{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-22","aktenzeichen":"4 StR 112/53","doktyp":null,"leitsatz":"Der Verurteilung wegen Beihilfe zur Vorsatztat (hier zur Sachhehlerei) steht es nicht\nentgegen, dass der Haupttäter wegs4 Unkenntnis\neines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals nicht\nvorsätzlich gehandelt hat (im Anschluss an\ndas für die Amtliche Sammlung bestimmte Urtei\nBGH 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953).","text_plain":"9287 020 26\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die, Amtliche, Sammlung !\n\nGesetz: StGB 88 49, 50 Abs 1, 259\n\nRechtssatz: Der Verurteilung wegen Beihilfe zur Vorsatztat (hier zur Sachhehlerei) steht es nicht\nentgegen, dass der Haupttäter wegs4 Unkenntnis\neines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals nicht\nvorsätzlich gehandelt hat (im Anschluss an\ndas für die Amtliche Sammlung bestimmte Urtei\nBGH 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953).\n\nAktenzeichen: 4 StR 112/ 53\nUrteil des BGH vom 22, Oktober 1953 LG Dortmund\n\n4_StR_112/53\n\n1.) den Rohproduktenhändler Fritz K\n.„ geboren am\n\n2.) den Platzmeister Josef M\n\nwegen Sachhehlerei E|\n5%\nG %\nEx\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nfür Recht erkennt:\n\ngeboren am\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Tortmund vom\n25. November 1952, soweit es sie betrifft, samt den ‘\ntatsächlichen Peststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmitel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm Namen des Volkes ji\nIn der Strafsache “B\ngegen $ x\n\n=\n\n|\nAuf die Revisionen der Angeklagten KW uni vun 1\n\naus DMEEED\naus EEE.\n\n1911 in\n\n1914 in\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBund-srichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Aichter,\n\nLandgerichtsrat in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nPr x\n. x\nx s ler ou\nKor u IE\nx Kurt mt I SAUSS\ns . s PER\n\n..\n$ u, B\nRA, art\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\ne\nET Ne\n\ns Im\n\na\nEEE en\n200 2\n\nun\nza VB\n\na0 rs\n\nVon Rechts wegen\n\nmern +\n\n.. [0 tn\nEITT 2 w Tes\n=\n\n- 0.\n\nx\nY\nDR\n\n- 2.\n\nGründe: Sl\n\nDer Angeklagte Köster ist wegen Sachhehlerei in drei 1:\nFällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verur- F\nteilt worden, weil er - in zwei Fällen fortgesetzt handelnd - 7\nals Rohproduktenhändler seines Vorteils wegen aus Trümmergrundstücken gestohlenes Alteisen angskauft hat, Der Ange- “\nklasrte MB ist we.;en Beihilfe zur Sachhehlerei in zwei\nFällen anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen von je Pi:\n20 Tagen zu Geldstrafen von je 100 DM verurteilt worden, weil\ner als Angestellter der Schrottgroßhandlung vo - in einem '\nFalle fortgesetzt handelnd - aus Trümtergrundstücken gestohlenes Alteisen für die Firma angekauft hat.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten erheben die Sachbeschwerde,\n\nIo\nDie Revision des Angeklagten KW.\n\nSie Tührt zur Aufhebung des Urteils gegen diesen\nAngeklagten,\n\nDas Landgericht hat den Hehlervorsatz des Angeklagten\nmit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt.