{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-08","aktenzeichen":"4 StR 485/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2287 069 ’_\n\n4 StR 485,753\n\n-.\n\nIm Nanen des Volkes\n\n‘ .\nt,«\n. v\n.\neen. . PR\n\nß PR\n\n. 4 a uw\n- DER\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heimleiter Reinhard S gEEEED aus (EEE,\ngeboren am EEE 1921 ir VO Schlesien,\n\n“ur\n\n$, »\n\n“ .. x ‘. „\n.. . s Ayr Pns\nm Rhetr Ita, rt Ki A ERDE\n\nwegen Unzucht mit einem Mann\n\n%\n\nhat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krume\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter, 3\nStaatsanwalt Dr. Em zn\n. als Vegtreter der Bundesanwaltschaft &:\nHilfsarbeiter ım mittleren yustizdienst ED P\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 4\nz\n\nfür Recht erkannt:\n\nJuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom 4. Mas\n1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen. .\n\nVon Rechts wegen\n\n“+\n« s\n\n-2_\n\nGründe:\n\nnn\n\nDer Angeklagte hatte seit dem Jahre 1948 im Auftrage\nder Katholischen Jugend eine \"Heimstatt\" für eltern- und\nheimatlose Jungen in MEEEP geschaffer., in der etwa 60 von\nihnen im Alter von 15 bis 21 Jahren Unterkunft finden.\nDort bekleidete er die Stellung eines Geschäftsführers\nund Heimleiters. 4m 31. Januar 1953 versuchte er während\nseines abendlichen Rundgangs durch die Schlafräume. sich\ndem 18jährigen Lehrling Horst ACEW unsittlich zu\nnähern, indem er dessen Bettdecke zurückschlug und den\nauf dem Bauch liegenden Jungen zuerst zwischen den Beinen\nund sodann von unten her anzufassen suchte. Durch ein Geräusch im Flur gestört, gab er sein Vorhaben auf. Am\n3. Februar 1953. wiederum während eines Gang>s durch die\nSchlafräume, erfässte er den Geschlechtsteil des Jungen,\närückte und rieb ihn längere Zeit bis zum Samenerguss.\n\nEr ist deshalb - unter Freisprechung im übrigen - wegen\neines vollendeten Vergehens gegen § 175 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkte Revision, die Verfahrensverstösse und %\n\nVerletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat im urgebnis Erfolg.\n\nI.\n\nMit Recht heanstandet die Verteidigung, dass das Landgericht. den Zeugen Horst Aegerter entgegen der Vorschrift\ndes § 60 Nr 3 StPO vereidigt hat. \"Diese Bestimmung verbietet die Vereidtgung, schon dann, wenn nur ein entfernter\nVerdacht besteht, dass der Zeuge an deı den Gegenstand der\nAäburteilung bildenden Tat in an sich strafbarer Weise nitgewirkt hat (BGH 5 StR 419/52 vom 29. Mai 1952; RG JW 1937;\n2706 Nr 21); das Vorliegen eines persönlichen Strafausschliessungsgrundes (z.B. § 175 Abs 2 StGB) steht ihrer\n\n3 fr\n\n4\n\n.\ntun RL\nPer\n\ns\nDE DYEZIR 7\nBEN: wo ®,\n\nMr:\nei\n\n.\nni\n\nRK\n\nAAN.\n\n.\n\nBR ‘\n\ns s\n,s\n\nAnwendung nicht entgegen. Tatsachen, die den Verdacht\n\neiner solchen Hitwirkung begründen, sind den T'-teilsfeststellungen selbst zu entnehmen. Aegerter blieb an jenem\näbend absichtlich wach, weil er nit einem .rneuten Annäherun+eversuch des Angeklagten rechnete. Um über dessen\nAbsichten Klarheit zu erlangen, blieb er auf den Rücken\nliegen. Er liess es geschehen, dass der Angeklagte längere &\nZeit an seinem Glied rieb, bis es steif wurde. Als der\nAngeklagte sodann sein Tun für kurze Zeit unterbroshen\nhatte, um die Tür zu schliessen, duldete er, dass dieser\nsein Giied wiederum, und zwar bis zum Samenergurs, rieb.\nDann stöhnte er, schlug kurze Zeit die Augen auf und\nstellte sich abermals schlafend, worauf der Angeklagte\nden Geschlechtsteil des Jungen nochmals anfarste. Dieses\nVerhalten des Zeugen deutet auf eine strafbare “Mitwirkung\nan der Unzuchtshandlung hin. Hierzu ist nicht erforderlich, dass der Junge selbst aus Sinnenlust handelte, vielmehr genügt es, werr er sich aus Neugierde oder, um etwas zu erleben, zur Unzucht missbrauchen liess.