{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-10-22","aktenzeichen":"1 StR 66/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch der Beschluss, durch den das Ablehnungs-\n\n gesuch gegen einen erkennenden Richter für :\nunzulässig erklärt wird, kann nicht mit der\n| n werden. .\n\net angefochten","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! | | 2342 007\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO 1,2 Ne e.\n\nRechtssatz: Auch der Beschluss, durch den das Ablehnungs-\n\n gesuch gegen einen erkennenden Richter für :\nunzulässig erklärt wird, kann nicht mit der\n| n werden. .\n\net angefochten\n\nAktenzeichen: ı StR 66/53\n\nUrteil des BOH | vom 22. Oktober 1953 16 Nürn werg-Pürtn\n\n1 StR 66/53\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache 5\n\ngesen\n\nden berufslosen Erhard 8 aus ZUEEED\n2 geboren am ie x — in Ne /\n0 ;\n\nwegen Meineids u.a,\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 20, Oktober 1953 in der Sitzung\nvom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantei\n\nBundesrichter Dr.Jaguseh\n\nBundesrichter Dr.Heimann-Trosien.\n\nBundesrichter Dr,Schaischa\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in der Verhandlung,\nJustizobersekretär bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Nebenklägers, Rechtsanwalt\nDr. MED EB, zesen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12, August 1952\n\nwird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten\ndes Rechtsmittels einschliesslich der dem An-\n\nan ER eig ee\n\ngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nzu tragen. .\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\nDer Nebenkläger,. Rechtsanwalt Dr. MB EB. :1aste\ngegen seine Ehefrau auf Scheidung, In dem Rechtsstreit\nwurde der Angeklagte vor dem Landgericht uneidlich und vcr\ndem Oherlandesgericht eidlich als Zeuge vernommen, Die Anklage legt ihm zur Last, in beiden Fällen vorsätzlich faisch\nausgesagt zu haben, Das Landgericht hat im freigesprochen,\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Neben-\n\nklägers, der jedoch der Erfoig zu versagen ist,\n\nI. Die Revision ist nur zulässig, wenn das Landgericht\naie Nebenklage zu Recht zugelassen hat. Das hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (RGSt 69, 244; 77,\n324). Insoweit bestehen jedoch, entgegen der Annahme des\nAngeklagten, keine Bedenken,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Erhebung der öffentlichen\nKlage durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-.\nmäss § 172 StPO herbeigeführt. Nach § 395 Ahs 2 StPO ar\nhatte er in diesem Falle die Befugnis, sich dem Verfahren\nals Nebenkläger anzuschliessen, wenn die. strafbare Handlung\ngegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen Per\nnenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet war, Diese ’\nVorschrift ist zwar nach Erlass des angefochtenen Urteils.\nund nach Einlegung der Revision durch das am 1. Oktober 1953\nin Kraft getretene Dritte Strafrechtsänderungsgesetz von\n\n4, August 1953 (BGBl I § 735) geändert worden; das Recht\nzur Nebenklage steht nunmehr unter Wegfall aller weiteren\nBeschränkungen jedem Verletzten zu, auf dessen Antrag gemäss § 172 StPO die öffentliche Klage erhoben worden ist.