{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-10-22","aktenzeichen":"5 StR 236/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2274 029 ip\n\n5 .stR_236/53\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Franz Karl Max Se\n\naus Hl; geboren ar EEE 1591 in SCHE\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten SB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.März 1952\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI.\n\nDie strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu\neiner Gefangnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und\nzu einer Geldstrafe von 1.000.- DM verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt und nur die Verurteilung\nwegen der Unterschlagung und den Strafausspruch angreift.\nSie hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\nDie Beschränkung der Revision ist unwirksam, da die\nVerurteilung wegen einer Tat, die mehrere Strafgesetze verletzt, nur einheitlich angegriffen werden kann. Auch der\nSchuldspruch mußte daher in vollem Umfange nachgeprüft\nwerden,\n\nIIl.\n\nDer Verwx urteilung liegt folgender Sachverhalt zugrundes\nDer Angeklagte war Leiter der Kontrollabteilung bei der\nEEE - 1. (HADAG) in HE. Er hatte die\nAufgabe, bei der Abrechnung mit den sogenannten Annahmexassierern mitzuwirken. Zu diesen Annahmekassierern gehörte\nauch der bereits rechtskräftig abgeurteilte frühere Mitangeklagte WB. Dieser hatte die von verschiedenen Außenkassierern vereinnehmten Beträge und deren Kassenzettel an\nsich zu nekmen, den Gesamtbetrag in das Annahmebuch einzutragen und alsdann bei dem Hauptkassierer abzuliefern, der\ndaraufhin das Annahmebuch quittierte. Das quittierte Annahmebuch nebst den Kassenzetteln mußte. VW dann auf der\nKontrollstclle abliefern. Dort hatte der Angeklagte. Sg\nan Aand der Kassenzettel die Eintragung im Annahmebuch auf\n‚ihre Richtigk>it zu überprüfen und das Annahmebuch . abzuzeichnen,\n\nIn den Jahren 1946 bis 1950 behielt VW auf Grund\n‘iner Verabredung mit dem Angeklagten ab und zu den auf\n\n-3_\n\n- 3-\n\neinen der abzurechnenden Kassenzettel entfallenden Betrag\nbei sich und teilte ihn mit dem Angeklagten. Dieser zeich-.\nnete das Annahmebuch ab, obgleich, wie er wußte, die dort\neingetragene Gesamtsumme nicht mit der Summe der Kassenzettel übereinstimmte, sondern um den Betrag eines Kassenzettels zu gering war.\n\nIV.\n1.) Der Schuldspruch ist gerechtfertigt.\n\na) Die Annahme einer mit VW gemeinschaftlich begangenen Untreue (Treubruchstatbestand) unterliegt, wie die\nRevision auch zugibt, keinen rechtlichen Bedenken.\n\ndb) Entgegen der Auffassung der Revision hat die\nStrafkammer aber auch mit Recht angenommen, daß sich der\nAngeklagte in Tateinheit mit der Untreue gemeinsam mit\nVOEB der Unterschlagung schuldig gemacht habe. Die Revision bemängelt dies deshalb, weil vor der Zueignung des\nGeldes zwar VW nicht aber der Angeklagte Gewahrsam an\nden veruntreuten Geldern gehabt habe. Diese Rechtsansicht\nder Revision ist irrig. Es ist für den vorliegenden Fall\nunerheblich, ob man sich der sogenannten \"berichtigenden\nAuslegung\" des § 246 StGB anschließt, wonach Unterschlagung\nZueignung fremder Sachen ohne Gewahrsamsbruch ist, wie es\nder Senat im Urteil vom 29.5.1952 - 5 StR 441/52 - (IM Nr 3\nzu § 246 StGB) getan hat. Auch ohne diese \"berichtigende\nAuslegung\" ist § 246 StGB auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Zueignung einer fremden Sache liegt mindestens\nauch in jeder Handlung, die den Willen des Täters erkennen\nläßt, über die Sache wie ein Eigentümer zu verfügen. Da\nder Täter durch eine widerrechtliche Zueignungshandlung\nnicht Eigentümer wird, kann er sich auch eine solche Sache\nnochmals nach Gewahrsamserlangung zueignen, die er bereits\nin Zueignungsabsicht in seinen Gewahrsam gebracht hat. Nur\nwenn