\n\nR)\n\nAuf der unzulässigen Vereidigung des Zeugen I]\nkann der Strafausspruch beruhen; denn das Landgericht hat\ndem Jungen geglaubt, dass er noch kein geschlechtliches\nErlebnis gehabt habe, Diese Überzeugung kann auch bei\nder Beurteilung des persönlichen Eindrucks des Jugendlichen in der Hauptverhandlung, der in den Urteilsgründen als ordentlich und unverdorben bezeichnet wird, mitgewirkt haben. Möglicherweise hat der Tatrichter es aus\ndiesem Grunde straferschwerend berücksicht:gt, dass der\nAngeklagte \"die Gefahr schweren seelischen Schadens\" her- F:\nbeigeführt habe. Sodann stellt das Urteil auch allein “\nauf Grund der eidlichen Aussage A: fest, dass der\nAngeklagte seit Anfang 1953 bei seinen nächtlichen Kon-\n\ntrollgängen durch die Schlafräume mehrmals vor diesem stehen-\n\nblieb und ihn ansah, wenn er schlief, aber das Zimmer verliess, scbald er erwachte. Hierauf stützt sich ersichtlich die ebenfalls strafschärfend verwertete Annahme des\nLandgerichts, dass der Angeklagte seine Absicht, unzüchtige Handlungen an AB vorzunehmen, \" im Laufe\nmehrerer Wochen wiederholt betätigt\" und schliesslich in\nschwerwiegender Weise verwirklicht habe.\n\nDieser Vorsatz nötigt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils im Strafausspruch.\n\n’ II.\n\nDie übrigen ‚Verfahrensrügen sind nicht begründet.\n\n1. Die Vorschrift des § 250 StPG ist nicht verletzt,\nDie Feststellung, \"den Jungen\" sei seit einiger Zeit aufgefallen, dass der Angeklagte beim sonnabendlichen Duschen\nöfter den Duschraum betrat, die Vorhänge der Zellen, in\ndenen sich ein Junge duschte, äufzog, hineinsah und sie\ndann wieder schloss, kann nach den Urteilsgründen auf der\nEinlassung des Angeklagten zu den ihm vorgehaltenen Angaben des Zeugen AB, nicht bloss auf dessen Aussage,\nberuhen. Dass der Beschwerdeführer auch anderen Jugendlichen \"nachgestellt\" habe,- ist entgegen der Behauptung\nder Revision im Urteil nicht festgestellt.\n\n2. Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung\nder Aufklärun; spflicht darin, dass das Landgericht kein\nSachverständigengutachten zur Frage der Motive sowie\ndarüber eingeholt hat, ob eine körperliche und nervliche\nÜberbeanspruchung zu einer psychischen Enthemmung und\nungelösten seelischen Spannungen führen könnte. Es handelt sich dabei um einfache Erfahrungstatsachen, zu deren\nErkenntnis der Tatrichter der Zuzichung eines Sachverständigen nicht bedurfte. Demgemäss hat das Landgericht\n\nen,\n\n.‘\nSr A\n\n.\n.n\n\na\nae Zr\n\nTl -\n\n. - -\n\n—\n\nDC WU ent a a RZ\n\nemp mann\n\nn. 1 he\n\n=\n\nEi ec\n2...\n\nwm.\n\n —:.\n\nschon bei Prüfung der Verantw,rtlichkeit des Angeklagten\nselbst angenommen, dieser sei einer durch die lange Trennung\nvon seiner Frau gesteigerten, durch die sich bietende\ngünstige Gelegenheit ausgelösten geschlechtlichen Spannung\nerlegen. Auch die Überarbeitung und die sonstigen häuslichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind in diesen\nZusammenhang berücksichtigt worden. Aus dem vorsichtigen\n\nund überlegten Vorgehen sowie der Einlassung des Angeklagten,\ner seı sich bei Ausführung der Tat darüber kler gewesen,\n\nwas daraus kommen könne, hat die Strafkammer jedoch rechtsirrtumsfrei geschlossen, dass der iängeklagte gleichwohl\n\nvoll zurechnungsfähig war. Im Rahmen der Strafzumessung\ngenügt ee deshalb, wenn das Urteil strafmildernd hervor-\n\nhebt, dass die Tat durch eine gewisse Geschlechtsnot veranlasst und durcı die Gelegenheit begünstigt worden ist.\nZu einer erschöpfenden Darlegung aller bei der Bemessung\nder Strafe beachteten Umstände ist der Tatrichter auch\nnicht verpflichtet. Nach § 267 Abs 5 StPO sind nur die\n\"pestimmenden\" Umstände anzuführen.