\nDie Zulässigkeit der Revision ist aber nach dem früheren\nRechtszustand zu beurteilen; denn wenn das Rechtsmittel\nzur Zeit der Binlegung unzulässig war, dann konnte es nicht\n\ndurch eine spätere Änderung der gesetzlichen Vorschriften\nnachträglich wirksam werden. Somit ist ven der früheren\nFassung des § 395 Abs 2 StPO auszugehen,\n\nDie Frage, ob dem Antrag des Nebenklägers auf Erhebung ei\nder öffentlichen Klage zu Recht stattgegeben worden ist, |\nist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen\n(RGSt 44, 6). Dagegen unterliegt es der Entscheidung des\nSenats, ob die strafbare Handlung gegen eines der in\n\n8 395 Abs 2 StPO aF aufgeführten Rechtsgüter des Nebenklägers gerichtet war. Das ist zu bejahen; denn der Angeklagte hätte durch eine falsche Aussage die Vermögensrechte des Nebenklägers beeinträchtigt... |\n\nDer Nebenkläger erstrebte die Scheidung seiner Ehe\nund verlangte ersichtlich, dass seine Ehefrau für alleinoder überwiegend schuldig erklärt wurde. Er stützte die\nKlage u. a, auf die Behauptung, dass die Ehe durch ehewidrige, wenn nicht ehebrecherische Beziehungen des Angeklagten zu seiner Ehefrau zerrüttet worden sei. Der Angeklagte\nbestritt dies. Seine Aussage war somit dazu geeignet, eine\ndem Nebenkläger ungünstige Entscheidung im Eherechtsstreit\nherbeizuführen und hat nach dessen Behauptung auch die\nAbweisung der Klage zur Folge gehabt. Dadurch blieb der\nNebenkläger für seine Ehefrau, mit der er sich bisher, wie\nsein Vortrag in der Hauptverhandlung vor dem Senat erkennen\nliess, nicht ausgesöhnt hat, in vollem Umfange unterhaltspflichtig, während sich seine wirtschaftlice Lage im Falle der Scheidung aus gleichen Verschulden beider Teile oder\nüberwiegendem: oder alleinigen Verschulden der Beklagten\ngemäss Sg 58, 60 Ehet günstiger gestaltet hätte. Ausserden\nhätte er nicht für die gesamten Prozesskosten einzustehen\ngehabt.\n\nEs mag sein, dass auch eine Aussage des Angeklagten,\nmit der er ehewidrige Beziehungen zugegeben hätte, nicht\n\"zwangsläufig\" zu einem anderen Urteil in dem Ehescheidungsverfahren zu führen brauchte, Darauf kommt es aber\n\nnicht entscheidend an, Die Prozesslage des Nebenklägers\nwäre in jedem Falle durch die nach seiner Behauptung wahrheitswidrigen Bekundungen des Angeklagten verschlechtert\nund damit sein Vermögen gefährdet worden. Die hierin liegende wirtschaftliche Beeinträchtigung gelangte bereits\ndurch die angebliche faische Aussage zur Entstehung und\nwar deren unmittelbare Folge,\n\nDanach begegnet die Annahme, dass sich die etwaige\nstrafbare Handlung des Angeklagten auch gegen Vermögensrechte des Nebenklägers richtete, keinem Bedenken (vgl auch\nRG Rspr 10, 419; RGSt 62, 209).\n\nII» Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDie Hauptverhandlung begann am 6; August 1952. Nachdem der Angeklagte zur Sache gehört worden war, wurden zehn\nZeugen vernommen, Im Anschluss hieran wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Weiterverhandlung auf\nden 12, August 1952 angesetzt, Mit einem Schriftsatz vom\nT: August 1952, der am 9. August 1952 bei dem Landgericht\neingegangen ist, lehnte der Nebenkläger den Vorsitzenden\nder Strafkamner, Landgerichtsdirektor Dr.St., wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Gesuch wurde ohne Mitwirkung -\ndes abgelehnten Richters durch Beschluss vom 11. August\n1952 als unzulässig verworfen. An demselben Tage legte der\nNebenkläger gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde\nein, Über das Rechtsmittel ist nicht entschieden worden,\nBei der am 12, August 1952 fortgesetzten Hauptverhandlung\nund der Urteilsfindung wirkte der von dem Nebenkläger ab- |\nselehnte Vorsitzende mit,\n\nDie Revision ist der Ansicht, dass dem Ablehnungsgesuch hätte stattgegeben werden müssen. Sie rügt ferner,\ndass der Vorsitzende weiter als Richter tätig gewesen sel,\nobgleich das Beschwerdeverfahren noch geschwebt habe,\n\nDen Rügen ist der Erfolg zu versagen.