{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-10-22","aktenzeichen":"5 StR 230/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist die Einsatzstrafe nur geringfügig erhöht,\nobwohl die übrigen gleichartigen Einzelstrafen\nihr in der Höhe fast gleichkommen und sehr\nzahlreich sind, so kann ein Mißbrauch der tatrichterlichen Ermessensfreiheit vorliegen. Er\nist jedoch zu verneinen, wenn die Bildung der\nGesamtstrafe auf wohlerwogenen, im einzelnen\nrechtlich nicht angreifbaren Gründen beruht.","text_plain":"7\nFür das Nachschlagewerk! 2274 095 2 GV\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nm un un tn un ml an m nn un an it ru A HE HE GT Hg ui an HER GES Hr GER HE an amt a\n\nGesetz; StGB § 74\nSstpo § 267 Abs 3\n\nRechtssatz: Ist die Einsatzstrafe nur geringfügig erhöht,\nobwohl die übrigen gleichartigen Einzelstrafen\nihr in der Höhe fast gleichkommen und sehr\nzahlreich sind, so kann ein Mißbrauch der tatrichterlichen Ermessensfreiheit vorliegen. Er\nist jedoch zu verneinen, wenn die Bildung der\nGesamtstrafe auf wohlerwogenen, im einzelnen\nrechtlich nicht angreifbaren Gründen beruht.\n\nAktenzeichens 5 StR 230/53\nUrteil des BGH vom 22.10.1953 LG Hamburg\n\n5 StR 230/53\n\nImNanen des Volkes»:\n\nIn der „trafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Gehilfen Herbert Erich c EEE»\n\ns ROM ?o:: TED,\ngeboren am MED 1919 in Hm:\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär Ep\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.Februar 1952\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat Aie Landeskasse\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nAls Rottenführer der Waffen-SS und Blockführer in\nkonzentrationslager Neuengamme von Juli 1940 bis Juli 1941\nmißhandelte der Angeklagte in 64 Fällen Häftlinge teils\ndurch Schläge mit einem Haselnußstock, teils durch Tritte\nmit dem bestiafelten Fuß.\n\nkr war am3,November 1950 vom Schwurgericht in Hamburg\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit\nmit Körperverletzung im Amt in 64 Fällen zu zwei Jahren\nGefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision hat der\nBundesgerichtshof den Schuldspruch dahin berichtigt, daß\ndie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, den Strafausspruch aufgehoben und die Sache\nan das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat nunmehr dem Angeklagten für alle\n64 Fälle mildernde Umstände nach § 340 Abs 1 Satz 1 StGB\nversagt und ist bei der Bemessung aller Einzelstrafen über\ndas gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten Gefängnis hinausgegangen, weil der Angeklagte Konzentrationslager-Häftlinge, die wehrlos seiner Willkür ausgesetzt waren, mißhandelt hat. Es hat daher für jeden Fall der einfachen\nKörperverletzung (Schläge mit dem Haselnußstock) vier\nMonate Gefängnis und für jeden Fall der gefährlichen\nKörperverletzung (Fußtritte) fünf Monate Gefängnis als\nangemessen angesehen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe\nhat es zugunsten des Angeklagten seinen Werdegang, sein\njJugendliches Alter, seine sonstige Haltung gegenüber den\nGefangenen, denen er zeitweise unerlaubte Erleichterungen\ngewährte, seine freiwillige Meldung von Neuengamme aus an\ndie Front im Jahre 1941 und seine zweijährige Internierung\nals SS-Angehöriger berücksichtigt. Da auch keine schwerwiegenden Folgen der Mißhandlungen festgestellt worden\nsind, hat es eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis\nfür ausreichend gehalten und das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 eingestellt.\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nHie:' regen richtet sich die Revision der Staatsanwalt.\nschaft, die kechtsfehler bei der Strafzumessung, also Ver.\nletzung des sachlichen Strafrechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\nDie Ausführungen der Revisionsbegründung gehen fehl.\n\nEs ist nicht richtig, daß das Landgericht nur die\nentlastenden Umstände berücksichtigt habe. Im Urteil wird\nvielmehr die Wehrlosigkeit der Gefangenen strafschärfend\nhervorgehoben.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe\nsich durch die Mißhandlungen nicht sonderlich hervorgetan\nund gehöre nicht zur Gruppe derer, die sich in menschenunwürdiger und verbrecherischer Weise an den Häftlingen\nausgelassen hätten, ist entgegen der Meinung der Revision\nnicht unvereinbar mit dem festgestellten Umfang und Wesen\nseiner Ausschreitungen, die - gemessen an den Verhältnissen im Konzentrationslager - nicht übermäßig schwer\nwaren. Das Landgericht will ersichtlich sagen, der Angeklagte sei nicht zu den Wachmännern zu rechnen, die\nsich besonders menschenunwürdig und verbrecherisch an\nden Häftlingen vergangen hätten. Das trifft nach den\nrechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch zu. Danach hob der Angeklagte sich durch seine Mißhandlungen\nkeineswegs von der Menge seiner Kameraden ab.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision vertreten und\nausgeführt, die Bildung einer Gesamtstrafe von nur sechs\nMonaten Gefängnis aus Strafen von je vier oder fünf Monaten Gefängnis für 64 Einzelfälle werde dem Asptrationsprinzip des § 74 StGB nicht gerecht und bedeute eine grobe\nVerkennung des Sühnecharakters der Strafe, für deren Höhe\nder Umfang der Gesetzesverletzungen nicht völlig außer\nBetracht bleiben dürfe,\n\nAuch dieser Gesichtspunkt verhilft der Revision nicht\nzum Erfolge.