\nDie Ausführungen, mit denen es die An:ahme begründet, der\nAngeklagte habe einen strafbaren Vorerwerb des ihm angebotenen Altmetalls annehmen müssen, halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es ist nicht ersichtlich,\ninwiefern die Tatsache, dass die Verkäufer mitten in der\nTrüm ergegend wohnten, den Verdacht nahelcegte, sie hätten\ndas Alteisen strafbar erworben. Diese Tatsache wäre nur\n\n“u\n\nKar 46 ae,\n\nPEVIERGE ea SE\n\ngo\n\nneed\n\nnr TE TI\n\ns . .*8r “\nPETIPERNUEE, KURT “rn anf Kr\nVEREREEE- Ei SRRFEERIEB SE BT Sn\n.tun ”\n\ndann als Beweisumstand im Sinne des § 259 StGB verwertbar,\nwenn ein solcher Verdacht bei Personen, die, ohne in\nder Trümmergegend zu wohnen, Trüm ergut verkaufen,\n\nnicht oder jedenfalls in geringerem Masse gerechtfertigt wäre, eine Annahme, die mit der Lebenserfahrung\n\nnicht vereinbar ist,\n\nDie gesetzliche Beweisregel ist überdies dann\nnicht anwendbar, wenn die dem Täter bekannten Umstände nur geeignet sind, in ihm \"Bedenken\" zu erwecken,\nDie Umstände müssen vielmehr so liegen, dass sie ihm\ndie Erkenntnis, die zum Erwerb angebotenen Sachen seien\nmittels strafbarer Jandlung erlangt, geradezu aufdrängen\n(RGSt 55, 204, 207). Die bisherigen Feststellungen der\nStrafkammcer lassen diesen Schluss nicht zu. Gegen die\nKenntnis “es Angeklagven spricht jedenfalls, dass er\ndas ihm zum Zaul snzebotene Trümmergut in den Fällen 2\n4 bei’den Trümmergrunistücken hat abholen lassen\noder selbst abgeholt nat, Der hiergegen im Falle 4\nangestellten Erwägung der Strafkammer uass der Angeklagte, hätte er ein gutes Gewissen gehabt, sich des\nEinverstänädnieses des Grunöstückseigentümers Heinrichs\nvergewissert hätte, als er diesen bei der Abholung der\neisernen Trepnenstufen ia der Nähe des Grundstücks sah,\nkönnte nur dann beigetreten werden, wenn feststünde, dass\nder Ange’iagte ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit\nder Verkäufe hatte; das ist ihm bisher nicht nachgewiesen.\n\nÄ ..\n\n. -\n\nII,\n\nDie Revision des Angeklagten Mg.\n\nAuch für seine Verurteilung reichen die bisherigen\nFeststellungen nicht aus,\n\nDie Strafkammer sah sich ausser Stande, Mg als Täter”:\n\nnach § 259 StGB zu verurteilen,weil ihm nicht nachgewiesen\nwerden konnte, dass er seines. Vorteils wegen gehan- Er\ndelt hat, Sie hat ihn aber wegen Beihilfe zur Hehlerei kr\ndes Geschäftsinhabers Vogel verurteilt. VB habe - so 2\n\nführt die Strafkammer aus - das von Mg angekaufte, 3\ngestohlene Alteisen an sich gebracht und damit den äusseren %\nTatbestand der Sachhehlerei verwirklicht; er habe auch rechtswiärig gehandelt, sei aber nicht strafbar, weil er beim\nAnkauf nicht zugegen gewesen sei und deshalb keine die\ngesetzliche Vorsatzvermutung rechtfertigenden Umstände\n\nhabe erkennen können, bei ihm alsc die subjektiven Voraussetzungen einer strafbaren Hehlerei fehlten, Das stehe\njedoch nach § 49 StGB seiner V.-rurteilung wegen Beihilfe zur‘ ;\nSachhehlerei nicht entgegen. Mg habe durch den Ankauf und 2%\ndie Entgegennahme des zestohlenen Alteisens zur (nicht E 12\nvorsätzlichen) Hehlerei des VgpTathilfe geleistet, und zwafi:\nvorsätzlich, weil er gewusst habe, dass der Firmeninhaber\ndie Sachen mit dem Ankauf durch ihn - MB - an sich\nbringe, und weil er aus den Umständen habe erken:en müs.