\n(ee) Pi DD\n\n1. Das - im übrizen auch unbegründete —- Ablehnungsge- \\\nsuch war unzulässig, da es nach der vollständigen Sachvernehmung des Angeklagten und Turchführung des grössten Teiis\nder Beweisaufnahme angebracht worden ist. Die Ansicht des\nNebenklägers,. dass der Zeitpunkt seiner Vernehmung und\nnicht der des Angeklagten maßgebend sei, steht mit der\nVorschrift des § 25 StPO in Widerspruch» \\\n\n2, Auch § 29 StPO ist, entgegen der Annahme des Nebenklägers, nicht verletzt. u\n\nNach dieser Vorschrift darf ein abgelehnter Richter\nvor Erledigung des Ablehnungsgesuches nur solche Handlungen\nvornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Das Ablehnungsgesuch war jedoch bereits durch den Beschluss der Strafkan-\n\nmer vom 11: August 1952 \"erledigt\", als die Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Tandgerichtsdirektor Dr. St. am\n12. August 1952 fortgesetzt wurde.\n\nDie Frage, ob unter der \"Erledigung\" im Sinne des § 29\nStPpo die erste Entscheidung oder die rechtskräftige Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verstehen ist, ist zwar\nvon dem Reichsgericht nicht einheitlich beantwortet worden\n(BGH NIJW 1953, S 1114 Nr 29). Darauf koinmt es aber nicht\nan; denn der Beschluss vom 11. August 1952-war nicht mit\nder Beschwerde anfechtbar und daher für das landgerichtliche Verfahren sofort rechtskräftig.\n\n2\n\nDie Ablehnung richte sich gegen einen erkennenden\nRichter, In einem derartigen Falle kann der Beschluss,\ndurch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt\nwird, gemäss § 28 Abs 2 StPO nicht für sich allein. sondern\nnur mit dem Urteil angegriffen werden. Diese Vorschrift\nbezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut nur auf ein unbegrünZ\n\ndetes Gesuch, “Ihrem Zweck und Sinn muss aber\nentnommen werden, dass dieselben Folgen eintreten, wenn die\n\nAblehnung für unzulässig erklärt worden ist,\n\nMit der Bestimmung des § 28 Abs 2 StPO soll verhindert\nwerden, dass die kurz bevorstehende oder bereits begonnene\nHauptverhandlung verzögert oder ihre Durchführung in Frage\ngestellt wird.Deswegen wird dem Betroffenen, ähnlich wie\nim Falle des § 305 StPO, das Beschwerderecht versagt. Seine\nBelange sind ausreichend dadurch gewahrt, dass er die Deanstandete Entscheidung zusammen mit dem Urteil angreiden\n\nkanno-\n\nDiese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Verwerfung des Ablehnungsgesuches als unzulässig, Auch in alesem Falle würde die Zulassung der Beschwerde dazu führen,\ndass der Portgang des Verfahrens zu einen Zeitpunkt beeinträchtigt wird, in demes grundsätzlich ohne Verzögerung\nzu Ende geführt werden soll. Da somit keine sachlichen Gründe,zu erkennnsind, die den Gesetzgeber veranlasst haben .\nkönnten, die Verwerfung des Ablehnunzsgesuches als unzuläs-\n‘sig anders zu behandeln als die als unbezründet, muss angenommen werden, dass 8 28 Abs 2 StPO auch dann Anwendung\nfindet, wenn das Ablehnungsgesuch für unzulässig erklärt\n\nworden ist,\n\n- 1 -\n\n. Diese Ansicht findet zudem ihre Bestätigung in der Be.