der Täter schon durch eine Zueignungshandlung den Tatbestand des § 246 StGB erfüllt hat, ist jede spätere Zueignungshandlung \"straflose Nachtat\". Von dieser Auffassung\n\n-4-\n\ngeht offenbar auch der 2.Strafsenat aus. Dieser hatte in\nder Entscheidung BGHSt 2, 317 die sogenannte \"berichtigende\nAuslegung\" des § 246 StGB ausdrücklich abgelehnt. Im Urteil\nvom 5.6.1953 - 2 StR 162/53 - (Goltd Arch 1953, 81) hat er\neine Unterschlagung darin gesehen, daß der Täter gewahrsanslosen Wehrmachtsschrott für sich gesammelt und veräußert\nhatte. Den Zueignungsakt hat er in der Veräußerung erblickt,\nohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob, was bei der\nSachlage anzunehmen war, der Täter den Schrott bereits mit\nZueignungsabsicht an sich gebracht und sich dadurch zugeeignet hatte.\n\nDer Angeklagte Soll hat an dem fremden Geld dadurch\nGewahrsam erlangt, daß VW es ihm übergab. Er hat dieses\nGeld alsdann für sich verbraucht, sich also nach Gewahrsamserlangung bewußt wie ein Eigentümer betätigt. Das genügt zur Annahme der Unterschlagung.\n\nc) Der Senat tritt der Strafkammer auch darin bei, daß\nSED und WEB sich das Geld gemeinschaftlich zugeeignet\nhaben. Das ist ohne weiteres klar, wenn man von der sogenannten \"berichtigenden Auslegung\" ausgeht. Es trifft aber auch\ndann zu, wenn man die zu b) näher dargelegte Auffassung zugrunde legt. Die Angeklagten haben von vornherein nach einem\nbestimmten Plan gehandelt. Wenn auch die äußere Tätigkeit\ndes Angeklagten Sg bei jedem Einzelakt der fortgesetzten\nUnterschlagung erst einsetzte, nachdem VB das Geld bereits widerrechtlich zurückbehalten hatte, so fühlte dieser\nsich doch bei seinem Verhalten in dem Gedanken gesichert,\ndaß SW Hei seiner Kontrolle gemäß der Vereinbarung vorgehen werde. Andererseits gewährte SI dem VW diese\nUnterstützung - die für sich allein betrachtet nur eine Beihilfe zu dessen Unterschlagung enthalten würde -, wie vo»\nwußte, nur in der Erwartung, daß er selbst die Hälfte des\nGeldes erhalten würde. Sein späteres Verhalten, durch das\ner sich einen Teil des Geldes nach Gewahrsamserlangung zueignete, bildet also mit dem vorangegangenen gemeinschaftlichen Verhalten beider Angeklagten eine natürliche Einheit,\n\n-5.\n\n-5-\n\ndie die ganze Tätigkeit beider als gemeinschaftliche Unterschlagung erscheinen läßt.\n\nd) Zu Unrecht hat allerdings die Strafkammer angenommen, das veruntreute Geld sei dem Angeklagten \"anvertraut:\nworden, es liege somit auch bei ihm ein erschwerter Fall\nder Unterschlagung vor. Nach dem Willen der HADAG hätte\nder Angeklagte niemals in den Besitz des Geldes kommen\ndürfen, das WB unnittclbar an die Hauptkasse abzuliefern hatte. Die HADAG hatte deshalb dem Angeklagten das\nGeld nicht anvertraut. Daß cs dem Vi anvertraut war,\nist in diesem Zusammenhang nach § 50 StGB unerheblich. Da\ndieser Rechtsirrtum der Strafkammer im Schuldspruch nicht\nzum Ausdruck gekommen ist, bedurfte es nicht dessen Berichtigung.\n\n2.) Der Strafausspruch kann durch den erwähnten\nRechtsirrtum bei Lage der Sache nicht beeinflußt sein. Die\nStrafe ist zutreffend dem § 266 StGB entnommen. Ihre Höhe\nist mit der Größe des angerichteten Schadens und der besonderen Vertrauensstellung begründet worden, die der Angeklagte als Leiter der Kontrollabteilung hatte. Ob dem\nAngeklagten die Geldscheine anvertraut waren, ist bei dieser Sachlage für den Schuldgehalt seiner Tat unwesentlich.\n\nDr. Geier Dr. Koffka Schmidt\n\nSiener Dr. Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/5-str-236-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/5-str-236-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.196268+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-22/5-str-236-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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