{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-22","aktenzeichen":"4 StR 384/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"; Die Absicht der Gläubigerbegünstigung im =\nSinne des § 241 KO erfordert regelmässig %\n\nden unbedingten Vorsatz, die übrigen Gläu- W\n\n?\n\nbiger zu benachteilixen. Handelt der Täter\nin der tegründeten Überzeuzung, durch die\nBestellung von Sicherheiten neue Mittel\nzur ‚Fortführung des Betriebes und damit Bl\nzur Befriedigung aller Gläubiger zu erhalten, 2\nso fehlt der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung.\n\n>\ns .\nehr\nern.\n.,","text_plain":"Bun 2993\n\n2287 093 ı\n\nrür das Nachschlagewerk! =\n\nNicht für die Amtliche Sammlung! E\nGesetz: KO § 241 § 264\n\nRechtssatz:; Die Absicht der Gläubigerbegünstigung im =\nSinne des § 241 KO erfordert regelmässig %\n\nden unbedingten Vorsatz, die übrigen Gläu- W\n\n?\n\nbiger zu benachteilixen. Handelt der Täter\nin der tegründeten Überzeuzung, durch die\nBestellung von Sicherheiten neue Mittel\nzur ‚Fortführung des Betriebes und damit Bl\nzur Befriedigung aller Gläubiger zu erhalten, 2\nso fehlt der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung.\n\n>\ns .\nehr\nern.\n.,\n\nAktenzeichen: 4 StR 384/53\nUrteil des BGH vom 22. Oktober 1953 IG Bielefeld\n\n4 StR 384/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Volksschuliehrer Martin AB aus D\nseboren am a) 1902 in\n\nden Zigarrenfabrikanten Kurt D EEEED :u: vB\n\ngurt zetbceren am 901,\n\nKreis\n\nmn)\n\nweren Kenlursverbrecherms u.a:\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshcfs in der Sitzung\nvcm 22. Oktober 1953, an der teilgenommen hanen:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret ED dei der Verhandlung\n\nStaatsanwalt Dr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\neis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nTür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Anseklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26.\nFebruar 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind, und die Sache\ninsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel. an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Eechts wegen |\n\nB\nzu‘\n\nTUE ı RD Ee RREEEREEEENGEEEEEBESEEEETEREEREHEU IT: AUEREEHEREERERIRFEEEDE\n\nK\n»#\n:\n\nFl\n\nsasaiez\n\n..\n\nD\n\\\n\nGründe;z\n\nDie beiden Angeklagten waren lie alleinigen Gesellschaftcr der We-GmbH in BE, über icren Vermögen auf\nAntraz des Geschäftsführers AgBan 13. Februar 1950\ndas Kcenkursverfahren eröffnet wurde. Am 12, Januar 1950\nhatte die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt, am\n14. Januar verkaufte noch MB als Geschäftsführer der\nGmbH den Rest des Inventars an DW für 20 000 DM;\n\nder Kaufpreis wurde auf ein Dariehn aus Jem Jahre 1949 Bi\nin sleicher Höhe verrechnet, &\nDas Landgericht hat AlBwegen Gläuhigerbegünsti gung ,\n\nnach § 241 KO in Verbindung mit § 83 GmbHS. DOEEEEEEB wesen\nAustiftung zu diesem Vergehen verurteilt, Von der Anklage\neines hetrügerischen Bankrotts (§ 239 KO) bzw. der Anstiftung dazu hat es die Angeklagten freizesprochen. Diese\nhahen zeygef ihre Verurteilung Revision eingelegt.\n\nPor 2\n\n..