\nstimmung des § 338 Nr 3 StPO, die dem Betroffenen einen\nunbedingsten Revisionsgrund gewährt, wenn sein Ablehnungsgesuch \"mit Unrecht\" verworfen worden ist, Diese Ausdrucksweise umfasst sowohl die Verwerfung als unbegründet als\nauch die als unzulässig. Daraus ist zu schliessen, dass\n8 28 Abs 2 StPO, mit dem § 338 Nr 3 StPO in engem Zusammenhange steht, in demselben Sinne auszulegen ist.\n\nDer Beschluss der Strafkammer vom 11: August 1952 unterlag somit keinem selbständigen Rechtsmittel. Das Ablehnungsgesuch hatte daher bereits für diesen Verfahrensabschnitt seine endgültige Erledigung im Sinne des § 29 StPO\nsefunden, als die Hauptverhandiung am 12. August 1952 fortgesetzt wurde. Landgerichtsdirektor Dr.St. brauchte unter\ndiesen Umständen nicht die Entscheidung des Beschwerdegerichts abzuwarten, sondern konnte seine Amtstätigkeit alsbald wieder ausüben (RG GoltdArch 59, 351):\n\nIII. Auch die Sachrüge kann keinen Erfcig haben.\n\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits der äussere Tatbestand der §§ 153, 154 StGB nicht gegeben ist. Das Urteil lässt allerdings nicht sicher erken- ;\nnen, ob es insoweit von dem tatsächlichen Geschehen ausgeht I\noder ob. es die Falschheit der Aussagen deswegen. nicht für\ndargetan erachtet, weil der Angeklagte von deren Richtigkeit\nnach bestem Wissen überzeugt war (vgl BGH Urteil vom 16,\nApril 1953, 4 StR 433/52 - MDR 1953, 3 596 £ -; Urt vom\n6. März 1952, 5 StR 26/52). Eines Eingehens hierauf bedarf\nes aber nicht, weil die Urteilsfeststellungen unzweifelhaft.\nergeben, dass die Unrichtigkeit der Bekundungen nach der\nÜberzeugung des Tatrichters auch nicht im Hinblick auf das\n\ntatsächliche Geschehen zu erweisen ist,\n\nDer Ängeklagte wurde vor dem Landgericht Nürnberg- i\nFürth darüber vernommen, ob er ehewidrige, wenn nicht ehebrecherische Beziehungen zu der Ehefrau des Nebenklägers\nunterhalten habe, Er sagte hierzu am 27, Februar 1950 uneidlich u.a. folgendes aus3\n\n\"Die Beklaste (Ehefrau MP) unterhielt\n\nund unterhält zu mir keine ehewiärigen Beziehungen, Es handelt sich lediglich um ein freundschaftliches Verhältnis. Es vrifft nicht zu, daß\nich mich mit der Beklagten am Stadtausgang getroffen habe und mit ihr sehr ot nach Nürnberg\nund Fürth gefahren bin. Ich vin nie mit ihr ausgegangen.\"\n\ni\n\nAuf Vorhalt des Vertreters der Beklagten erkiärte er ferner, dass er Frau MB, wenn sie von Besuchen ihres\nEhemannes im Internierungslager nachts zurückgekommen sei,\nvon der Bahn abgeholt habe,\n\nVor dem Oberlandesgericht in Nürnberg wurde der Angeklagte am 12. ‚Januar 1951 erneut, und zwar eidlich als Zeuge\ngehört, ohne dass ihm ein bestimmter Beweissätz mitgeteilt\nworden war, Er bestritt wieder geschlechtliche Beziehungen\nund Zärtlichkeiten und ergänzte seine Aussage dahin, dass\ner enige Male mit Frau > zu einer Frau Dr. X )\ngezangen sei, von der sie eingeladen worden seien, dass\ner für Frau ME Besorzungen gemacht und ihr die schwere Einkaufstanche getragen habe,\n\n1. Die Strafkammer hält es nicht für erwiesen, dass\nder Ang geklagte ehewidrige Beziehungen zu Frau Meile unterhalten hat. Sie geht davon aus, dass er darunter ein\n\"erotisches Verhältnis\" verstanden habe; diese Auslegung\nentspreche auch der allgemeinen Meinung des Volkes.