang, der Erörterung eines allgemeinen Lokalverbots für KW una\naus der Zuziebung der Presse in der Erwartung der öffentlichen Verbreitung seiner Rede.\n\nSa\n\n- 18 -\n\nDas Urteil erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob der\nAngeklagte sich nach seinem Bildungsgrade, seiner Persönlichkeit und seinen Lebensverhältnissen auch bewusst war,\ndass die Form seiner Erklärungen und die dazu gewählte\nGelegenheit nicht notwendig waren, um das Ziel berechtigber Interessenwahrung zu nrreichen (RGSt 40, 3175 JW 1938,\n\n\"805 Nr.5; DR 1943, 189). Dieses Bewusstsein muss aber der\n\nGesamtheit der Urteilsausführungen entnommen werden; denn\n\ndas Landgericht bezeishnet den Angeklagten Ya als den\n\nIntelligenteren und Reiferen, der mehr als TWin der\nLage war, die schweren Folgen seiner Äusserungen in ihrer\n\nganzen Tragweite zu übersehen,\n\nDie Ansicht der Verteidigung, nur das über die Wahrung\n\nberechtigter Interessen hinausgehrnde Mass der nicht erweislich wahren Behauptungen könne bestraftw erden, und\nswar als formale Beleidigung nach § 1§ 5 StGB. widerspricht\ndem Wortlaut und Sinn des $ ı95 StGB; nach dem die gegen\n§ 1§ 5 StGB verstossende Form als Kennzeichen der Beleidigungsabsicht nur die Zubilligung des Rechtfertigungsgrundes ausschliesst.\n\nn.\n\nIn der Angelegenheit \"Betender Landmann!\" wird die\nNichtanwendung des § 193 StGB schon durch die mit Rechtsgründen nicht angreifbare Feststellung getragen, dass\nder Angeklagte nicht den Willen hatte, irgend welche\nBelange der Wirte oder der Allgemeinheit wahrzunehmen,\nsondern nur in dem Bestreben handelte, den Stadtdirektor\nKCEEEEED auszuschalten, sowie aus Verärgerung darüber.\nGass sein Bruder bei Erteilung des Auftrags zur Erstellung des Standbildes übergangen worden war.\n\nIKEA Ha\n\nN\nKERN\n\nfl\n\nI TI TER\n\nx\n\nm\n.. =\n_\n\nsn sum\nm m mau nn\n\nnn\n\n_— ||\n— =\n\nzn mn 2 om.\n\n— m.\n.\n\nu in\n\nwumnen 8 vom ame fun ann in nn\nSs, PR\n\n[2\n. a\n\n’ “oe Kr PRO\nSE? 0\n. s .. “ . .\n\nv\n\n\"dess dıe Strafkammer die Grenzen ihres tatrichterlichen\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen nicht erkennen,\n\nErmessens überschritten hat. Widersprüche oder Verstö-Be gegen die Denkgesetze sind nicht ersichtlich. Insowe\nwird auf die Ausführungen zur Revision des Beschwerdeführers PB Bezug genommen.\n\nAuch die Neufassung des § 23 StGB durch das am\nie Oktober !953 in Kraft getretene dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August !953 gibt dem erkennenden\nSenat nach der Sachlage keinen £nlass, von der im § 354\nStPO gegebenen Möglichkeit der Berücksichtigung des nac\nder tatrichterlichen Aburteilung in Kraft getretenen\nmilderen Strafgesetzes, die keineswegs für das Revision\ngericht zwingend vorgeschrieben ist (4 StR 424/53 vom\n8. Oktobör 1953). zwecks Aufhebung des Urteils im Straf\nausspruch Gebrauch zu machen. Zine solche Berücksichtigung gegenüber dem schon im Dezember !952 ergangenen\nUrteil der Strafkammer würde zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Beschwerdeführer führen, weil die\nAnwendung des Strafrechtsänderungsgesetzes nur eine\nFolge der durch die zeitraubende Bearbeitung der umfangreichen Sache bedingten Verzögerung der Revisionsentscheidung wäre,\n\n.\nvos\n\nud\n\nJı\n\n- 70 -\nEngels\nMartin\n\nNach alledem sind die Rechtsmittel als unbe-Krumme\nDr. Augustin\n\ngründet zu verwerfen.\n\nGroß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-29/4-str-325-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-29/4-str-325-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.626696+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-29/4-str-325-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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