\nsen. dass die Sachen nicht \"ehrlich\" erworben seien,\n\nfe ZERFTT\n\nET 327722 Sue\nie ni\n\n1.) Wie der erkennende Senat in der für die Amtliche\nSammlung bestimnten äntscheidung 4 StR 224/53 vom § 1. Oktober 1953 dargelegt hat, ist durch die Strafrechtsan-,,\n\n“\n4\n|\n\n«“\n\n€\n\nrn re un\n\nor ee Zpr\nu Rt\n\n\\n\n\nchungsverordnung vom 29, Mai 1943 (RGBl I. 339) und\ndie Durchführungsverordnung hierzu vom selbe: Tage\n(RGBl I, 341)- die den § 50 Abs 1 n.,F, eingeführt\n\nund in § 48 StGB den Begriff der\"strafbaren Handlung\"\ndurch den Begriff der \"mit Strafe bedrohten Handlung\"\nersetzt heben, die strenge Abhängigkeit der Anstifterhandlung von der HAaupttat dahin gelockert worden, dass\nder Anstifter auch dann strafbar ist, wenn der Haupttäter infolge Irrtums über ein Tatbestandsmerkmal nicht\nschuldhaft gehandelt hat (vgl Rietzsch bei Pfundtner-Neubert II c 6 S 223 zu Art 2 VO vom 29. Mai 1943 Anm 1). 1\nEntsprechendes gilt für die Teilnahmeform der Beihilfe,\nAuch der Gehilfe ist Tatbeteiligter im Sinne des § 50\n\nAbs 1 StGB; durch die erwähnte Durchführungsverordnung\n\nist auch § 49 StGB entsprechend geändert worden, indem\n\nan die Stelle der früheren Worte \"zur Begehung eines\nVerbrechens oder Vergehens\" die Worte \"zur Begehung\n\neiner als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten\nHandlung\" gesetzt worden sind. Der erkennende Senat hat dahe\nschon in dem nicht veröffentlichten Urteil. 4 StR 108/52\nvom 13. November 1952 strafbare Beihilfe zur nicht vorsätzlichen Steusrhinterziehung für rechtlich möglich erachtet, Aus gleichliegenden Erwägungen hat er in den Urteilen 4 StR 578/51 vom 29. November 1951 in ZfZ 1952, 59 und\n4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953 die Möglichkeit strafharer\nSteuerhehlerei oder Beihilfe dazu im Falle nicht vorsätzlicher Steuerhinterziehung als Vortat unter Berufung auf\nRechtsprechung und Schrifttum anerkannt. Dem Einwand der\nRevision, der Angeklagte habe nicht wegen Beihilfe zur\nSachhehlerei bestraft werden können, weil der Firmceninhaber WB, für den er das Alteisen angekauft habs.\ndessen strafbare Horkunft nicht zeka nt habe, ist mithin\nkein Erfolg beschieden.\n\n-6-\n\n2.) Trotzdem kann die Verurteilung des Angeklagten\nnicht bestehen bleiben, Das Landgericht hat nämlich\nnicht ausreichend dargetan, dass VB den äusseren\nTatbestend der Sachhehlerei verwirklicht hat. Auch unter\nder Geltung der gelockerten Abhängigkeit der Teilnahme\nvon der Hauptat ist das Vorliegen einer tatbestandsmässig rechtswidrigen Handlung in der Person des Haupttäters notwendige Voraussetzung der Bestrafung des\nTeilnehmers.\n\na) Zum äusseren “atbsstand der Sachhehlerei gehört\n\ndas Ansichbringen seiner Sache, die mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden ist, Das Ansichbringen - ein\nOberbegriff des Ankaufens -— besteht in der bewussten und\ngewollten Ü!bernahne der V rfügungsgewalt über die Sache;\ndie rein äusserliche Gewahrsamserlangung mit der dem Gewahrsamsinhaber icht bewussten Möglichkeit der Sachherrschaft genügt diesem Trordernis nicht (RGSt 55, 220; 56,\nBGH 4 StR 16/52 vom 14. Februar 1952; 4 StR 735/52 vom\n2%, April 1953). Wer daher, wie der vom Gewerbegehilfen\nvertretene Firmeninhaber, den Gewahrsam an Sachen ohne\nsein Wissen erlangt, bringt diese erst dadurch an sich,\ndass er sich der tatsächlichen Verfügungsgewalt bewusst\nwird und diese rillentlich fortbestehen lässt,\n\nDie Gründe des angefochtenen Jrteils geben keine\nKlarheit darüber, ob der Geschäftsinhaber VO