\n\nDie Beweiswürdigung auf Grund deren das Lanigericht\nzu dem Schluss gelangt, dass geschlechtsbetonte Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Frau ME nicht vorhanden waren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich im wesentlichen nur dagegen, dass das\nLandgericht den Begriff der tehewidrisen Beziehungen\" zu\neng aufgefasst habe; sie macht geltend, dass darunter auch\nein naher persönlicher und freundschaftlicher Verkehr faile, insbesondere dann, wenn er tretz Widerspruchs des ande-\n\nren Ehegatten fortgesetzt werde,\n\nDem ist an sich zuzustimmen. Das Landgericht hat dies\naber nicht verkannt, Es behandelt ausdrücklich die Frage,\nob und unter welchen Voraussetzungen der nahe persönliche\nVerkehr eines Ehegatten mit einer anderen Person als ehewidrig anzusehen ist, selbst wenn geschlechtsbetonte Beziehungen dabei keine Rolle Ka In diesem Zusammenhange führt es aus, dem Angeklagten sei der Grundsatz bekannt gewesen, dass jeder Ehegatte Vernflichtet sei, alles\nzu vermeiden, was ihn in den Verdacht hringen könne, un- E\ntreu zu sein; hieran habe sich der Angeklagte aber gehal- _\nten; denn er habe gemeinsame Gänge sofort eingestellt, als\ner erfahren habe, dass der Nebenkläger dies missbilligte;\ndie zwei- bis dreimaligen Unterhaltungen in der Nähe des\ngemeinsamen Wohnhauses könnten nicht als geplante Zusammenkünfte gewertet werden, sondern hätten sich aus der Wohn- .\ngemeinschaft ergeben; für die Zeit vor dem Verbot hätte\nder Angeklagte dagegen mit guten Gründen annehmen können,\ndass sein Zusammentreffen mit Frau ME ni cht als ehewidrig zu bezeichnen sei,\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass\ndie Aussage des Angeklagten, er habe zu Frau VE» <ei-\n\n753:\n\niS\n9\nIon\n\n- 10 -\n\nne \"ehewidrige Beziehungen\" unterhalten, nicht falsch war:\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision liegen\n\nauf tatsächlichem Gebiet und stützen sich in weitem Umfange\nauf neues Vorbringen, das in den Urteilsgründen keine Grundlage hat. Dem Revisionszericht ist gemäss § 337 StPO ein\n\nEingehen hierauf versagt.\n\n2. Der Angeklagte bekundete bei seiner Vernehmung am\n27. Februar 1950 ferner, dass er mit Frau MED \"nie\nausgezangen\" sei. Rein wörtlich genommen traf dies nicht\nzu; denn er hat mit ihr gemeinsame Gänge unternommen, Das.\nLandgericht führt aber zutreffend aus, dass sich der wirkliche Inhalt der Aussage nur aus ihrer Gesamtwürdigung ermitteln lasse. Danach stehe ausser Zweifel, dass der Angeklagte Zusammenkünfte und’ gemeinsame Gänge ausdrücklich\nzugegeben hat; unter dem Wort \"ausgehen\" müsse also etwas\nanderes verstanden werden, nämlich nur der gemeinschaftliche Besuch von Vergnügungsstätten; in dieser Richtung habe\ndie Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben, Auch der\num die Jahreswende 1947/48 erfolgte Besuch eines Lichtspielhauses sei nicht als \"Ausgehen\" in diesem Sinne zu\nverstehen; denn der Angeklagte habe die Vorstellung gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester, einer anderen Bekannten und Frau a |) besucht; danach sei nicht zu erweisen, dass er, wenn er ein \"Ausgehen\" mit Frau MED |\nin Abrede stellte, etwas Falsches bekundet habe,\n\nAuch diese Würdigung ist rechtlich nicht fehlerhaft\nund widerspricht in keinem Punkte den von dem Landgericht\nsetroffenen Feststellungen, Sie ist daher für das Revisions-\n\ngericht bindend.