\n\nDie Verfahrensbeschwerden der Anzeklagten sind unbezrüöndet. Die Behauptung, den Beschwerdeführern sei kein\nvolles rechtliches Gehör gewährt worden, widerspricht\ndem Inhalt der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO). Der\nVersitzende durfte ferner aus Aktenvermerken des Kenkursverwalters den Zeugen Vorhaltungen machen, Er musste es a\nsogar, sofern er sich davon eine Aufklärung des Sachverhalts versprach; ein Beschluss des Gerichts, der allein\ndie Grunilage Zür eine Rüge nach § 5338 Nr 8 StPO hätte abrehen können, ist nach der Sitzungsniederschrift auch nicht\nherbeigeführt worden (§ 238 Abs 2 StPO). Der Vorwurf mangelnser Aufklärung des wirtschaftlichen Niederganges der Firma\nnach dem i2. Januar 1950 ist nicht begründet, Die Strafkamner hat den Konkursverwalter als Zeugen gehört und die\n\nKonkursakten. die in der Hauptverhandlung auswsiolich der\nSitzungsniederschrift vorlagen, verwertet. Anträge auf\n\n“um.\n\nSei when\n\nTB Per\n\n.\n\nLERNT\n\nIr\n\nZuziehung weiterer Unterlagen sind in diesem Zusammenhang\nnicht gestellt worden, wie die Sitzungsniederschrift eben.\nfalls erkennen lässt. Das Urteil bietet keine Anhaltspunk.\nte dafür. Jaß sich das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht bewußt gewesen wäre oder sie nach Umfang\noder Traszweite verkannt hätte,\n\nSoweit die Revisionen zeltend machen, das Landgericht\nhabe sachlich unrichtige Feststellungen getroffen, können\nsie „it älesen tatsächlich neuen Vorbringen nicht gehöri\nwerden. weil es dem im Urteil darzelegten Sachverkalt\nwiderspricht, den der Senat nach § 337 StPO seiner sach-\n„ırhrechtlichen Tnachprüfung zugrunde zu lesen hat. Diese\nführt zur Aufhebung des Urteils:\n\nDas Landgericht hat den Bezriff der Zahlungseinstei-\n‚uns nicht verkannt. Die Revisionen hingesen verwechseln\nihn mit yem Besrif? der Zahlungsunfähiskeit, wenn sie aus-Führen, daß noch nach dem :2. Januar 2950 auf dem Bankund dem Postscheckkonto der Firma Zahlungen eingezangen\nund solche in gleichem Umfange auch an Gläubiger geleistet\nworden seien. Die Zahlungseinstellung ist nur ein Beweisanzeichen für die Zahlungsunfähigkeit des semeinschuläners.\nJene liest schon dann vor, wenn ein Schuldner dauernd aufgehört hat, seine Verpflichtungen in ihrer Allzemeinheit\nrezelmässig zu erfüllen; dabei zilt es gleichviel, ch dies\nauf Unfähigkeit oder mangelndem willen zur Zahlung beruht\n(R3St 41, 310 f; BGH vom 7. Mai 1953 - 4 StR 557/52). Als\neine bloße Bedingung der Strafbarkeit braucht die Zahlungseinstellung, was das Landgericht verkennt zu haben scheint:\nvom Vorsatz des Täters nicht umfaßt zu sein und auch bei\nBegehung der Konkursstraftat noch nıcht verzuliegen; sie\nkann dieser nachfolgen (BGHSt 1, 186. 191).\n\nDas Landgericht ist der Überzeugung, daß Zahiyngseinstellung und Zahlungsunfähiskeit der GmbH zeitlich zusam-\n\nmenfallen Diese ist zu bejahen, wenu der Schuldner an-Aauernd außerstande ist, sofert die Mittel - sei es auch\nnur mit Hiife eines Kredits - bereitzustellen, um seine\nfäliisen Schulden zu begleichen (BGH aaO). Welche Tatsachen\ngeeizmet sind: als Erkenntnisquelle der Zahlungsunfähigkeit\nzu dienen, bleibt der tatrichterlichen Würdigung des Einze:falis überlassen, Das Landgericht hat sie zunächst daraus\nseschlessen, daß die GmbH am 12. Januar 1950 nicht einmal\nJen Wechsel. den die Firma VE über 656 DM ausgestellt\nhatte, als Akzeptentin einlösen konnte; wenn die Gläubigerin\nau? Bitten einer Angestellten der GmbH den Yechsel