{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-15","aktenzeichen":"4 StR 444/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7 u\n2287 064 |\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Franz W EEE aus\n\nCR\nTEE est, geboren am ED 1905 in vun 4\ni_ __ 2 N\nwegen Unzucht mit Männern . ?\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der :\nSıtzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen $\nhaben: “\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle ..\nBundesrichter Dr, Augustin a\nBundesrichter Martin u\nals beisitzende Riohter,\nStaatsanwalt Dr. re.mrt Re\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, et\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Fu\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Aevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 19. Mai 1955 wird verworfen, au\nD:r Angeklagte hat die “osten des Rechtsmittels R\nzu tragen. :\nVon Rechts wegen '\n\n$\nE\n\n1;\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175 a\nNr 5 StGB in einem Falle und wegen Vergehens gegen § 175\nin zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben\nMonaten verurteilt worden.\n\nSeine Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPQ nicht durch die Angabe von\nTatsachen ausgeführt worden und daher unbeachtlich,\n\nMit der Sachbeschwerde macht er nur geltend, dass\ner zu Unrecht wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB\n\nverurteilt worden sei, weil der Sachverhalt eine Verführung\n\n“ . S > . .\n. . > : . 2 sehe: N 2 .\nDT Dh A en ae ul EEE. Aa! .. ? vous\n\ndes Minderjährigen nicht erkennen lasse, Diese Rüge ist unbe-\n\ngründet,\n\nDer Angeklagte hatte den 15jährigen, erwerbs- und\nobdachlosen Jürgen Kg: von dem er auf dem Hauptpostamt um Feuer gebeten worden war, nach Bewirtung für die\nNacht mit auf sein Zimmer genommen und sich zu ihm ins\n\nBett geiegt. Er fasste an den Geschlechtsteil des Jugend-\n\nlichen und rieb daran. Ki wehrte sich nicht dagegen.\nDann führte der Angeklagte die Hand des Minderjährigen\nan seinen, des Angeklagten, Geschlechtsteil und forderte\nihn auf, daran zu reiben; KiiBtat das bis zum Samenerguss.\n\nDiese Feststellungen werden von der Strafkammer\nfolgendermassen gewürdigt: Der Angeklagte habe als\nMann über 21 Jahren den minderjährigen Jürgen rg»\n\n%\n\nBe 7\n\n..\nLa au Er\n\n+“\nEB\n\n.\n>. “\n+W .\n\nKB\n.. Pr\n\n% y\nDi\nN\n\n3\n\n.*\n7;\n.\n.\n\nverführt, mit ihm Unzucht zu treiben und sich von\nihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, Tas sei\n\ndas von ihm erstrebte und erreichte Ergebnis gewesen.’\nEr sei sich darüber klar gewesen, dass er es mit einef\nMann unter 21 Jahren zu tun hatte. Er habe den u ?\n\nauch verführt. Er hebe den Minderjährigen dadurch. %#\ndass er an dessen Geschlechtsteil rieb und ihn so\nsinnlich erregte, zu der Unzuchtshandlung geneigt ge\nmacht, Es spreche nichts dafür, dass KM als er der’\nEinladung des Angeklagten folgte, von vornherein mit 7\neiner Unzuchtshandlung einverstanden gewesen sei oder\"\nsich ohne Willensbeeinflussung freiwillig preisgegebef:\nhabe. Er.\n\nin\n\n.s\n\nDie Strafkammer hat somit erkennt, dass § 175 a:\nNr 3 StGB eine Verführung des Minderjährigen durch °\nden Täter voraussetzt. Zutreffend erblickt sie auch\ndas Wesen der Verführung in einer Einwirkung auf den “\nWillen des »inderjährigen, um diesen zur Unzucht, die\ner an sich nicht wollte, geneigt zu machen (vgl 3681 ®\n70, 199; 71, 48, 111; RG DR 1939, 364 Nr 6). Die Überiß\ngung, dass Koch nicht von vornherein mit einer Unzucht?\nhandlung einverstanden war, es vielmehr zunächst der “\nBeeinflussung seines Willens bedurfte, hat das Gerich®\nin möglicher, mit Rechtsgründen nicht angreifbarer\ntatrichterlicher Würdigung aus dem Nichtvorliegen voN.\nAnzeichen für das Gegenteil geschöpft, Was die Revigicl\nhiergegen geltend macht, bewegt sich auf dem Gebiet “\ntatsächlicher Erwägungen, das dem Revisionspichtep:”\nverschlossen ist (§ 337 StPO). Das Mittel der Willens\nbeeinflussung sieht die Strafkammer in der sinnlichen\n\nErregung des Minderjährigen durch das Reiben an dessen\n Geschlechtsteil; erst durch diese ärregung wurde der\nMinderjährige nach Auffassung der Strafkammer dazu\ngeneigt gemacht, sich den unzüchtigen Einwirkungen\n\ndes Angeklagten weiterhin freiwillig preiszugeben und\nsodann aufforderungsgemäss an dessen Geschlechtsteil\nbis zum Samenerguss zu reiben,\n\nDas Bedenken der Revision, dass das Reiben am\nGeschlechtsteil des Minderjährigen schon die Ausführungshandlung selbst darstelle und daher nicht das zur Anwendung gebrachte Verführungsmittel-sein könne, lässt ausser\nacht, dass die Willensbeeinflussung insbesondere auch\ndurch eine vom Verführer vorgenommene unzüchtige Handlung bewirkt werden kann (vgl BGH 4 StR 297/51 vom\n14.6.1951), und dass der Angeklagte den Minderjährigen\ndurch das Mittel der sinnlichen Srregung vor allem\nauch dazu bestimmt hat, sich selbst am Körper des Angeklagten unzüchtig zu betätigen.” Verführung zum Unzuchttreiben und zum Hissbrauchenlassen sind gleichwertige\nErscheinungsformen desselben gesetzlichen Straftatbestandes (BGH 4 StR 155/53 vom 25.6.1953).\n\nDer innere Tatbestand ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei festgestellt; denn den Minderjährigen zur\nUnzucht geneigt zu machen, war das vom Angeklagten\nerstrebte Ergebnis seines Handelns, Keinem Zreifel\nunterliegt es nach den Ürteilsfeststellungen auch,\ndass der Minderjährige die unzüchtige Betätigung des\nAngeklagten mit innerer Anteilnahme über sich ergehen\nliess und späterhin selbst beim Angeklagten geschlecht-\n\nw.t « .\n’e ® .\nRR NEE P\nDl0 7,\n\ngär.\n\n“2\n\nKr\n.\n\nut\nPRESS ER\n\n-5-\n\nliche Empfindungen bewusst hervorrufen wollte (vgl BGHSt\n2, 40). £\n\nDie Verurteilung aus § 175 a Nr 3 StGB begegnet\nhiernach keinem rechtlichen Bedenken. Auch im übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil\ndes Angeklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen.\n\nGroß Engels Hülle an 4\nir\n\nDr. Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/4-str-444-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/4-str-444-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:03.748648+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-15/4-str-444-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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