\n\n- 11 -\n\n3, Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass\nder Angeklagte verpflichtet gewesen sei, die verschiedenen.\nFälle des gemeinsamen Zusammentreffens nit Frau NED\nvon sich aus anzugeben, Dadurch,dass er das nicht getan\nhabe, habe er die Pflicht, nichts zu verschweigen, ver-\n\nletzt.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Sie stützt sich überwiegend auf neues +atsächliches Vorbringen, ..das in dem Urteil nicht enthalten und damit für das Revisicensgericht\n\nunbeachtlich ist.\n\nRichtig ist, dass der Zeuge lückenlos ailes mitzuteilen]\nhat, was mit den Beweisfragen im Zusammenhang steht und für\ndie Entscheidung erheblich ist. Auch unbefragt muss er solche Tatsachen angeben, deren Erheblichkeit für die Entscheidung er erkannt. Maßgebend für den Umfang der Aussageverpflichtung sind insoweit vor allem der Gegenstand des Verfahrens und der Inhalt des Beweisbeschlusses, ‚soweit er\ndem Zeugen mitgeteilt worden ist (BGHSt 1, 22; .3, 221; BCH\n\nNIW 1952, 8 553 Nr 16).\n\nDie Beweisfrage, über die der Angeklagte gehört werden\nsollte, bezog sich in beiden Rechtszügen nur auf das Bestehen ehewiäriger oder ehebrecherischer Beziehungen. Bei\nden Vernehmungen wurde von den Richtern keirie vollständige\n_ und umfassende Darstellung des gesamten persönlichen Verkehrs\ndes Angeklagten mit Frau “MORE verlanst: Dem Landgericht\nist darin zuzustimmen, dass er unter diesen Umständen nicht\ngehalten war, auf jedes einzelne Zusammentreffen einzugehen:\nAus dem Wortlaut seiner Aussagen ergab sich bereits, dass eT\nverschiedentlich mit Frau MeE> zusammen gewesen war und\neinen gewissen persönlichen Verkehr mit ihr unterhalten\n\n[a\nLO\nur,\n\nhatte. Das war bei verständiger Würdigung seiner Bekundungen\nallen Prozeßbeteiligten ohne weiteres erkennbar. Wenn trotzdem keiner von ihnen eine lückenlose Aufzählung verlangte,\ndann brauchte sie der Angeklagte nicht von sich aus zu g8eben. Eine andere Beurteilung hätte nur Platz zu greifen,\nwenn es sich um Vorfälle gehandelt hätte, die in einer für\nihn erkennbaren Weise als ehewiärig hätten gewertet werden\nkönnen. Diese Möglichkeit schliesst die Strafkammer aber\nmit rechtlich nicht zu heanstandender Begründung aus»\n\n4, Die Ausführungen des Landgerichts darüber, dass\ndem Angeklagten auch kein fahr! ässiger Falscheid zur Last\nfalle, erübrigten sich allerdings:\n\nEntsprachen seine Bekundungen, wie die Strafkammer\nannimmt, sachlich der Wahrheit, so schied ein im Sinne des\n§ 163 StGB fahrlässiges Verhalten von vornherein aus. Die\nErörterungen der Strafkammer zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt sind danach wohl nur im Sinne von Hilfserwägungen zu\nverstehen, die für den Fall $eltung haben sol sen, dass doch\neine sachliche Falschaussage in diesen oder jenem Punkte\nvorliegen würde. 30 verstanden, begegnen sie keinem rechtlichen Bedenken. - = =\n\nDie Revision des Nebenklägers ist daher mit. der sich\naus 88 473, 472, 471 Abs 2 StPO ergebenden Kostenfolge zu\n\nverwerfen:\n\nDr.Hörchner Mantel | Jagusch\n\nHeimann-Trosien Dr.Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/1-str-66-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/1-str-66-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:03.867646+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-22/1-str-66-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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