{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-22","aktenzeichen":"4 StR 128/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer zollbares Gut zu dessen Gestellung er verpflichtet ist, an sich bringt in der Absicht,\nes nicht zu gestellen, verfügt damit über das\nZollgut erstmalig vorschriftswidrig sc, als\nwäre es im freien Verkehr. Zugleich tritt\nSteuerverkürzung ein; die Steuerhinterziehung\nist vollendet.\n\nen\n\nSue ’\n\nnn.\n\nAN DIET\n%\n\nSRG!\nLEERE","text_plain":"Für die Amtliche Sammlung! ‘3\n2287 082 1\nser\n\nGesetz: Ribg0 § 3965 Zoll& §§ 45 Abs 1 Ziff 2, 47 Abs 1 Ziff\n\nü\n+\non\n\n..\n\n’_ 5\n\nEN\n\nRechtssatz: Wer zollbares Gut zu dessen Gestellung er verpflichtet ist, an sich bringt in der Absicht,\nes nicht zu gestellen, verfügt damit über das\nZollgut erstmalig vorschriftswidrig sc, als\nwäre es im freien Verkehr. Zugleich tritt\nSteuerverkürzung ein; die Steuerhinterziehung\nist vollendet.\n\nen\n\nSue ’\n\nnn.\n\nAN DIET\n%\n\nSRG!\nLEERE\n\nAktenzeichen: 4 StR 128/53\nUrt. v. 22. Oktober 1953 LG Hagen\n\nen.\ngr, VORGE]\nSEI SL u\ner le\n\n+\nv \"\nex\n\nwe\n\n2,\n\nAS EITHER 7465\n\n2 +\nNET\n+5.\nEIS\n\n4_StR 128/53\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nJchanres S EB zus KM, dort geboren am\n337\n\nwegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat uw in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. ME dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (umen\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 22. Dezember 1952 wird ver-\n\nworfer Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n.- So.\namt E20 7 NR Bu ER\n\n.\n\nw\n\n.n *\nwi\n\nx\nfu 77\n\nER SE 2\n\neur asar\n\n0 wur\n\n-2..\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger\nZollhinterziehung in Tateinheit mit Hinterziehung von Tabaksteuer, Tabakmaterialsteuer und Umsatzausgleichssteuer, ferner wegen Fihrens eines Kraftrades ohne Führerschein in zwei\nFällen sowie wegen Ausweismißbrauchs in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt, Die zunächst unbegrenzt eingelegte Revision ist in zulässiger Weise auf die Verurteilung\nwegen geverbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung und die\nGesamtstrafenbildung beschränkt worden. Insoweit rügt sie\nVerletzung des sachlichen Rechtes, insbesondere hält sie ein\ngewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht für nachgewiesen und beanstandet \"die Außeracktlassung des § 74 StGB\".\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nZu untersuchen ist zunächst, ob § 468 RAbgO der Durchführung des Strafverfahrens entgegensteht; dabei darf das\nRevisionsgericht, da die Prüfung eine Urteilsvoraussetzung\nbetrifft, den gesamten Akteninhalt verwerten. Die Verurteilung\ndes Angeklagten hing davon ab, ob ein Steueranspruch verkürzt worden ist. Über das Bestehen einer Abgabenschuld lag\nzur Zeit des krlasses des tatrichterlichen Urteils weder ein\nErkenntnis des Bundesfinanzhöfes noch eine rechtskräftige\nEntscheidung von Finangbehörden oder PFinanzgerichten vor.\nDemnach hätte das Landgericht das Verfahren aussetzen müssen, bis die Frage im Steuerverfabren rechtskräftig entschieden war. Indes hat inzwischen das Hauptzollamt in Hagen\ndurch Schreiben vom 24, Juni 1953 mitgeteilt, daß das Besteuerungsverfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens\nausgesetzt bleibe. Die Bindung des § 468 RAbgO ist damit\nweggefallen, eine Aussetzung des Strafverfahrens ist mithin nicht erfurüerlich (RG JW 1937, 403; RGSt 60, 246).\n\n”\n\nDorn\ner ra\n\n- 3 -\n\nDie Prüfung des Urteils auf seinen sachlichen Inhalt\n1l5ßt keinen Rechtsirrtum des Lundgerichts zum Nachteil des\nAngeklagten hervortreten. Der Beschwerdeführer kat, nachden\ner erst 14 Tage zuvor wegen Abgabenhinterziehung zu Gefängnis‘\nstrafe verurteilt worden war, mit dem früheren Hitangeklagten HWB in Sperrgebiet der Burg Vogelsang am Rande des\nvon belgischen Truppen besetzten Übungsplatzes, seinem vorgefaßten Plan entsprechend, mitgebrachte Uhren gegen unver.