{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-22","aktenzeichen":"3 StR 236/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3_sta 236/53 2385 012 26\n\nm Namen does V'] kas\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Krafifahrer Rudi 4 END aus Ki, dort\ngeboren an @. BD ED:\n\nwegen Hahlesrei\n\nha; der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSıtmung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\n\nais beisitzende Rıchter,\nIherstaatsanwalt EERED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Kassel vom 24. September 1952,\nsoweit es ihn betrifft. im strafausspruch insoweit\naufgehoben, als nicht über die Strafaussetzung zur\n\nBewährung entschieden ist.\nDie weitergehende Revision wi.rd verworden.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird. die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Angeklagte hat die Kostend es Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n‚von kechts wegen\n\nIk\n\nDer Angeklagte,.der vom Landgericht wegen Hehlerei zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Wonaten verurteilt ist, rügt }\nmit seiner kevision die Verletzung von Rechtsnormen des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das hechtsmittel bleibt\nım wesentlichen ohne Erfolg. 3\n\n%\n\nDie Rüge, die Vorschrift des § 267 Abs 1 StPO sei ver- _\nletrt. ist offensichtlich unbegründet, x\n\nIn sachlich-rechtlicher Hinsicht bemängelt der Be- vis\nSchwerdeführer die fehlerhafte Anwendung des 2 259 StGB.\nAuch damit kann er nicht durchdringen. .:$\n\nDar Angeklagte war als Einkäufer eines Schrotthändlers\nangestellt, Sein Arbeitgeber hatte ihm für die Beförderung\ndas Schrottes ein Kraftfahrzeug und für die Bezahlung der\nsinzukaufenden Ware die erforderlichen Geldmittel überlassen..\nUm \"sich etwas zu verdienen\" erwarb er Anfang Dezember 1951\nvum Preise von 40.- DM zwei Eisentröger. die wei bereits\nabgeurteilte „itangeklagte von einem Trümmergrundstück in\nKassel gestohlen hatte. Er brachte die Träger auf dea\nSchrotiplatz des Arbeitgebers, nachdem er schon vorher den\nDieben beim Aufladen am Tatort geholfen hatte.\n\nP2\n\nWr “\nBer er\n\nre\n\n3\n2\nF\n\nK?\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte nicht den Willen, selbst die Verfügungsgewalt an\ndem gestchlenen Gut zu erlangen. Es kam ihm vielmehr darauf ”\nan. seinem Arbeitgeber diese St.lliung zu verschaffen, Wie :\nder erkennende Senat in Abweichung von der kechtsprechung\ndes Reichsgerichts (RGSt 55. 2205 56, 3?%5; 57. 735 64, 21)\nentschieden hat. sind die üjerkmale des Ankaufes und Ansi.chbringens nicht nur gegeben, wenn der Täter die eigene\nVerfügungsgewalw erlangt. sondern auch dann erfüllt, wenn\neine fremde Verfügungsgewalt begründet werden soil (BGHSt\n2, 2625; 2. 355). Vorauszusetzen ıst jedoch, dass der Auf-\n\nR\n\nBr In\nBe Zu zur\n\n4\n“\n\n&\n\nkäufer im Verhältnis zu seinem Geschäftsherrn selbständig\nhandelt. Diese Bedingung ist hier erfüllt, wie die Fest-\n\nstellungen des Tatrichters über die Stellung des Angeklagten\nergeben,\n\nDen Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht mit\nHilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt. Der Beschwerdeführer meint, durch die Wendung des Urt4ils, dass\neine Reihe von Umständen dem Angeklagten die Überzeugung\nvon der strafbaren Herkunft der Träger hätte aufdrängen\nmüssen, entstehe der Verdacht, dass das Landgericht nur\nfahrlässiges Handeln des Angeklagten angenommen habe. Einem\nsolchen Rechtsfehler ist das Landgericht jedoch nicht erlegen.\n\nVermag der Tatrichter Vorsatz nicht festzustellen, so\ngilt dieser kraft Gesetzes als erwiesen, wenn der Richter\neine Reihe von äusseren, nicht in der Person des Täters\nliegenden Umstände darlegt, die nach seiner freien Würdigung.\ngeeignet sind, dem Erwerber gest: 'hlener Sachen die Überzeugung strafbarer Herkunft aufzudrängen (RGSt 55, 204).