einstveilen seibst einlöste, so liegt darin noch keine Stundunzszusaze. wie die Revisionen rechtsirrtümlich ausführer, Richtig ist, daß die Gründe keine unmittelbaren Angaben darüber\nenthalten. für welchen Zeitraum die Fiıma Lehnforderungen\nnicht mehr erfüllen konnte und deshalb Jare verschleudern\n\nmusste; in dieser Tatsache sieht die Strafkammer ein weiteres\n\nBeweisanzeichen Tür dis Zahlungsunfähigkeit. Der Urteilszusammenhang lässt aber keinen Zweifel darüber zu, daß damit\ndie seit dem 12. sanuar 1950 fällisen Löhne gemeint sind.\nSchliesslich hat die Strafkammer aus der Tatsache, daß die\nFirma auch die am 15., 20. und 25. Januar 1950 fälligen\nWechsel über insgesamt etwa 3 200 DM nicht einlösen konnte,\nzefclzert, daß es sich bei dem Unvermögen am 12. Januar\n\n1950 nient ploß um eine Zahlungsstockung gehandelt hat\n\nDie Strafkammer ist daher rechtlich bedenkenfrei zu der\nÜberzeugung selangt, daß die GmbH seit jenem Tage aus Mangel\nan flüssiyen Mitteln ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht\nmehr erfüllen konnte. Daß sie zwischendurch andere Schulden\nin verhäitnismässig unbedeutendem Umfang bezahlı hat, steht\ndieser Feststellung nicht entgegen; selbst wenn nach Befrıediguns anderer Gläubizer nur noch einer ührig bliebe, wäre\n\n.\n. “ dr. 8 .\n> R . „a ..\ns .r . 2 DALE DSzeeE Te ‘ ‘ “ IQ ® I Dr te ken N) weh ’\neu RE En EEE > HE FREE SREENENEE DES AHREE VREEETTONEESEEEGn EEE RUEDEEEFEEEFEFEESEEERSERESEFSEEERSEREEERREEEEEREETETERFEREITRCEHERFOS TE SHE: St EEBRESENETEDPRREAUDFO\" \"2°\"\n\nzw Nu\n\n.. .\nnr mr\n\ni*\n\n[Ru 2 =\n\n3\n\ndie Annahme der Zahlungsunfähizkeit nicht zu beanstanden,\nscfern dem Schuldner die Mittel zur Befriedigung dieses\nıe;zten Giäubizers andauernd fehlen (R}St 41, 310 f).\n\nDie Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen und auch\nrerhisirrtumsfrei begründet, daß beide Beschwerdeführer bei ®*\nder Lazehesprechung vem 14. Januar 1950. die dem Vertrags- \\\nschluss voraussing, erkannt haben, daß ihre Firma den\nwesentlichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten aus\nkereiten Mitteln nicht mehr zu lecken vermochte, zumal sie\nihre Aussenstaände auf Grund des Mantelzessicnsvertrazes\nvcıa 20. Nevember 1949 an die FEB -Bank zur Ahydeckung\nder Bankdarlehne abzutreten hatte. Die Ausführungen der\nRevisisgnen ergehen sich nier in unzulässigen Angriffen ges\ndie tairichterlicke Beweiswürdigung.\n\nNach den Gründen isi es indessen nicht unzweifelhaft,\nch AlBaußer dem Bewußtsein, durch den Vertrag die Firma\nDEE =: bevorzugen, auch den vom Gesetz weiter vorausjesetzten unbedingten Willen zehabt nat, die übrigen Gläubiger\nzu »enachteiligen. Regelmässig wird zwar die Absicht Jer\nBevorzugung einzeiner Gläubiger auch diesen Willen in sich\nschliessen (RG JW 1934, 1290 Nr 10). Anders ist es aber, wem\nder Schuldner in der begründesen Überzeugung handelt, dem\nInteresse der übrigen Gläubiger zu dienen, weil er durch die\nBestellung von Sicherheiten neue Yittel zur Fortführung des\nBetriebes und demit zur Befriedigung aller Gläubiger aus den\nzewinn zu erhalten hofft (RöSt 7, 142; BGH Urt vom 7. Mai\n1953 - 4 StR 557/52).