\n\nIII.\n\nDie Sachrüge gibt ebenfalls keinen Anlass zu weiteren\nBeanstandungen der Strefzumessungsgründe.\n\nWiderspruchsvolle Feststellungen und Verstösse gegen\ndie Denkgesetze sowie gegen die Lebenserfahrung treten\nnirgends hervor. Das Landgericht hat entgegen der Ansicht\nder Revision nicht festgestellt, dass der Angeklagte seine\nunzüchtige Absicht im Laufe mehrerer Wochen wiederholt in\nstrafrechtlichem Sinne betätigt habe. Unter einer Betätigung versteht es vielmehr hier nur strafrechtlich unerheb-\n\nliche Äusserungen der Geschlechtslust, die darin bestanden, dass der Angeklagte seit Januar 1953 wiederholt nachts\n\nan dao Lager Be trat und diesen ansah: denn es hebt\n\nf,\n..\n\n“a\n\nnel\nee\n\nanschliessend die strafrechtliche Verwirklichung seiner\nAbsicht besonders hervor. Die \"schwerwiegende\" Begehungsweise ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision\neindeutig aus den festgestellten Sachverhalt:\n\n253 ist auch kein Widerspruch, wenn das Urteil ausführt, der Angeklagte habe durch sein Verhalten die Gefahr eines schweren seelischen \"Schadens herbeigeführt,\nobwohl er glaubte, Alleschiafe, und auch nicht wollte,\ndass dieser erwache. Der Tatrichter hat im Rahmen der\nStrafzumessung zulässigerweise nur die objektive Gefährlichkeit des verbrecherischen Verhaltens berücksichtigen\nwollen:\n\nDie Strafkammer hat auch entgegen der Ansicht der\nVerteidigung keine Tatbestandsmerkmale der §§ 174, 174 a\nStGB in unzulässiger Weise verwertet. Sie hat die Anwendung dieser Vorschriften nur deshalb abgelehnt, weil der\nAngeklagte nicht wollte, dass der Junge erwachte.so dass\ner ihn also nicht zur Ausführung unzüchtiger Handlungen\nbestimmen oder verführen wollte. Das schliesst den Vorwurf des Tatrichters nicht aus, der Angeklagte habe durch\nsein Verhalten das Vertrauen der Eltern der Jungen und\nder Leitung des Vereins \"Heimstatt\" missbraucht. Durch\ndie unzüchtige Betätigung des Angeklagten sind ausser\negerter auch die übrigen nit diesem in einem Raum schlafenden Jungen, die ebenfslls absichtlich wach geblieben\nwaren, um den Angeklagten zu beobachten, seelisch in\nLitleidenschaft gezogen worden. Dies durfte der Tatrichter\n\nstrafschärfend verwerten.\n\nZ2uch im übrigen lässt die Strafbemessung keinen den\nBeschwerdeführer benac.ıteiligenden Rechtsfehler erkennen.\nDas Urteil berücksichtigt ausdrücklich die Bewährung des\nangeklagten bei Errichtung des Meims, sein uneigennütziges\nund erfolgreiches „irken in öffentlichen und sonstigen\n\n.\n.n—\n\nmE nern\n\nee\n\n- T-\n\nhebenämtern sowie den Umstand, dass er durch den Verlust\nseiner Stellung in dem von ihm geschaffenen Heim hart getrofien sei weiterer Ausführungen hierüber und weiterer\nsrmittlungen in dieser Richtung, wie die Revision meint,\nbedurfte es nickt. Auch war es nicht erforderlich, das Geständnis des Angeklagten, das sich aus der im Urteil mitgeteilten Zinlassung ergibt, bei der Strafzumessung nochmals\nnervorzuheben. Die Strafhöhe verstösst nicht gegen anerkannte Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens.\n\nZu einer Berichtigung des Urteilskopfes (\"Geschäftsführer\" anstatt \"Heinleiter\")sieht sich das Revisionsgericht\nnicht in der Lage, weil die Stellung des Angeklagten als\neines Geschäftsführers und Heimleiters von dem Landgericht\nbindend festgestellt worden ist.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin\n\n+‘","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/4-str-485-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/4-str-485-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.586381+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-08/4-str-485-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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