\nDementsprechend hat das Landgericht festgestell;, dass\ndem Angeklagten zu später Stunde in einer Gaststätte, die\nim Trümmergelände liegt und schlechten Ruf geniesst, der\nAnkauf der Träger von einem unbekannten Polen angeboten\nwurde, Wenn der Tatrichter von diesen \"Umständen\" sagt,\ndass sie dem Angeklagten die Jberzeugung aufdrängen mussten,\ndass die Träger gestohlen waren, so sollte damit nach dem\nZusammenhang der Urteilsgründe nur betont werden, dass sie\ngeeignet waren, jedem Verständigen die Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs zu vermitteln. Das reichte aus, weil die\nBeweisregel des § 259 StGB solche Feststellungen für die\nAnnahme des- Vorsatzes genügen lässt. Dass das nandgericht\ndie Vorschrift des § 259 StGB fehlerhaft angewandt hat,\n\nEEE VE CE RE RR. SD\n\nss‘ D \\52 RT a, ka Ds\n\nwoys\n\nss\"\n\nce\n\nit RL TEE Zuge\neo DFEelEN\n\n£7\n\nist auch nicht deshalb anzunehmen, weil es im Zusammenhang\nmit der Darstellung der schon angeführten äusseren Umstände\nin den Urteilsgründen erwähnt hat, dass der Angeklagte es\nbei seinen Verhandlungen mit dem Verkäufer unterlassen habe,\nüber dessen Berechtigung zum Verkauf Näheres zu erfragen,\nDiese Bemerkung lässt hier nicht den Verdacht aufkommen,\nwas freilich rechtsfehlerhaft wäre, dass das Landgericht\n\nin dem Unterlassen solcher Nachfragen einen \"Umstand\" im\nSinne des § 259 StGB erblickt hat. Es hat dieses Verhalten\nim Rahmen der Erörterungen über die Einlassung des Angeklagten nur verwertet, um seine Behauptung zu widerlegen.\ner habe in dem Polen einen vom Eigentümer des Grundstücks\nermächtigten Verkäufer des Schrottes gesehen. Durch die\nWiderlegung einer solchen Behauptung gewinnen die vom Land--\ngericht dargelegten äusseren Umstände gerade die Bedeutung,\ndie die gesetzliche Vermutung der Schuld rechtfertigt.\n\nNach alledem ist daher der Schuldspruch nicht zu beanstanden.\n\nIm Strafausspruch ist das Urteil nicht deshalb fehlerhaft, wie der Beschwerdeführer meint, weil das Landgericht\ndie Anwendung des § 27 b StGB abgelehnt hat, Ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann, hat der\nTatrichter zu entscheiden. Er konnte diese Frage ohne\nRechtsfehler mit der Begründung verneinen, dass der Angeklagte nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung Ende\nFebruar 1952 - also etwa zwei Monate nacn Begehung der\nHehlerei - wegen Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt worden ist. Aus der Wendung des Urteils, dass\nder Angeklagte erheblich gefährdet erscheine, geht hervor, dass das Landgericht nicht etwa zu Unrecht .das;’nach\nder jeszt abzuurtgilenden Tat in anderer Sache ergangene\n\nUrteil als wirkungslos gebliebene Verhängung einer Frei-L\n\n.\n. .\nur A NA os\n50% AL.\n2. . u “r\n\nTen ET er nal\n\n£\n_?\n\nPERS Sn Der\n\n,\n\n\"r\n\n:\n<\n“\nö\n“\nEr\n\nPLFIEN\n\n.\nr?\nKR. Pi\n\nEx\nPR\n\n”“\nnr\neG\n\n4\n\\ı\n.\nı\n35\n\nE23\n\nD44;\n\nutseha \\\nRE NN\n\nheitsstrafe gewertet hat, sondern in der aufeinanderfolgenden\n\nBegehung mehrerer strafbarer Handlungen das Wesentliche gesehen hat. Hierin liegt kein Rechtsfehler. E\n\nDer Strafausspruch ist auch nicht deshalb zu bemängein, weil der Tatrichter es unterlassen hat, aus der\nvon ihm erkannten und der am 28. Februar 1952 verhängten\nrechtskräftigen Strafe von sechs Monaten Gefängnis nach den\n§§ 74, 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ob die Unterlassung einer solchen Gesamtstrafenbildung einen zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingenden Rechtsfehler dar- .