\nzollte und unversteuerte ausländische Zigaretten an belgische Soldaten eingetauscht; er hatte schon beim Erwerb der\nTabakvaren die Absicht, Abgaben nicht zu entrichten und die\nGestellung zu unterlassen. Diese Tabakwaren waren allerdings\nnicht schon beim Eingang über äie deutsche Zollgrenze zollhängig und damit Zollgut geworden, wie das Laudgericht annimmt. Nach den Regeln des Völkerrechtes sind fremde Besatzungstruppen exterritorial; sie sind von Zöllen und Verbrauchssteuern des besetzten Landes für die von der Besatzung\nmacht eingeführten Waren ausgenommen. Erst mit dem Austritt\naus dem Bereich der Besatzung oder eines ihrer Angehörigen\n„innerhalb des deutschen Zollgebietes werden die Waren zollhängig; sie treten damit in den Wirtschaftsverkehr des deutschen Inländes ein. Die Abgabenschuld entstand daher gemäß\n§ 8 45 Abs 1 Ziff 2, 47 Abs 1 Ziff 2 ZollG, §§ 13,36 Tabaksteuerg und § 15 Abs.2 UStG in der Person des Angeklagten\nals des Übernehmers des bisherigen Besatzungsgutes, sobald\ner über dieses Zollgut erstmals vorschriftswidrig verfügte\n(R6St 55, 286; RFH 54, 2435 Z£fZuV 1949, 156, 157, 158, 316;\nBGH vom 25. Oktober 1951 - 4 StR 479/51 - und vom 25. Juni\n1952, - 4 5tR 652/51 - vgl. auch Siegert, Zollgesetz, § 45\nAnm 4 ). Unter den Begriff des vorschriftswiädrigen Verfügen®\nim Sinne der genannten Bestimmungen fällt aber nach § 62 AZ0\nsuch jedes Handeln gegen die Pflicht zur Gestellung (§ 13\nZollG); durch die Nichtgestellung verfügt nämlich der erste\nÜbernenmer des zollbaren Gutes darüber so, als stünde es iM\n\n-4-\n\nfreien Verkehr (BGH Urt vom 25. Oktober 1951); die Zollschuld\nentsteht dann durch Unterlassen der Gestellung.\n\nWährend die vorstehende Recktsauffassung sich in Rechtslehre und Rechtsprechung im allgemeinen durchgesetzt hat, besteht keine Einigkeit über den Zeitpunkt, zu dem ein vorschriftswidriges Verfügen durch Verletzung der Gestellungspflicht vollendet ist, die Zollschuld also entsteht. Das\nGberlandesgericht Frankfurt sucht die Entscheidung hierüber\ndurch entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Zollgesetzes ‘über Zullstraßen- und Zollstundenzwang zu finden (NJW\n952, 75) Wie jedoch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 7, Mai .1953 (ZfZuV 1953, 276) überzeugend dargelegt\nhat, lassen sich die auf Zollgrenzen und Zollstraßen (§§ 3\nff Zoll&) zugeschnittenen Bestimmungen ihrer Natur nach auf\nden Austritt von Besatzungsgut aus dem Bereiche der Besatzung\nnicht anwenden. Das Oberlandesgericht Oldenburg (ZfZuV 1952,\n93) 1äBßt andererseits für das Entstehen der Steuerschuld nickt\ngeniigen, daß der Übernehmer des Zollgutes sich entschliesst,\ndessen Gestellung zu unterlassen. Es führt aus, denkgesetzlich\nsei die vorschriftswidrige Verfügung durch Unterlassen der\nGestellung erst zu dem Zeitpunkt vollendet, in welchem die Gestellungspflicht nach dem regelmäßigen En Zu Zu Zu. m on[-\nGesehäftsgang des Zollamts hätte erfüllt werden können. Werde\nsonach, wie im vorliegenden Falle, alsbald nach Erwerb des\nBesatzungsgutes dessen Gestellung. durch Zugriff der Polizei\nunmöglich gemacht, so sei. keine Zollschulä entstanden, der\nTäter könne nur wegen versuchter Zollhinterziehung bestraft\nwerden. Im Änschluß an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs\nvom 13. November 1952 (BS Bl 1953 III, 26 = ZfZuV 1953,53)\nwollen demgegenüber das Bayrische Oberste Landesgericht (Vorlagebeschiu8 vom 25, März 1953 - RReg 1 St 561/1952 -) und\ndas Oberlanassgericht Braunschweig (Vorlagebeschluß vom\n24. April 1955 - Ss 35/53 - in NIW 1953, 760) das pflichtwidrige Verfügen bereits in dem Zeitpunkt als vollendet ansehen, in dem der Täter den Entschluß faßt, das Zollgut nicht\nzugestellen. Dieser Auffassung ist im Ergebnis beizutreten.\n\nEN\n\nweh\n\n= so u urn\n\n.\n\nwen arm\n\nI er Zac\n\nwertet:\n\nre\n\n\" Zollgut angesehen worden. Die Möglichkeit, die Gestellung\n\n- 5 .-\n\nDer ordnungsgemäßen Abfertigung des Zollgutes wird in\nden §§ 45, 47 ZollG das vorschriftswidrige Verfügen über\ndas Zollgut gleichgesetzt: wer das Verbringen eines 2Zollgutes in das Inland der Zollstelle, auf welche Weise auch\nimmer (vgl § 62 AZO) verbirgt, wird Zollschuldner. Das tut\nder Übernehmer von Besatzungsgut aber schon dann, wenn er\ndas Zollgut in der Absicht an sich bringt es entgegen der\nVorschrift des § 13 ZollG nicht zugestellen; denn damit ent.