{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-10-27","aktenzeichen":"5 StR 436/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der mit einer Bleiplombe versehene dünne Draht\nsowie der starke geknebelte Draht, welche die\ngeschlossene Tür und die feststehende Wand\neines Güterwagens derart verbinden, daß es zum\nÖffnen der Tür eines Zerreißens oder Aufknebelns\ndes Drahtes bedarf, sind Verwahrungsmittel im\nSinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! &%\nPür die Amtliche Sammlung! 9975 093\n\nGesetz; StGB § 243\n\nRechtssatz: Der mit einer Bleiplombe versehene dünne Draht\nsowie der starke geknebelte Draht, welche die\ngeschlossene Tür und die feststehende Wand\neines Güterwagens derart verbinden, daß es zum\nÖffnen der Tür eines Zerreißens oder Aufknebelns\ndes Drahtes bedarf, sind Verwahrungsmittel im\nSinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB.\n\nAktenzeichen: 5 StR 436/53\nUrteil des BGH vom 27.0Oktober 1953 16 Hannover\n\n5 Stk 436/53\n\nIm Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n8.)\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls u.a.\n\nkat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. MB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MEEEEMWB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Bei,\n\nco, >: Na, Na 2: ‚CE\n\n-2_\n\n- 2-\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n6.Februar 1953 mit den Feststellungen hinsichtlich\ndieser Angeklagten sowie der Angeklagten TEEN,\n\nSC. HU, Heu und StB in vollem Umfange aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten BEP wird das\nUrteil hinsichtlich dieses Angeklagten und des Angeklagten Bo@@im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nbeide Angeklagten statt wegen gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs (§ 133 Abs 2 StGB) wegen Gewahrsamsbruchs\n(§ 133 Abs 1 StGB) verurteilt sind. Im Strafausspruch\nwird das Urteil mit den Feststellungen insoweit hin-\n' sichtlich der Angeklagten DIEB und BED aufgehoben.\n\nDie Revision des Angeklagten DEE wirä im\nübrigen verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\nder oben genannten Revisionen - an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten CB wird verworfen. Der Angeklagte GB trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- ii\n\nGründe;z3\n\nI. Revisionen der Angeklagten Ben tem.\n\nund .\n\nDie Angeklagten Rangieraufseher Dei, Zusführer\nCB :ii1fszugschaffner Brei, Rangierarbeiter\nNEE, Ladeschaffner MW, Rangierarbeiter AB und\n\nRangierarbeiter MED, die Revision eingelegt haben, sowie\ndie Angeklagten Güterbodenarbeiter TEE, Betriebswart SC, Rangierarbeiter BA, Oberzugführer HUB,\nRangierarbeiter Heil und Rangierarbeiter StR die\nkeine Revision eingelegt haben, entwendeten in den Jahren\n1949, 1950, 1951 und 1952 bis zum 27.9.1952 aus Güterwagen\nder Bundesbahn Lebens- und Genußmittel, Schuhe, Bekleidungsstücke und Stoffe. Gegenstand des Urteils sind 49 bis 50\nFälle, in denen jeweils einer, zwei oder drei der Angeklagten bei der Entwendung mitgewirkt haben. In den meisten Fällen wurden die Sachen aus unverschlossenen Güterwagen entnommen. In einigen Fällen waren die Güterwagen in der Weise\nverschlossen, daß der an der Tür befindliche Überwurf und\nder an der feststehenden Wagenwand angebrachte Haken bei\ngeschlossener Tür und eingerostetem Überwurf derart mit\neinem dünnen Draht verbunden und mit einer Bleiplombe versehen waren, daß die Angeklagten zur Öffnung des Überwurfs\nden Draht zerreißen mußten. In einigen Fällen waren Überwurf und Haken durch einen starken geknebelten Draht in\n\nder Weise verbunden, daß die Angeklagten zur Öffnung den\nDraht aufknebeln mußten. Die Angeklagten Bee, Co ,\nDr, CHE, Map un: AMD sowie die Angeklagter TED, SCHEN, HUMEED, Hei, StB und\nRangieraufseher Sc haben ferner von anderen Angeklagten Sachen erhalten, die von diesen entwendet worden waren.