\nstellt, wie dies von einigen Senaten des Bundesgerichtshofs\nim Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen wird (RGSt 64, 313; BGHSt 3, 278), braucht hier nicht\nentschieden zu werden. Denn auch nach dieser Ansicht ist\nes zulässig, die Entscheidung über die Gesamtstrafe nach\n§ 460 StPO zu treffen, wenn erst in der Hauptverhandlung\ndurch die Angaben des Angeklagten die frühere, nach der\nhier abgeurteilten ausgesprochene Verurteilung bekannt wird und sichere Feststellungen über die sonstiggen Voraussetzungen der §§ 74, 79 nicht im Rahmen der\nHauptverhandlung zu treffen sind. Deshalb das Verfahren\nauszusetzen, ist das Landgericht nicht verpflichtet (RGSt\n34, 267 2687; 37, 2845 BGH 1 StR 581/51 vom 13. November\n1951). So lag der Fall aber hier, da nur die Angaben des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung bekannt waren und zu- .\nverlässige Feststellungen über die sonstigen gesetzlichen Ä\nVoraussetzungen der Gesamtstrafenbildung, z.B. üner den\nStand der Vollstreckung aus der früheren Verurteilung,\nnicht sofort getroffen werden konnten.\n\nDagegen ist das Urteil im Strafausspruch insoweit\naufzuheben, als eine Entscheidung nach § 23 StGB in der\nnach dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August\n19553 geitenden Fassung unterblieben ist. Diese Vorschrift.\n\ndie dem Richter die Möglichkeit gewährt, eine Gefängnis--\nstrafe von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung auszusetzen, hat nicht nur verfahrensrechtliche, sondern auch\nsachlich-rechtliche Bedeutung. Sie betrifft die Gestaltung\nder Strafe. Wird eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt,\nsondern zur Bewährung ausgesetzt, so kann darin eine mildere Ahndung der Rechtsverletzung erblickt werden. Bei\nVerschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen\nHandlung bis zu deren Aburteilung hat nach § 2 SteB in\nder Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgeseizes \"mM\n4. August {953 der Richter das mildere Gesetz anzuwenden.\nOb durch die Verwendung des Wortes \"Aburteilung\" der\nZeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung für die Anwendung des milderen Gesetzes als ausschlaggebend bezeichne+ werden sollte, wie dies das Reichsgericht bis zur\nÄnderung des § 2 durch die Novelle vom 28. Juni ‘933\nannahm (RGst 61, 130 /1357), braucht nicht entschieden\nzu werden, da durch die Vorschrift des § 354 a StPO das\nRevisionsgericht in die Lage versetzt wird, auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung das mildere Gesetz anzuwenden.\nGeschieht das, so kann der im übrigen ohne Rechtsfehler\nergangene Strafausspruch bestehen bleiben, da die Frage\nder Anwendung des § 23 St@B als selbständiger Teil des\nStraferkenntnisses anzusehen ist. Das Landgericht ist\ndurch das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten\n(§ 358 Abs ? StPO) gehindert, auf eine höhere Strafe zu‘\nerkennen, falls es die Gefängnissirafe zur Bewährung\naussetzen sollte. Es ist ausgeschlossen, dass es aus\nAnlass der Aussetzung auf eine niedrigere Strafe erkennen wird. Eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe selbst\nkönnte nur auf Erwägungen beruhen, zu denen die Prüfung\nGer Bewährungsfrage nicht veranlasst. Eine Nachprüfung\n\n, Por BA\n\nRE za EEE N En nt u.\n\n.\nww\n\n’ v yr\n“ei Lie Sie > ER Ze AT Er,\n\ndes-fehlerfreien - Strafausspruches ist auf Grund\nder durch § 23 StGB geschaffenen Pflicht zur Prüfung\nder Bewährungsfrage nicht geboten,\n\nDas Landgericht hat daher nur noch darüber zu\nentscheiden, ob die Gefängnisstrafe zur Bewährung\nauszusetzen ist,\n\nEs bestand keine Veranlassung, eine Entscheidung\nüber die Kosten des Rechtsmittels nash § 473 Abs 1 Satz 3\nStPO zu treffen.\n\nRotberg Koeniger Busch\n\nBaldus Maass\n\ngueni-","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/3-str-236-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/3-str-236-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:03.897129+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-22/3-str-236-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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