\nzieht er den Eintritt des Zollgutes in das Inland schon der\nKenntnisnahme durch die Zollstelle, Macht er dieser bis zu\ndem Zeityunkt keine Meldung. da er nach dem gewöhnlichen\nGeschäftsgang der Zollstelle die Anzeige hätte machen können\nund wüssen, so unterscheidet sich, was die Kenntnisnahne der\nZollstelle von dem steuerpflichtigen Vorgang anlangt, die\nLage zu diesem. Zeitpunkt in nichts von jener zur Zeit des\nErwerbs des Zollgutes. Es besteht daher kein zwingender\n\nrund, für das Gegebensein einer vorschriftswidrigen Verfigung im Sinne des § 45 ZollG auf den späteren Zeitpunkt\nabzustellen. Der Erwerb der Ware mit dem Entschluß,das Zollgut nicht zu gestellen, ist daher im vorliegenden Falle zu\nRecht ais ein vorschriftswidriges erstes Verfügen über das\n\nspäter vorzunehmen, hat der Angeklagte auch nie ins Auge\ngefaßt. Es ist daher nicht einzusehen, warum ihm die Berufung \\\ndarauf eröffnet werden soll, daß er an der - nicht beabsichtigten - Gestellung der Ware durch das von ihm nicht erwartete Zugreifen der Polizei am Tatort verhindert worden\nsei.\n\nFür die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltesist es nicht von Bedeutung, daß die Übernahme des Zoll\ngutes auf dem Gelände der von belgischen Truppen besetzten\nBurg Vogelsang geschah. Voraussetzung für das Entstehen eine\nZollschuld ist allerdings.daß das Zollgut in das Inland ve!”\nbracht worden ist (RcSt 66, 198; RFH 31, 69). Indes sind i#\n\nRa 2.2770 DEP Ach, 2,0%\nv .\n\npn\n\n-6 -\n\nBundesgebiet die zur Unterbringung und Ausbildung der Besatzungs truppen benutzten Grundstücke (Kasernen, Flugplätze,\nTruppeniibungsplätze usw.) deutsches Zollinland. Wenn in\ndiesen örtlichen Bereichen die deutsche Staatsgewalt Hoheitsrechte in aller Regel nicht ausibt, so deshalb, weil die Besatzung für ihre eigene Sicherheit und für die Sicherstellung\nihrer Aufgaben selbst Sorge trägt (vgl Besatzungsstatut Art\nII e). Aus dem deutschen Zollgebiet sind diese Grundstücke\nnicht ausgeschlossen (§§ 3,5 Abs 2 ZollG; vgl BFH in Zf2u.\n\nr 1953, 276)\n\nDer Angeklagte hat mithin bewirkt, daß Zoll- und Steuereinnahmen durch Unterlassen der Gestellung verkürzt wurden;\nnach den Urteilsfeststellungen war er sich dessen auch bewußt Damit sind die Voraussetzungen des § 396 RAbgO dargetan.\n\nVergeblich bekämpft die Revision die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt, Zwar\ntat er dies nicht schon dadurch, daß er die eingetausckten\nZigaretten verkaufen und mit dem Gewinn aus dieser Tätigkeit\nseinen Lebensunterkalt bestreiten wollte. Vielmehr kam es\ndarauf an, ob er die Absicht hatte, sich aus der wiederholten\nBegehung solcher Straftaten eine Einnahmequelle von einiger\nDauer zu verschaffen; diese Feststellung trifft aber das\nLondgericht im Rahmen der rechtlichen Wirdigung in rechtsirrtumsfreier Weise.\n\nWas die Revision als Verletzung des § 74 StGB zeltend\nmachen will, ist nicht erkenntlich. Wollte sie beanstanden,\ndaß das Landgericht keine Gesamtstrafe mit einer der in den\nUrteilen vom 29, März 1951, 16. Oktober 1951 und 4. Juli 1952\nerkannten Strafen gebildet hat, obwohl die jetzt abgeurteilte\nTat in jedem dieser Erkenntnisse hätte mit abgeurteilt werden\n\nkönnen, so übersieht sie, daß sämtliche Strafen am Tage des\nErlassco des augsfuchtenen Urteils bereits verbüßt waren.\n\n£.\n+“\n\nE00 27 Z00Rr 7. Aue\n\n« Dr\nPC TERN 9 ZN\n\n2\nee in Inn an\n\n“Im 1 wur\n\n- T--\n\nDa die Urteilsgründe auch sonst keinen Rechtsirrtum zum\nNachteil des Angeklagten erkennen lassen, kann das Rechts.\nmittei keinen Erfolg haben. Zu bemerken ist noch, daß über\nden Anklageteil, der dem Angeklagten Urkundenfälschung in\nzwei Fällen zum Vorwurf macht, bisher nicht entschieden ist,\n\nKrumme Engels Hülle\n\nDr. Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/4-str-128-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/4-str-128-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.061654+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-22/4-str-128-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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