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Be, co NEED,\nEr una ug wegen fortgesetzten schweren Diebstahls\nin Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und wegen\nfortgesetzter Hehlerei, den Angeklagten WiilBwegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahr-\n\n-4-\n\n-4-\n\nsamsbruch und wegen fortgesetzter Hehlerei, den Angeklagten A wegen Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und wegen fortgesetzter Hehlerei,\nden Angeklagten DEE wegen Diebstahls in Tateinheit mit\ngewinnsüchtigem Gewahrsansbruch verurteilt.\n\n1.) Die von den Verteidigern eingelegten Revisionen\nenthalten keine Beschränkung der Rechtsmittel. Die von den\nVerteidigern der Angeklagten BEER Zr, ME und\nACEEEEED eingereichten Revisionsbegründungen beschränken\ndie Revisionen dieser Angeklagten nachträglich,und zwar\nfür Bei und Er auf die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, für Mgpauf die Verurteilung\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit\ngewinnsüchti,em Gewahrsansbruch und auf den Strafausspruch\nund für AB auf die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs. Die Beschränkungen sind unzulässig. Das Landgericht hat die fortgesetzten Diebstähle\n- begangen in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch - einerseits\nund die fortgesetzten Hehlereitaten andererseits, derentwegen es diese Angeklagten verurteilt hat, zwar als selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB angesehen. Bei\nder hier gegebenen besorderen Sachlage kann aber, wie die\nAusführungen unter 3 c) ergeben, die Schuldfrage hinsichtlich beider Taten nur einheitlich beurteilt werden. Die\nBeschränkungen müssen daher als nicht erfolgt gelten. Im\nübrigen würde auch eine zulässige Beschränkung das Revisionsgericht nicht hindern, die nicht angegriffenen Teile\ndes Urteils im Rahmen des § 357 StPO auf die Verletzung\n. sachlichen Rechts zu prüfen.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten CoD rüst Vorletzung des Verfahrensrechts und zwar des § 275 StPO. Die\nRüge greift nicht durch. Ausweislich der Akten ist allerdings das am 6.2.1953 verkündete Urteil erst am 17.3.1953\nzu den Akten gelangt. Auf der Überschreitung der in § 275\nStPO bestimmten Wochenfrist kann das Urteil indessen nicht\nberuhen,\n\n-5_\n\n3.) Sämtl'che Revisionen rigen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rugen sind teilweise pegründet.\n\na) Die Anwendung des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Der\nbei verschlossener Tür eines Güterwagens an dieser und an\nder feststenenden Wand angebracnte, mit einer Bleiplombe\nverschene dünne Draht sowie der an ihnen angebrachte starke\ngeknebelte Draht sind Verwahrungsmittel im Sinne dieser\nBestimmung. Daß sie ohne erheblichen Kraftaufwand beseitigt\nwerden können, steht nicht entgegen. Veıiwahrungsmittel im\nSinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB sind Mittel, die den Beförderungsgegenstand gegen äußere Einwirkung Unbefugter\nschützen sollen. Daß sie ciner solchen Einwirkung ein\nHindernis