\n\nUs\n\n-4-\n\nDas Landgericht hat die vesamtstrafe, wie § 74 Abs 1\nStGB vorschreibt, in der Weise gebildet, daß es die verwirkte schwerste Strafe erhöht hat. In welchem Maße dies\nim Rahmen des § 74 Abs 3 StGB geschieht, liegt im Ermessen\ndes Tatrichters.\n\nDas Revisionsgericht hat nur zu »rüfen, ob dieses\nErmessen rechtlich fehlerfrei ausgeübt worden ist. Dabei\ndarf es nicht so vorgehen, daß es seinen eigenen Maßstab\nan die Entscheidung des Tatrichters legt. Trotzdem karn\n\nunter Umständen ein Mißbrauch der tatrichterlichen Ermessens-\n\nfreiheit angenommen werden, wenn die Gesamtstrafe nur sehr\nwenig über der kEinsatzstrafe liegt und dies in einem sehr\nauffälligen und krassen Mißverhältnis zu Art, Zahl und Höhe\nder übrigen iinzelstrafen steht, Denn der Tatrichter darf\nbei der Erhöhung der Einsatzstrafe nicht willkürlich verfahren. Er soll vielmehr \"die Zahl und Schwere der übrigen\nVergehen berücksichtigen\" und hat \"das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, ihren Zusammenhang, ihre\ngrößere oder geringere Selbständigkeit nicht außer acht\n\nzu lassen, namentlich aber auch den Verhältnissen des Verurteilten Rechnung zu tragen und sein gesamtes, in den\nStraftaten hervortretendes Verschulden und den besonderen\nvinfluß in Erwägung zu ziehen, der der Verlängerung der\nStrafzeit im Einzelfalle voraussichtlich zukommt\" (vgl\nRest 44, 302 /306,3077).\n\nDie Annahme einer #illkür wird jedoch hier durch die\nausführliche und rechtlich nicht zu beanstandende Begründung ausgeschlossen, die das Landgericht gerade für die\nGesamtstrafe gibt. Besonders die Berücksichtigung der langen Internierungshaft läßt erkennen, daß das Landgericht\ndie Gesamtstrafe aus wohlerwogenen Gründen so gering bemessen hat.\n\nDie Internierungshaft des Angeklagten hing nicht mit\nseiner Strafverfolgung wegen der jetzt abgeurteilten Taten\nzusammen, Das Landgericht führt daher aus, sie könne ihm\n\n-5.-\n\n-5:.-\n\nzwar nich: nach § 60 StGB auf die Strafe angerechnet werden,\nEs sei aber zu bedenken, daß er zwei Jahre lang nicht in\nFreiheit geresen sei, \"ohne eigentlich zu wissen, warum er\nfestgehalten wurde\", Die Revision greift zu Unrecht auch\ndiese Bemerkung an und verweist darauf, daß der Angeklagte\nwegen Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation\nzu einer durch die Internierungshaft verbüßten Strafe von\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Dem widerspricht jedoch die Erwägung des Landgerichts nicht. Sie\nstützt sich darauf, daß der Angeklagte während seiner Internierung nicht auf der Liste derer stand, gegen die ein\nVerdacht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit vorlag.\nDie Strafkamner will zum Ausdruck bringen, der Angeklagte\nsei nur wegen seiner Zugehörigkeit zur Waffen-SS zwei Jahre\nlang interniert gewesen, ohne sich in dieser Zeit wegen\neiner Handlung gegen das allgemeine deutsche Strafrecht\noder wegen Verbrechens gegen die fienschlichkeit verantworten zu müssen. Er habe über seine spätere Verurteilung\nim Spruchgerichtsverfahren hinaus grundlos weitere rund\n\n1 3/4 Jahre Internierungshaft erlitten. Dies konnte das\nLandgericht ohne hechtsirrtum strafmildernd berücksichtigen, zumal nicht jeder Zusammenhang zwischen der Internierung des Angeklagten wegen seiner Zugehörigkeit zur\nWaffen-SS und seinen jetzt abgeurteilten Taten als Waffen-SS-Nann fehlt.\n\nEs liegt daher kein Ermessensmißbrauch darin, daß das\nLandgericht die Einsatzstrafe von fünf Monaten Gefängnis\ntrotz der großen Zahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen nur um einen Monat erhöht, sich also an der unteren\nGrenze des in § 74 StGB gezogenen Rahmens gehalten hat.\nDies kann um so weniger als willkürlich bezeichnet werden,\nals das Landgericht noch weitere rechtlich einwandfreie\nGründe anführt und die abgeurteilten Taten, obwohl selbständig im Sinne des § 74 StGB, tatsächlich miteinander\nrecht eng zusammenhängen.\n\nDr: Geier Dr. Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/5-str-230-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/5-str-230-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.175991+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-22/5-str-230-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1953-10-22","dockets":["5 StR 230/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 22.10.1953 – 5 StR 230/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/5-str-230-53","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Ist die Einsatzstrafe nur geringfügig erhöht,\nobwohl die übrigen gleichartigen Einzelstrafen\nihr in der Höhe fast gleichkommen und sehr\nzahlreich sind, so kann ein Mißbrauch der tatrichterlichen Ermessensfreiheit vorliegen. Er\nist jedoch zu verneinen, wenn die Bildung der\nGesamtstrafe auf wohlerwogenen, im einzelnen\nrechtlich nicht angreifbaren Gründen beruht.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.Februar 1952\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat Aie Landeskasse\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/60","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"60","label":"§ 60 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/340","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"340","label":"§ 340 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 5, 57","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:04.175991+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}