\n\nDie Strafkammer geht davon aus: AgBsei bei Abschluß\naes Vertrages nach seiner unwiderlest gebliebenen Einlassung\nvon Jedi Bestreben geleitet gewesen, lem auf Sicherung dränsenden EB entsezenzukommen. um von inm doch noch den\näredit zu erhalten. zu dem dieser sich zunächst nicht ver-\n\nstehen konnte; Arlt habe eine Benachteiligung der anderen\ngiüubi,zer zwar nicht beabsichtigt, jedoch \"in Kauf zenonnen\" Diese Ausdrucksweise läßt für den Senat nicht zweifelsfrei arkennen. von welcher Rechtsvorstellung das Tatgericht ausgesanzen ist. In der Urteilssprache wird der\nBezrif£ iss \"Inkaufnehmens\" im allgemeinen dazu verwandt,\num Jen beäingten Vorsatz des Täters zu kennzeichnen.\nStlite dere Landgericht diese Form des Vorsatzes zur Verurteilung für ausreichend sehalten haben, So wäre das\nrechtlich rehlerhafS; denn das Bewußtsein von der möglicherweise eintretenden Benachteiligung der übrigen Gläupyiger rsicht £für die geforderte Benachteiligungsabsicht\nricht aus. Absicht im Sinne des § 241 KO bedeutet den bestimmten, auf Rintritt des Erfolgs gerichteten Willen\n(vgl lie Nachweise im IK 6./7. Aufl zu § 241 Anm IV). Da\nder Senat diese Unklarheit in einem entscheidenden Punkt\nauch aus dem Zusammenhang der Urieilszründe nicht zu beheben vermag. die Verhandlungen mit der Firma Kg vielmehr darauf hinzudeuten scheinen, daß MW noch an die\nFertführung der Warenerzeugung und damit möglicherweise\nauch an Jie Befriedigung der anderen Gläubiger glaubte,\nbedarf es einer neuen Verhandlung und Entscheidung durch\nden Tatrichter,\n\n.\n+*\n«\n\n.\nD DAS .\nat ny\n\n.. .\nUELI ee =\n\nru\n\n-\nion\n\n. . % .. .\nson“ ELF Zn ” Au ee Zere .\n.\n1. ne SC PERLE OEREEEEESEREEEREEREL-FTI- FU 0\n\n.r\n.\n\nv\n| BE 5 re\n\n=\n\ns N %\n2ER DRS,\nDIT NE\n\nurn die Verurteilung Jes Bastert wezen Anstiftung\n\nwar aufzuheben; wenn ABB keine Benachteiligungsansicht\n\nsehaht haben ssilte, würde der Haupttat ein (subjektiveg\nUnrechtzmerkmal fehien und damit Jie Strafbarkeit der\n\nanstiftung durch EU entfallen (vgi das zur Veröffen\n\nichung bestirmte Urteil des Senats vom 22. Oktober 1953\n\n- 4 stn 112/53):\n\nErumme Enrels Hülle\n\nDr .Auzustin Martin\n\nRey","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/4-str-384-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/4-str-384-53","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-22/4-str-384-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1953-10-22","dockets":["4 StR 384/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 22.10.1953 – 4 StR 384/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/4-str-384-53","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"; Die Absicht der Gläubigerbegünstigung im =\nSinne des § 241 KO erfordert regelmässig %\n\nden unbedingten Vorsatz, die übrigen Gläu- W\n\n?\n\nbiger zu benachteilixen. Handelt der Täter\nin der tegründeten Überzeuzung, durch die\nBestellung von Sicherheiten neue Mittel\nzur ‚Fortführung des Betriebes und damit Bl\nzur Befriedigung aller Gläubiger zu erhalten, 2\nso fehlt der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung.\n\n>\ns .\nehr\nern.\n.,","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/238","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"238","label":"§ 238 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/274","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"274","label":"§ 274 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:14:24.777333+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}