entgegensetzen, das nur unter Anwendung von Gewalt überwunden werden kann, ist nicht notwendig. Aus der\nEigenart der in § 243 Abs 1 Nr 4 StGB angeführten Handlungen\nzur Entfernung des Varwahrungsmittels kann eine solche Einschränkung nicht gefolger; werden. Zu diesen Handlungen gehört u.a. auch das \"Ablösen\" des Verwahrungsmittels. Dieses\nsetzt aber keine Gewaltanwendung voraus. Es bedeutet jede\nAufhebung der Verbindung zwischen dem Verwahrungsmittel und\ndem Transportmittel oder -gegenstand. Es schließt die\nmittels Gewaltanwendung vollzogene Trennung ebenso ein wie\ndie ohne diese herbeigeführte. Es genügt insbesondere auch\ndas Aufbinden oder Abstreifen eines Bindfadens, das ohne\njede Gewalt geschieht (RGSt 6, 177; 8, 287; 21, 429). Der\nBegriff des Verwahrungsmittels setzt hiernach lediglich\nvoraus, daß das Mittel den Willen des Berechtigten erkennbar zum Ausdruck bringst, Unbefugte von der Einwirkung auf\nden verwahrten Beförderungrgegenstand auszuschließen, und\ndaß es zur Einwirkung auf diesen einer Trennung - gleich\nwelcher Art - des Vuerwahrungsmittels vom Transportmittel\noder -gegenstand bedarf. Dis trifit nach den Feststellungen\ndes Urteils für die hier ın Rede stehenden Verwahrungsmittel zu.\n\nb) Die Anwendung des § 173 Abs 2 StGB gibt zu rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\n- uU-Das Urteil bejaht die \"gewinnsüchtige Absicht\" für i\nalle Angeklagten mit der Begründung, der „ille sämtlicher\nAngeklagter, auch derjenigen, die nur in einem oder in\nwenigen Fällen gestohlen hatten, sei darauf gerichtet gewesen, sich durch diebische Ausnutzung ihrer Stellung so\nviel wie möglich zu verschaffen, Sie hätten ihre Erwerbsabsicht in einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich\nanstößigen Maße betätigt. Jede Beraubung eines Güterwagens\nohne wirtschaftliche Not bedeute an sich schon einen Verstoß gegen die guten Sitten; denn sie schädige nicht nur\ndie Eigentümer, sondern untergrabe auch das Vertrauen in\ndie Bundesbahn. Die Angeklagten, die keiner Not ausgesetzt\ngewesen seien, hätten darüber hinaus das Vertrauen, das\ndie Bundesbahn in sie gesetzt habe, gröblich mißbraucht. -\nDiese Ausführungen verkennen den Begriff der \"gewinnsüchtigen Absicht\". Eine solche Absicht liegt nicht schon\ndann vor, wenn der Täter seinen Erwerbssinn in sittlich\nanstößiger jeisce betätigt. Das tut mehr oder minder jeder,\nder eine strafbare Handlung begeht, um sich durch sie\nmaterielle Vorteile zu verschaffen. \"Gewinnsüchtige Absicht\" im Sinne des § 133 Abs 2 StGB ist nur gegeben, wenn\ndie Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich anstößigen\nSteigerung des Erwerbssinns beruht (BGHSt 1,388). Es bedarf\nhiernach der Feststellung von Umständen, aus denen sich als\nBeweggrund der Tat eine Steigerung des Erwerbssinns ergibt,\ndie als ungewöhnlich und sittlich anstößig zu erachten ist.\nHinsichtlich der Angeklagten Bei und CoD ist\nallerdings nach den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen unbedenklich anzunehmen, daß sie aus\nsolchen Beweggründen gehandelt haben. Es ergibt sich ohne\nweiteres aus der Tatsache, daß Bertram an 21 bis 22, Gatzemeier an 2? bis 24 Diebstählen teilgenommen hat, daß bei\nden unter Mitwirkung von BeiiiiBverübten Diebstählen u.a.\n3 bis 9 Sack Kaffee, bei den unter Mitwirkung von Geis\nverübten u.a. 7 bıs 8 Sack Kaffee gestohlen wurden, und\ndaß beide erhebliche Mengen der Beute zu Geld gemacht haben.