das\nvon dem Angeklagten Mi angekaufte Alteisen in dem erörterten Sinne an sich gebracht hat, Er war bei dem Ankauf des Alteisens selbst nicht zugegen, Das Urteil enthält auch nichts darüber, ob er später von dem Zrwerbe\nerfahren und diesen gebilligt oder doch hingenommen hat,\n\n- 17 -\n\nNun kann allerdings ein Geschäftsinhaber, der sich durch\nseinen Angestellten vertreten lässt, von vornherein den\nWillen haben, schlechthin alle von dem Vertreter erworbenen Sachen seiner Verfügungsgewalt zu untcrwerfen, In\ndiesem Falle bringt er die Sachen im Zeitpunkt des Ankaufs\nan sich, ohne dass er von dem einzelnen ®rwerb etwas zu erfahren oder zu sehen braucht (RGSt 59, 204). Das gilt indes\nnur im Kahmen des dem Angestellten erteilten Auftrags. Trwirbt\ndieser Sachen unter Umständen, die der Geschäftsherr nach seinem gesamten Geschäftsgebaren nicht billig:n würde, dann\nkann nicht mehr angenommen w:rden, dass der Geschäftsinhaber\ndie Sachen mit dem Ankauf ohne Kenntnis der näheren Umstände\ndes ärwerbes schon \"an sich gebracht hat\", Der Angeklagte M\nhatte nach dem festgestcllten Sachverhalt zwar eine allgemeine\nAnkaufserlaubnis seines Geschäftsherrn. Das Urteil lässt jedoch nicht ersehen, ob dieser auch allgemein damit einverstanden war, dass Altmetalle unter Umständen erworben wurden,\ndie auf eine strafbare Mandlung schliessen liessen, Träfe dies\nzı, dann bestünden keine Bedenken gegen die Annahme, dass Vi.\ndas Alteisen sofort mit dessen Ankauf durch den Angeklagten -\nan sich gebracht hat, Solchen?alls drängte sich allerdings\ndie Prüfung der weiteren Frage auf, ob Vg@p nicht schuldhafter Haupttäter war (vgl RGSt 59, 204; 64, ?1), \"berschritt\ndagegen der Angeklagte seine Einkaufsvollmacht, dann musste.\nwie bereits ausgeführt, fessgestellt werden, ob Vegp nachträglich von dem Eingang des Altmetalls Kenntnis erhalten und\ndiesen gebilligt hat. Hät’e er das Metall nie zu Gesicht bekonmen, weil es während seiner Abwesenheit angeliefert unä ohne\nsein Wissen wieder vom Lager gebracht wurde, dann würde es\nschon am äusseren Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens fehlen und eine strafbare Beihilfe des Angeklagten an fremder\nHehlerei aus diesem Grunde ausscheiden,\n\n-8-\n\nb) Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Sachhehlerei\n\ndurch den Haupttäter ist weiter erforderlich, dass dieser\nseines _Vorteils wegen gehandelt hat, Das Streben nach eigenen\nVorteil grenzt, obwohl es ein Willensakt ist und deshalb auch\ndem inneren Tatbestanä angehört, den äusseren Tatbestand '' -*\nund damit den Unrechtsbereich der Hehlefhandlung gegenüber\ngleichgeartetem Tun ab, das kein oder anders strafwürdiges\nUnrecht ist, Wer eine Sache strafbarer Herkunft nicht im\neıgenen Interesse. sondern um den Vortäter der Bestrafung zu\nentziehen oder um ihm die Vorteile seines Verbrechens zu\nsichern, an sich bringt, macht sich der Begünstigung, nicht\nder Sachhehlerei,schuldig (vgl Schönke, 6. Aufl Anm II zu\n\n§ 259 StGB); wer eine solche Sache ohne eine dieser Zweckrichtungen an sich bringt, also 2.B. um die Sache dem Verletzten zurückzugeben, macht sich überhaupt nicht strafbar,\nobwohl sein äusseres Tun dem in § 259 StGB umschriebenen\nVerhalten entspricht. Die Vorteilsabsicht des Mehlers ist j\ndaher nicht nur ein Bestandteil seiner Schuld, sondern kennzeich-!:\nnet (als subjektives Tatbestands- oder Unrechtselement)\ngleichzeitig das äussere Erscheinungsbild des als Sachhehlerei\nunter Strafe gestellten Unrechts {vgl LeipzKomm - Mezger -\n\n7. Aufl Anm 2 c zu § 48 StGB; Anm 5 e und g zu § 50 Stab).