{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-10-20","aktenzeichen":"1 StR 420/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2342 070\n\nImNamen de s Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1,) den Maurer Ernst I\n\ngeboren an. BD inG\n\n2,) den Kaufmann Otto m; Nü Ce-GEB. zeboren In in Scha /Sch,\n-Bachbezeichnung TE ı.\n\nwegen Aufruhrs und schweren Landfriedensbruchs\n\naus Nm,\n?\n\nhat der 1; Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 20. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\"Bundesrichter Dr. Jagusch‘\nBundesrichter Dr, Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr, Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat ee\nals Vertreter der Bun ndesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Tamm und Ki\ngegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom\n\n24, Februar 1953 werden verworfen mit der Kassgabe,\n\ndass den Beschwerdeführern und dem Angeklagten Tg-\n ) Strafaussetzung zur Bev: 'ährung benilligt wird.\n\nJeder Beschwerdeführer hat sie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, | |\n\nVon Rechts wegen\n\nDas angefochtene Urteil enthält keinen Rechtsverstoss\n\nzum Nachteil der Beschwerdeführer gl und Km.\n1. Zur Revision des Angeklagten Te.\n\n1, Die Beurteilung des festgestellten Hergangs, soweit er sich im Gastzimmer, im Hausflur, vor der Haustür\nund auf dem Platz vor der Gastwirtschaft (Cp' =0-\ngespielt hat, als öffentliche Zusamnenrottung nach den\n§§ 115, 125 StoB ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Der Zahl nach reichten schon die im Gastzimmer\nverbliebenen Gäste, die sich im. weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten nach der Überzeugung des Tatrichters noch um weitere hinzukommende Perso-\n\n‚hen vermehrten, zur Bildung einer Zusammenrottung, aber\n„auch einer Menschenmenge (§ 125 StGB) aus. Die zusammen-\n\n: gerotteten Personen waren immerhin so zahlreich, dass da\nUrteil von einer \"grossen\", an anderer Stelle von einer\n\"äichtgedrängten le nscheme enge! spricht. Daraus ergibt\nSich, dass die Zahl der An esenden sich nicht ohne weiteres mit einem Blick übersehen liess, aber auch so beträchtlich war, dass es auf das Hinzukommen. oder Weggehen ein-Zzelner Personen für den Bestand der Zusammenrottung nicht\nweiter ankam... er\n\nb) Dass die Zusannenrottung öffentlich g geschah, folst.\nSchon daraus, dass die im Gastzimmer verbliebenen Gäste,\nSoweit sie nach der Überzeugung des Tatrichters an den\nStraftaten unbeteili; gt geblieben sind, sich der Menge doch\nhätten anschliessen können, Im übrigen hat das Landgericht\nin bindender Weise (§ 337 7 StPo) festgestellt, dass weitere\nPersonen im laufe der #usschreitung der Angeklagten gegen\n\nlungen (§ 111 StGB) in Betracht komut. Es mag zutreffen,\n\ndie Folizeibeanten zur zusammengerotteten Menge hinzugetreten sind und dass noch weitere hinzutreten konnten.\n\nDie Revision bestreitet dies zwar, greift damit aber nur\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise\n\nance\n\nc) Das Urteil lässt auch im übrigen keinen Rechtsierstoss zum Nachteil des Angeklagten ID erkennen, insbesondere nicht in der Verneinung des Fortsetzungszusammen- -\n hangs, soweit die Aufforderung zur Begehung strafbarer Hand-\n\ndass der Angeklagte LED auch vor der Folizeiwache\nnoch immer dasselbe unveränderte Verlangen hatte, gegen\ndie Polizeibeamten in jeder möglichen Weise vorzugehen,\nwie schon während des vorangegangenen Handgemenges. Das\nallein genügte aber nicht, um diese nach Hergang, Zeit und\nTatort dem Urteil zufolge selbständige Handlung des Angeklagsten mit dem vorhergegangenen Aufruhr und Landfriedensbruch zu einer fortgesetzten Tat zu vereinigen; die recht-\n‚liche Nöglichkeit eines solchen Zusemmentreffens kann deshalb auf sich beruhen,\n\n2... Rechtliche Einwendungen gegen die Strafzumessung\nhat die Revision: nicht erhoben; es tritt auch, wie die Prüfung des Senats ergeben hat, kein Rechtsverstoss hervor.\n\nDa das Landgericht den Angeklagten gnadenweise bedingten Straferlass nach § 8 25 ff der Bayer. Bekanntmachung\nüber das Verfahren in Begnadig gungssachen vom 24, Juli 1947\n(BayJMBl 8 23) bewilligt hat, konnte das Revisionsgericht\ngemäss § 23 StGB, dessen Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind, Strafaws setzung zur Bewährung selbst aussprechen (8§ 2 Abs 2 StGB, 354, 354 a StPO). Diese bildet kei-\n\nne Gnadenmassnahme; sie ist ein Bestandteil des richterlichen\nStrafausspruchs, war deshalb in den Urteilsspruch aufzunehmen\n(§ 260 Abs 4 StPO) und geht dem landesrechtlichen Gnadenerweis\nvor. Das Landgericht wird nun zu prüfen haben, ob und in wel-\n\nchem Umfang Anordnungen nach § 24 StGB zu treffen sind (§ 268 a\nStPO).\n\n3. Nach § 357 StPO war auch dem Angeklagten Fa ,\nder kein Rechtsmittel eingelegt hat, Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung zu bewilligen. Für ihn gelten die vorstehenden Ausführungen\nsinngemäss,\n\nII. Die Revision des Angeklagten KB Herämpft im wesentlichen die tatrichterlichen Feststellungen und kann damit nicht\n\ngehört werden (§ 337 StPO). Soweit sie ohne nähere Begründung\ndie allgemeine Sachrüge erhebt, kann sie keinen Erfolg haben.\nuf die Ausführungen zu dem Rechtsmittel des Angeklagten TED -\nEB vird insoweit verwiesen. Dasselbe gilt auch für den Straf-\n\nausspruch. .\nZu einer Kostenentscheidung nach § 473 Abs 1 Satz 3 StPO\nbesteht bei keinem der beiden Rechtsmittel ein Anlass.\n\nDr. Hörchner Bu Mantel Bea Jagusch\nHeimam-Prosien ws Dr. Schalscha |","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-20/1-str-420-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-20/1-str-420-53","retrieved":"2026-10-24 16:32:44.321055+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-20/1-str-420-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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