\nDaB CoD auf Grund seiner Unterhaltspflicht für ein\n\n-T-\n\nuneheliches Kind \"beachtliche\" Schulden tilgen mußte, steht\nangesichts des Umfangs der Geschäfte, die er mit gestohlenen Sachen gemacht hat, nicht entgegen. Bei den Angeklagten\nDr», Nein, Ce CE un: BEE reichen dagegen die Feststellungen nicht aus, die Annahme einer gewinnsüchtigen Absicht zu rechtfertigen. Die Zahl der Diebstähle, an denen diese Angeklagten beteiligt waren, und der\nUmfang der Beute, die dabei gemacht wurde, ist erheblich geringer. Daß sie mit von ihnen gestohlenen Sachen Geschäfte\ngemacht hätten, ist nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Urteils muß davon ausgegangen werden, daß sie ihre\nBeuteanteile für sich und ihre Familien verbrauchten oder\nunentgeltlich anderen Bahnbediensteten überließen. Von\neinem ins Ungewöhnliche gesteigerten Erwerbssinn kann bei\nihnen unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Der allgemeinen Peststellung, daß sämtliche Angeklagte \"so viel\nwie möglich\" hatten stehlen wollen, kann gegenüber diesen\nkonkreten Feststellungen keine entscheidende Bedeutung zukommen. Dies um so weniger, als sie über den Zweck, zu dem\ndie Diebstähle erfolgen sollten, nichts besagt.\n\nDie Gesetzesverletzung betrifft die Angeklagten\nBr, NG, ED, AED und BEE. Sie erstreckt sich auf einen Teil derjenigen Angeklagten, die\nkeine Revision eingelegt haben. Dies gilt zwar nicht für\ndie Angeklagten EEE und ScHED. Bei ihnen rechtfertigen die Zahl der Diebstähle, an denen sie beteiligt\nwaren, die Art und der Umfang der dabei gemachten Beute\nsowie der Umstand, daß sie erhebliche Mengen der Beute zu\nGeld gemacht haben, die Annahme gewinnsüchtiger Absicht.\nHinsichtlich der Angeklagten Bo, HU, Hei und\nStB rechtfertigen die Feststellungen dagegen eine solche\nAnnahme nicht, Soweit diese Angeklagten Sachen verkauft\nhaben, handelt es sich um unbedeutende Mengen.\n\nc) Die Anwendung des § 259 StGB ist ebenfalls nicht\nfrei von Rechtsirrtun.\n\nDer Tatbestand der Hehlerei setzt voraus, daß die\nsirafbare Vortat vor Begehung der hehlerischen Handlung\nabgeschlossen ist Die rechtliche Vollendung der Vortat\ngenügt nicht. Diese muß auch tatsächlich beendet sein. Das\nist beim Diebstahl nicht schon dann der Pall, wenn der\nDieb neuen Gewahrsam begründet hat. Der Diebstahl ist erst\nin dem Zeitpunkte tatsächlich beendet, in dem der neue Gewahrsam gesichert erscheint. Wer vorher gestohlene Sachen\nan sich nimmt, begeht keine Hehlerei. Er ist der Teilnahme\nam Diebstahl schuldig.\n\nDaß in den vorliegenden Fällen der Gewahrsam der\nDiebe bereits gesichert gewesen wäre, als die wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten die gestohlenen Gegenstände\nan sich nahmen, kann den Feststellungen des Urteils nicht\nentnommen werden. Soweit die Angeklagten gestohlene Sachen\nauf Geheiß der Diebe aus Packwagen abgeholt haben, in\nwelche die Diebe sie gebracht hatten, befanden sich die\nSachen noch auf dem Gelände der Bundesbahn. Von einem bereits gesicherten Gewahrsam der Diebe kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Soweit die Diebe die Sachen den\nAngeklagten gegeben haben, hat es den Anschein, als ob\nauch dies kurz nach Vollendung der Diebstähle auf dem Bahngelände geschehen ist. Insoweit bedarf jedoch der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung durch den Tatrichter. Die\nwegen Hehlerei und Diebstahls verurteilten Angeklagten\nsind beschwert, weil die in Rede stehenden Taten, soweit\nsie nicht als Hehlerei, sondern als Teilnahme am Diebstahl\nzu beurteilen sind, möglicherweise in den Fortsetzungszusammenhang der Diebstähle fallen, derentwegen sie verurteilt sind.