\n\n£s)\n\n3,) Bei der Erörterung des inneren Tatbestandes der Sachhehlerei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, dass die Vorsatzvermutung des § 259 StGB auf den Angeklagten anwendbar ist, obwohl er nur als Gehilfe aufgetreten ist\n(BGHSt 2, 146). Auch hat es die Strafbarkeit der Beihilfe mit\nRecht nicht davon abhängig gemacht, welche Vorstellung sich\n\nder Angeklagte von dem Willen des\"Haupttäters\" VW gemacht\n\ngern . N\n2 Zst Acheter €, there\n2 Ru er ee söhmähe a en\n“ DI TI\n\neen re IVETTTLLER BERN *\n\nEAN\n\n. N\nDune Z 7 un 7 3\nWR En na\n\na 227 Z pär:\n\nnr?\nEen ce Sr\n= Pape x\nNas zuge‘\nx\non.\n\nle er N n\nDe Fr\nwon\n\n!\nNe)\n]\n\nNEUN\n\nhat, insbesondere ob er gewusst oder angenommen hat.\n\ndass Vgwricht vorsätzlich( II 1) tätig geworden ist,\nDas Vorliegen der unter II 2 a und b bezeichneten Merk-.\nmale beim Haupttäter musste der Angeklagte jedoch kennen\noder wenigstens damit rechnen und es billigen, weil er nur\ndann wissentlich eine mit Strafe bedrohte Hehlereihandlung\nförderte (§ 49 StGB). Insoweit wird es noch näherer Darlegungen bedürfen. Auch reichen die bisher getroffenen Feststellungen nichtaus, um die Annahme des Landgerichts zu\nrechtfertigen, die Umstände hätten dem Angeklagten das\nWissen um den strafbaren Vorerwerb des angekauften Alteisens aufgedrängt. Im Urteil ist lediglich ausgeführt, der\nAngeklagte habe \"aus den schon beim Angeklagten Kg\ndargetanen\" Umständen erkennen müssen, dass die Sachen\nnicht ehrlich erworben seien. Diese Bemerkung erfüllt\n\naus den zur Revision des Angeklagten KM erörterten\nGründen nicht die an den “Hachweis der gesetzlichen Vorsatzvermutung zu stellenden Anforderungen,\n\n4.) Sollten die neuen Feststellungen die Bestrafung des\nAngeklegten aus § 259 StGB nicht zulassen; dann wird\n\ndas Landgericht die Anwendung des § 18 des Gesetzes\n\nüber den Verkehr mit unedlen Metallen zu prüfen haben.\nDiese Vorschrift lässt hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs fahrlässiges Nichterkennen genügen und erfordert\nauch keine auf den Einzelerwerb abgestellte Vorteilsabsicht, wenn die Tat nur beim Betriebe eines Gewerbes\n\nnach § 1 des Gesetzes begangen ist, Wie der Bundesgerichtshof im Urteil 3GHSt 2, 262 (vgl auch BGHSt 2, 355) dargetan\nist ausserdem der für seinen Geschäftsherrn ankaufende Ge-\n\n- 10 -\n\nwerbegshilfe als Täter zu bestrafen, falls er bei dem\nAnkauf eine selbständire Tätigkeit entfaltet hat.\n\nAn m ad EN\n\n5.) In der neuen Verhandlung wird auch die Möglichkeit 2\nder Strafaussetzung zur Bewährung nach dem inzwischen in %\nKraft getretenen § 23 StGB zu prüfen sein, 51:\nKrumne Engels Hülle\nDr. Augustin Martin\n\n.. 22.04 2, RS MT\nra Tr ;\n\nBE\n\nsw\n23\n\nDER\n\n%\n.\n\ner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/4-str-112-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/4-str-112-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.987934+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-22/4-str-112-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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