\n\nDie Gesetzesverletzung betrifft die Angeklagten Beip.\nCoD, >:CED, Vai, YORE un: AU Sic erstreckt sich auch auf die Angeklagten TEEEEEEED, Sci\n\na Hi. Hei una StB, die keine Revision eingelegt haben. Der Angeklagte SE ist nicht beschwert,\nweil er nur wegen Hehlerei verurteilt worden ist, die\n\n-9-\n\n25\n\n-9-\n\nbloße Verurteilung wegen Hehlerei statt Diebstahls den Verurteilten aber nicht benachteiligt.\n\na) Wegen der unter c) festgestellten Gesetzesverletzung\nmußte das Urteil hinsichtlich der Angeklagten Beil\nCe@iEEEE>. :-EREED. SCHMP, EHE un: ACHEEEEEEED sorie\ngemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Ts\nmm, SCHE, Hu ce una St in vollem\nUnfange ‘aufgehoben werden.\n\nDie Angeklagten DEEEEB und BB sind lediglich durch\ndie unter b) festgestellte Gesetzesverletzung - rechts-\n‚ irrige Anwendung des Abs 2 des § 133 StGB - betroffen. Bei\nihnen konnte. der Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch dessen entsprechende Berichtigung behoben\nwerden. Im Strafausspruch mußte das Urteil dagegen auch\nhinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben werden.\n\ne) Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu\nbeachten habens\n\naa) Nach den Feststellungen des Urteils unter A co)\n(S 23 UA) und unter C i 1 - 6) (S 31 UA) soll der Angeklagte BED einmal Tadak verkauft haben, den Bag gestohlen\nhatte. Diese Peststellungen stehen im Widerspruch zu der\nunter C 5 1- 7) (3 33 UA) getroffenen Feststellung, nach\nder Br@iBB den von Bo@ gestohlenen Tabak für 30 DM gekauft und für sich behalten hat.\n\nbb) Im Urteil heißt es unter A 0) (S 18 UA), der Ange-\n\nklagte BrlWbestreite, bei dem ihm und CoD zur\n\nlast gelegten, um die Weihnachtszeit 1950 ausgeführten Diebstahl beteiligt gewesen zu sein. Er werde jedoch durch die\nglaubhaften Angaben des Angeklagten CoD überführt,\nder bekundet habe, er habe nur ein einziges Mal zusammen\nmit BED gestohlen, und das müsse an diesem Tage gewesen sein. Nach den unter A k) (S 16 UA) getroffenen Fest-\n\nstellungen haben GeiEEED und ErEB zusammen mit Sogn\nEB im März 1951 einen Diebstahl ausgeführt. Auch hier\n\nscheint das Urteil einen Widerspruch zu enthalten,\n\n- 10 -\n\ncc) Das Landgericht hat dem Angeklagten Ce iNEEe\nals strafschärfend zugerechnet, daß er als Zugführer\nPolizeigewalt ausgeübt habe. Diese Annahme findet in den\nFeststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.\n\ndd) Das Landgericht hat dem Angeklagten Mg als\nstrafschärfend zugerechnet, daß er seine Taten nicht unumwunden zugegeben, sondern versucht habe, sie zu beschönigen. Die bloße Tatsache, daß ein Angeklagter die Tat\nnicht unumwunden zugibt, sondern sie zu beschönigen versucht, ist kein gesetzlich zulässiger Strafschärfungsgrund.\n\nII. Revision des Angeklagten GB\n\nDer Angeklagte GlBist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nzu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere des § 260 StGB. Die Revision\nist offensichtlich unbegründet.\n\nDr. Geier Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-27/5-str-436-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-27/5-str-436-53","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-27/5-str-436-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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